1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht für die obbezeichneten Zeiträume Normverbrauchsabgabe für die Anmeldung von Rallye-Fahrzeugen der Marken Mitsubishi und Subaru fest und sprach aus, dass gegen sein Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
Die Fahrzeuge seien während der genannten Monate im Inland auf den Namen der Revisionswerberin erstmalig zum Verkehr zugelassen worden. Bei den Rallye-Wägen habe es sich nicht um Vorführkraftfahrzeuge im Sinn des § 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 122/1999 oder - im zeitlich letztgelagerten Fall - im Sinn des § 3 Z 3 leg.cit. idF BGBl. I Nr. 24/2007 gehandelt, zumal kein Vergütungsantrag nach § 12 leg.cit. gestellt worden sei. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision begründete das Gericht im Kern damit, dass zur Frage, ob die entgeltliche Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen für Rallye-Veranstaltungen einem Einsatz für Vorführzwecke gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 122/1999 entspreche, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der sich die Revisionswerberin laut Punkt "2. Beschwerdepunkte (Rechtsverletzung)" in folgenden Rechten verletzt erachtet:Die Fahrzeuge seien während der genannten Monate im Inland auf den Namen der Revisionswerberin erstmalig zum Verkehr zugelassen worden. Bei den Rallye-Wägen habe es sich nicht um Vorführkraftfahrzeuge im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 1999, oder - im zeitlich letztgelagerten Fall - im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, leg.cit. in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, gehandelt, zumal kein Vergütungsantrag nach Paragraph 12, leg.cit. gestellt worden sei. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision begründete das Gericht im Kern damit, dass zur Frage, ob die entgeltliche Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen für Rallye-Veranstaltungen einem Einsatz für Vorführzwecke gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG 1991 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 1999, entspreche, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der sich die Revisionswerberin laut Punkt "2. Beschwerdepunkte (Rechtsverletzung)" in folgenden Rechten verletzt erachtet:
"Im Recht auf gesetzmäßiger Anwendung des gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 122/1999; § 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I. Nr. 24/2007; § 3 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I. Nr. 71/2003; § 3Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. Nr. 180/2004; § 3 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007; § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 NoVAG 1991, §12a NoVAG 1991"Im Recht auf gesetzmäßiger Anwendung des gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 1999,; Paragraph eins, NoVAG 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 24 aus 2007,; Paragraph 3, Ziffer 3, NoVAG 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 71 aus 2003,; Paragraph 3 Z, 3 NoVAG 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 2004,; Paragraph 3, Ziffer 3, NoVAG 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,; Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, NoVAG 1991, §12a NoVAG 1991 Im Recht auf Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne des
§21BAO,
auf eine gesetzmäßige Beweisaufnahme im Sinne der §§ 166 ff BAO;auf eine gesetzmäßige Beweisaufnahme im Sinne der Paragraphen 166, ff BAO;
auf gesetzmäßige Würdigung von Beweismitteln für den Nachweis von nicht steuerbaren Vorgängen gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 122/1999, von der belangten Behörde wurde aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung das vorlegte Beweismaterial nicht berücksichtigt;auf gesetzmäßige Würdigung von Beweismitteln für den Nachweis von nicht steuerbaren Vorgängen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 1999,, von der belangten Behörde wurde aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung das vorlegte Beweismaterial nicht berücksichtigt; auf gesetzmäßige Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 115 BAO."auf gesetzmäßige Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 115, BAO."
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichthof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2018/16/0135, und 26.4.2018, Ra 2018/16/0021, mwN).3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichthof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2018/16/0135, und 26.4.2018, Ra 2018/16/0021, mwN). 4 Nach dieser Rechtsprechung wird weder mit einem Recht auf "rechtsrichtige Rechtsanwendung" oder auf "Einhaltung von Verfahrensvorschriften" noch mit einem "Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes" oder auf eine "gesetzmäßige Anwendung" bestimmter Vorschriften ein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet (vgl. etwa VwGH 18.10.2012, 2012/15/0171, 31.8.2016, Ro 2014/17/0022, 10.10.2016, Ro 2014/17/0139, 17.10.2017, Ra 2017/15/0015, sowie 3.4.2019, Ra 2018/15/0033). Ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (VwGH 19.4.2016, Ra 2016/01/0055).4 Nach dieser Rechtsprechung wird weder mit einem Recht auf "rechtsrichtige Rechtsanwendung" oder auf "Einhaltung von Verfahrensvorschriften" noch mit einem "Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes" oder auf eine "gesetzmäßige Anwendung" bestimmter Vorschriften ein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet vergleiche , etwa VwGH 18.10.2012, 2012/15/0171, 31.8.2016, Ro 2014/17/0022, 10.10.2016, Ro 2014/17/0139, 17.10.2017, Ra 2017/15/0015, sowie 3.4.2019, Ra 2018/15/0033). Ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (VwGH 19.4.2016, Ra 2016/01/0055). Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein "gesetzmäßiges Verfahren", oder auf "richtige Entscheidung oder Rechtsanwendung". Es gibt auch kein abstraktes Recht auf ein "ordnungsgemäßes Verfahren" oder auf "Begründung der Entscheidung", auch kein subjektives Recht auf "Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" oder auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" (vgl. etwa die bei Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 63 ff, insbesondere 71, wiedergegebene Judikatur).Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein "gesetzmäßiges Verfahren", oder auf "richtige Entscheidung oder Rechtsanwendung". Es gibt auch kein abstraktes Recht auf ein "ordnungsgemäßes Verfahren" oder auf "Begründung der Entscheidung", auch kein subjektives Recht auf "Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" oder auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" vergleiche , etwa die bei Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 63 ff, insbesondere 71, wiedergegebene Judikatur).
5 Nach dem Gesagten umschreibt die vorliegende Revision den (richtig:) Revisionspunkt mit den Rechten auf gesetzmäßige Anwendung näher bezeichneter Befreiungsbestimmungen, auf Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise und auf eine gesetzmäßige Führung des Abgaben- und Gerichtsverfahrens zu unbestimmt (vgl. hiezu etwa die bei Steiner in Holoubek/Lang, aaO 72, gegebenen Beispiele von zutreffenden Formulierungen). 6 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.5 Nach dem Gesagten umschreibt die vorliegende Revision den (richtig:) Revisionspunkt mit den Rechten auf gesetzmäßige Anwendung näher bezeichneter Befreiungsbestimmungen, auf Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise und auf eine gesetzmäßige Führung des Abgaben- und Gerichtsverfahrens zu unbestimmt vergleiche , hiezu etwa die bei Steiner in Holoubek/Lang, aaO 72, gegebenen Beispiele von zutreffenden Formulierungen). 6 Die Revision ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. September 2019