TE OGH 2019/9/12 9ObA104/19p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2019
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. A*****, vertreten durch Dr. Werner Loibl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Maxl & Sporn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte brachte am 4. 9. 2019 eine Revisionsbeantwortung direkt beim Obersten Gerichtshof ein.

Rechtliche Beurteilung

Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist der Oberste Gerichtshof an seine Entscheidung gebunden (§§ 513, 416 Abs 2 ZPO), das Verfahren ist beendet. Die von der Beklagten ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof (§ 508a Abs 2 ZPO) erstattete Revisionsbeantwortung, die erst nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. 8. 2019 (Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Klägers) eingebracht wurde, ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E126323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00104.19P.0912.000

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten