TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/10 L527 2179465-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2019
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Entscheidungsdatum

10.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs5
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L527 2179465-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2019:

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte - nach illegaler Ausreise aus dem Iran - im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 07.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 08.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise befragt an, den Iran verlassen zu haben, da er beabsichtigt habe, zum Christentum zu konvertieren. Wenn die iranische Regierung Kenntnis hiervon erlange, drohe ihm die Todesstrafe. Er habe im Iran einige Christen kennengelernt und sich daraufhin entschlossen, zum christlichen Glauben zu konvertieren. Bei einer Rückkehr in der Iran befürchte er die Todesstrafe.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 13.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Außenstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in der Schule zum Gebet gezwungen worden sei. Die Religionslehrer hätten sich über ihn lustig gemacht, weil er nicht in der Lage gewesen sei, den Koran zu lesen. Man habe ihm in der Schule auch die Haare gekürzt und habe er einen dreitägigen Schulverweis erhalten. Des Weiteren habe ihn sein Vater gezwungen, die Moschee aufzusuchen. Der Vater eines Freundes habe ihm jedoch immer wieder Hoffnung gegeben. Diese Personen seien geborene Christen gewesen. Er habe sich dann mit den Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum beschäftigt. Eines Tages habe sich seine Mutter während der Schulzeit telefonisch erkundigt, was er getan hätte, da sich einige Personen nach ihm erkundigt und den Laptop und Compact Discs sichergestellt hätten. Im Computer befänden sich Fotografien von christlichen Feiern. Gegen ihn sei wegen seiner Konversion ein Haftbefehl erlassen worden. Zwei- oder dreimal seien Beamte wegen einer Festnahme bei ihm zu Hause gewesen.

Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses beraumte für 28.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen bezüglich seiner Integration. Anschließend verlegte das Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung auf den 11.02.2019.

In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht - neben dem Beschwerdeführer - (als Zeugen) einen Pastor der internationalen Freikirche " XXXX ", die zu den "Freikirchen in Österreich" und somit einer gesetzlich anerkannten Kirche in Österreich zählt, ein. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi und hat außerdem Türkisch-, Englisch- und Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als der Volksgruppe der Perser zugehörig, gehört dem Stammesverband der Qaschqai an und wurde als Moslem geboren. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich seinem 17. Lebensjahr (ca. XXXX 2015) als Christ, hat jedoch auch angegeben, erst Anfang 2017 beschlossen zu haben, zum Christentum zu konvertieren. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der zentralen Südprovinz Fars geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar bei seinen Eltern und Geschwistern. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zehn Jahre die Schule. Der Beschwerdeführer schloss die schulische Ausbildung nicht ab; er verließ seinen Herkunftsstaat vor dem Abschluss. Etwa drei oder vier Jahre arbeitete er in den jeweiligen Sommern bei seinem Bruder als Dekorateur. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, konkret in XXXX , Familie/Verwandte, namentlich seine Eltern, drei Schwestern und einen Bruder; zwei Schwestern sind verheiratet. Der Beschwerdeführer steht etwa einmal wöchentlich in Kontakt mit seiner Mutter und einer Schwester. Der Lebensstandard der Familie war normal.

Der Beschwerdeführer reiste illegal im Oktober 2015 aus dem Iran aus und Anfang November 2015 illegal in Österreich ein. Am 07.11.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse, die es ihm erlaubten, die in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2019 gestellten Fragen relativ flüssig zu beantworten. Er hat in Österreich Deutschkurse auf unterschiedlichem Niveau (bis inklusive B1) besucht und den Abschlusstest zum B1-Kurs im Mai 2018 positiv absolviert.

Der Beschwerdeführer besuchte ab XXXX 2016 das "Start Wien - das Jugendcollege" (Kursumfang 20 Stunden pro Woche) und absolvierte den Aufnahmetest für den Pflichtschulabschlusskurs erfolgreich. Derzeit besucht er die sechste Klasse eines Bundesoberstufenrealgymnasiums. In der Zukunft möchte er eine Berufsausbildung zum Sicherheitstransporteur beginnen und anschließend arbeiten.

Der Beschwerdeführer bezieht seit November 2015 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und lebt in einer Unterkunft für Asylwerber in Wien. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht legal erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer übernimmt im Zuge von Arzt- und Behördengängen ehrenamtlich Dolmetschertätigkeiten.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Der Beschwerdeführer trifft sich mit seinen Freunden und unternimmt mit diesen auch Zugreisen innerhalb Österreichs, um die österreichische Kultur und Geschichte kennenzulernen. Des Weiteren besucht(e) er einen Gitarrenkurs und verbringt seine Freizeit zudem gerne mit Jonglieren im Rahmen der Gruppe " XXXX ".

Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat illegal verlassen, er wurde dort aber nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden.

Der Beschwerdeführer wurde etwa im Jahr 2014 wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit gemeinsam mit Freunden für einige Tage von den iranischen Behörden angehalten.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte weder wegen seiner Volksgruppen- oder Stammeszugehörigkeit noch wegen seiner Religion Probleme.

Abgesehen von oberflächlichen Informationen hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Er hat sich im Übrigen vor seiner Ausreise mit dem christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen, Christ zu werden.

1.2.2. Der Beschwerdeführer fand kurz nach seiner Einreise in Österreich im November 2015 über einen Freund Zugang zur internationalen Freikirche " XXXX " in Wien. Diese protestantische Gemeinde zählt zu den "Freikirchen in Österreich" und es handelt sich somit um eine gesetzlich anerkannte Kirche in Österreich. Nach (einer sich über mehrere Monate erstreckenden) Vorbereitung wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2016 getauft; dadurch wurde er formell Mitglied des " XXXX " und absolvierte ein " XXXX "-Wochenende. Er nimmt bislang regelmäßig an Gottesdiensten und anderen wöchentlichen Veranstaltungen, wie etwa den Hausgruppen, teil; er hilft gelegentlich auch bei Informationsveranstaltungen über diese Gemeinde im öffentlichen Raum und übernahm bis vor Kurzem Ordnerdienste bei den Gottesdiensten. Der Beschwerdeführer hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich nur deshalb dem Christentum zugewandt, um mit der Behauptung, ihm drohe Verfolgung aus Gründen der Religion, als Asylwerber (bzw. - nach allfälliger Anerkennung als Flüchtling - als Asylberechtigter) einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erlangen zu können. In den vergangenen Jahren hat er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt. Er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat seinem Interesse für den christlichen Glauben weiter nachgehen bzw. nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Er würde auch nicht versuchen, christlich zu missionieren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von jenen Personen im Herkunftsstaat, die von seiner Hinwendung zum Christentum wissen, namentlich seinen Eltern und Geschwistern, im Zusammenhang damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit intensive Übergriffe zu befürchten hätte. Die Behörden in seinem Herkunftsstaat haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.

Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangen sollen, kann nicht festgestellt werden, dass er im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seiner Herkunftsstaat ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen würde.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.3.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 85, 218 ff; OZ 13, S 21). Ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Allgemeinen ist die Sicherheitslage jedoch als ruhig zu bezeichnen. Im Iran herrscht nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern, wie bereits festgestellt, aus XXXX , wo seine Familie nach wie vor ohne Probleme lebt.

1.3.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.3.4. Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzustellen: In den letzten Jahren konnte sich die iranische Wirtschaft erholen. 2014 konnte der Abschwung gestoppt werden, seither ist ein Wirtschaftswachstum zu verzeichnen (2016: 4,6 %). Die Inflation konnte verringert werden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist nach wie vor angespannt. Die Grundversorgung ist aber jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen, Lebensstandard der Familie) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.3.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

1.4. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der der belangten Behörde im Original vorgelegten Geburtsurkunde (Kopien AS 87 ff). Es haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben. Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 15 ff, 76 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 13, S 7 ff) zu treffen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer insofern unzutreffende Angaben hätte machen sollen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein.

Zu seiner Ausreise aus dem Iran und der Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die anhand der Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (AS 21, 71 ff, 80; OZ 2, 12) nachvollzogen werden und dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 9 f, 15 ff, 71 ff; OZ 2, 12) und wurde nicht in Zweifel gezogen.

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2019 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden (AS 103 ff; OZ 8).

Dass er ab XXXX 2016 das "Start Wien - das Jugendcollege" besuchte, den Aufnahmetest für den Pflichtschulabschlusskurs erfolgreich absolvierte und derzeit die sechste Klasse eines Bundesoberstufenrealgymnasiums besucht, ist durch unbedenkliche Bestätigungen belegt (AS 109 f; OZ 8). Auf die entsprechende Frage in der Verhandlung am 11.02.2019 hat der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben, dass er in der Zukunft plane, eine Berufsausbildung zum Sicherheitstransporteur zu beginnen und anschließend zu arbeiten (OZ 13, S 22).

Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung waren auf Grundlage eines aktuellen Auszugs aus dem entsprechenden Register (OZ 2, 12) und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (AS 79; OZ 13, S 9) zu treffen. Die Feststellung zur bisherigen mangelnden Erwerbstätigkeit folgt den insoweit glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers (AS 79; OZ 13, S 22).

Den Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers, insbesondere zu dessen ehrenamtlicher Tätigkeit, konnten seine insoweit glaubhaften Aussagen (AS 79; OZ 13, S 8 f) zugrunde gelegt werden, sie werden außerdem von mehreren Empfehlungsschreiben getragen (AS 113, 115; OZ 13, Beilage A), die einen persönlichen Bezug der Verfasser zum Beschwerdeführer erkennen lassen. Diesen Schreiben kann insbesondere entnommen werden, dass der Beschwerdeführer gerne jongliert und wie er im Übrigen seine Freizeit verbringt (z. B. Besuch von Partys). Ein über ein übliches Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnis hinausgehendes inniges Verhältnis zwischen den Verfassern der Empfehlungsschreiben und dem Beschwerdeführer ist daraus freilich nicht abzuleiten, geschweige denn ein Abhängigkeitsverhältnis.

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 12, 16).

2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

2.3.1. Dass er im Iran nicht politisch aktiv war (AS 80) und auch nie Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Stammeszugehörigkeit hatte (AS 80; OZ 13, S 11), gab der Beschwerdeführer selbst an. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.

2.3.2. Des Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die im Verfahren trotz wiederholten Nachfragens im Wesentlichen stringent geschilderte mehrtägige Anhaltung des Beschwerdeführers wegen Schnellfahrens durch die iranischen Behörden etwa im Jahr 2014 (AS 80; OZ 13, S 11) auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, S 23 f) durchaus möglich zu sein scheint, zumal sogar willkürlichen Verhaftungen nicht ausgeschlossen sind. Dass diese Anhaltung für den Beschwerdeführer zu einem unmittelbaren Bedrohungsszenario geführt oder diesen massiv beeinträchtigt hätte, lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht ableiten. Diese offenbar ohne Gewalt ablaufende Anhaltung hat den Beschwerdeführer in seinem täglichen Leben nicht beeinträchtigt - er konnte weiterhin die Schule besuchen und schilderte auch keine weiteren diesbezüglichen Probleme. Dass dieses Ereignis gegenwärtig oder für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer haben könnte, hat dieser weder vorgebracht noch ist dergleichen sonst ersichtlich.

2.3.3. Gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer, dass er aus religiösen Gründen im Iran verfolgt worden sei. So sei einerseits ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, sein Zuhause mehrfach aufgesucht und hierbei seien sein Laptop und Compact Discs beschlagnahmt worden (AS 80 ff; OZ 13, S 11 f und 14). Andererseits befürchte er eine Ermordung durch seinen Vater (AS 85; OZ 13, S 11). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe wegen der (von ihm behaupteten) Konversion zum Christentum im Iran mit den dortigen Behörden Probleme gehabt und befürchte eine Ermordung durch seinen Vater, ist nicht glaubhaft. Zu diesem Ergebnis kam bereits die belangte Behörde aus plausiblen und schlüssigen Erwägungen (AS 183 ff), denen der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz (AS 215 ff) und im (übrigen) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert entgegengetreten ist.

2.3.3.1. So weist das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde eingangs darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes darlegte (AS 23), den Iran verlassen zu haben, da er beabsichtigt habe, zum Christentum zu konvertieren. Wenn die iranische Regierung Kenntnis hiervon erlange, drohe ihm die Todesstrafe. Er hätte im Iran einige Christen kennengelernt und sich daraufhin entschlossen, zum christlichen Glauben zu konvertieren.

Gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen; vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12. Es bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer weder den gegen ihn erlassenen Haftbefehl (AS 80), noch das mehrfache Aufsuchen seines Zuhauses samt Beschlagnahme seines Laptops und von Compact Discs (AS 80 ff) oder die befürchtete Ermordung durch seinen Vater (AS 85) ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch, selbst vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung noch minderjährig war, weshalb die Dichte seines dahingehenden Vorbringens nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann; vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN, nicht nachvollziehbar. Zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführer zwar noch minderjährig, aber bereits über 17 Jahre alt war. Es wäre unter den konkreten Umständen zumutbar und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer einschneidende und dramatische Ereignisse (behördliche Durchsuchungen und Beschlagnahme) sowie drastische Konsequenzen (drohende Ermordung durch den eigenen Vater) bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Dass er dies unterlassen hat, lässt den Schluss zu, dass das - später erstattete - Vorbringen "nachgeschoben" wurde und nicht den Tatsachen entspricht. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass ihm das Erstbefragungsprotokoll rückübersetzt worden sei (OZ 13, S 7). Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass die den bereits siebzehnjährigen - psychisch und physisch gesunden - Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bezüglich des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls, die Suche nach seiner Person und der Beschlagnahme von persönlichen Gegenständen sowie der befürchteten Ermordung durch seinen Vater weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen; vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143.

2.3.3.2. Nicht außer Acht zu lassen ist auch, dass das Vorbringen in sich widersprüchlich und nicht plausibel war. Während er gegenüber der belangten Behörde aussagte, auf dem Laptop habe er mehrere Fotos von christlichen Feiern gespeichert (AS 82), gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, auf dem Laptop haben sich nur die Fotos gefunden, die er im Zuhause einer befreundeten christlichen Familie gemacht habe. Dass diese Fotos christliche Feiern zeigen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, im Gegenteil: "Ich war in keinen religiösen Sitzungen dabei. [...] Als ich einmal bei denen zuhause war, wurden ich und XXXX fotografiert. Man sieht auf dem Foto, dass andere Leute im Hintergrund sitzen. [...]" (OZ 13, S 12; vgl. auch S

15) Mit seiner Aussage widerspricht sich der Beschwerdeführer auch insofern, als er gegenüber der Behörde gesagt hatte, er habe an christlichen Versammlungen teilgenommen (AS 82). Ähnliches schilderte der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz (AS 216). Die Ausführungen des Beschwerdeführers variieren somit in diesem Punkt nicht nur leicht, sondern es traten gravierende Divergenzen zu Tage. Dass er auf dem Laptop andere Fotos von christlichen Feiern gespeichert gehabt hätte, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 11.02.2019 nicht (einmal) erwähnt.

An diese Ausführungen anknüpfend ist auch nicht plausibel und nachvollziehbar, dass ein Cousin des Beschwerdeführers, der Basij-Mitglied sein soll, beim Betrachten der Fotos und bei einer Begegnung mit dem Beschwerdeführer und dessen dem Christentum anhängenden Freund XXXX von der angeblichen Konversion Kenntnis erlangt haben soll (AS 82, OZ 13, S 12). Der Cousin habe dann seinen Kommandanten informiert; deshalb wissen die iranischen Behörden Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht kann dieses Vorbringen daher nicht für glaubhaft befinden. Angesichts dessen, was der Beschwerdeführer über die Fotos gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht selbst ausgesagt hat, ist nicht ersichtlich, wieso der Cousin beim Betrachten derselben den Verdacht bekommen haben könnte, der Beschwerdeführer sei zum Christentum konvertiert, interessiere sich näher dafür oder nehme an christlichen Versammlungen teil. Es erscheint auch lebensfremd, dass ein 17-jähriger, der im Iran aufgewachsen und angeblich konservativ-religiös erzogen worden ist (AS 81; OZ 13, S 14), einem Angehörigen der Basij Fotos von christlichen Versammlungen oder dergleichen gezeigt haben will. Ebenso lebensfremd uns deshalb nicht glaubhaft ist, dass ein im Iran sozialisierter Angehöriger einer christlichen Minderheit (armenischer Christ) ein Mitglied der Basij - bei einem zufälligen Zusammentreffen und ohne diese Person näher zu kennen - zur Teilnahme an einer christlichen Feier einlädt. Angesichts der im Iran herrschenden Verhältnisse wäre in einer derartigen Situation eine größere Vorsicht zweifelsfrei geboten gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Christ im Iran offenbar ohne Weiteres im Beisein von und gegenüber einem Moslem, zu dem er gleichsam in keinem Naheverhältnis steht, offen über den christlichen Glauben spricht und ein Treffen vorschlägt, bei dem eine christliche Feier aufgesucht werden soll. Ein derartiges Vorgehen widerspräche jeglicher Vernunft und wäre auch mit den übrigen Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen:

"Das erste Mal [Berührung mit dem Christentum] war, als ich bei meinem Freund war. Als ich gesehen habe, wie sie sich gegenüber mir verhalten. Ich wusste, dass sie Christen sind. Ich habe nie in einer Sitzung teilgenommen, keiner hat mir etwas über das Christentum erzählt. Jeder weiß, dass es verboten ist und jeder hat Angst. Ich kann mich nicht genau erinnern, ob sie mir etwas über ihren Glauben erzählt haben. Vielleicht haben sie mir Kleinigkeiten erzählt, ich kann mich aber nicht genau erinnern." (OZ 13, S 15) Anzumerken ist, dass die Formulierung, mit der der Beschwerdeführer die angebliche Reaktion des Cousins beschrieben hat, ausgesprochen teilnahmslos wirkt: "Das hat ihm nicht gefallen und er hat darüber seinem Kommandanten erzählt." (AS 82) Auch das spricht eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens.

2.3.3.3. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den angeblich den Basij angehörenden Cousin Unkenntnis bezüglich dessen Funktion anzulasten ist, sodass sich die geschilderten Ereignisse auch aus diesem Grunde als nicht glaubhaft erweisen. Der Beschwerdeführer war auch in der Beschwerde nicht in der Lage, eine plausible Erklärung hierfür zu erbringen, sondern behauptete er nunmehr, dass sein Cousin diesbezüglich nicht viel preisgegeben habe (AS 224). Es ist auffällig, dass der Beschwerdeführer die genaue Funktion seines Cousins nicht nennen konnte, obwohl er angab, dass der Cousin in seiner Gegend tätig sei (AS 82). Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie die Kennnisse des Beschwerdeführers in diesem Punkt als oberflächlich ansieht. Die rudimentären Angaben des Beschwerdeführers lassen insoweit auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlich erlebten Sachverhalt geschildert hat.

2.3.3.4. Des Weiteren divergieren die Angaben zum Vorliegen eines Haftbefehls. So führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde mehrfach aus, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei (AS 80, 83). Aus den Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht geht jedoch - davon abweichend - hervor, dass er nicht wisse, ob nach ihm gesucht werde (OZ 13, S 14). Im Übrigen sind auch die Ausführungen zur Frage, wie oft die iranischen Behörden bei ihm bzw. seiner Familie Nachschau gehalten hätten, nur schwer miteinander in Einklang zu bringen. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde zunächst an, dass die Beamten zwei- oder dreimal zwecks Festnahme bei ihm zu Hause erschienen seien (AS 80, 83). Abgesehen von dem Umstand, dass es verwunderlich erscheint, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht in der Lage war, genau anzugeben, ob die Beamten seine Familie zwei- oder dreimal aufgesucht hätten, erweckte der Beschwerdeführer in der Folge im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass die Beamten lediglich zweimal erschienen seien (OZ 13, S 13). Erst auf Nachfragen sprach der Beschwerdeführer dann davon, dass die Behörden dreimal vor seiner Ausreise bei seiner Familie gewesen seien (OZ 13, S 14).

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel bezüglich dieses Vorbringens, wie beispielsweise einen Haftbefahl, in Vorlage brachte oder übermittelte (AS 80), was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich hierbei anzumerken, dass es sich gerade bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen (etwa einem gegen die eigene Person erlassenen Haftbefehl) wohl auch um im Iran verifizierbare Ereignisse handelt. Angesichts der vorliegenden Fakten (Handlungsabläufe, Name des angeblich Gesuchten etc.) erscheint eine Beischaffung von Unterlagen jedenfalls möglich. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens könnte doch vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen, welche dieses Vorbringen belegen können, in Vorlage gebracht hätte, wie es auch von anderen Beschwerdeführern aus seinem Heimatland praktiziert wird.

2.3.3.5. Zum Vorbringen, er habe in der Schule Probleme gehabt, sei sogar einmal für drei Tage von der Schule verwiesen wurden, und er habe unter der strengen Erziehung durch seinen Vater gelitten (AS 81; OZ 13, S 11 f), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit nur Alltagsprobleme geltend gemacht hat. Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann daher nur für den Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer hinterlassen hat, von Bedeutung sein. Auffällig ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Schulverweis keineswegs durchgehend schlüssig und frei von Widersprüchen sind. In der Verhandlung am 11.02.2019 sagte der Beschwerdeführer zunächst, er habe drei Tage zuhause bleiben müssen. "[...] Ich hatte einen guten Freund namens XXXX . Nach diesen 3 Tagen habe ich ihm alles erzählt. Ich erzählte ihm, dass ich Angst vor meinem Vater habe. Ich konnte meinem Vater nicht erzählen, dass ich 3 Tage zuhause bleiben musste wegen Religionsproblemen. [...]" (OZ 13, S 11). Wenig später danach befragt, was er seinem Vater erzählt habe, warum er drei Tage die Schule nicht besuchen durfte, sagte der Beschwerdeführer: "Mein Vater hat nicht mitbekommen, dass ich die Schule nicht besuchte. Ich war in dieser Zeit bei XXXX . [...]" (OZ 13, S 13) Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits die drei Tage seines Schulverweises bei seinem Freund XXXX und dessen Familie verbracht haben will, andererseits diesem erst nach den drei Tagen "alles" erzählt haben will. Damit hat sich der Beschwerdeführer innerhalb einer Befragung und innerhalb kürzester Zeit massiv selbst widersprochen und insofern weitere Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit entstehen lassen.

2.3.3.6. Dass der Beschwerdeführer das Bedrohungspotential selbst nicht sehr hoch eingeschätzt hat, zumal er den Iran erst auf Anraten eines Bekannten verlassen hat (OZ 13, S 13), rundet das Bild, dass der Beschwerdeführer keine realen Ereignisse geschildert hat, ab. In diesem Sinne ist auch die Tatsache zu werten, dass die Schilderung der Gründe, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, keine Zeitangaben enthielt (AS 81 f; OZ 13, S 11 f). Auch nach Aufforderung, die geschilderten Ereignisse zu datieren, gab der Beschwerdeführer lediglich oberflächlich und ausweichend an, der Vorfall sei drei bis dreieinhalb Jahre er. Die Reise sei nicht so einfach gewesen. Er habe auch in Österreich Probleme gehabt. Er könne keine genaue Zeit sagen. Er könne sich nicht erinnern. (OZ 13, S 12)

2.3.3.7. In Anbetracht der zahlreichen und massiven Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers, kann sein diesbezügliches Vorbringen bezüglich eines ernsthaften Interesses für das Christentum im Iran und daraus entstandener negativer Folgen als nicht glaubhaft angesehen werden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt war. Mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens musste das Bundesverwaltungsgericht auch feststellen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von oberflächlichen Informationen vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum hatte und dass er sich mit dem christlichen Glauben im Übrigen nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen hatte, Christ zu werden.

2.3.4.

2.3.4.1. Die Feststellung, wie und wann der Beschwerdeführer (in Österreich) mit dem christlichen Glauben in Berührung kam und zur internationalen Freikirche " XXXX " Zugang fand, folgt den Angaben gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 13, S 17). Auch die Feststellungen zu den weiteren religiösen Aktivitäten, namentlich zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben des " XXXX " basieren auf den insoweit glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 13, S 17 und 20). Diese Aussagen hat XXXX , Pastor im " XXXX ", bestätigt (OZ 13, Beilage Z, S 4, [Zeugeneinvernahme am 11.02.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht]). Für die Teilnahme des Beschwerdeführers am Leben des " XXXX " liegen außerdem schriftliche Bestätigungen vor (AS 93; OZ 14;). Auch die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Freikirche " XXXX " ist mehreren dieser Bestätigungen zu entnehmen (AS 93, 97 - 100; OZ 14), wobei anzumerken ist, dass die im Akt aufliegende Kopie der als "Mitgliedschafts-Bund" titulierten Bestätigung nicht vom Beschwerdeführer, sondern von XXXX unterzeichnet wurde. Laut dessen Zeugenaussage befindet sich der vom Beschwerdeführer unterfertigte Teil dieses Dokuments beim " XXXX " (OZ 13, Beilage Z, S 5). Grundlagen für die Feststellungen zur Taufe und Vorbereitung darauf sind ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers und von XXXX , der Beschwerdeführer hat außerdem ein Taufzeugnis vorgelegt (AS 91).

2.3.4.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer oberflächliche Kenntnisse vom Christentum bzw. Protestantismus habe, war angesichts seiner Antworten auf Fragen in der Einvernahme am 13.11.2017 und den Antworten in der Verhandlung am 11.02.2019, z. B. zu christlichen Werten, dem Wesen des Protestantismus, zu christlichen Festtagen und zu den Sakramenten, zu treffen:

Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde den Geburtsort von Jesus, den jeweiligen Wochentag an dem Jesus gestorben und auferstanden sei und die Vorgänge rund um Pfingsten benennen konnte (AS 84) sowie den Namen Martin Luther kannte (AS 83). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Begriff Protestantismus waren jedoch dürftig (AS 83). Ebenso wenig war es dem Beschwerdeführer möglich, das Jahr des Beginns der Reformation, nämlich 1517 (AS 83), und den 31. Oktober als Datum des Reformationstags (AS 84) zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer konnte zudem kein Wissen über die theologischen Prinzipien von Luther (AS 83), die Unterschiede von Katholizismus und Protestantismus oder die Freikirchen vorweisen (AS 84). Keine Kenntnisse hatte der Beschwerdeführer schließlich von Paulus, Lazarus, Emmaus und den Weisen aus dem Morgenland (AS 84). Befragt nach dem Unterschied zwischen Islam und Christentum beschränkte sich der Beschwerdeführer zudem auf allgemeine - teilweise nichtssagende - Formulierungen, wonach das Christentum eine Religion der Liebe und des Friedens sei. Im Islam habe er in einer anderen Sprache mit Gott gesprochen und Gott erbeten (AS 83).

Ebenso dürftig waren die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 11.02.2019 zum Aschermittwoch (OZ 13, S 20). Der Beschwerdeführer wusste weder das Datum des Aschermittwochs im Jahr 2019, nämlich 06.03.2019, noch konnte er dessen Bedeutung schildern.

Wörtlich führte der Beschwerdeführer aus: "Das ist 40 Tage. Ich kann nicht genau sagen, wann es beginnt. Es hat schon lang begonnen und jetzt ist das Ende." Der Beschwerdeführer konnte auch nicht schildern, wie er den Reformationstag verbrachte (OZ 13, S 20). Der Beschwerdeführer sprach in diesem Zusammenhang lediglich von Halloween und dass man dies "Teufeltag" nenne. Vor allem war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, das höchste christliche Fest näher zu schildern (OZ 13, S 20). Auf die Fragen, welches das nächste christliche Fest sei, welches er begehen und wie er dieses feiern werde, erwiderte der Beschwerdeführer: "Ostern. Genau kann ich es nicht erklären, was es für ein Fest sei. Ich habe es jetzt vergessen. Eier suchen." Sakramente und deren Bedeutung in seiner Kirche konnte der Beschwerdeführer überhaupt nicht benennen (OZ 13, S 20). Die Angaben zu christlichen Werten beschränkten sich im Ergebnis auf die zehn Gebote und die Nächstenliebe (OZ 13, S 18 f).

2.3.4.3. Wie bereits unter 2.3.3. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zwar noch vor der belangten Behörde ausgesagt, er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert bzw. sei dort konvertiert, er hat diese Aussage jedoch in keinem Verfahrensstadium in nachvollziehbarer Weise konkretisiert. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dies zutreffen würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben, sich erst in Österreich entschieden zu haben, sich vom Islam abzuwenden. Er könne sich nicht erinnern, ob ihm die Familie seines christlichen Freundes, etwas über den christlichen Glauben erzählt habe (OZ 13, S 14 f). Er hätte vielleicht ein bisschen über den christlichen Glauben gewusst, aber lediglich ganz wenig. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert bzw. sei bereits dort konvertiert, sind daher nicht glaubhaft. Folglich musste das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat noch nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt hat.

2.3.5. Folgende Erwägungen liegen den Feststellungen zu seiner aktuellen Hinwendung zum Christentum und seiner aktuellen Glaubensüberzeugung zugrunde:

2.3.5.1. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, kein überzogenes Gewicht beimessen will, ist es doch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, der sich (laut eigener, allerdings unzutreffender Aussage) bereits etwa drei Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran im Oktober 2015 (OZ 13, S 15) mit dem Christentum befasste und nach seiner Einreise im November 2015 tatsächlich am Leben einer christlichen Gemeinde in Österreich teilnimmt, bislang nur oberflächliche Kenntnisse über das Christentum und den Protestantismus hat.

2.3.5.2. Größeres Gewicht als fehlendes Wissen hat freilich der Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz eingehender Befragung - weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Verhandlung am 11.02.2019 schlüssig darlegen konnte, dass und wie er sich bereits im Iran - durch die christliche Familie eines Freundes - dem Christentum zugewandt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits umfassend begründet, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er habe sich bereits im Iran näher mit dem Christentum auseinandergesetzt und für den christlichen Glauben entschieden. Betont sei noch einmal, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die ursprünglich vor der belangten Behörde getätigten Angaben des Beschwerdeführers, bereits im Iran Zugang zum christlichen Glauben gefunden zu haben, widerlegen.

2.3.5.3. Selbst wenn man die Widersprüche in den Angaben, wann sich der Beschwerdeführer vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt haben will, außer Betracht lässt, vermochte er nicht schlüssig darzulegen, dass und aus welchen Gründen er sich mit dem christlichen Glauben identifiziere:

Es mag sein, dass der Beschwerdeführer in der Familie seines Freundes willkommen war und sich dort wohlgefühlt hat. Es mag auch sein, dass der Beschwerdeführer zu seinem Vater ein schwieriges Verhältnis hatte. Dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Familie keinen Rückhalt gehabt hätte, kann jedoch - ausgehend von seinen eigenen Aussagen - gerade nicht gefolgert werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers zur Unterstützung bei der Ausreise durch seine Mutter hinzuweisen, von der der Vater angeblich nichts wisse (OZ 13, S 12 f) Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, dass der familiäre Hintergrund Grund für die Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum gewesen wäre. Zu bedenken ist auch, dass es keine Anhaltspunkte für einen konkreten Zusammenhang zwischen religiöser Orientierung und zwischenmenschlichem Umgang in der Familie des Freundes des Beschwerdeführers gab. Hinzukommt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Familie und zum Christentum in der Einvernahme vor der Behörde auf wenige Sätze beschränkten. Dementsprechend war die Begründung des Beschwerdeführers für seine angebliche Hinwendung zum Christentum floskelhaft und allgemein gehalten: Der Vater seines Freundes habe ihm demnach immer wieder Hoffnung gegeben, sei freundlich gewesen und habe immer wieder mit ihm über Liebe und Jesus Christus gesprochen, woraufhin er sich mit den Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum beschäftigt habe. Er habe etwa ein- bis zwei Monate an christlichen Feiern teilgenommen und habe ihn am Christentum die Liebe und der Frieden fasziniert (AS 81 ff). Dass sich der Beschwerdeführer insofern im weiteren Verfahren widersprochen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits erörtert. Ähnlich formulierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass der Vater seines Freundes nett zu ihm gewesen sei und ihm Hoffnung gegeben habe. Er hätte gesehen wie die Familie vor dem Essen gebetet habe und sei von der Familie fasziniert gewesen, da sie so nett zu ihm gewesen seien (OZ 13, S 11 f). Der Grund für seine Hinwendung zum Christentum sei gewesen, dass er in seiner Familie keine Liebe gesehen hätte. Die Familie seines Freundes sei hingegen liebevoll zu ihm gewesen. Obwohl er ein Fremder gewesen sei, hätten sie ihn wie einen Sohn behandelt (OZ 13, S 14 f). Eine besondere Tiefe erreichten die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Folge jedoch weiterhin nicht und blieben die Antworten auf die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen kurz und oberflächlich.

Bei zahlreichen Antworten, die der Beschwerdeführer auf Fragen zu seiner religiösen Überzeugung gegeben hat, handelt es sich letztlich um Allgemeinplätze ohne Hinweis auf eine religiöse Überzeugung (OZ 13, S 15 f). Z. B. gab er auf die Frage "Was hat inhaltlich Ihr Interesse am Christentum geweckt?" an "Liebe und Gott. Dass alle einheitlich miteinander sind, wie eine Familie." Auf die anschließende Frage des Richters "Was hat den Ausschlag gegeben, dass Sie sich zum Christentum hingewandt haben. Schildern Sie Ihr Schlüsselerlebnis" erwiderte der Beschwerdeführer lediglich "Das Wichtigste, was passiert ist, ich habe die Liebe Gottes gespürt. Der Grund ist, weil ich das von meiner Familie nicht kannte." Auch auf weiteres Nachfragen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, diese Ausführungen zu präzisieren, sondern wiederholte er seine bisherigen Aussagen (OZ 13, S 16). So legte der Beschwerdeführer auf die erneute Frage, weshalb er konvertiert sei, nochmals einzig dar:

"Weil ich die Liebe in meiner Familie nicht kannte. Erst da habe ich gesehen, zusammen zu sein und die Liebe und diese Einheit, wie eine Familie zu sein, hat mich dazu gebracht." Abschließend reagierte der Beschwerdeführer sogar schon gereizt auf die Fragen "Welche Bedeutung hat der christliche Glaube für Sie? Wie wirkt er sich auf Sie aus? Wie hat sich Ihr Leben durch das Christentum verändert?" (OZ 13, S 19). Der Beschwerdeführer antwortete daraufhin nur mehr mit "Diese Frage habe ich, glaube ich, 3 Mal beantwortet."

Auf die Frage "Welche Bedeutung hat Jesus Christus für Sie?" gab der Beschwerdeführer lapidar an: "Erlöser." (OZ 13, S 16) Auf die Frage "Was bedeutet Protestant/Protestantismus?" erwiderte der Beschwerdeführer wiederum "Einheit." (OZ 13, S 18), was ebenfalls zeigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht eingehend mit seiner angeblich neuen Glaubensrichtung auseinandergesetzt hat. In dieses Bild passt es im Übrigen auch, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, zu erklären, wofür die Abkürzung XXXX seiner christlichen Gemeinde steht (OZ 13, S 15). Befragt nach den Gründen, warum er zum XXXX in Wien gegangen sei, führte der Beschwerdeführer schließlich an: "Ganz am Anfang, als ich nach Österreich kam, hat mich e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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