TE Vwgh Beschluss 2019/9/20 Ra 2019/02/0161

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Veröffentlicht am 20.09.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 idF 2006/I/058
BStG 1971 §2 Abs3
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §43
StVO 1960 §43 Abs3 lita
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. BStG 1971 § 2 heute
  2. BStG 1971 § 2 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  3. BStG 1971 § 2 gültig von 26.02.2013 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2013
  4. BStG 1971 § 2 gültig von 10.05.2006 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  5. BStG 1971 § 2 gültig von 01.04.2002 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  6. BStG 1971 § 2 gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999
  7. BStG 1971 § 2 gültig von 01.04.1986 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1986
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des W H in A, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Schillerplatz 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29. Mai 2019, Zl. KLVwG- 457/6/2019, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des W H in A, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Schillerplatz 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29. Mai 2019, Zl. KLVwG- 457/6/2019, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 29. Jänner 2019, wonach er auf der als Autostraße zu qualifizierenden K-Schnellstraße die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten habe, als unbegründet ab. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 20 Abs. 2 StVO verstoßen und wurde gemäß § 99 Abs. 2d StVO zu einer Geldstrafe von EUR 125,-1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 29. Jänner 2019, wonach er auf der als Autostraße zu qualifizierenden K-Schnellstraße die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten habe, als unbegründet ab. Der Revisionswerber habe dadurch gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO verstoßen und wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO zu einer Geldstrafe von EUR 125,-

(Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 18 Stunden) verurteilt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.(Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 18 Stunden) verurteilt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob "seit der letzten Novelle zum Bundesstraßengesetz die Schnellstraße in Bezug auf die maßgebliche Geschwindigkeitsbegrenzung analog der Autobahn oder analog einer Landstraße zu behandeln" sei "zumal es in Bezug auf die Geschwindigkeitsbeschränkung an einer normativen Regelung in Bezug auf Schnellstraßen mangelt."nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 5 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob "seit der letzten Novelle zum Bundesstraßengesetz die Schnellstraße in Bezug auf die maßgebliche Geschwindigkeitsbegrenzung analog der Autobahn oder analog einer Landstraße zu behandeln" sei "zumal es in Bezug auf die Geschwindigkeitsbeschränkung an einer normativen Regelung in Bezug auf Schnellstraßen mangelt."

6 Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der straßenpolizeilichen Vorschrift des § 20 Abs. 2 StVO, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 leg. cit. durch Verordnung eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren darf. § 20 Abs. 2 StVO stellt somit nicht auf den im BStrG verwendeten Begriff der Bundesschnellstraße oder auf die in dessen Verzeichnis 2 genannten Schnellstraßen ab, zumal auch die im BStrG vorgenommene Einteilung der Bundesstraßen die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt (§ 2 Abs. 3 BStrG). Demgegenüber knüpft § 43 Abs. 3 lit. a StVO für die Erklärung zu Autobahnen explizit u.a. an vom BStrG als Bundesautobahn bezeichnete Bundesstraßen an. Selbst wenn sich infolge Änderung des BStrG durch BGBl. I Nr. 58/2006 Schnellstraßen und Autobahnen in ihrer Ausbauqualität de facto angenähert haben sollten (vgl. ErläutRV 1333 BlgNR 22. GP 12), bedürfte es einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 lit. a StVO, mit der die K-Schnellstraße zur Autobahn erklärt worden wäre (vgl. VwGH 12.10.1984, 84/02/0016 und 0017); vielmehr wurde die K-Schnellstraße nach den unbestrittenen Annahmen im angefochtenen Erkenntnis - gemäß § 43 Abs. 3 lit. b StVO - zur Autostraße erklärt. Das Verwaltungsgericht ging daher zutreffend auf Grund des klaren Wortlauts des § 20 Abs. 2 StVO von einer (übrigen) Freilandstraße aus (vgl. idS etwa auch Grundtner, StVO, zu § 47). 7 Weiters weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Radarmessgerät an einer ungeeigneten Stelle eingesetzt worden sei, an der es zu Reflexionen kommen könne, die das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung verfälschen würden.6 Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der straßenpolizeilichen Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, StVO, sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, leg. cit. durch Verordnung eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren darf. Paragraph 20, Absatz 2, StVO stellt somit nicht auf den im BStrG verwendeten Begriff der Bundesschnellstraße oder auf die in dessen Verzeichnis 2 genannten Schnellstraßen ab, zumal auch die im BStrG vorgenommene Einteilung der Bundesstraßen die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt (Paragraph 2, Absatz 3, BStrG). Demgegenüber knüpft Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO für die Erklärung zu Autobahnen explizit u.a. an vom BStrG als Bundesautobahn bezeichnete Bundesstraßen an. Selbst wenn sich infolge Änderung des BStrG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006, Schnellstraßen und Autobahnen in ihrer Ausbauqualität de facto angenähert haben sollten vergleiche , ErläutRV 1333 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 12, ), bedürfte es einer Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO, mit der die K-Schnellstraße zur Autobahn erklärt worden wäre vergleiche , VwGH 12.10.1984, 84/02/0016 und 0017); vielmehr wurde die K-Schnellstraße nach den unbestrittenen Annahmen im angefochtenen Erkenntnis - gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, StVO - zur Autostraße erklärt. Das Verwaltungsgericht ging daher zutreffend auf Grund des klaren Wortlauts des Paragraph 20, Absatz 2, StVO von einer (übrigen) Freilandstraße aus vergleiche , idS etwa auch Grundtner, StVO, zu Paragraph 47,). 7 Weiters weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Radarmessgerät an einer ungeeigneten Stelle eingesetzt worden sei, an der es zu Reflexionen kommen könne, die das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung verfälschen würden.

8 Damit behauptet der Revisionswerber bloß allgemein, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll. Insofern wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen (VwGH 7.8.2019, Ra 2019/02/0012, mwN).

9 Im Übrigen geht die Revision in diesem Punkt - entgegen dem Akteninhalt und dem eigenen weiteren Vorbringen - von einem pauschalen Zugeständnis des Meldungslegers zu Messfehlern auf Grund von Reflexionen aus. In der Stellungnahme des Meldungslegers wird indes nur eingeräumt, dass eine derartige Reflexion zu einer Messung der doppelten Geschwindigkeit geführt hätte und es ihm aufgefallen wäre, wenn der Revisionswerber mit 70 km/h am zweiten Fahrstreifen gefahren wäre. Damit zeigt die Revision nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht angestellten beweiswürdigenden Überlegungen unschlüssig wären (vgl. VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0100).9 Im Übrigen geht die Revision in diesem Punkt - entgegen dem Akteninhalt und dem eigenen weiteren Vorbringen - von einem pauschalen Zugeständnis des Meldungslegers zu Messfehlern auf Grund von Reflexionen aus. In der Stellungnahme des Meldungslegers wird indes nur eingeräumt, dass eine derartige Reflexion zu einer Messung der doppelten Geschwindigkeit geführt hätte und es ihm aufgefallen wäre, wenn der Revisionswerber mit 70 km/h am zweiten Fahrstreifen gefahren wäre. Damit zeigt die Revision nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht angestellten beweiswürdigenden Überlegungen unschlüssig wären vergleiche , VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0100).

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren - von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden - zurückzuweisen.10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren - von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden - zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020161.L00

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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