RS Vfgh 2019/9/23 E2557/2019

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eines afghanischen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit der (Un-)Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gibt zwar im angefochtenen Erkenntnis ua die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wieder, führt eine solche jedoch nicht selbst durch, obwohl gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst gehört, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen. Indem das BVwG die Angabe jener Gründe unterlässt, die es beim Vorliegen widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, verkennt es die Anforderungen an die Begründung eines Erkenntnisses und belastet die angefochtene Entscheidung mit Willkür.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2557.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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