TE Bvwg Beschluss 2019/9/5 W225 2187522-1

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Veröffentlicht am 05.09.2019
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Entscheidungsdatum

05.09.2019

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §60
AVG §66 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
UVP-G 2000 §18
UVP-G 2000 §18b
UVP-G 2000 §20 Abs1
UVP-G 2000 §20 Abs2
UVP-G 2000 §20 Abs3
UVP-G 2000 §20 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh. 1 Z1
UVP-G 2000 Anh. 1 Z2
UVP-G 2000 Anh. 1 Z74
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W225 2187522-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerden der/des

1. XXXX , (BF1), 2. XXXX , (BF2), gemeinsam vertreten durch 3. XXXX (BF3), 4. XXXX (BF4), 5. XXXX (BF5), vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien,

gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 09.10.2017, Zl. 07-A-UVP-1131/94-2017, betreffend das UVP-Endabnahmeverfahren des Vorhabens "Kapazitätserweiterung der Zementproduktion und der thermischen Abfallverwertung" der XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2019, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 15.12.2003, Zl. 8-UVP-1131/120-2003, idF des Berufungsbescheides des Umweltsenats vom 14.06.2004, Zl. US 4B/2004/3-7, wurde der XXXX (nunmehr XXXX ; in weiterer Folge: Antragstellerin, BF5) die Genehmigung für die Kapazitätserweiterung der Klinkerproduktion von ca. 320.000 t/a auf ca. 700.000 t/a sowie für die Kapazitätserweiterung der thermischen Verwertung von 33.500 t/a auf 80.000 t/a und der Vorbehandlung/Aufbereitung von 19.500 t/a auf 60.000 t/a nicht gefährlicher Abfälle und für die thermische Verwertung von 20.000 t/a gefährlicher Abfälle (neues Vorhaben), wodurch die Tatbestände des § 3a Abs. 3 Z 1 iVm Anh 1 Z 74 lit. a, des § 3a Abs. 2 Z 1 iVm Anh 1 Z 2 lit. c und des § 3 Abs. 1 Satz 1, erster Fall iVm Anh 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 verwirklicht wurden, samt Anlagen und Nebenanlagen inklusive der Anschlussbahn auf genau bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerken versehenen und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen erteilt. Die Genehmigung der Anschlussbahn erfolgte gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 in Form einer Grundsatzgenehmigung für die Anschlussbahn insgesamt sowie in Form einer Detailgenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 2000 für den Bau der Anschlussbahn. Für den Betrieb der Anschlussbahn erging am 12.03.2007, Zl. 7-AUVP- 1131/6-2007, eine gesonderte Detailgenehmigung. Im Rahmen dieses Bescheides erfolgte auch eine Änderung der bereits im Jahr 2003 erteilten Detailgenehmigung für den Bau der Anschlussbahn.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2010, Zl. 07-A-UVP-1131/14-2010, wurden die Anlagenteile

1) Rohmehlmühle KRM

2) Durchlaufmischsilo KHS Neu Ausführung UVE

3) Wärmetauscher KWT

4) Abgasbehandlung - Entstaubung Drehrohrofen und Rohmehlmühle KAF

5) Klinkerkühlerentstaubung KKF

6) Bestehende Lager- und Dosiermöglichkeiten für pulverförmige Ersatzbrennstoffe

7) Neue Lager- und Dosiermöglichkeiten für pulverförmige Ersatzbrennstoffe BP

8) Lager- und Dosiermöglichkeiten für feste Ersatzbrennstoffe (Altreifen) AR

9) Dosieranlage für stückige, nicht flugfähige und pastöse Sekundärbrennstoffe AR1 und AR2

10) Ersatzbrennstoffaufbereitung Anlage, Lagerung, Dosierung

11) Brennstoffaufbereitung ABS

gemäß § 20 Abs. 3 UVP-G 2000 teilabgenommen und die beantragten Änderungen betreffend den Ersatz der ursprünglich vorgesehenen Aufbereitungsanlage durch die neue Aufbereitungsanlage und die Lagerhalle "Anlieferung" nachträglich, gemäß § 18b UVP-G 2000 genehmigt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2012, Zl. 07-A-UVP-1131/1-2012, erfolgte die Abnahme des Vorhabensteils "Anschlussbahn" (Eisenbahn bzw. Eisenbahnanlage).

2. Hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Vorhabensteile stellte die BF5 bei der belangten Behörde am 23.09.2013 einen Antrag auf Endabnahme gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 und Genehmigung von Abweichungen gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000. Dieser Antrag wurde durch die Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 samt Antrag auf Endabnahme gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 sowie auf Genehmigung von Abweichungen vom 31.05.2017, idF vom 14.06.2017, letzterer unter Anschluss entsprechender Unterlagen in Form eines Abnahmeoperates, datierend vom 14.06.2017, Version 2.0, modifiziert.

3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017, Zl. 07-A-UVP-1131/94-2017, stellte diese unter anderem fest, dass das errichtete Vorhaben "Kapazitätserweiterung der Zementproduktion und der thermischen Abfallverwertung" soweit noch nicht durch die bereits ergangenen Teilabnahmebescheide erfasst oder einzelne Vorhabensteile durch rechtswirksamen Verzicht nicht zur Ausführung gelangen, sowie bei Berücksichtigung des angeführten einen integrativen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Abnahmeoperates, weiters unter Berücksichtigung der nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen unter Vorschreibung der auferlegten Nebenbestimmungen und Beachtung der angeordneten Beseitigung, den oben angeführten Genehmigungsbescheiden entsprechen.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1, die BF2, der BF3, der BF4 sowie die BF5 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.

Die BF1, die BF2 und der BF3 bemängelten in ihrer gleichlautenden Beschwerde, dass die zur Akteneinsicht aufgelegten Unterlagen unvollständig gewesen und ihr Recht auf Parteiengehör missachtet worden sei. Bei der Gutachtenserstellung und Auflagenvorschreibung seien die Veränderung der Umgebung der Anlage sowie der Anlage selbst und neue wissenschaftliche Erkenntnisse nicht berücksichtigt worden. In ihrer Beschwerde forderten die BF eine Erhöhung des Kamins, um sowohl einen Anstieg der CO2- als auch der Schwermetallkonzentration in der Luft zu vermeiden. Darüber hinaus gaben die BF zu bedenken, dass jeder Störfall mit einer enormen Luftverschmutzung verbunden sei. Die Projektwerberin betreibe den Nachverbrenner mit den von ihr angegebenen 5.000 mg/Nm3 CO2, was über dem in den Bescheiden von 2003 und 2010 festgelegten Richtwert von 1.000 mg/Nm3 CO2 liege, sodass Explosionsgefahr bestehe.

Der BF4 schloss sich in seiner Beschwerde den Ausführungen der BF1, der BF2 und des BF3 vollinhaltlich an.

Die Beschwerde der BF5 konzentrierte sich unter anderem auf die Auflage IV.D.17 des bekämpften Bescheids. So seien im UVP-Bescheid aus 2003 im Bemühen um eine Transportverlagerung auf die Schiene ausdrücklich "Zwischenstufen" vorgesehen. Diese Zwischenstufen negiere der Abnahmebescheid, indem er verpflichtend und ausnahmslos eine Quote von 40% festschreibe. Zudem sei der Anteil von 40% nicht als eine Mindestquote zu verstehen, die von der Antragstellerin zu erreichen sei, sondern die Maximalquote bzw. die geforderte Leistungskapazität der Anschlussbahn. Die technische Ausstattung der bereits mittels Teilabnahmebescheid abgenommenen Anschlussbahn lasse dieses Frachtvolumen zu. Darüber hinaus sei zum gegenständlichen Zeitpunkt die Erfüllung der Auflage IV.D.17 des UVP-Bescheids 2003 noch gar nicht angezeigt, da die Verlagerung von 40% des Verkehrs (zu verstehen im Sinne von bis zu 40%) auf die Bahn erst bei Vollausbau umzusetzen sei.

Die belangte Behörde verkenne, dass bereits mit Teilabnahmebescheid aus 2010 auch die (ausschließliche) Transportabwicklung (des gesteigerten Produktionsvolumens) mittels LKW abgenommen worden sei.

Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht den obigen Ausführungen nicht folgen sollte, wäre das (geänderte) Verkehrskonzept als Bestandteil des Endabnahmeverfahrens und der diesbezüglichen Verhandlung vom 17.07.2017 - insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die dadurch bedingten Auswirkungen emissionsseitig, und damit auch immissionsseitig neutral sind - als geringfügige Abweichung zu genehmigen gewesen.

Die BF5 führte in ihrer Beschwerde zudem aus, dass die Ausführungen des angefochtenen Bescheids auf Seite 50 unrichtig seien: Bei Objekt K33 handle es sich um eine Flugdachhalle, die bereits im Rahmen der UVP-Endabnahme 2013 als geringfügige Abweichung bei der belangten Behörde eingereicht worden sei. Diese Flugdachhalle sei zu Recht während des laufenden UVP-Abnahmeverfahrens errichtet und zur nachträglichen Genehmigung eingereicht worden. Somit hätte die Flugdachhalle von der belangten Behörde im Zuge des von ihr durchgeführten Endabnahmeverfahrens und damit im bekämpften Bescheid als geringfügige Änderung genehmigt werden müssen.

Die Auflage IV.H68 des UVP-Bescheids 2003, dass die Emissionen von Fluor aus der Perlite-Blähofenanlage durch geeignete Maßnahmen auf einem dem technischen Stand entsprechend niedrigen Niveau zu halten seien, hätte - insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Perlite-Blähofenanlage seit Dezember 2015 nicht mehr betrieben werde - nicht vorgeschrieben werden dürfen.

Eine Verschärfung in Form der Modifikation der Auflage IV.J.81 des UVP-Bescheids 2003 (Fortführung der Schadstoffuntersuchungen in den Böden in Bezug auf mögliche Akkumulationen in regelmäßigen Abständen) sei nicht gerechtfertigt, zumal bis dato noch keine Bodenuntersuchungen durchgeführt geworden seien und solche Untersuchungen gemäß den Ausführungen des NASV gegenwärtig fachlich auch nicht relevant seien.

Die Textierung der Auflage IV.Q.145 des UVP-Bescheids 2003 sei unpräzise. Diese Auflage sei dahingehend modifiziert worden, dass Maßnahmen erforderlich seien, um eine Reduktion der Emissionen und damit der Deposition dieser Metalle zumindest auf das Niveau von 2003 sicherzustellen.

Die im Zuge der Auflage IV.R.155 des UVP-Bescheids 2003 vorgeschriebenen Messverpflichtungen seien in Abstimmung mit dem NASV für die Fachbereiche Luft-Ausbreitungsrechnung, Luftreinhaltung - Immission und dem NASV für den Fachbereich Umweltmedizin bereits durch die Auflage IV.P.142 (betreffend CrVI), IV.Q.143 (betreffend PM10), IV.Q.144 (betreffend PCDD/F und Hg), IV.Q.145 (betreffend Hg, As, Cd und Ni) und IV.R.152 (betreffend BaP und PCDD/F) abgedeckt und die Vorschreibung dieser Auflage daher nicht notwendig.

Die BF5 beantragte in ihrer Beschwerde,

a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass

1) das Objekt K33 (Flugdachhalle) als geringfügige Änderung genehmigt werde;

2) die Vorschreibung unter Punkt 1.7 ("Gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 wird angeordnet, dass die gemäß der Auflage iV.D.17 des Bescheids der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zl. 8-UVP-1131/120-2003, verpflichtende Verlagerung von 40% des Verkehrs auf die Bahn ab 30.11.2020 dauerhaft zu gewährleisten ist.")

i. ersatzlos entfalle;

ii. in eventu dahingehend abgeändert werde, dass festgestellt werde, dass die Vorschreibung gemäß Auflage IV.D.17 iZm Auflage IV.T.190 des Bescheids der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zl. 8-UVP-1131/120-2003, erfüllt seien;

iii. in eventu dahingehend abgeändert werde, dass angeordnet werde, dass die anlagentechnischen Voraussetzungen für eine Verlagerung von bis zu 40% des Verkehrs auf die Bahn zu erhalten sind;

iv. in eventu dahingehend abgeändert werde, dass eine Transportabwicklung von bis zu 100% mittels LKW gemäß § 20 Abs 4 UVP-G 2000 als geringfügige Änderung genehmigt werde;

3) die in Spruchpunkt 1.3.2 des bekämpften Bescheids vorgenommenen, die Auflagen IV.H.68, IV.J.81, IV.Q.145 und IV.R.155 des Bescheids der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, GZ: 8-UVP-1131/120-2003, betreffenden Modifikationen entfallen, in eventu die in Spruchpunkt 1.3.2 des bekämpften Bescheids vorgenommene Modifikation der Auflage IV.Q.145 des Bescheids der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zl. 8-UVP-1131/120-2003, im Sinne der Beschwerdeführerin abgeändert werde;

c) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.

5. Mit Schreiben vom 26.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.02.2018, legte die belangte Behörde die eingebrachten Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit Schreiben vom 21.03.2018 wurden die Parteien von den eingelangten Beschwerden in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

7. Am 04.04.2018 reichte der BF3 ein Dokument über die "Untersuchung von Bodenproben zur Bestimmung von Hexachlorbezol (HCB) und weiteren Schadstoffen" nach.

8. Mit Schreiben vom 02.05.2018 übermittelte die Antragstellerin ihre Beschwerdebeantwortung zu den eingebrachten Rechtsmitteln.

9. Am 08.05.2018 nahm die Antragstellerin Akteneinsicht in den gegenständlichen Akt.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2018, Zl. W225 2187522-1/7Z, wurde XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen zwecks "UVP-Koordination" bestellt.

11. Mit Schreiben vom 19.09.2018 reichte die belangte Behörde in Entsprechung eines Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichts diverse Unterlagen aus den Jahren 2003, 2004, 2007, 2010, 2012 und 2017 nach.

12. Mit (Teil-)Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019, W225 2187522-1/16Z, wurde die Beschwerde von zwei weiteren BF, nach vorhergehendem Verbesserungsauftrag, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

13. Am 20.05.2019 brachte die BF5 (auch in ihrer Funktion als Antragstellerin) einen Schriftsatz zur Vorbereitung für die für 22.05.2019 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung ein. Darin nahm sie Stellung zu den Auswirkungen der abzunehmenden Vorhabensteile und zur (fehlenden) Betroffenheit der Projektgegner sowie zur Flugdachhalle als Gegenstand des Abnahmeverfahrens.

14. Am 21.05.2019 nahm der BF3 Akteneinsicht in den gegenständlichen Akt.

15. Am 22.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die BF5 (auch in ihrer Funktion als Antragstellerin), der BF3, Vertreter der belangten Behörde sowie die vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für "UVP-Koordination" teilnahmen. Der BF3 verwies in seinen Ausführungen im Wesentlichen auf seine Beschwerde. Er bezweifelte die Qualität der Gutachten zum Fachbereich Lagerung, Nachverbrenner und Humanmedizin und stellte einen Antrag auf Gutachtensergänzung. Darüber hinaus beantragte er die Zurückweisung der Endabnahme, da der Betrieb derart verändert worden sei, dass eine Endabnahme nicht möglich sei. Die BF5 monierte, dass die Flugdachhalle (Objekt K33) im Rahmen der Endabnahme nach 2013 eingereicht worden sei und von der UVP-Behörde als geringfügige Abweichung berücksichtigt werden hätte müssen.

16. Mit Schreiben vom 16.07.2019 legte die belangte Behörde in Entsprechung des Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2019, in welchem um die Vorlage der vollständigen Aktenbestandteile des Verwaltungsverfahrens (von 2003 bis dato) im Original samt Einreichoperat ersucht wurde, den vollständigen Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der gesamte Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens blieb unbeanstandet und wird dem hg. Verfahren zugrunde gelegt.

1.2. Mit den Bescheiden der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zl. 8-UVP-1131/120-2003 idF des Berufungsbescheides des Umweltsenats vom 14.06.2004, Zl. US 4B/2004/3-7, vom 12.03.2007, Zl. 7-A-UVP-1131/6-2007 (= Detailgenehmigung nach § 18 Abs. 2 für den Betrieb der Anschlussbahn und Änderung der Detailgenehmigung für den Bau der Anschlussbahn) und vom 09.08.2010, Zl. 7-A-UVP-1131/14-2010 (nachträgliche Genehmigung der neuen "Aufbereitungsanlage" nach § 18b UVP-G 2000) wurde das UVP-Vorhaben "Kapazitätserweiterung der Zementproduktion und thermischen Abfallverwertung" rechtskräftig genehmigt.

1.3. Mit (Teil-)Abnahmebescheid der Kärntner Landesregierung vom 09.08.2010, Zl. 07-A-UVP-1131/14-20, erfolgte die rechtskräftige Teilabnahme nachstehender Vorhabensteile:

1) Rohmehlmühle KRM,

2) Durchlaufmischsilo KHS Neu Ausführung UVE,

3) Wärmetauscher KWT,

4) Abgasbehandlung - Entstaubung Drehrohrofen und Rohmehlmühle KAF,

5) Klinkerkühlerentstaubung KKF,

6) Bestehende Lager- und Dosiermöglichkeiten für pulverförmige Ersatzbrennstoffe,

7) Neue Lager- und Dosiermöglichkeiten für pulverförmige Ersatzbrennstoffe BP,

8) Lager- und Dosiermöglichkeiten für feste Ersatzbrennstoffe (Altreifen) AR,

9) Dosieranlage für stückige, nicht flugfähige und pastöse Sekundärbrennstoffe AR1 und AR2,

10) Ersatzbrennstoffaufbereitung Anlage, Lagerung, Dosierung, und

11) Brennstoffaufbereitung ABS".

Daneben wurden auch nachträgliche Änderungen nach § 18b genehmigt (siehe zuvor).

Mit weiterem (Teil-)Abnahmebescheid der Kärntner Landesregierung vom 07.02.2012, Zl. 07-A-UVP-1131/1-2012, erfolgte zudem die rechtskräftige Abnahme des Vorhabensteiles "Anschlussbahn - Eisenbahn bzw. Eisenbahnanlage".

1.4. Mit Schreiben vom 23.09.2013 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Endabnahme der verbliebenen Anlagenteile sowie Genehmigung von geringfügigen Abweichungen bei der belangten Behörde ein. Das hierzu eingereichte Konvolut beinhaltet 1) Änderungen der Technischen Einreichunterlagen UVE im Kapitel 3A und 3B Anlagentechnik (Rohmateriallager KRL, Brennstoffaufbereitung ABS Modul II - Trocknung, Reifenwaschanlage), 2) Ergänzungen des Brandschutzkonzepts und 3) der Abschluss des Schallprojekts Wietersdorf.

Den Antrag auf Endabnahme und Genehmigung von geringfügigen Abweichungen vom 23.09.2013 modifizierte die Antragstellerin zunächst durch die Fertigstellungsanzeige und den Antrag auf Endabnahme und Genehmigung geringfügiger Abweichungen vom 31.05.2017. Eine weitere Modifikation des Antrags erfolgte mit 14.06.2017 unter Anschluss des auf denselben Tag datierten Abnahmeoperates Version 2.0.

Darin beantragte die Antragstellerin ua. auch die nachträgliche Genehmigung als geringfügige Abweichung der in den Einreichunterlagen zur UVP-Endabnahme, Version 2.0, näher beschriebenen geänderten Ausführung betreffend das Rohmateriallagers KRL (Anm.: nunmehr Chargenlager II).

Das Chargenlager II als geänderte Ausführung des Rohmateriallagers KRL besteht hierbei aus folgenden Teilbereichen:

1) Gebäude K29

2) Manipulationsbereich K32,

3) Biofilter K37,

4) Gebäude B3 und

5) Objekt K33 bezeichnet als semi-mobiles Pufferlager bzw. Flugdach(halle) bzw. Anlieferung Ersatzrohstoffe II.

1.5. Die belangte Behörde beauftragte in weiterer Folge ua. Sachverständige zu den Fachbereichen "Hochbautechnik", "Abfallwirtschaft", "Lärmtechnik - Emissionen und Immissionen", "Luft - Ausbreitungsrechnung, Luftreinhaltung - Immissionen", "Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Störfälle; Luftreinhaltung - Emission, Emissionstechnik" und "Umweltmedizin" mit der Beurteilung der beantragten geringfügigen Abweichungen, insb. auch zur Beurteilung des Chargenlagers II als geänderte Ausführung des Rohmateriallagers KRL. Insbesondere die Sachverständigen für die Fachbereiche "Hochbautechnik", "Luft - Ausbreitungsrechnung, Luftreinhaltung - Immissionen" und "Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Störfälle; Luftreinhaltung - Emission, Emissionstechnik" legen ihrer fachlichen Beurteilung die Bereiche K29, K32, B3 bzw. auch K37 zu Grunde. Eine Beurteilung des ebenso in den Antragsunterlagen planlich dargestellten Objektes K33, bezeichnet als semi-mobiles Pufferlager, Flugdach(halle) und Anlieferung Ersatzrohstoffe II, durch die genannten Sachverständigen erfolgte hingegen nicht.

Auf die Ausführung des Objektes K33 im Zusammenhalt mit der beantragten nachträglichen Genehmigung als geringfügige Abweichung des Chargenlagers II als geänderte Ausführung des Rohmateriallagers KRL wurde durch die Antragstellerin nicht verzichtet. Auch erfolgte keine Genehmigung des Objektes K33 oder jener Flächen, auf denen das Objekt K33 errichtet wurde, im Zuge der bereits rechtskräftig abgeschlossenen (Teil-)Abnahmeverfahren.

1.6. Mit dem in Beschwer gezogenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 09.10.2017, Zl. 07-A-UVP-1131/94-2017, wurde ua. festgestellt (Spruchpunkt 1.1.), dass das (errichtete) UVP-Vorhaben "Kapazitätserweiterung der Zementproduktion und der thermischen Abfallverwertung" der XXXX , soweit dieses Vorhabens nicht bereits durch die Teilabnahmebescheide der Kärntner Landesregierung vom 09.08.2010, Zl. 7-A-UVP-1131/14-2010, und vom 07.02.2012, Zl. 07-A-UVP-1131/1-2012, erfasst ist, oder durch rechtswirksamen Verzicht auf einzelne Vorhabensteile der XXXX mit Schreiben vom 17.03.2017 und deren Ausführungen im Rahmen der Endabnahmeverhandlung am 17.07.2017 nicht zur Ausführung gelangt sind, sowie unter Berücksichtigung des einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Abnahmeoperates (Spruchpunkt 1.4.) und der angeführten nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen (Spruchpunkt 1.2.), weiterhin unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkte 1.3.2. und 1.3.3) und unter Beachtung der angeordneten Beseitigung einer festgestellten Abweichung (Spruchpunkt 1.7.), dem UVP-Genehmigungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zl. 8-UVP-1131/120-2003 in der Fassung des Berufungsbescheides des Umweltsenats vom 14.06.2004, Zl. US 4B/2004/3-7, vom 12.03.2007, Zl. 7-A-UVP-1131/6-2007 und vom 09.08.2010, Zl. 7-A-UVP-1131/14-2010 entspricht.

Hierbei wurde auch das Chargenlager II als geänderte Ausführung des Rohmateriallagers KRL nachträglich als geringfügige Abweichung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt. Dass das Objekt K33 hievon mitumfasst ist, geht aus dem Bescheid nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-

Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der UVP-Behörde, insbesondere in die von der belangten Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen;

-

Einsicht in den angefochtenen Bescheid;

-

Einsicht in die Beschwerdeschriftsätze;

-

Einsicht in die den Beschwerden beigeschlossenen Unterlagen;

-

Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte gutachterliche Stellungnahme zum Fachbereich "UVP-Koordination";

-

Fragestellungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2019.

2.2. Die Feststellung, dass der Akteninhalt des bisherigen Verfahrens nicht beanstandet wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt selbst, sowie aus den im Laufe des Verfahrens eingebrachten Schriftsätzen, Stellungnahmen und Einwendungen der BF. Damit war der Entscheidung der gesamte Akteninhalt zugrunde zu legen.

2.3. Dass mit Bescheiden der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zl. 8-UVP-1131/120-2003 idF des Berufungsbescheides des Umweltsenats vom 14.06.2004, Zl. US 4B/2004/3-7, vom 12.03.2007, Zl. 7-A-UVP-1131/6-2007 und vom 09.08.2010, Zl. 7-A-UVP-1131/14-2010 das UVP-Vorhaben "Kapazitätserweiterung der Zementproduktion und thermischen Abfallverwertung" rechtskräftig genehmigt wurde sowie dass, mit den (Teil- ) Abnahmebescheiden vom 09.08.2010, Zl. 07-A-UVP-1131/14-20, und vom 07.02.2012, Zl. 07-A-UVP-1131/1-2012, die dort genannten Anlagenteile rechtskräftig abgenommen wurden, ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, insbesondere aus den angeführten Bescheiden selbst.

2.4. Dass die Antragstellerin mit 23.09.2013 einen Antrag auf Endabnahme der verbliebenen Anlagenteile sowie die Genehmigung von geringfügigen Abweichungen unter Vorlage eines Konvoluts, ua. bestehend aus 1) Änderungen der Technischen Einreichunterlagen UVE im Kapitel 3A und 3B Anlagentechnik (Rohmateriallager KRL, Brennstoffaufbereitung ABS Modul II - Trocknung, Reifenwaschanlage),

2) Ergänzungen des Brandschutzkonzepts und 3) der Abschluss des Schallprojekts Wietersdorf, bei der belangten Behörde einbrachte, ergibt sich insbesondere aus dem genannten Antrag selbst (vgl. Antrag auf Endabnahme unter gleichzeitiger Genehmigung von Abweichungen, datiert mit 23.09.2013, S. 2 ff).

Die Feststellungen, dass dieser Antrag infolge der Fertigstellungsanzeige und den Anträgen auf Endabnahme und Genehmigung geringfügiger Abweichungen vom 31.05.2017 und vom 14.06.2017 modifiziert wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte. Dass die Antragstellerin beim letztgenannten Antrag ua. auch die nachträgliche Genehmigung als geringfügige Abweichung der in den Einreichunterlagen zur UVP-Endabnahme, Version 2.0, näher beschriebenen geänderten Ausführung betreffend das Rohmateriallagers KRL (Anm.: nunmehr Chargenlager II) beantragt hat, ergibt sich hierbei insb. aus dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Antragsschreiben (vgl. Fertigstellungsanzeige und Antrag auf Endabnahme sowie auf Genehmigung von Abweichungen unter gleichzeitiger Modifikation des Antrags vom 23.09.2013, datiert mit 14.06.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.06.2017, S. 5). Die Feststellung, wonach das Chargenlager II als geänderte Ausführung des Rohmateriallagers KRL aus den Teilbereichen 1) Gebäude K29, 2) Manipulationsbereich K32,

3) Biofilter K37, 4) Gebäude B3 und dem 5) Objekt K33 (bezeichnet als semi-mobiles Pufferlager bzw. Flugdachhalle bzw. Anlieferung Ersatzrohstoffe II) besteht, ergibt sich aus der hiergerichtlichen Einsicht in die Technischen Einreichunterlagen zur UVP-Endabnahme vom 14.06.2017, Version 2.0. In diesen werden bei der Darstellung des Chargenlagers II als geänderte Ausführung des Rohmateriallagers KRL das Gebäude K29 mit dem Biofilter K37, das Gebäude B3, die Manipulationsfläche K32 und das Objekt K33 planlich dargestellt und das Gebäude K29 mit dem Biofilter K37 und das Gebäude B3, sowie die Manipulationsfläche K32 zusätzlich textlich beschrieben (vgl. Technische Einreichunterlagen zur UVP-Endabnahme Version 2.0 vom 14.06.2017, S. 5-14).

2.5. Die Feststellung, wonach die belangte Behörde ua. Sachverständige zu den Fachbereichen "Hochbautechnik", "Abfallwirtschaft", "Lärmtechnik - Emissionen und Immissionen", "Luft - Ausbreitungsrechnung, Luftreinhaltung - Immissionen", "Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Störfälle; Luftreinhaltung - Emission, Emissionstechnik" und "Umweltmedizin" mit der Beurteilung der beantragten geringfügigen Abweichungen, geradehin auch zur Beurteilung des Chargenlagers II als geänderte Ausführung des Rohmateriallagers KRL herangezogen hat, ergibt sich ebenso aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den betreffenden Fachgutachten selbst (vgl. dazu die Fachgutachten aus den Fachbereichen "Hochbautechnik" vom 13.07.2017, XXXX ; "Abfallwirtschaft" vom 28.06.2017, XXXX ; "Lärmtechnik - Emissionen/Immissionen" vom Juni 2017, XXXX ; "Luft - Ausbreitungsrechnung, Luftreinhaltung - Immissionen" vom 30.06.2017, XXXX ; "Verfahrenstechnik, Maschinenbau und Störfälle, Luftreinhaltung - Emission, Emissionstechnik" vom 13.07.2017, XXXX ; "Umweltmedizin" vom 13.07.2017, XXXX ). Dass hierbei insbesondere die Sachverständigen für die Fachbereiche "Hochbautechnik", "Luft - Ausbreitungsrechnung, Luftreinhaltung - Immissionen"" und "Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Störfälle; Luftreinhaltung - Emission, Emissionstechnik" ihrer fachlichen Beurteilung zwar die Bereiche K29, K32, B3 bzw. auch K37 zu Grunde legen, jedoch eine Berücksichtigung des in den Antragsunterlagen dargestellten Objektes K33 bei ihrer Beurteilung nicht erfolgt, geht ebenso aus den entsprechenden Fachgutachten hervor (vgl. Fachgutachten aus den Fachbereichen "Hochbautechnik" vom 13.07.2017, XXXX , S. 8 f; "Luft - Ausbreitungsrechnung, Luftreinhaltung - Immissionen" vom 30.06.2017, XXXX , S. 27 f und 30 f; "Verfahrenstechnik, Maschinenbau und Störfälle, Luftreinhaltung - Emission, Emissionstechnik" vom 13.07.2017, XXXX , S. 8 f und S. 27 f). Dass das Objekt K33 keiner Beurteilung zugeführt wurde, wird im Besonderen durch die Ausführungen des Sachverständigen für "Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Störfälle; Luftreinhaltung - Emission, Emissionstechnik" verdeutlicht, wenn dieser ausführt, dass die Fläche K33 keinen Gegenstand der Endabnahme bildet (vgl. Fachgutachten zum Fachbereich "Verfahrenstechnik, Maschinenbau und Störfälle, Luftreinhaltung - Emission, Emissionstechnik" vom 13.07.2017, XXXX , S. 8).

Auch die Feststellung, wonach auf die Ausführung des Objektes K33 im Zusammenhalt mit der beantragten nachträglichen Genehmigung als geringfügige Abweichung des Chargenlagers II (als geänderte Ausführung des Rohmateriallagers KRL) seitens der Antragstellerin nicht verzichtet wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten selbst (vgl. insb. Schreiben der Antragstellerin vom 17.03.2017, S. 1ff; Fertigstellungsanzeige und Antrag auf Endabnahme sowie auf Genehmigung von Abweichungen unter gleichzeitiger Modifikation des Antrags vom 23.09.2013, datiert mit 14.06.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.06.2017, insbesondere S. 5; Protokoll der im Verwaltungsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 17.07.2017, S. 5f, 9). Dass im Zuge der bereits rechtskräftig abgeschlossenen (Teil-)Abnahmeverfahren keine Genehmigung des Objektes K33 oder der Flächen auf denen das Objekt K33 errichtet wurde erfolgt ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Bescheiden (vgl. Abnahmebescheide der Kärntner Landesregierung vom 09.08.2010, Zl. 07-A-UVP-1131/14-20, und vom 07.02.2012, Zl. 07-A-UVP-1131/1-2012).

2.6. Die Feststellungen zum Inhalt des in Beschwer gezogenen Bescheides, insbesondere auch zur nachträglichen Genehmigung als geringfügige Abweichung des Chargenlagers II als geänderte Ausführung des Rohmateriallagers KRL sowie dazu, dass das Objekt K33 vom Bescheid nicht mitumfasst wird, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst (vgl. Endabnahmebescheid der Kärntner Landesregierung vom 09.10.2017, Zl. 07-A-UVP-1131/94-2017).

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückverweisung:

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in einem zentralen Punkt die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts unterlassen.

Obgleich aus den von der Antragstellerin beigebrachten Einreichunterlagen - wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargestellt - bereits klar hervorgeht, dass bei der beantragten nachträglichen Genehmigung als geringfügige Abweichung des Chargenlagers II (als geänderte Ausführung des Rohmateriallagers KRL) auch das Objekt K33 (auch genannt Flugdachhalle, semi-mobiles Pufferlager, Anlieferung Ersatzrohstoffe II) mitumfasst ist, hat es die belangte Behörde unterlassen, betreffend dem Objekt K33 Ermittlungen zu führen. Die von ihr beigezogenen Sachverständigen, insb. die Sachverständigen für die Fachbereiche "Hochbautechnik", "Luft - Ausbreitungsrechnung, Luftreinhaltung - Immissionen" und "Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Störfälle; Luftreinhaltung - Emission, Emissionstechnik" beschränkten sich bei ihrer Beurteilung lediglich auf die verbliebenen Bereiche der zur Genehmigung beantragten geringfügigen Abweichung, wobei eine Betrachtung des Objektes K33, obgleich der beantragten Abweichung immanent, nicht vorgenommen wurde. Die Verabsäumung der belangten Behörde entsprechende Ermittlungen hinsichtlich des Objektes K33 zu führen, hat zur Folge, dass eine - wie von der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 geforderte (vgl. VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092) - dahingehende Überprüfung, ob die beantragte geringfügige Abweichung den Ergebnissen der UVP nicht widerspricht, verunmöglicht wird.

Die mangelnde Beurteilung der gesamten als geringfügige Abweichung zur Genehmigung beantragten Änderung ist gerade auch deshalb als gravierend anzusehen, da letztlich von den hiezu ermittelten Auswirkungen auch abhängt, ob gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 Nachbarn anders als bisher oder allenfalls neu von der vorhabensgegenständlichen Abweichung betroffen sind oder sein können und diesen daher Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist. Es ist nämlich geradehin nicht von Vornherein auszuschließen, dass diese nicht auch durch das Objekt K33 und dessen bezweckten Gebrauch von Auswirkungen betroffen sein können. Dies stellt jedenfalls eine zentrale Ermittlungslücke dar.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass bereits dem Akteninhalt leicht entnommen werden kann, dass die Antragstellerin nicht auf die Ausführung des Objektes K33 verzichtet hat und weder das Objekt selbst, noch jene Flächen, auf denen dieses errichtet wurde, bislang einer (Teil-)Abnahme zugeführt wurde, weshalb die Unterlassung entsprechender Ermittlungsschritte aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt werden kann.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Vielmehr wurde eine solche auch beantragt.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen der BF einzugehen gewesen wäre.

Zum fortgesetzten Verfahren der belangten Behörde:

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen hinsichtlich des Objektes K33 in Auftrag zu geben haben. Insbesondere wird zu ermitteln sein, ob das Objekt K33 bzw. das als geringfügige Abweichungen beantragte Chargenlager II (als geänderte Ausführung des Rohmateriallagers KRL) samt dem Objekt K33 den Ergebnissen der UVP enspricht. Hierzu wir die belangte Behörde insb. die Sachverständigen für "Hochbautechnik", "Luft - Ausbreitungsrechnung, Luftreinhaltung - Immissionen" und "Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Störfälle; Luftreinhaltung - Emission, Emissionstechnik", soweit für die Ermittlung erforderlich auch weitere Sachverständige, zu betrauen haben. Auch der Sachverständige für "Umweltmedizin" wird hernach zu einer Stellungnahme aufzufordern sein.

Ebenso wird die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Objektes K33 hierbei zu ermitteln haben, ob Nachbarn anders als bisher oder neu von den vorhabensgegenständlichen Abweichungen betroffen sind bzw. sein könnten. Sollte sie zum Ergebnis gelangen, dass Nachbarn betroffen sind oder sein könnten, ist diesen Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte einzuräumen. Gelangt die Behörde jedoch auf Basis ihrer Ermittlungen zum Ergebnis, dass Nachbarn nicht betroffen sind bzw. sein könnten, sind diese dem Verfahren nicht beizuziehen. Die einschreitende Umweltorganisation ist beizuziehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - soweit für ihre Ermittlungen erforderlich - auch das übrige Vorbringen der BF zu würdigen und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben.

Sofern der neuerlich ermittelte Sachverhalt eine Entscheidung in der Sache ermöglicht, so wird die belangte Behörde schließlich auf Basis und unter Würdigung der entsprechenden Ermittlungsergebnisse neuerlich einen Endabnahmebescheid zu erlassen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen, die im konkreten Einzelfall im Vorfeld ermittelt werden müssen, um in weiterer Folge die daran anknüpfenden Rechtsfragen einer Lösung zuführen zu können. Die bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit, für Anwendungsfälle, bei welchen konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 ausgesprochen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, geringfügige
Änderung, Gutachten, Immissionen, Kapazitätsausweitung, Kassation,
Lärmbelastung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, mündliche Verhandlung,
Sachverständigengutachten, Umweltauswirkung,
Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W225.2187522.1.01

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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