TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/20 LVwG-2019/34/1473-22

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Veröffentlicht am 20.09.2019
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Entscheidungsdatum

20.09.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §9
ABGB §24
ABGB §242
ABGB §1034
ABGB §1503
VwGVG 2014 §7 Abs1
TierschutzG 2005 §30
TierschutzG 2005 §37
TierschutzG 2005 §41
TierhaltungsV 02te 2005 Anlage1 Punkt3.6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter BB, Substitut des öffentlichen Notars CC in Z, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 2.7.2019, ***, betreffend Antrag auf Ausfolgung eines Meerschweinchens nach dem Tierschutzgesetz (sonstige Partei: Tierschutzombudsperson DD, Adresse 3, Z), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.9.2019,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Am 24.4.2019 nahm die Amtstierärztin der Beschwerdeführerin das Meerschweinchen „EE“ (andere Schreibweise im Akt „FF“) gemäß § 37 Abs 2 erster Satz Tierschutzgesetz (TSchG) ab.

Mit Eingabe vom 29.4.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausfolgung ihres Meerschweinchens.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung ihres Meerschweinchens gemäß § 37 Abs 3 TSchG ab. Der Bescheid erging unmittelbar an die Beschwerdeführerin und nicht an deren gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Der Bescheid wurde der Tierschutzombudsperson zugestellt (vgl OZ 7).

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) mit dem Antrag, den Bescheid zu beheben. Sie habe die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Haltung des Meerschweinchens geschaffen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die E-Mail der Amtstierärztin vom 24.4.2019, das Abnahmeinformationsschreiben vom 25.4.2019, den am 29.4.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Ausfolgung, das am 30.4.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Schreiben der Beschwerdeführerin, das am 24.5.2019 eingelangte Schreiben der Beschwerdeführerin, die Schreiben der belangten Behörde vom 6.5.2019 und vom 31.5.2019, die E-Mails der belangten Behörde vom 17.6.2019 und vom 1.7.2019, den Beschluss des Bezirksgerichtes Z zu *** über die Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin (vgl OZ 6), die Mitteilungen des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 13.8.2019 (OZ 6), vom 14.8.2019 (OZ 7) und vom 18.8.2019 (OZ 11), die Mitteilung der belangten Behörde vom 14.8.2019, dass der angefochtene Bescheid der Tierschutzombudsperson zugestellt wurde (OZ 7), die Verständigung des Bezirksgerichtes Z nach § 126 AußStrG (OZ 12), die Mitteilung des Bezirksgerichtes Z vom 28.8.2019, wonach kein Genehmigungsvorbehalt angeordnet wurde (vgl OZ 16), das Gutachten der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin (vgl OZ 18), die Mitteilung einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Z vom 9.9.2019 (vgl OZ 20), die von der Beschwerdeführerin unterfertigte Verzichtserklärung vom 24.4.2019 (vgl OZ 21) und die Rechnung vom 1.7.2019 (Beilage ./A zur VHS in OZ 21) sowie Einvernahme der durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertretenen Beschwerdeführerin als Partei und der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin im Rahmen der Verhandlung am 16.9.2019 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 21).

II.      Sachverhalt:

Im Rahmen des von der Amtstierärztin am 24.4.2019 durchgeführten Ortsaugenscheins stellte die Amtstierärztin fest, dass das Meerschweinchen einzeln gehalten wurde, die Käfiggröße Anlage 1 Punkt 3.6 Abs 2 der 2. Tierhaltungsverordnung nicht entsprach und Einstreu und Heu fehlte. Die Beschwerdeführerin teilte der Amtstierärztin mit, sie habe schon mehrfach überlegt, das Meerschweinchen im Tierheim abzugeben und unterfertigte zunächst folgende Verzichtserklärung (vgl E-Mail der Amtstierärztin vom 24.4.2019 im verwaltungsbehördlichen Akt; OZ 21):

„Hiermit erkläre ich, [Name der Beschwerdeführerin], ausdrücklich auf jedweden weiteren Besitzanspruch meines Meerschweinchens, Name: EE, samt Käfig, zu verzichten.

Ich überantworte mit heutigem Tag (24.4.19) mein Meerschweinchen EE dem Tierschutzverein für Tirol.

Einer Weitervermittlung an Private stimme ich zu. Über Datenschutzrechte wurde ich aufgeklärt.“

In weiterer Folge nahm die Amtstierärztin das Meerschweinchen mit und fuhr mit ihrem Auto ins Tierheim in Z/Y. Während sie im Auto war, erhielt die Amtstierärztin einen Anruf von der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin widerrief ihre Erklärung auf das Meerschweinchen zu verzichten (vgl E-Mail der Amtstierärztin vom 24.4.2019 im verwaltungsbehördlichen Akt).

Die Amtstierärztin erklärte der Beschwerdeführerin, dass das Meerschweinchen in diesem Fall wegen Nichterfüllung der Mindestanforderungen gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung als abgenommen gelte, und eine Ausfolgung nur/erst erfolgen könne, wenn eine gesetzeskonforme Haltung gegeben sei. Die Amtstierärztin wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie einen größeren Käfig brauche, ein zweites Meerschweinchen halten müsse und genügend Einstreu und Futterheu vorhanden sein müsse (vgl E-Mail der Amtstierärztin vom 24.4.2019 im verwaltungsbehördlichen Akt).

Das Meerschweinchen wurde von der Amtstierärztin am 24.4.2019 in einem Zustand vorgefunden, der erwarten ließ, dass es ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird. Die Einzelhaltung eines Meerschweinchens, die Bewegungseinschränkungen durch einen zu kleinen Käfig und das Fehlen von Einstreu und Heu können langfristig zu erheblichen Beeinträchtigungen im Wohlbefinden und in der Gesundheit des Tieres führen. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage Abhilfe zu schaffen, weil sie weder über ein 2. Meerschweinchen noch einen Käfig, der Anlage 1 Punkt 3.6 Abs 2 der 2. Tierhaltungsverordnung entsprach, verfügte (vgl Gutachten in OZ 18).

Nach der am 24.4.2019 erfolgten Abnahme des Meerschweinchens übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein mit 25.4.2019 datiertes Schreiben. Dieses Schreiben enthielt unter anderem folgenden Hinweis:

„Wenn Sie innerhalb eines Zeitrahmens von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abnahme durch die Veterinärbehörde (24.4.2019) nachweisen, dass Sie eine ordnungsgemäße Tierhaltung erbringen können, und die Ausfolgung beantragen, wird Ihnen Ihr Meerschweinchen zurückgegeben. Ansonsten ist dieses als „verfallen“ anzusehen (§ 37 Abs 3 Tierschutzgesetz) Das Eigentum an diesem Tier kann dann auf Dritte übertragen werden.“.

Am 29.4.2019 gab die Beschwerdeführerin ein mit 27.4.2019 datiertes Schreiben mit dem Betreff „Freigabe eines beschlagnahmten Meerschweinchens namens FF“ bei der Bezirkshauptmannschaft Z ab. Eine Mitarbeiterin übermittelte dieses Schreiben per E-Mail sogleich an die belangte Behörde. Am 30.4.2019 langte ein weiteres - mit 24.4.2019 – datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Aus beiden Schreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Meerschweinchen zurückbekommen wollte.

Mit Schreiben vom 6.5.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich aus ihrem Ausfolgungsantrag nicht ergebe, inwiefern sie in Zukunft eine gesetzeskonforme Haltung für das Meerschweinchen gewährleisten werden könne. Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin um Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Kontrolltermins durch die Amtstierärztin. Am 24.5.2019 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Mit diesem Schreiben informierte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde über ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Tierheims. Mit Schreiben vom 31.5.2019 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Kontaktaufnahme mit dem Referat Veterinärwesen zwecks Vereinbarung eines Kontrolltermins durch die Amtstierärztin. Am 17.6.2019 nahm die Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt mit diesem Referat auf, erreichte die Amtstierärztin aber nicht. Sie meinte, sie würde sich wieder melden, wenn sie einen größeren Käfig gekauft habe. Am 1.7.2019 war der zweimalige Versuch der Beschwerdeführerin, die Juristin des Referats Veterinärwesen zu erreichen, erfolglos.

Mit Beschluss vom 20.9.2017 zu *** bestellte das Bezirksgericht Z BB zum Sachwalter zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen, und Verbindlichkeiten, zur Personensorge und zur Vertretung vor Gerichten und Behörden gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter. Dieser Beschluss ist seit 11.10.2017 rechtskräftig (vgl OZ 12).

Seit dem 1.7.2018 ist BB der gerichtliche Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin. Es wurde kein Genehmigungsvorbehalt für Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten angeordnet (vgl OZ 16). Der Wirkungskreis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters umfasst die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, die Personensorge und die Vertretung vor Gerichten und Behörden (vgl OZ 12).

Die belangte Behörde führte ihr Verfahren nur mit der Beschwerdeführerin. Ihr war nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter hat.

Das LVwG Tirol nahm am 12.8.2019 Kontakt mit dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter auf und informierte ihn über die Abnahme des Meerschweinchens (vgl OZ 2). Der angefochtene Bescheid kam dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter bis dato nicht tatsächlich zu (vgl OZ 21 S 3). Der gerichtliche Erwachsenenvertreter genehmigte den Antrag der Beschwerdeführer auf Ausfolgung des Meerschweinchens vom 29.4.2019 und die Einbringung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin, nicht aber die Erklärung der Beschwerdeführerin, auf das Meerschweinchen zu verzichten (vgl OZ 6, 7, 11, 21 S 2).

Die Beschwerdeführerin war während des verwaltungsbehördlichen und des -gerichtlichen Verfahrens nicht entscheidungsfähig im Sinne des § 24 Abs 2 ABGB.

Am 1.7.2019 kaufte die Beschwerdeführerin einen neuen Käfig. Die Käfiggröße des am 1.7.2019 neu gekauften Käfigs betrug entgegen Anlage 1 Punkt 3.6. Abs 2 der 2. Tierhaltungsverordnung nicht 100 x 60 x 50 cm, sondern 100 x 57 x 42 cm (Länge x Breite x Höhe).

Die Beschwerdeführerin möchte das Meerschweinchen zwar zurück, will aber kein zweites Meerschweinchen halten (vgl OZ 21 S 3).

III.     Beweiswürdigung:

Strittig ist nur, ob die Beschwerdeführerin - bezogen auf die in Rede stehende Angelegenheit – entscheidungsfähig war/ist. Nach § 24 Abs 2 ABGB ist entscheidungsfähig, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Die Beurteilung der Entscheidungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfolgt zum einen aufgrund der schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin und der E-Mails der Mitarbeiter der belangten Behörde über mit der Beschwerdeführerin geführte Telefonate. Zum anderen verschaffte sich das LVwG Tirol in der Verhandlung am 16.9.2019 einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin. Nach Auffassung des LVwG Tirol zeigt die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin auf an sie gestellte Fragen reagiert und wie sie diese Fragen beantwortet bzw schriftliche Eingaben verfasst, dass die Entscheidungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in gegenständlicher Angelegenheit nicht gegeben war/ist.

IV.      Rechtslage:

1. § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet:

„Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“

2. Die §§ 24, 242, 1034 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811, in der Fassung BGBl I Nr 59/2017 lauten (auszugsweise):

„§ 24. (1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.

(2) Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.

[…]

Handlungsfähigkeit

§ 242. (1) Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt.

(2) Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs. 3 und Abs. 5 die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs. 4 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung im Sinn des § 246 Abs. 3 Z 2 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.

(3) Schließt eine volljährige Person, die nicht entscheidungsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt, so wird dieses – sofern in diesem Bereich kein Genehmigungsvorbehalt nach Abs. 2 angeordnet wurde – mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

[…]

Gesetzliche Vertretung

§ 1034. (1) Als gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:

1.   […]

[…]

3.   ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und

[…]

(2) […]“

3. § 1503 ABGB, JGS Nr 946/1811, in der Fassung BGBl I Nr 74/2019, lautet (auszugsweise):

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013

§ 1503. (1) […]

[…]

(9) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:

[…]

10. Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt wurden, sind nach dem 30. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Z 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist.

[…]

[…]“

4. § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 138/2017, lautet (auszugsweise):

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) […]

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

[…]“

5. Die §§ 30, 37 und 41 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017, lauten (auszugsweise):

„Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 30. (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(2) […]

(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.

(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.

(6) […]

(7) […]

(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.

[…]

Sofortiger Zwang

§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) […]

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

[…]

Tierschutzombudsperson

§ 41. (1) […]

[…]

(4) Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.

[…]

[…]“

6. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 486/2004, in der Fassung BGBl II Nr 341/2018, lautet (auszugsweise):

„Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:

Geltungsbereich und Zielsetzung

§ 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.

(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen.

(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.

Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung

§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:

1.   den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und

2.   dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.

[…]

(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.

[…]“

Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren

§ 3. (1) Für die Haltung von Säugetieren gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.

[…]

[…]

Anlage 1

Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren

[…]

3. Mindestanforderungen für die Haltung von Kleinnagern

3.1. Allgemeine Haltungsbedingungen:

(1) Den Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Nagetieren muss Nagematerial in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz, Ästen und dergleichen ständig zur Verfügung stehen.

(2) Die Käfige müssen rechteckig sein. Und je nach Tierart hinsichtlich ihrer Größe mindestens die in 3.2. bis 3.9. festgelegten Abmessungen aufweisen.

(3) Gitterkäfige müssen querverdrahtet sein und aus korrosionsbeständigem und nicht reflektierendem Material bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein Hängenbleiben der darin lebenden Tiere ausgeschlossen ist.

(4) Glasbecken dürfen nur dann Verwendung finden, wenn sie über ausreichend dimensionierte, seitlich angebrachte Belüftungsöffnungen verfügen und oben nicht dicht geschlossen sind.

(5) Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein. Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heißgebrühter Korkeiche anzubieten. Nagern muss Nagematerial in Form von Holz, Ästen und dergleichen immer zur Verfügung stehen.

(6) Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand gehalten werden. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das verwendete Material muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein.

(7) Katzenstreu darf nicht als Einstreu verwendet werden.

(8) Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen Gefäßen stets verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass sie nicht verschmutzt werden können. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.

(9) Futterheu ist in Heuraufen anzubieten.

(10) Für alle Heimtiere ist ein natürlicher Tag-/Nachtrhythmus einzuhalten.

(11) Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen jedenfalls mehrmals wöchentlich ein Auslauf außerhalb des Käfigs zu ermöglichen.

(12) Die Käfige sind in einer Mindesthöhe von 60 cm aufzustellen.

[…]

3.6. Mindestanforderungen für die Haltung von Meerschweinchen (Caviinae):

(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen, jedoch nicht zusammen mit Kaninchen, zu halten.

(2) Die Käfiggröße für 1 bis 2 Tiere muss mindestens 100 x 60 x 50 cm (Länge x Breite x Höhe), die Grundfläche für jedes weitere erwachsene Tier mindestens 2000 cm2 betragen.

(3) Den Tieren sind eine Schlafhöhle und erhöhte Liegeflächen anzubieten.

[…]“

V.       Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin hat seit 1.7.2018 einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter (ohne Genehmigungsvorbehalt), dessen Wirkungsbereich die Vertretung vor Gerichten und Behörden umfasst (vgl § 1503 Abs 9 Z 10 ABGB).

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ist der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin (vgl § 1034 Abs 1 Z 3 ABGB).

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ohne Genehmigungsvorbehalt hat auf die Prozessfähigkeit einer Partei im Verwaltungsverfahren keine (konstitutive) Auswirkung (vgl § 242 Abs 1 ABGB iVm § 9 AVG) (vgl Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht² (2018) Rz 649, 985).

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im in Rede stehenden Fall selbst handeln konnte oder nicht, ist folglich danach zu beurteilen, ob sie die für die konkreten Rechtshandlungen (Erklärung, dass auf das Meerschweinchen verzichtet werde, Antrag auf Ausfolgung des Meerschweinchens, Beschwerde) erforderliche Entscheidungsfähigkeit im Sinne des § 24 Abs 2 ABGB aufwies.

Nach den getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin in gegenständlicher Angelegenheit nicht entscheidungsfähig.

Partei im gegenständlichen Verfahren ist gemäß § 41 Abs 4 TSchG (auch) die Tierschutzombudsperson. Zumal der angefochtene Bescheid ihr gegenüber ergangen ist, wurde der angefochtene Bescheid erlassen.

Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat (vgl § 7 Abs 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall war das LVwG Tirol gehalten, die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG zur allfälligen Abklärung der Genehmigung an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zuzustellen. Zumal der gerichtliche Erwachsenenvertreter die Beschwerde nachträglich genehmigt hat, hat das LVwG Tirol nunmehr inhaltlich über diese zu entscheiden (vgl VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0168).

Infolge der vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter erfolgten Genehmigung sind der Antrag auf Ausfolgung des Meerschweinchens und die Beschwerde wirksam. Mangels Genehmigung der Verzichtserklärung ist diese unwirksam.

Nach dem Tierschutzgesetz besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Verständigung von der erfolgten Abnahme (vgl VwGH 22.11.2016, Ro 2014/02/0035).

Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des § 37 Abs 2 TSchG die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie nach § 37 Abs 3 zweiter Satz TSchG zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen (vgl § 37 Abs 3 dritter Satz TSchG).

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter hat von der Abnahme des Meerschweinchens erst am 12.8.2019 vom LVwG Tirol erfahren.

Es kann nunmehr dahingestellt bleiben, ob die zweimonatige Frist des § 37 Abs 3 zweiter Satz TSchG, nach der ein ex lege Verfall des abgenommenen Tieres eintritt, am Tag der Abnahme (am 24.4.2019) oder erst mit der Kenntnisnahme der Abnahme durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter (am 12.8.2019) begonnen hat.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, möchte die Beschwerdeführerin kein zweites Meerschweinchen halten. Die Einzelhaltung eines Meerschweinchens widerspricht Anlage 1 Punkt 3.6. Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung, wonach Meerschweinchen stets paarweise oder in Gruppen zu halten sind.

Insofern ist auszuschließen, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des in Rede stehenden Meerschweinchens geschaffen werden können. Aus diesem Grund ist die von der belangten Behörde erfolgte Abweisung des Antrags auf Ausfolgung zu bestätigen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin kein zweites Meerschweinchen möchte. Aus diesem Grund wird die Beschwerdeführerin die im Punkt 3.6 Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung angeführte Mindestanforderung für die Haltung von Meerscheinchen (nach dieser Vorschrift sind Meerschweinchen stets paarweise oder in Gruppen zu halten) auch zukünftig nicht einhalten können. Die Frage, ob das Meerschweinchen zurückzustellen ist oder nicht, betrifft den hier in Rede stehenden konkreten Einzelfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Abnahme Meerschweinchen;
Zurückstellung;
gerichtlicher Erwachsenenvertreter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.34.1473.22

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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