TE Bvwg Beschluss 2019/8/13 G302 2219079-1

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Veröffentlicht am 13.08.2019
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Entscheidungsdatum

13.08.2019

Norm

ASVG §412a
ASVG §412b
ASVG §412c
AVG §8
B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §2
GSVG §4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G302 2219079-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren des Finanzamtes XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 20.02.2019, GZ: VSNR/Abt. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird mangels Parteistellung als unzulässig

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: SVA oder belangte Behörde), vom 20.02.2019, GZ: VSNR/Abt. XXXX, wurde gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG von Amts wegen festgestellt, dass XXXX (im Folgenden kurz: CH) aufgrund seiner Tätigkeit als Disc-Jockey seit 22.09.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2019 erhob das Finanzamt XXXX (im Folgenden: FA) Beschwerde gegen die Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung der Tätigkeit von CH und beantragte die Behebung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Parteistellung führte das FA aus, dass es gemäß § 8 AVG als Partei anzusehen sei, da sich die Tätigkeit der belangten Behörde auf das FA beziehe (Bindungswirkung). In diesem Zusammenhang wäre dem FA gemäß §§ 37, 45 AVG Parteiengehör zu gewähren gewesen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 21.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. In ihrem Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, dass nicht von einer Parteistellung des FA auszugehen sei sowie, dass die Bindungswirkung keine Parteistellung begründe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anm. 5 zu § 28 VwGVG).

2.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Der mit "Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung" betitelte § 412a ASVG lautet:

"§ 412a Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder

2. auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d)

a) nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich bestimmt wurden, oder

b) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder

c) nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder

3. auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e)."

Der mit "Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung)" betitelte § 412b ASVG lautet:

"§ 412b (1) Stellt der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt bei der Prüfung nach § 41a dieses Bundesgesetzes oder nach § 86 EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person einen Sachverhalt fest, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, so hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Die Verständigung hat den Namen, die Versicherungsnummer sowie den geprüften Zeitraum und die Art der Tätigkeit zu enthalten.

(2) Erfolgt eine Verständigung nach Abs. 1, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen."

Der mit "Bindungswirkung, Bescheidzustellung" betitelte § 412c ASVG lautet:

"§ 412c (1) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b das Vorliegen einer Pflichtversicherung

1. nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder

2. nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

bejaht, so sind die Krankenversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).

(2) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.

(3) Im Bescheid hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern auseinander zu setzen.

(4) Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zuzustellen.

(5) Die Bindungswirkung nach den Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist."

Gemäß § 412b Abs. 1 und 2 ASVG trifft das FA - neben dem zuständigen Krankversicherungsträger, der SVA sowie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) - eine Verständigungspflicht, wenn bei der Prüfung gemäß § 41a ASVG oder § 86 EStG 1988 ein Sachverhalt festgestellt wird, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz Anlass gibt.

Dies bedeutet mit anderen Worten, sobald beim Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Verdacht einer früheren oder noch andauernden Fehlzuordnung entsteht, ist unverzüglich, insbesondere vor der Aufnahme weiterer Ermittlungstätigkeiten, die SVA oder die SVB zu verständigen (vgl Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 412b ASVG Rz 8 (Stand 01.07.2018, rdb.at)).

Durch die Verständigung kommt es (unter anderem) gemäß § 412a Z 1 ASVG iVm § 412b Abs. 1 ASVG zur Einleitung eines Verfahrens zur Versicherungszuordnung. Aus § 412a erster Satz ASVG ergibt sich bereits, dass das weitere Verfahren zur Versicherungszuordnung ein Verfahren des Krankenversicherungsträgers und entweder der SVA oder der SVB ist. Eine Beteiligung des FA als Behörde in diesem Verfahren ist bereits aus dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Auch sind nach Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Neuzuordnung gemäß § 412b Abs. 2 ASVG die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und entweder von der SVA oder SVB im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches durchzuführen. Dem FA kommt somit auch keine Beteiligung am weiteren Ermittlungsverfahren zu.

Gemäß § 412c Abs. 1 ASVG ist das FA an die Beurteilung der Pflichtversicherung nach Abschluss eines Verfahrens nach § 412b ASVG bei einer späteren Prüfung gebunden (Bindungswirkung). Der Krankenversicherungsträger hat gemäß § 412c Abs. 2 ASVG die Pflichtversicherung mit Bescheid festzustellen, wenn der Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG bejaht, während die SVA oder SVB von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG ausgeht. Bei Bescheiderlassung hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der SVA oder SVB auseinanderzusetzen (vgl § 412c Abs. 3 ASVG). Das Gesetz sieht auch hier wiederum keinerlei weitere Beteiligung oder Berechtigung des FA zur Mitwirkung am weiteren Verfahren vor.

Gemäß § 412c Abs. 4 ASVG sind die vom Krankenversicherungsträger über die Versicherungszuordnung erlassenen Bescheide dem FA lediglich zuzustellen, eine Parteistellung ist nicht ausdrücklich normiert.

Die Stellung des FA als Beteiligter in den genannten Bestimmungen reduziert sich somit auf das Vorliegen einer Verständigungspflicht bei Verdacht auf Falschzuordnung zu einer Pflichtversicherung im Rahmen einer GPLA, seine Bindung an einen allenfalls vom Krankenversicherungsträger darüber erlassenen Bescheid sowie darauf, dass ihm dieser Bescheid zuzustellen ist.

Wie die SVA zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (ErläutRV 1613 BlgNR XXV. GP), dass im Verfahren zur Sozialversicherungszuordnung der SVA und der SVB ein Beschwerderecht zukommt. Ein Hinweis auf ein Beschwerderecht des FA ist darin nicht enthalten.

Auch Kneihs ist in seinem Kommentar zu § 412c ASVG der Ansicht, dass dem Finanzamt mangels Rechtspersönlichkeit und subjektiver Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem Krankenversicherungsträger kein Beschwerderecht eingeräumt wurde und die angeordnete Zustellung nur die Sicherstellung der Bindungswirkung bewirken soll (vgl Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 412c Rz 5 und 15 ASVG).

§ 8 AVG legt lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. § 8 AVG räumt aber weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein noch ist eine Regelung darüber enthalten, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 3 mit weiteren Nachweisen (Stand 01.01.2014, rdb.at)).

Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Frage muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des besonderen Verwaltungsrechts, gelöst werden. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 4 mit weiteren Nachweisen).

Fallbezogen ergibt sich daraus, dass das FA - entgegen seinem Vorbringen - weder eine Parteistellung unmittelbar aus § 8 AVG ableiten kann, noch, dass sich eine solche aus den - oben dargestellten - materiell-rechtlichen Bestimmungen ergibt.

Mangels Parteistellung kommt dem FA somit auch keine Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren zu, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

2.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005.

Da eine Rechtsfrage zu klären war, waren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an entsprechender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es gibt keine höchstgerichtliche Judikatur, die sich mit der Frage der Parteistellung des Finanzamtes im Zusammenhang der Versicherungszuordnung gemäß §§ 412a ff ASVG bzw. § 194b GSVG befasst.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Finanzamt, Parteistellung, Revision
zulässig, Verständigungspflicht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2219079.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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