RS Lvwg 2019/9/5 LVwG-AV-259/004-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.09.2019

Norm

BauO NÖ 2014 §4
BauO NÖ 2014 §6
BauO NÖ 2014 §18 Abs1 litb
AufzugsO NÖ 2016 §1
AufzugsO NÖ 2016 §2
AufzugsO NÖ 2016 §4
WEG 2002 §18
WEG 2002 §20

Rechtssatz

Die Miteigentümer genießen im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung. Hiebei fordert § 18 Abs 1 Z 1 lit b NÖ BO 2014 bei Vorhandensein mehrerer Miteigentümer des Baugrundstückes nur mehr die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen. Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut ist daher bei Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen eine Berücksichtigung der Minderheitseigentümer betreffend die Zustimmung zum Bauvorhaben auf ihrem Grundstück nicht mehr gefordert (vgl VwGH 2009/05/0158, mwN; 2007/05/0222; 2009/05/0301). Diese zur NÖ BO 1996 ergangene Rechtsprechung kann auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden, da die NÖ BO 2014 in dieser Hinsicht unverändert ist.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Treppenschrägaufzug; Parteistellung; Eigentümergemeinschaft; Verwalter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.259.004.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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