Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W212 2214644-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 22.01.2019, Zl. Istanbul-GK/KONS/0522/2018, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 15.11.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Iraks, stellte am 03.04.2018 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: "GK Istanbul") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG). Begründend führte er aus, seine Ehegattin XXXX , geb. XXXX , StA Irak, habe im Bundesgebiet am XXXX Asyl erhalten.
Unter der Rubrik "Kinder" gab der Beschwerdeführer im Antragsformular folgende Personen an: XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , sowie XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in Österreich.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 30.07.2018 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigen nicht wahrscheinlich sei, da die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden seien sowie eine Einreise des Antragstellers im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einreiseantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Asylstatus der Bezugsperson eingebracht worden wäre und sohin die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen wären. Die Bezugsperson habe als Einkommensnachweis lediglich einen Versicherungsdatenauszug vorgelegt, wonach sie Mindestsicherung erhalte. Der Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung sei jedoch so wie bisher der Bezug von Sozialhilfe kein Einkommensbestandteil und konnte somit nicht der Nachweis erbracht werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 3 führen könnte. Außerdem könne aus dem bloßen Besitz einer E-Card der Bezugsperson auch nicht geschlossen werden, dass die Bezugsperson über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt, der auch für den Antragssteller im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 2 greife. Es liege eine deutliche Unterschreitung der in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsätze vor und könnte sohin der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Außerdem schreibe Art. 8 EMRK keineswegs vor, dass in allen Fällen der Zusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre und wäre der Beschwerdeführer auf ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu verweisen, um so zu einem Aufenthaltstitel in Österreich zu gelangen.
3. Mit Schreiben vom 17.08.2018 war dem Beschwerdeführer die oben beschriebene Stellungnahme des BFA übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt worden.
4. In einer fristgerecht eingelangten Äußerung vom 30.08.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Bezugsperson im Dezember 2014 gemeinsam mit dem damals 15-jährigen Sohn XXXX , geb. XXXX , der zuvor bei einem Bombenangriff im Irak beide Beine verloren hätte, nach Österreich geflüchtet sei. Ende November 2015 wäre dann auch die gemeinsame Tochter XXXX , geb. XXXX nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer wäre mit einem weiteren Sohn im Irak verblieben und wäre er über die rechtlichen Voraussetzungen der Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG nicht informiert gewesen. Hinzu kam, dass sein Sohn schwer verletzt wurde und es dem Beschwerdeführer psychisch sehr schlecht gegangen wäre. Somit hätte er den Einreiseantrag nicht fristgerecht stellen können und sollte dies bei der Bewertung des Antragszeitpunktes berücksichtigt werden. Es sei richtig, dass die Kriterien des § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG nicht vollständig erfüllt werden würden, jedoch sei die Bezugsperson engagiert, sich schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Es sei ihr bereits eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden, sobald sie Deutschkenntnisse auf B1-Niveau nachweisen könne. Sie sei jedoch auch mit der Pflege ihres Sohnes, dem beide Beine fehlen, beschäftigt, wofür sie Pflegegeld in der Höhe von 451,-- Euro pro Monat erhalte. Unbestrittener Weise könne der Einkommensrichtsatz aber nicht zur Gänze erfüllt werden und könne der Beschwerdeführer auch erst über die Familienversicherung mitversichert werden, sobald die Bezugsperson eine Festanstellung erhalte.
Im vorliegenden Fall käme jedoch der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zur Anwendung, wonach von den Voraussetzungen des § 60 abgesehen werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dringend geboten sei. Die Trennung der Familie sei im vorliegenden Fall durch die Flucht bedingt und komme kein anderer Staat zur Fortsetzung des Familienlebens in Frage. Dem Beschwerdeführer sei daher der Einreisetitel zu erteilen.
5. Mit Schreiben vom 31.08.2018 teilte das BFA mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.
6. Mit Eingabe vom 04.09.2018 wurde der per 08.03.2018 abgeschlossene Untermietvertrag der Bezugsperson übermittelt, wonach der Untermietgegenstand eine Nettonutzfläche von 55 m2 aufweise.
7. In einer weiteren Eingabe vom 06.09.2018 werden Arztbriefe des Beschwerdeführers in Faxqualität vorgelegt, wonach er zwei Mal wegen Hypertonie, Nervosität sowie Phobieanfällen bzw. Verlust der Kontrolle über den Körper im Krankenhaus des Gesundheitsamtes von
XXXX , Fachzentrum für Herzchirurgie, in Behandlung gewesen wäre. Es wäre festgestellt worden, dass er an einer Kardiomyopathie leide.
8. Nach Übermittlung dieser Eingaben an das BFA teilte das BFA mit, dass auch durch die Vorlage der Arztbestätigungen die Frist gemäß § 35 Abs. 1 AsylG nicht gehemmt worden wäre. Der Bezugsperson wäre bereits im November 2016 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden und habe sich der Beschwerdeführer laut Arztbriefen erst ab 05.01.2017 im Spital befunden. Angemerkt werde jedoch, dass sich aus einem Arztbericht ergebe, dass der Beschwerdeführer vom 05.01.2017 bis 20.03.2017 sich im Krankenhaus befunden habe, der Arztbericht jedoch bereits am 23.01.2017 vom Direktor des Fachzentrums unterschrieben worden wäre. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose bleibe aufrecht.
9. Mit einer weiteren Eingabe vom 12.09.2018 wurde ein Dokument vorgelegt, das die ehrenamtliche Arbeit der Bezugsperson in Österreich bestätige.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2018 verweigerte das GK Istanbul die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG. Die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten sei nicht wahrscheinlich, da die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt wurden und eine Einreise des Antragstellers im Sinne des Art 8 EMRK nicht geboten erscheine. Auf die Stellungnahme des BFA vom 30.07.2018 wurde verwiesen.
11. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 13.12.2018, in welcher im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 30.08.2018 wiederholt werden. Ergänzend wurde auf die Entscheidung EuGH C-380/17 vom 07.11.2018 hingewiesen, wonach auch der EuGH die Ansicht vertrete, dass das Verpassen der Drei-Monats-Frist objektiv entschuldbar sein könne. Aufgrund des Fehlens von Informationen über die gesetzlichen Grundlagen des Familiennachzugs sowie aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustands sollte das Fristversäumnis daher als objektiv entschuldbar gewertet werden. Außerdem sei der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben, da die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dringend geboten erscheine. Außerdem sei ein willkürliches Verhalten der Behörde darin zu sehen, dass mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweisen und Anträgen keine Auseinandersetzung stattgefunden habe und sei der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belastet.
12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2019, GZ Istanbul-GK/KONS/0522/2018 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
13. Am 04.02.2019 wurde dagegen beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG eingebracht.
14. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, am 18.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Iraks, stellte am 03.04.2018 beim GK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG).
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Irak, als Ehefrau des Beschwerdeführers genannt. Sie ist seit Dezember 2014 in Österreich aufhältig und hat mit Bescheid des BFA vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , den Status einer Asylberechtigten erlangt.
Die Bezugsperson ist nicht erwerbstätig und bezieht Mindestsicherung. Sie lebt als Untermieterin mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung, für den sie Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. Sie ist seit April 2017 stundenweise freiwillige Mitarbeiterin im Haus XXXX der Caritas der Erzdiözese XXXX in XXXX . Die Bezugsperson ist im Besitz einer E-Card.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z1 bis 3 AsylG sind nicht erfüllt, der Beschwerdeführer erbrachte keine aktuellen Nachweise einer Krankenversicherung sowie eigener und fester Einkünfte. Weiters kann kein objektiv entschuldbares Ereignis für die späte - und jedenfalls drei Monate nach der rechtskräftigen Asylzuerkennung an die Bezugsperson erfolgte - Antragstellung des Beschwerdeführers erkannt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Rechtskraft der Asylzuerkennung hinsichtlich der Bezugsperson, sowie der Zeitpunkt der Antragstellung des gegenständlichen Antrags, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des GK Istanbul und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Bezugsperson ergeben sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen. Aus den Dokumenten kann weder eine Erwerbstätigkeit noch eine regelmäßige Einkommensquelle der Bezugsperson geschlossen werden. Der Beschwerdeführer selbst legte keinen Vermögensnachweis vor. Im Verfahren wurde daher weder ein ausreichender Einkommens- noch ein Vermögensnachweis erbracht.
Aus dem bloßen Besitz einer E-Card kann nicht geschlossen werden, dass die Bezugsperson über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt, der auch für den Beschwerdeführer greift.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 60 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
"(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
§ 11 idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 11a idF BGBl. I Nr. 68/2013 und § 26 idF BGBl. I Nr. 145/2017 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
[...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
3. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs am XXXX in Rechtskraft. Der Einreiseantrag wurde am 03.04.2018, somit jedenfalls außerhalb der in § 35 Abs. 1 AsylG vorgesehenen dreimonatigen Frist, ohne dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt werden müssen, gestellt.
Behauptet wurde diesbezüglich, dass das Versäumen der dreimonatigen Frist nicht im unmittelbaren Verschulden des Beschwerdeführers liege und daher entschuldbar sei, da der Beschwerdeführer nicht über die dreimonatige Frist zur Antragstellung informiert gewesen wäre und auch aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich gewesen wäre.
Diese Behauptungen vermochten jedoch nicht in substantiierter Weise glaubhaft darzulegen, warum es dem Beschwerdeführer erst am 03.04.2018 möglich gewesen war, den gegenständlichen Einreiseantrag zu stellen. Ob sich aus der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des EuGH C-380/17 für diesen Fall überhaupt die Möglichkeit eines objektiv entschuldbaren Verhaltens für das Verstreichenlassen der 3 Monatsfrist ergibt, kann dahingestellt bleiben, kann doch das Geltendmachen von Rechtsunkenntnis in casu nicht zielführend sein und kann auch den beiden vorgelegten Arztbriefen über eine Spitalsbehandlung des Beschwerdeführers keine Beweiskraft zugemessen werden. Die Formulierung der Arztbriefe legt nahe, aber lässt letztlich offen, ob der Beschwerdeführer in mehrmonatiger stationärer Spitalsbehandlung war oder nicht. Weiters weist das BFA zu Recht darauf hin, dass - geht man von einem stationären Aufenthalt aus - die Bestätigung über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 05.01.2017 bis 20.03.2017 bereits mit dem Datum 23.01.2017 vom Direktor des Fachzentrums der Herzchirurgie unterschrieben wurde. Was jedoch überdies auffallend ist, dass die deutschen Übersetzungen der beiden Arztbriefe sowohl mit der Eingabe vom 06.09.2018 als auch mit der Beschwerde vom 13.12.2018 vorgelegt wurden, sie jedoch nicht exakt übereinstimmen. Das jeweilige Ausstellungsdatum in der Kopfzeile der Arztbriefe wurde - nicht gänzlich unsichtbar - auf den mit der Eingabe vom 06.09.2018 vorgelegten Kopien so korrigiert, dass das Ausstellungsdatum jeweils nach dem angeblichen stationären Aufenthalt datiert wurde, während die mit der Beschwerde vorgelegten Kopien ein Ausstellungsdatum über einen absolvierten stationären Aufenthalt aufweisen, welches weit vor dem angeblichen Entlassungstermin liegt.
Das erkennende Gericht geht daher - bestenfalls - von einem wenige Tage dauernden Spitalsaufenthalt aus, der keineswegs einer Antragsstellung innerhalb von 3 Monaten ab rechtskräftiger Asylzuerkennung an die Bezugsperson entgegengestanden wäre.
Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des BFA ausführlich begründet und vom Beschwerdeführer nicht in substantiierter Weise bestritten, sind im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. Der Beschwerdeführer konnte mit Hilfe der Bezugsperson den Nachweis einer Krankenversicherung sowie eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügter somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensmittelunterhaltes in Österreich. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson nicht erwerbstätig ist und lediglich Mindestsicherung erhält, was keinen Einkommensbestandteil darstellt und der Nachweis daher nicht erbracht werden konnte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch das Erfordernis eines Krankenversicherungsschutzes konnte unbestrittenermaßen nicht dargelegt werden, womit über den Nachweis einer adäquaten Unterkunft keine nähere Prüfung mehr zu erfolgen hatte.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auch ausgeführt, dass mangels Entscheidungsrelevanz der Frage nicht nachgegangen wurde, ob es sich bei dem mit der Bezugsperson im gemeinsamen Haushalt lebenden XXXX , geb. XXXX , um den Sohn des Beschwerdeführers handelt, zumal der Beschwerdeführer in den Antragsunterlagen wohl drei Kinder, jedoch keinen Sohn dieses Namens und Geburtsdatums, angab. Lediglich in der Beschwerde wird er als gemeinsamer Sohn des Beschwerdeführers und der Bezugsperson genannt.
Auch mit dem Hinweis der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK ist für diese letztlich nichts gewonnen, da aus Art. 8 EMRK keineswegs abgeleitet werden kann, dass eine Familienzusammenführung jedenfalls unter einem Titel des Asylrechts zu erfolgen hätte. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 46 NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden).
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt.
Auch diesbezüglich wird völlig zu Recht in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt:
"Sohin liegen die Voraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 nicht vor. Daran vermag auch die Ermessensregel nichts ändern, dass von den Voraussetzungen gern. § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 abgesehen werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten ist.
Weiters ist zu beachten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Wenn daher bei der Ermessensregel des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 Voraussetzung der Ausnahme ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens "dringend geboten ist", so ist im Zuge dieser Beurteilung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Wenn im vorliegenden Fall diese Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführer im Rahmen der Ermessensentscheidung negativ ausfällt, so fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Regelung des Art. 8 EMRK keineswegs vorschreibt, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).
Wenn sich - wie hier wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 - eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist und von einem Antragsteller ein anderer Weg und zwar insbesondere nach § 46 NAG zu beschreiten ist, um eine Familienzusammenführung zu erreichen (zur Betonung dieses anderen Weges vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609), so steht dieser andere Weg auch nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK. Der VwGH hat nämlich auch im Erkenntnis Ra 2017/19/0609 zum Ausdruck gebracht, dass - im Einzelfall - zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses (etwa im Blick auf Art. 8 EMRK; Hinweis auf VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494; sowie dem folgend etwa VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 26.06.2013, 20011/22/0278; 27.01.2015, Ra 2014/22/023; 11.02.2016, Ra 2015/22/0145) oder auch zur Erzielung einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Rechtslage (Hinweis VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0025, Rn. 23) eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des "Familienangehörigen" von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition geboten sein kann.
Zusammenfassend ist daher nicht zu sehen, dass es nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens - zu betonen - "dringend" geboten wäre, eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 zu ermöglichen, ein an sich auch unter Beachtung des Art. 8 EMRK zulässiger Weg (insbesondere nach § 46 NAG) wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände (arg.: dringend) hier nicht möglich wäre."
Letztlich kann auch kein willkürliches Verhalten der Behörde, wie in der Beschwerde geltend gemacht, erkannt werden, zumal die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme des BFA vom 30.07.2018 Parteiengehör eingeräumt hat und auch alle weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Eingaben dem BFA jeweils zur neuerlichen Prüfung vorgelegt und wiederum Parteiengehör eingeräumt hat. Die vom BFA jeweils detailliert ausgeführten Stellungnahmen wurden von der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer zugemittelt und kann seitens des erkennenden Gerichtes kein Grund für ein willkürliches Verhalten bzw. Verletzung des Parteiengehörs erblickt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
5. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Einkünfte, Einreisetitel, Frist, Glaubwürdigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W212.2214644.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019