TE Vfgh Beschluss 2007/9/25 B1425/07 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigenBeschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde, die am 1. August 2007 zur Post gegeben wurde und am darauf folgenden Tag beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. April 2007, Zlen. E1/112211/2007, E1/112129/2007, E1/112170/2007 und E1/112189/2007, mit welchen sie gemäß §54 Abs1 Z2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ausgewiesen wurden.

Die für die Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwältin beruft sich auf ihre Bestellung zur Verfahrenshelferin und führt zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus:

"Zur Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Verfahrenshilfe, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zu VH 2007/18/0120-0123 bewilligt wurden, der der Verfahrenshelferin am 20.6.2007 zugestellt wurde. Die Frist zur Erhebung vorliegender Beschwerde endet somit am 1.8.2007."

Eine Anfrage beim Verwaltungsgerichtshof ergab, dass die einschreitende Rechtsanwältin nur zur Verfahrenshelferin vor dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch nicht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestellt worden war.

2. Die dem Beschwerdevorbringen und der am 24. September 2007 beim Verfassungsgerichtshof per Fax eingelangten Äußerung zugrunde liegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist verfehlt: Die einschreitende Rechtsanwältin wurde - auf Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2007 - mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Juni 2007 zur Verfahrenshilfe für das (offenbar dieselben Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht jedoch keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein dieselben Bescheide betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.747/1994, 14.397/1995, 14.751/1997, 15.043/1997, 17.037/2003, 17.843/2006; VfGH 4.10.2006, B1373/06; 5.3.2007, B2182/06).

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 1. August 2007 erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung der angefochtenen Bescheide an die Beschwerdeführer (vor dem 29. Mai 2007) zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

4. Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis war über den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die nur für den Fall der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde, nicht aber bei deren Zurückweisung in Frage kommt, nicht abzusprechen (Art144 Abs3 B-VG).

II. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1425.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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