TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/22 W195 2196028-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2193473-1/12E

W195 2196028-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des Bescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2018, hinsichtlich der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. zu Recht erkannt:

A. I.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen;

sowie hinsichtlich der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. beschlossen:

A. II.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als gegenstandlos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF iVm § 516 Abs. 4 StPO idF BGBl. I Nr. 93/2007 (Strafprozessreformbegleitgesetz I) aus der von der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX zu führenden Verteidigerliste gestrichen (Spruchteil 1.).

Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , ausgesprochen worden sei, dass dem Beschwerdeführer die Befugnis zum Einschreiten als Verteidiger in Strafsachen nach § 516 Abs. 4 StPO nF iVm § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF zukomme, solange er nicht aus der in diesem Umfang weiterzuführenden Liste gestrichen sei. In Anbetracht diverser - in der Begründung des Bescheides konkret bezeichneter - rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse und Strafurteile, einschließlich der diesen zugrunde liegenden Feststellungen der Strafgerichte, wonach der Beschwerdeführer zumindest EUR 30.000,- , die ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsvertreter in mehreren Teilen überwiesen worden wären, für eigene Zwecke bzw. solche seiner Kanzlei verwendet hätte, sei ein Verfahren zur Ausschließung aus der Liste der Verteidiger gemäß § 39 Abs. 3 StPO aF eingeleitet und der Beschwerdeführer in Folge mangels Vorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit aus der Verteidigerliste gestrichen worden.

Unter Spruchpunkt 2. wurde einer gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung "nicht zuerkannt", wobei hierzu ausgeführt wurde, dass die vorzeitige Vollstreckung angesichts des auch Schaden verursachenden, habituellen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum im Umgang mit Fremdgeld bzw. Treuhandpflichten zur Abwendung konkreter Nachteile für Mandanten erforderlich sei.

I.2. Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer (zunächst nur) Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des verfahrensgegenständlichen Bescheides betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wird diese Beschwerde - neben zahlreicher Zitierung von Judikatur und Literatur - im Wesentlichen damit, dass eine (abstrakte) Gefährdung durch die Aufschiebung des Vollzugs des Bescheides nicht vorliege. Der Beschwerdeführer käme als Strafverteidiger schon vom Wesen seiner Tätigkeit gar nicht mit Fremdgeldern in Berührung, er sei zu deren Verwaltung weder befugt noch führe er eine solche durch. Eine "Gefahr im Verzug" könne auch nicht vorliegen, weil die konkrete vorzeitige Vollstreckung des Bescheides (Spruchteil 1.) nicht geboten sei: ein gravierender Nachteil der berührten öffentlichen Interessen sei nicht zu erkennen. Es sei im konkreten Einzelfall eine Interessensabwägung vorzunehmen und sei dies in der angefochtenen Entscheidung nicht erfolgt.

I.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2018 abgewiesen, wobei zur Begründung hierzu im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt Standesregeln durch Zugriff auf Fremdgelder verletzt hätte, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen die Streichung aus der Verteidigerliste erhobenen Beschwerde rechtfertige, da anderweitig eine unmittelbare Gefährdung von Fremdgeldern und Treuhandverpflichtungen nicht ausgeschlossen werden könne XXXX.

Der hiergegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , stattgegeben und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.

I.4. Mit Schriftsatz vom 15.05.2018 brachte der Beschwerdeführer in Folge gegen die Streichung aus der von der belangten Behörde zu führenden Verteidigerliste (Spruchteil 1.) separat Beschwerde ein.

Neben einer Schilderung jener Sachverhalte, welche den gegen ihn erlassenen Disziplinarerkenntnissen zu Grunde liegen, brachte der Beschwerdeführer hierzu zusammengefasst vor, dass es grundsätzlich im hier anzuwendenden Recht keine gesetzliche Bestimmung gebe, die eine Bindungswirkung eines Strafurteiles nach sich ziehe. Ein solche ergebe sich ausschließlich aus der entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es sei allerdings so, dass wie die Erfahrung zeige, auch ein Strafurteil falsch sein könne. Der Beschwerdeführer sei von Beruf Strafverteidiger und nicht Rechtsanwalt. Es sei vom Gesetz her ausgeschlossen, dass ein Verteidiger mit Treuhand- oder Fremdgeldern in Berührung komme. Weiters liegen die seiner strafgerichtlichen Verurteilung sowie der Disziplinarverurteilung zugrundeliegenden Sachverhalte nunmehr zwölf bzw. neun Jahre zurück. Für eineinhalb Jahre sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt worden und sei er seit nunmehr drei Jahren aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen. Man könne meinen, dies sei Strafe genug. Bei der Beurteilung der Frage der Vertrauenswürdigkeit spiele die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers eine wesentliche Rolle. Das bloße Zitieren von Disziplinarerkenntnissen reiche hier nicht, sondern müsse hier auch berücksichtigt werden, dass die Vertrauenswürdigkeit durch ein längeres Wohlverhalten wiederhergestellt werden könne. Hierbei sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine Tätigkeit ausgeübt habe, mit der eine einem Rechtsanwalt bzw. einem Verteidiger vergleichbare Vertrauensstellung verbunden sei, und verweise der Beschwerdeführer hier auf seine untadelige Haltung als Sachwalter. Im Ergebnis müsse davon ausgegangen werden, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls hinsichtlich der Ausübung des Berufes des Strafverteidigers gegeben sei.

I.5. Am 08.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen ausgewiesenen Rechtsvertreters sowie eines Behördenvertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer die Rechtssache erörtert wurde. Nach Austausch der bisherigen Standpunkte legte der Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb er trotz Verurteilungen und Disziplinarverfahren weiterhin als Verteidiger in Strafsachen tätig bleiben wolle. Er fühle sich auch durch einzelne Personen der Rechtsanwaltskammer XXXX verfolgt. Einen Überblick über die Anzahl der verschiedensten Disziplinarverfahren habe er nicht mehr. Der Vertreter der belangten Behörde wies an Hand von konkreten straf- und disziplinarrechtlichen Erkenntnissen nach, dass eine weitere berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen in Hinblick auf die Gefährdung der Interessen der Mandanten nicht möglich sei.

Befragt nach seinem derzeitigen Lebensunterhalt und seiner derzeitigen Beschäftigung gab der Beschwerdeführer an, bei mehreren Unternehmen angestellt zu sein und davon leben zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Im August 1988 wurde der Beschwerdeführer nach Ablegung seiner Rechtsanwaltsprüfung aufgrund seines diesbezüglichen Ansuchens in die durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX geführte Verteidigerliste eingetragen.

Von November 1989 bis zum 08.05.2015 übte der Beschwerdeführer die Rechtsanwaltschaft wirklich Rechtsanwalt aus und war als solcher in die Liste der Rechtsanwälte der XXXX Rechtsanwaltskammer eingetragen.

Somit war der Beschwerdeführer am 31.12.2007 sowohl als ein die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausübender Rechtsanwalt als auch aufgrund seines Ansuchens im August 1988 in die durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX geführte Verteidigerliste eingetragen.

Im Laufe seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mai 2010 bis März 2014 wegen diverser (zumindest fahrlässig begangener) Berufspflichtverletzungen durch den Disziplinarrat der XXXX Rechtsanwaltskammer mehrfach rechtskräftig verurteilt. Manchen dieser Disziplinarerkenntnissen lagen Sachverhalte zu Grunde, welche auch zivil- oder strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers zur Folge:

So wurde der Beschwerdeführer am 16.02.2010 durch das Landesgerichtes XXXX für schuldig erkannt, im Zusammenhang mit einer Liegenschaftstransaktion entgegen einem Treuhandauftrag vorzeitig über die Treuhandvaluta verfügt zu haben, und zu einer Zahlung von €

36.000,- (samt Anhang) verurteilt (vgl. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , sowie das dieses bestätigende Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX als Berufungsgericht vom XXXX ). In diesem Zusammenhang - und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die ihn treffende Urteilsschuld nicht rechtzeitig erfüllt hatte, sodass ein Exekutionsverfahren gegen ihn eingeleitet werden musste - wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Disziplinarrates der XXXX Rechtsanwaltskammer vom XXXX verbunden mit XXXX , wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße von € 3.000,- verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , bestätigt durch das Urteil des Landegerichtes XXXX als Berufungsgericht vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, entgegen einem bestehenden Treuhandauftrag im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Bauvorhabens eine Bankgarantie eines Eigentumserwerbers vorzeitig in Anspruch genommen zu haben, und zum Ersatz von insgesamt € 598,32 verurteilt wurden. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer mit dem - durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission mit Erkenntnis vom XXXX , vollinhaltlich bestätigten - Erkenntnis des Disziplinarrates der XXXX Rechtsanwaltskammer vom XXXX , wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße von € 1.500,- verurteilt.

Infolge des sich Bedienens einer unwürdigen Ausdrucksweise wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Disziplinarrates der XXXX Rechtsanwaltskammer vom XXXX , wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen ohne Strafausspruch verurteilt.

Mit Beschluss des Disziplinarrates der XXXX Rechtsanwaltskammer vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt.

Mit - durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission bestätigtem - Erkenntnis des Disziplinarrates der XXXX Rechtsanwaltskammer vom XXXX verbunden mit GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße von € 2.000,- verurteilt, weil er im Rahmen einer Rechtsmittelschrift sowohl den Verfahrensgegner als auch dessen Rechtsvertreter unsachlich angriff.

Am 03.04.2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zumindest € 30.000,-, die ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsvertreter in mehreren Teilbeträgen aus ein Treuhandkonto überwiesen worden waren, nicht auf ein Konto der Mandantschaft weiter überwiesen, sondern für eigene Zwecke bzw. Zwecke der Kanzlei verwendet und hierdurch das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB begangen zu haben, und wurde gemäß § 133 Abs. 2 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ). Weiters wurde er schuldig erkannt der Privatbeteiligten einen Schadenersatzbetrag in Höhe von insgesamt € 43.852,75 zu bezahlen. Einer Berufung hiergegen sowie einem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wurde nicht Folge bzw. stattgegeben (vgl. Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , sowie Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX )

Unter Bedachtnahme auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sowie vor dem Hintergrund, dass dieser den erfolgten Zuspruch an die Privatbeteiligte nicht erfüllte, sodass gegen ihn Exekution geführt werden musste, wurde schließlich mit Erkenntnis des Disziplinarrates der XXXX Rechtsanwaltskammer vom XXXX - bestätigt durch die letztinstanzliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX - wegen Verlust der Vertrauenswürdigkeit als Disziplinarstrafe die Streichung des Beschwerdeführers aus der Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX verfügt.

Schlussendlich wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Disziplinarrates der XXXX Rechtsanwaltskammer vom XXXX , wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes - begangen durch das Nichtnachkommen einer eingegangenen Zahlungsverpflichtung - zu einer Geldbuße von € 700,- verurteilt.

Auf Betreiben der XXXX Rechtsanwaltskammer wurde am 12.02.2016 seitens des Landesgerichtes XXXX gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung erlassen, und diesem untersagt, einem Rechtsanwalt vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben. In Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , für schuldig erkannt, gegen § 1 UWG verstoßen zu haben, weil er durch sein Einschreiten in zumindest einem Verfahren, welches der Vertretung durch Rechtsanwälte vorbehalten gewesen sei, als "Rechtsanwalt" aufgetreten sei, was als wettbewerbswidrig zu qualifizieren sei. Hierin wurde das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr angesichts des Auftreten des Beschwerdeführers und dessen vertretener Rechtsansicht angenommen und der Beschwerdeführer zur Urteilsveröffentlichung verurteilt. Einer hiergegen erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben (Oberlandesgericht XXXX als Berufungsgericht vom XXXX ).

Der Beschwerdeführer ist (derzeit) - trotz seiner als Disziplinarstrafe erfolgten Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX - in der durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX geführte Verteidigerliste eingetragen.

Der Beschwerdeführer ist derzeit bei mehreren Unternehmen angestellt und kann davon seinen Lebensunterhalt bestreiten.

II.2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Personalakt des Beschwerdeführers, XXXX , insbesondere die - teilweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten - Disziplinarerkenntnisse sowie die (zivil- und straf-) gerichtlichen Entscheidungen. Die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch des Vertreters der belangten Behörde hinsichtlich der erhobenen Tatsachen waren schlüssig und grundsätzlich nicht kontroversiell.

Die vorgelegten Schriftstücke lassen keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen.

Dass der Beschwerdeführer im August 1988 aufgrund seiner erfolgreich absolvierten Rechtsanwaltsprüfung und eines diesbezüglichen Antrages in die Liste der Verteidiger in Strafsachen für den Sprengel des XXXX eingetragen wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (vgl. Antrag vom XXXX , sowie Vermerk vom XXXX ; siehe auch XXXX ).

Die Anzahl und die Hintergründe der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Disziplinarstrafen ergeben sich unter anderem aus der diesbezüglichen Mitteilung des Disziplinarrates der XXXX Rechtsanwaltskammer vom 03.10.2016, (ON 34 im Verfahrensakt zu XXXX), in welcher zu diesem Zeitpunkt sechs ungeteilte Verurteilungen aufgelistet sind.

Angaben und Hintergründe zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sind (auch) dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , sowie dem der hiergegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gebenden Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , zu entnehmen (vgl. die Beilagen ./B und ./C zu ON 35 im Verfahrensakt XXXX ).

Die derzeitige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei diversen Unternehmen ist unbestritten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1939, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A.I.) Abweisung der Beschwerde

I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides betreffend die Streichung aus der Liste der Verteidiger in Strafsachen:

Die im Gegenstand maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Die bis zum 31.12.2007 maßgebliche Bestimmung des § 39 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. Nr. 526/1993 (im Folgenden: StPO aF), lautete:

"Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren."

Mit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, trat die Bestimmung des § 39 Abs. 3 StPO aF außer Kraft.

Der Begriff "Verteidiger" wurde gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 StPO (Anm.:

seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, § 48 Abs. 1 Z 5 StPO) legaldefiniert.

Im Wesentlichen wurde mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, die Befugnis zur Strafverteidigung dahingehend neu geregelt, dass mit Inkrafttreten der Bestimmung des § 48 Abs. 1 Z 4 StPO grundsätzlich (nur) solche Personen als Verteidiger auftreten können, die aufgrund der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt sind.

Mit dem Strafprozessreformbegleitgesetz I, BGBl. I Nr. 93/2007, wurde die Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO, eingefügt, welche ebenfalls mit 01.01.2008 in Kraft trat. Diese Bestimmung lautet:

"Am 31. 12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. § 39 Abs. 3 in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden."

Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO und den dazu ergangenen Erläuterungen ergibt sich, dass die Verteidigerliste ausschließlich hinsichtlich der dort eingetragenen "Nur"-Verteidiger im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF aufrecht bleibt. Wie den Erläuternden Bemerkungen nämlich zu entnehmen ist, sollte die Verteidigerliste für die am 31.12.2007 dort eingetragenen Rechtsanwälte - anders als im Ministerialentwurf - gerade nicht perpetuiert werden.

Somit leitet sich die Legitimation eingetragener Rechtsanwälte zur Vertretung im Strafverfahren allein aus deren Berechtigung zur Berufsausübung iSd RAO ab (vgl. § 1, § 5 und § 5a leg.cit). Personen, die in die Verteidigerliste iSd § 516 Abs. 4 StPO eingetragen sind, können unter den in § 516 Abs. 4 leg. cit. genannten Voraussetzungen weiterhin als Verteidiger in Strafsachen tätig werden, solange sie nicht aus dieser Liste gestrichen sind (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023).

Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Streichung von der Liste der Verteidiger auch nach dem 01.01.2008 erforderlich, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen (vgl. VwGH 19.09.2013, 2011/01/0225; 08.05.2008, 2007/06/0333 mwN).

Es ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers unbestritten, dass dieser bis zum 08.05.2013 - bzw. bis zu seiner Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX (vgl. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX ) - iSd § 1 und § 34 der RAO zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt war.

Der Beschwerdeführer war im Überleitungszeitpunkt am 31.12.2007 - aufgrund seines diesbezüglichen Antrages im August 1988 - (auch) als "Nur"-Verteidiger gemäß § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF in der seitens der belangten Behörde geführten Verteidigerliste eingetragen und ist es auch derzeit noch (vgl. VwGH vom XXXX ).

Zu den Voraussetzungen für eine Eintragung in die Verteidigerliste zählt unter anderem die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit führt somit (auch) zur Ausschließung aus der Liste der Verteidiger im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO aF (vgl. VwGH 19.09.2013, 2011/01/0225, mwN).

Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 RAO ist auch ein objektiver Aspekt zu berücksichtigen (VwGH vom 25.09.2007, Zl. 2006/06/0087). Es kommt grundsätzlich darauf an, ob aus einem in der Vergangenheit gesetzten Verhalten Rückschlüsse auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit gezogen werden können. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 08.05.2008, Zl. 2007/06/0333; 25.09.2007, Zl. 2006/06/0087, mwH). Im Wesentlichen handelt es sich bei der Ausschließung aus der Verteidigerliste um eine Maßnahme, die Nachteile für die Rechtspflege und das Ansehen der Strafverteidiger und der Strafjustiz hintanhalten soll und allein darauf abzielt, Personen, denen die Vertrauenswürdigkeit fehlt, von der weiteren Tätigkeit als Strafverteidiger abzuhalten (vgl. VwGH 19.03.2002, Zl. 2001/10/0255).

Welches Verhalten einen Eintragungswerber vertrauensunwürdig macht, ist primär im Hinblick auf die wesentlichen Pflichten des Rechtsanwalts, somit aus der Sicht des Rechtsanwaltsstands zu entscheiden (vgl. OGH 02.12.1991, Bkv 1/91). Dass insbesondere der pflichtwidrige Umgang mit Klientengeldern (auch) die Vertrauenswürdigkeit eines Strafverteidigers im Hinblick auf die von einem den Beruf des Rechtsvertreters Ausübenden zu fordernde Korrektheit mit den in Erfüllung dieser Funktion anvertrauten Vermögenswerten weitgehend erschüttert, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 08.05. 2008, Zl. 2007/06/0333, mit Verweis auf VwGH 21.03.1990, Zl. 88/01/0226). So ist allein schon der der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Sachverhalt, wonach er in vier Tranchen auf ein Treuhandkonto überwiesene Fremdgelder in Höhe von insgesamt € 37.771,73 nicht seiner Mandantschaft weiterleitete, sondern diese selbst für private Zwecke bzw. Zwecke seiner Kanzlei verwendete, ausreichend, um das Vorliegen einer Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im erforderlichen Ausmaß auszuschließen. Die Tatsache, dass die strafrechtliche Verurteilung - behaupteter Maßen - seit 09.09.2018 getilgt sei, ist gegenständlich nicht von Belang, da es ganz allgemein der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass [eine Behörde bzw.] ein Verwaltungsgericht - wenn ausdrückliche gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen - nicht gehindert ist, die einer (sogar) getilgten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat im Rahmen eines zu beurteilenden Gesamtverhaltens zu berücksichtigen (vgl. die - in Hinblick auf die allfällige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - zur Beurteilung des Verhaltens von Fremden ergangenen E 24.09.1990, 90/19/0284, E 17.09.1992, 92/18/0367, und E 26.09.1996, 95/19/0396;

in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten das E 30.9.1997, 96/01/1224;

zur Frage der Zuverlässigkeit im Gewerberecht das E 27.4.1993, 92/04/0247, zur Kündigung eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit das E 15.12.1993, 93/12/0104).

Ebenso lässt die Vielzahl der Disziplinarerkenntnisse wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst vermeint, den Überblick über die Anzahl der verschiedenen Disziplinarverfahren verloren zu haben (vgl. Seit 3 der VH-Niederschrift vom 8.10.2018) den Eindruck erwecken, dass es dem Beschwerdeführer an der für den Beruf des Rechtsvertreters gehörigen Sorgfalt und Vertrauenswürdigkeit mangle.

Dass der Beschwerdeführer behaupteter Maßen nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt habe (vgl. Seite 3 der VH-Niederschrift vom 08.10.2018), ist - (auch) vor dem Hintergrund, dass die Ausschließung aus der Liste der Strafverteidiger eine Maßnahme ist, die auch Nachteile für das Ansehen der Strafverteidiger und der Strafjustiz hintanhalten sollen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlich unbeachtlich, da sein Verhalten dennoch dazu geeignet ist, dass Vertrauen in die von einem den Beruf des Rechtsvertreters Ausübenden angenommene und (auch) zu fordernde Korrektheit in Erfüllung dieser Funktion weitgehend zu erschüttern.

Dazu kommt, dass das Vorbringen, "als reiner Verteidiger habe der der Beschwerdeführer nichts mit dem Geld zu tun und dürfte es auch nicht und alle genannten Vorfälle könnten somit in einer Funktion als ‚Nur'-Verteidiger nicht zum Tragen kommen", zur Dartuung seiner Vertrauenswürdigkeit ungeeignet sind. Eine auf den Umgang mit Fremdgeldern bezogene in Zweifel gezogene Vertrauenswürdigkeit, ist in einer Betrachtung seines Gesamtverhaltens dennoch zu berücksichtigen. Auch sein behauptetes Wohlverhalten bei der Betreuung zweier Sachwalterschaften kann Zweifel nicht ausreichend ausräumen.

Angesichts der Häufigkeit sowie der Schwere des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens in der Vergangenheit, insbesondere wegen des Zusammenhanges seiner strafgerichtlichen Verurteilung (wg. Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und 2 StGB, Schaden insgesamt €

43.852,75) bzw. der Disziplinarverfehlungen zuletzt im Jahr 2014 des Beschwerdeführers mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und des in derartige Berufe gesetzten besonderen Vertrauens, kann die seitens der belangten Behörde getroffene Beurteilung, der Beschwerdeführer sei nicht (wieder) vertrauenswürdig, trotz des bis zur Bescheiderlassung verstrichenen Zeitraumes (von circa fünf Jahren), in einer Gesamteinschätzung nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da der Beschwerdeführer auch dargelegt hat, dass er in seinem beruflichen Fortkommen durch entsprechende Anstellungen ausreichend für seinen Lebensunterhalt verdient war auch unter Abwägung dieses persönlichen Aspektes darüber hinaus der Beschwerde keine Folge zu geben.

A. II.) Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid wurde vor jener Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Durch die unter A.I. getroffene Entscheidung in der Hauptsache ist jedoch einer Beschwerde gegen Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides die Grundlage entzogen. Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandlos und war deshalb gemäß § 28 Abs 1 VwGVG das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 Anm 5 mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist die der Entscheidung A.I.) zugrundeliegende Rechtsfrage betreffend die Streichung aus - der nach der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO iVm § 39 Abs. 3 StPO aF weiterhin perpetuierten - in die Verteidigerliste infolge Verlustes der Vertrauenswürdigkeit, in Anbetracht des klaren Gesetzeswortlautes sowie der (auch zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere vgl. VwGH 19.03.2002, Zl. 2001/10/0255 mwN) geklärt.

Auch die Entscheidung A.II.) über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und hängt somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Jedenfalls wird mit der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache ein Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Rs 2014/02/174). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, Gegenstandslosigkeit,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2196028.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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