TE Vwgh Beschluss 2019/9/20 Ra 2019/02/0161

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2019
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 idF 2006/I/058
BStG 1971 §2 Abs3
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §43
StVO 1960 §43 Abs3 lita
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des W H in A, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Schillerplatz 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29. Mai 2019, Zl. KLVwG- 457/6/2019, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 29. Jänner 2019, wonach er auf der als Autostraße zu qualifizierenden K-Schnellstraße die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten habe, als unbegründet ab. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 20 Abs. 2 StVO verstoßen und wurde gemäß § 99 Abs. 2d StVO zu einer Geldstrafe von EUR 125,-

(Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 18 Stunden) verurteilt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob "seit der letzten Novelle zum Bundesstraßengesetz die Schnellstraße in Bezug auf die maßgebliche Geschwindigkeitsbegrenzung analog der Autobahn oder analog einer Landstraße zu behandeln" sei "zumal es in Bezug auf die Geschwindigkeitsbeschränkung an einer normativen Regelung in Bezug auf Schnellstraßen mangelt."

6 Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der straßenpolizeilichen Vorschrift des § 20 Abs. 2 StVO, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 leg. cit. durch Verordnung eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren darf. § 20 Abs. 2 StVO stellt somit nicht auf den im BStrG verwendeten Begriff der Bundesschnellstraße oder auf die in dessen Verzeichnis 2 genannten Schnellstraßen ab, zumal auch die im BStrG vorgenommene Einteilung der Bundesstraßen die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt (§ 2 Abs. 3 BStrG). Demgegenüber knüpft § 43 Abs. 3 lit. a StVO für die Erklärung zu Autobahnen explizit u.a. an vom BStrG als Bundesautobahn bezeichnete Bundesstraßen an. Selbst wenn sich infolge Änderung des BStrG durch BGBl. I Nr. 58/2006 Schnellstraßen und Autobahnen in ihrer Ausbauqualität de facto angenähert haben sollten (vgl. ErläutRV 1333 BlgNR 22. GP 12), bedürfte es einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 lit. a StVO, mit der die K-Schnellstraße zur Autobahn erklärt worden wäre (vgl. VwGH 12.10.1984, 84/02/0016 und 0017); vielmehr wurde die K-Schnellstraße nach den unbestrittenen Annahmen im angefochtenen Erkenntnis - gemäß § 43 Abs. 3 lit. b StVO - zur Autostraße erklärt. Das Verwaltungsgericht ging daher zutreffend auf Grund des klaren Wortlauts des § 20 Abs. 2 StVO von einer (übrigen) Freilandstraße aus (vgl. idS etwa auch Grundtner, StVO, zu § 47). 7 Weiters weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Radarmessgerät an einer ungeeigneten Stelle eingesetzt worden sei, an der es zu Reflexionen kommen könne, die das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung verfälschen würden.

8 Damit behauptet der Revisionswerber bloß allgemein, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll. Insofern wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen (VwGH 7.8.2019, Ra 2019/02/0012, mwN).

9 Im Übrigen geht die Revision in diesem Punkt - entgegen dem Akteninhalt und dem eigenen weiteren Vorbringen - von einem pauschalen Zugeständnis des Meldungslegers zu Messfehlern auf Grund von Reflexionen aus. In der Stellungnahme des Meldungslegers wird indes nur eingeräumt, dass eine derartige Reflexion zu einer Messung der doppelten Geschwindigkeit geführt hätte und es ihm aufgefallen wäre, wenn der Revisionswerber mit 70 km/h am zweiten Fahrstreifen gefahren wäre. Damit zeigt die Revision nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht angestellten beweiswürdigenden Überlegungen unschlüssig wären (vgl. VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0100).

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren - von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden - zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020161.L00

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten