TE Bvwg Beschluss 2019/4/23 I419 2216452-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AVG §37
AVG §66 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I419 2216447-1/2E

I419 2216445-1/2E

I419 2216451-1/2E

I419 2216452-1/2E

I419 2216446-1/2E

I419 2216450-1/2E

I419 2216449-1/2E

I419 2216448-1/2E

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX StA. LIBYEN, vertreten durch Mag.a Brigitte TCHOUKWE TCHOUA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.02.2019, Zl. XXXX:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX StA. LIBYEN, vertreten durch Mag.a Brigitte TCHOUKWE TCHOUA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.02.2019, Zl. XXXX:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, StA. LIBYEN, vertreten durch Mag.a Brigitte TCHOUKWE TCHOUA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.02.2019, Zl. XXXX

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Vater

XXXX beide StA. LIBYEN, vertreten durch Mag.a Brigitte TCHOUKWE TCHOUA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.02.2019, Zl. XXXX:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Vater XXXX, beide StA. LIBYEN, vertreten durch Mag.a Brigitte TCHOUKWE TCHOUA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.02.2019, Zl. XXXX

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

6. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Vater XXXX, beide StA. LIBYEN, vertreten durch Mag.a Brigitte TCHOUKWE TCHOUA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.02.2019, Zl. XXXX

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

7. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Vater XXXX, beide StA. LIBYEN, vertreten durch Mag.a Brigitte TCHOUKWE TCHOUA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.02.2019, Zl. XXXX:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

8. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Vater XXXX, beide StA. LIBYEN, vertreten durch Mag.a Brigitte TCHOUKWE TCHOUA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.02.2019, Zl. XXXX:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdeführer, als BF und gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF8 bezeichnet, sind Staatsangehörige Libyens und Sunniten.

BF3 ist der volljährige Sohn, BF4, BF5 und BF6 sind die minderjährigen Söhne, BF7 und BF8 die minderjährigen Töchter des Ehepaares BF1, Vater, und BF2, Mutter. BF8 wurde in Österreich geboren, die anderen BF im Herkunftsstaat.

2. Die BF reisten - außer BF8 - am 17.01.2018 mittels vier Tage später ablaufender österreichischer Schengen-Visa von Serbien nach Deutschland, beantragten dort internationalen Schutz und wurden am 21.08.2018 nach Österreich überstellt, wo sie am selben Tag ebenfalls internationalen Schutz beantragten. Für BF8 tat dies BF2 am 10.12.2018.

BF1 führte begründend aus, er habe an der Militärakademie Verwaltungsmanagement studiert, aber nicht abgeschlossen. Er habe als Offizier am Amtssitz von Gaddafi Schreibarbeiten erledigt und vor dessen Sturz die Hauptstadt verlassen. Über Verwandtschaftskontakte sei er 2013 bis Mai 2015 als Mitarbeiter der Botschaft des Herkunftsstaats in Algerien beschäftigt gewesen, anschließend in jener in Serbien, wo man ihn aber nicht mehr bezahlt, sondern ihm rückwirkend gekündigt und ihn zur Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgefordert habe.

Als Angehöriger der Gruppe der Tabu sei er bereits vor der Ausreise von den Awlad Suleiman bekämpft und 2012 von Sabha zurück in die Hauptstadt vertrieben worden, und nun werde er auch von den bewaffneten Milizen gesucht, die an der Macht seien, weil er ehemals Beamter bei Gaddafi gewesen sei. Im September 2018 seien zweimal Bewaffnete in seine Wohnung in Sebha eingebrochen und hätten diese nun wegen seiner Zugehörigkeit zur Tabu Gruppe in Besitz genommen. Deshalb könne er nicht zurückkehren.

BF2 gab an, auch sie sei als Tabu von Angehörigen der Awlad Suleiman diskriminiert, persönlich bedroht und gemobbt worden, weshalb sie auch ihren Arbeitsplatz aufgegeben habe und 2014 nach einer mittels Lösegeld beendeten Entführung des BF4 schließlich zu BF1 nachgereist sei. Einer der Gründe, warum die Tabu so viele Probleme gehabt hätten und ihre Cousins und Brüder das Land verlassen müssen hätten, sei, dass man ihnen Verbindungen zum Tschad nachsage. Ihr Cousin Goukouni Oueddei sei dort ab 1980 oder 1981 für ein Jahr Präsident gewesen und halte sich nun in Frankreich auf. Auch BF3 hat angegeben, verfolgt zu werden, weil er ein Tabu sei.

3. Mit den bekämpften Bescheiden wies das BFA die Anträge betreffend die Status von Asyl- und von subsidiär Schutzberechtigten ab (jeweilige Spruchpunkte I und II), erteilte keine Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" (Spruchpunkte III), erließ gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV), erklärte deren Abschiebung nach Libyen für zulässig (Spruchpunkte V) und stellte die Frist für die freiwilligen Ausreisen mit 14 Tagen ab Rechtskraft fest (Spruchpunkt VI).

Das BFA ging unter anderem davon aus, dass BF2 eine gesunde "junge und arbeitsfähige Frau" und eine systematische Verfolgung der Tubu nicht feststellbar sei. Auch eine Verfolgung der BF durch Privatpersonen oder Milizen sei nicht feststellbar, wobei die Inbesitznahme eines leerstehenden Hauses, dessen Besitzer seit fast acht Jahren nicht mehr darin wohnten "im Zuge der derzeitigen unsicheren Gesamtlage" "keine Seltenheit darstellen dürfte".

Im Norden des Herkunftsstaats habe sich ein "System sicherer Absprachen zwischen den rivalisierenden Regierungen gebildet", weshalb die BF in die Hauptstadt zurückkönnten, ebenso nach Sebha (Sabha) oder ins Siedlungsgebiet der Tubu im Süden.

4. Die Beschwerde bringt unter anderem vor, das BFA habe sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer und mit der aktuellen Situation im Herkunftsstaat auseinandergesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zu den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern

Die BF sind auch oder nur Angehörige der Bevölkerungsgruppe (Al) Tabu (Tebu, Tebou, Tubu, Toubou, Tibu, Tibbu). Sie sprechen (außer BF4 und BF8) deren Sprache sowie arabisch, BF3 auch Englisch und Serbisch. BF3, BF4, BF5 und BF6 verfügen über Deutschkenntnisse. Die Identitäten der BF stehen fest.

BF1 und BF2 haben keine anderen Kinder als die weiteren BF und keine Enkel. BF2 verfügt über Verwandtschaft im Süden des Herkunftsstaats, darunter ihre Mutter und mehrere Geschwister.

Die BF sind gesund, nehmen keine Medikamente und sind nicht in ärztlicher Behandlung. BF4 bis BF 8 sind Minderjährige im Alter von 5 Monaten bis 15 Jahren. BF8 wird gestillt. BF3 hat Serbien während jenes Schuljahres verlassen, nach welchem er die Reifeprüfung ablegen sollte. Er hat angegeben, er schwitze, vermute ein Schilddrüsenproblem als Ursache und werde deshalb einen Arzt aufsuchen. BF3 und BF4 wurden in Österreich nicht zum Unterricht zugelassen.

BF1 stammt aus Al Qatroun (Gatrun, Katroun) im Süden des Herkunftsstaats, südlich von Sabha. Dort leben noch seine beiden Schwestern. Er besuchte mehrere Jahre eine militärische Akademie und arbeitete rund 30 Jahre beim Militär. Er war 2011 als Offizier in einer Verwaltungseinheit tätig, die sich in räumlicher Nähe zu Staatschef Gaddafi in der Hauptstadt befand.

Aus Sabha (Sebha) stammt BF2, die 1999 einen Universitätsabschluss als medizinische Laborantin erlangte, BF1 heiratete und zu ihm in die Hauptstadt zog. Dort gebar sie vier der BF, wogegen BF 3 in Sabha zur Welt kam, wo BF2 immer wieder auf Besuch war und 2004/05 auch einige Monate aushilfsweise Dienst als Labortechnikerin verrichtete. Ansonsten hielten sich alle jeweils bereits geborenen BF bis 2011 zusammen in der Hauptstadt auf.

Nach dem Sturz Gaddafis hielten sich BF1 bis BF7 in Sabha auf und bezogen eine Mietwohnung. Nach Angaben von BF1 haben sich Milizen in der Hauptstadt seines Autos bemächtigt und sind in sein Haus dort eingebrochen. Mithilfe eines Freundes, der ihn vor einer Rückkehr gewarnt habe, habe er dieses im Jänner 2012 verkaufen können und den Erlös erhalten. Nach seinen Angaben hat er mit BF2 Ende 2012 eine Wohnung in Sabha gekauft. BF2 arbeitete nach ihrer Rückkehr nach Sabha als Bedienstete des Gesundheitsministeriums in derselben Einrichtung wieder wie bereits 2004/05, und zwar bis 2014.

Im März 2012 begannen in Sabha Konflikte zwischen den Tubu und Arabern, darunter den Awlad Suleiman, die bis Mai 2012 andauerten. Mithilfe eines Mitarbeiters des Verteidigungsministeriums gelang es BF1, als einer von mehreren Angehörigen der Tabu, für den auswärtigen Dienst nominiert zu werden. In der Folge war er von März 2013 an als Mitarbeiter des Militärattachés des Herkunftsstaats in Algerien tätig, wohin ihm BF2 mit BF3 bis BF7 nach einer Entführung von BF4 im Frühjahr 2014 folgte, und ab Mai 2015 in der Botschaft des Herkunftsstaats in Serbien, wohin ihm BF2im Juli 2015 wieder mit den Kindern folgte.

Die BF, außer BF8, sind oder waren Inhaberinnen und Inhaber von Dienstpässen des Herkunftsstaats oder darin eingetragene Kinder, wobei jener von BF2 bis 10.02.2017, und jene von BF1 und BF6 bis 27.01.2017 gültig waren. Nach Angabe von BF3 wurden ihnen österreichische Visa aus diplomatischen Gründen erteilt, wobei sie kein Geld vorzuweisen hatten.

BF1 gab erstbefragt an, im Herkunftsstaat von aufständischen Gruppen bedroht worden zu sein. Er sei in Serbien von diesen angerufen worden und für den Fall der Rückkehr mit dem Tod bedroht worden, und zwar, weil er in der Regierungszeit Gaddafis beim Militär in einer Spezialeinheit gearbeitet habe.

Ferner habe ein Mitglied der Aufständischen im Herkunftsstaat die Stelle des Beschwerdeführers in Serbien einnehmen wollen, sei aber wegen dieser Zugehörigkeit vom Gaststaat abgelehnt worden. Da diese Person annehme, dass der Beschwerdeführer der Grund dafür sei, habe auch sie ihn angerufen und wie beschrieben bedroht. Es handle sich um eine Person, die im Herkunftsstaat Macht habe.

Besonders in dem Gebiet des Herkunftsstaats, aus dem er komme, sei Bürgerkrieg. Wenn er zurückgehe, werde er bestimmt getötet werden.

Nach eigenen Angaben gehörte er "nicht zur Opposition" und arbeitete "bis zum letzten Tag". Er habe seinen Job "immer richtig gemacht". Sein Auto habe er zurückgelassen, damit seine Abreise unbemerkt bliebe. Er habe in der Hauptstadt zuhause zwei Handfeuerwaffen zur Selbstverteidigung haben müssen, die aber nicht zum Einsatz gekommen seien.

Es seien nun andere Leute an der Macht, auch wer damals in Opposition gewesen sei, werde nun verfolgt. Alle, die mit Gaddafi gearbeitet hätten, hätten ihre Häuser und Autos verloren. Die "sogenannte Regierung" habe keine Kontrolle über die Milizen. Er habe zwei Jahre für diese gearbeitet und kein Geld bekommen, und dann hätten sie gewollt, dass er in den Herkunftsstaat komme, um ihn zu töten. Die Aufforderung an ihn, zurückzukehren, sei von der Regierung gekommen, aber diese Regierung sei "keine offizielle, rechtmäßige Regierung".

BF1 gab weiters an, BF4 sei im November 2016 Opfer einer versuchten Entführung gewesen. Dies sei auch ein Fluchtgrund von BF4. Seither habe er, BF1, gewusst, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne, weil er nun von mehreren Seiten bedroht würde. Nach der versuchten Entführung habe er sich 2017 entschieden, nicht mehr zurückzukehren.

BF2 hat unter anderem angegeben, 2014 habe auch Ihr Vorgesetzter zu Awlad Suleiman gehört und sich gegen die Krankenbehandlung von Tabu ausgesprochen. Vom Sohn einer Patientin sei sie mit einer Waffe bedroht worden, weil sie diese nicht als Angehörige der Awlad Suleiman vor die anderen Patienten reihen habe wollen, und sie habe Treibstoff nur am Schwarzmarkt bekommen, nicht an Tankstellen. Wer in Sabha zur Polizei gehe, gehe zu Awlad Suleiman. Sie könne noch weitere Details angeben.

1.2 Zum Herkunftsstaat:

1.2.1 Den Länderfeststellungen in den bekämpften Bescheiden mit Stand vom 20.10.2017 ist zu entnehmen (Hervorhebungen durch das Gericht):

"Politische Lage

In Libyen herrschen seit dem Sturz und dem Tod des langjährigen Machthabers Muammar al-Gaddafi im Jahr 2011 Chaos und Gewalt. Neben zwei rivalisierenden Regierungen und Parlamenten gibt es auch konkurrierende Milizen, die um die Kontrolle der Ölvorkommen kämpfen (DS 17.9.2017).

Seit Mitte 2014 gab es zwei konkurrierende Lager:

* Das im Juni 2014 gewählte Parlament (Rat der Volksvertreter) mit der Regierung Abdallah al-Thani zog sich im August 2014 unter dem Eindruck der Offensive westlibyscher Milizen in die ostlibyschen Städte Tobruk (Parlament, HoR) bzw. Beida (Regierung) zurück und integrierte die militärischen Kräfte, die sich ab Mai 2014 unter Führung von General Khalifa Haftar unter dem Namen ‚Würde' (Karama) formiert hatten. Im Südwesten von Tripolis unterstellten sich Karama nominell auch Verbände der Stadt Zintan und des Warshefana-Stammes. Etwa 40 hauptsächlich westlibysche Abgeordnete haben von Beginn an nicht an den Sitzungen des 182 Mitglieder zählenden Parlaments teilgenommen (AA 6.2017a).

* Im Westen ließ die ‚Morgenröte' (Fajr) genannte militärische Allianz aus islamistischen Milizen und Revolutionären aus der wichtigen Hafenstadt Misrata den im Juni 2014 abgewählten Allgemeinen Volkskongress (GNC) wieder auferstehen und bildete eine Gegenregierung "der Nationalen Rettung". Ihren Legitimitätsanspruch stützte Fajr seit dem 6.11.2014 auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, der die Gesetze, die zur Wahl des Parlaments führten, für verfassungswidrig erklärt hatte (AA 6.2017a).

[...]

Die mit der libyschen Einheitsregierung rivalisierende Regierung im Osten des Landes hat im September 2017 die internationale Gemeinschaft aufgerufen, sie als legitime Autorität anzuerkennen. Seine Regierung sei gewählt und kontrolliere den Großteil des nordafrikanischen Landes, sagte der Chef der international nicht anerkannten Regierung, Abdullah al-Thani. Seine provisorische Regierung ziehe ihre Legitimation aus den Wahlurnen. Ihre Armee wird von Khalifa Haftar geführt. Al-Thani war Libyens international anerkannter Regierungschef, bis 2015 im Zuge von Verhandlungen unter Vermittlung der UNO eine Einheitsregierung unter der Führung von Fayez al-Sarraj eingesetzt wurde. Die in der Hauptstadt Tripolis ansässige Einheitsregierung hat jedoch Probleme, ihre Autorität durchzusetzen. Außerdem wird sie von internen Streitigkeiten geplagt (DS 17.9.2017)."

"Allgemeine Menschenrechtslage

Die Aktionsmöglichkeiten für die zwischen 2011 und 2014 entstandene Zivilgesellschaft sind wegen des Konflikts sehr eingeschränkt. Die Zivilgesellschaft hat sich polarisiert, lagerübergreifender Einsatz für nationale Anliegen ist die Ausnahme. Repressionen gegen abweichende Meinungen gibt es insbesondere im Raum Tripolis. Bemerkenswert sind zahlreiche lokale Initiativen für Waffenstillstand und Gefangenenaustausch sowie zur Marginalisierung radikaler Akteure. Während sie in Westlibyen zum Teil zu konkreten Ergebnissen führten, waren sie im Süden (Gegend von Sebha und Kufra, Konflikt Tuareg/Tebu) bisher weniger erfolgreich (AA 6.2017a).

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme resultieren aus der Abwesenheit effektiver Regierungsführung und Kontrolle, sowie aus mangelnden Justiz- und Sicherheitsinstitutionen. Dies führt zu Misshandlungen und Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Gruppen, sowohl durch regierungstreue als auch durch oppositionelle, sowie durch Terroristen und Kriminelle (USDOS 3.3.2017).

Hauptleidtragende der Auseinandersetzungen sind die libysche Zivilbevölkerung sowie die ausländischen Flüchtlinge und Migranten, nicht nur infolge zahlreicher Angriffe auf zivile Ziele, sondern auch in Gestalt von irregulärer Haft, extralegalen Hinrichtungen, endemischer Folter (AA 6.2017a; vgl. HRW 12.1.2017, USDOS 3.3.2017), Unterdrückung der Meinungsfreiheit durch die verschiedenen Akteure (AA 6.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017), willkürliche Angriffe und Gewaltanwendung (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017), sowie Entführungen und Verschwindenlassen (HRW 12.1.2017)."

1.2.2 Weiteren, im Wege der Staatendokumentation der belangten Behörde zugänglichen Länderberichten ist ferner zu entnehmen (Hervorhebungen durch das Gericht):

"Der Süden, Fessan, ist das dünn besiedelte Hinterland Libyens, bewohnt von Tuareg und Tebu, die heute um die Kontrolle des lukrativen Grenzhandels, der Ölfelder und militärischer Einrichtungen kämpfen.8 Bereits lange vor Beginn des Bürgerkriegs provozierte die Depolitisierung des öffentlichen Lebens in Gaddafis Dschamahirija (Herrschaft der Massen à la Gaddafi) eine Erstarkung der tribalen Strukturen in den Regionen. Das Machtvakuum nach dem Ende der Revolution begünstigte den Aufstieg bewaffneter Stammesfamilien und lokaler Milizen weiter.9" KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung: Scheiternder Staat. Libyen als überregionale Sicherheitsbedrohung, 22. Dezember 2017, https://www.kas.de/c/document_library/ get_file?uuid=2bffb170-b0c0-2ce6-ecd4-75d151f71ddf&groupId=252038

"Am 25.06.17 kam es in der Oasenstadt Sabha (Süden) erneut zu Stammesauseinandersetzungen, diesmal zwischen Angehörigen der schwarzen Minderheit der Tebu und Angehörigen des Qaddhafa-Stammes, zu dem auch der ehemalige Machthaber Gaddafi gehörte. Es gab mindestens einen Toten und fünf Verletzte. [...] In Sabha treffen die Gebiete von sechs größeren Gruppen aufeinander: Tuareg, Tebu, Awlad Suleiman, Awlad Sahil, Magharha und Qaddhadfa." (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]: Briefing Notes vom 03.07.2017, 3. Juli 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1405378/5734_1501759074_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-03-07-2017-deutsch.pdf)

"Sebha Seit dem 14.05.18 ist es in der zentralen Sahara-Stadt ruhig geblieben, da die Bevölkerungsgruppe der Tebu (auch z. B. Tubu) de facto die Kontrolle übernommen hat. Etwa 30 km nördlich von Sebha wurde allerdings ein Luftwaffenstützpunkt der LNA von einer Allianz aus den aus Benghazi vertriebenen Benghazi Defence Brigades (BDB) und tschadischen Gruppen angegriffen." (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]: Briefing Notes vom 4. Juni 2018, 4. Juni 2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442586/1226_1536218376_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-04-06-2018-deutsch.pdf

"Laut Verfassung müssen einer neuen Verfassung mindestens einer von jeweils mindestens zwei Abgeordneten der drei anerkannten Minderheiten der Amazigh, Tebu und Tuareg zustimmen; beide Tebu-Abgeordneten haben sich zurückgezogen. Da die neue Verfassung als Voraussetzung für landesweite Wahlen und die Befriedung gilt, sind die meisten anderen politischen Akteure derzeit bereit, darüber hinwegzusehen." (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]: Briefing Notes vom 6. August 2018, 6. August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442581/1226_1536218530_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-06-08-2018-deutsch.pdf)

"Kämpfe in Sebha und Vermittlungsversuche

Einen besonderen Brennpunkt stellt momentan die Stadt Sebha im Süden Libyens dar, aus der in den letzten Wochen mehrere tausend Menschen vor den seit über sechs Wochen andauernden Kämpfen geflohen sind. Die Flüchtenden sind überwiegend in Schulen untergebracht. Seit 2011 sind die wichtigsten strategischen Punkte der Stadt v. a. zwischen Awlad Suliman (z. B. Kaserne und das wichtige Hotel Qibla) und Tebu (regionaler Flughafen, mehrere Verkehrsknotenpunkte) aufgeteilt. Vor einigen Wochen kam es aus nach wie vor ungeklärten Gründen zu einem Mordanschlag auf einige Tebu durch einen Angehörigen der Awlad Suliman, die ihrerseits Racheaktionen von Mitgliedern der Tebu nach sich zogen. Die Vermittlungsinitiativen örtlicher Ältester sind bisher erfolglos verlaufen.

Aufgrund der strategischen Stellung der Stadt, die u.a. die wesentliche Nord-Süd-Route durch das westliche Libyen kontrolliert, ist dieser Konflikt für alle regionalen und überregionalen Akteure in Libyen von großer Bedeutung. Alle Seiten versuchen, über die eigenen Vermittlungsbemühungen ihren Einfluss auszuweiten und reale Kontrolle über Sebha zu erlangen. Hierbei spielen auch wirtschaftliche Erwägungen verschiedener am Menschenschmuggel beteiligter Gruppen, v.a. an der Küste im Norden Libyens, eine wichtige Rolle, da der Transport von Menschen durch Sebha jetzt erheblich erschwert ist." (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 9. April 2018, 9. April 2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442592/1226_1536219120_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-04-2018-deutsch.pdf)

1.2.3 In der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide und auch gegenwärtig aktuellen UNHCR-Position zur Rückkehr nach Libyen (von September 2018) mahnt der UNHCR bzw. bittet dringend ("urges"), zwangsweise Rückführungen nach Libyen auszusetzen, bis sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage deutlich verbessert habe.

1.2.4 Jüngsten Pressemeldungen ist folgende aktuelle Entwicklung zu entnehmen:

"Libyen - in Schwierigkeiten seit dem Sturz Muammar Gaddafis 2011 - ist geteilt zwischen der international anerkannten Regierung in Tripolis und einer Paralleladministration, die mit Khalifa Haftar verbündet ist." "Dessen Streitkräfte beherrschen den Osten und haben sich jüngst ins südliche Libyen ausgedehnt." (übersetzt aus:

Reuters, Eastern Libya forces move west, skirmish south of Tripoli, 3. April 2019,

https://www.reuters.com/article/us-libya-security/eastern-libya-forces-move-west-skirmish-south-of-tripoli-idUSKCN1RF1LQ)

"Khalifa Haftar, der den Osten Libyens und seit kurzem auch den Süden kontrolliert, will nach seinem eigenen Verständnis Tripolis von Islamisten befreien. Dort erwartet ihn eine Vielzahl an Milizen. Wenn überhaupt, dann sei eine Dominanz General Khalifa Haftars in Westlibyen wohl nur in einem neuen gewalttätigen Konflikt zu erreichen, ‚der an Intensität und Dauer wohl alles übertreffen würde, was Libyen seit 2011 erlebt hat', schrieb der Libyen-Experte Wolfram Lacher (Stiftung Wissenschaft und Politik, Berlin) in einer Studie von Februar. In den vergangenen Tagen schien dieser neue Libyen-Kriegsausbruch unmittelbar bevorzustehen." (Der Standard, General Haftar marschiert auf Libyens Hauptstadt, 6. April 2019, https://derstandard.at/2000100890128/General-Haftar-steht-vor-der-libyschen-Hauptstadt)

"Die Kämpfe um die libysche Hauptstadt Tripolis haben inzwischen auch den einzig verbliebenen Flughafen der Stadt erreicht. Es habe Luftangriffe auf den Flughafen Mitiga gegeben, Reisende seien in Panik geraten, hieß es aus Sicherheitskreisen am Montag." "Die Truppen des mächtigen Generals Khalifa Haftar rücken seit Donnerstag auf die Hauptstadt Tripolis vor. Die dortige Regierung von Ministerpräsident Fayez al-Sarraj rief eine Gegenoffensive aus."

(Der Standard, Kampfjets bombardieren Flughafen von Tripolis. 8. April 2019,

https://derstandard.at/2000101036360/Kampfjets-bombardieren-Flughafen-von-Tripolis)

1.3 Zum Fluchtvorbringen

1.3.1 Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 und die anderen BF im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Tabu (Tebu) droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 und die anderen BF im Herkunftsstaat im Fall einer privaten - z. B. durch Awlad Suleiman - oder staatlichen Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Tabu (Tebu) Schutz vom Staat oder einem anderen Herrschaftsträger anstelle des Staates erwarten können.

1.3.2 Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1, BF2, BF3 und BF4 im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung wegen tatsächlicher oder unterstellter politischer Einstellung gegenüber der aktuellen oder einer früheren Regierung droht.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die BF, außer BF3, im Herkunftsstaat einem realen Risiko ausgesetzt wären, als Familie mit fünf Minderjährigen, darunter einem Säugling, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob die BF im Alter der Schulpflicht im Herkunftsstaat Schulunterricht erhalten würden.

1.3.3 Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall einer der genannten Verfolgungen oder des genannten Risikos dieser Verfolgung oder diesem Risiko entgehen könnten, indem sie einen anderen Ort im Herkunftsstaat aufsuchen.

1.3.4 Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Lage in Libyen gegenüber der jüngsten UNHCR-Position zur Rückkehr dorthin in Bezug auf die BF und im Hinblick auf alternative innerstaatlicher Aufenthaltsmöglichkeiten gegenüber den bisherigen Aufenthaltsorten verbessert hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Lage in Libyen nicht ihrer Einschätzung durch den UNHCR entspricht.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2 Zu den Beschwerdeführern:

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, ihrer Gesundheit, ethnischen und Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF und bei den minderjährigen BF auch ihrer Eltern. Die Feststellung der Identität war wegen der mit österreichischen Visa versehenen Dienstpässe der BF (außer BF8) möglich, die im Zentralen Fremdenregister als authentisch vermerkt sind und offenbar der österreichischen Botschaft als Original vorlagen, zumal es sich bei den BF um einen Mitarbeiter einer anderen Botschaft und dessen Familie handelte.

2.3 Zu Libyen

Die Feststellungen des BFA zur Lage im bescheidmäßig festgestellten Herkunftsstaat beruhen auf dem jüngsten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Dieses "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Libyen weist den Stand vom 20.10.2017 auf.

BF1 hat zu den Länderinformationen angemerkt, es sei seit seiner Ausreise schlechter geworden, sogar der Verteidigungsminister, der seine Versetzung nach Serbien unterschrieben habe, sei nicht mehr aufzufinden. Somit hat BF inhaltlich eingewendet, dass die Informationen nicht mehr aktuell seien.

Das BFA hat dagegen in seiner Beweiswürdigung (bei BF1: S 75, AS 289) ausgeführt, die Verhältnisse seien unverändert, weshalb die Quellen als aktuell "bezeichnet werden können".

Zur Aussage von BF2, die Lage in Sebha habe sich 2018 erneut verschlechtert, konkret habe es erneute Auseinandersetzungen zwischen Tabu und Awad Suleiman gegeben, beschränkt sich die Beweiswürdigung auf die Ausführungen wie im Bescheid von BF1 und ergänzt diese ohne jede Erörterung mit der Wiedergabe des Einwands von BF2 (AS 195 im Bescheid BF2).

Demgegenüber ist das Gericht, wie die Feststellungen zeigen, der Ansicht, dass mit dem vom BFA verwendeten Länderbericht fallbezogen nicht das Auslangen gefunden werden kann. Betreffend die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Libyen fehlen den Bescheiden des BFA wesentliche Feststellungen. Das BFA hat nicht ausgeführt, warum und auf Grund welcher entgegenstehenden Berichte es zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt als der UNHCR.

Ergänzend hat das Gericht daher aus der Staatendokumentation des BFA die Anfragebeantwortung zu den Tebu aus 2014 herangezogen (IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Libya: Situation of the Tebu ethnic group and their advocates, including treatment by society and authorities; relationship with other ethnic groups (2012 - October 2014) [LBY104991.E], 3. November 2014, https://www.ecoi.net/de/dokument/1242595.html).

Feststellungen zu Sabha konnten auch aus dem vom BFA zitierten Artikel "Die Besitzer des Blutes" (22.05.2013) entnommen oder in Verbindung mit Aussagen der BF im Verwaltungsverfahren abgeleitet werden

(https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/libyen-die-besitzer-des-blutes-12190193-p2.html?printPagedArticle=true#pageIndex_1&service=printPreview&service=printPreview).

2.4 Zu den Fluchtgründen:

2.4.1 Das BFA hat zu BF1 begründend ausgeführt, es könne "unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände" nicht festgestellt werden, dass er im Rückkehrfall einer Verfolgungsgefahr im Sinn der GFK aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.

2.4.2 Ferner könne - wieder "unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände" - nicht festgestellt werden, dass BF1 in diesem Fall einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wären, und auch nicht, dass er in diesem Fall einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

Als ebenso wenig feststellbar im Fall der Rückkehr führt das BFA an:

Eine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe, Behörden oder Private, eine "größere" Gefährdung durch die Regierung, Milizen und Private als für den Rest der Bevölkerung des Herkunftsstaats, eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der "Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit (Tubu, Sunnit)", eine existenzbedrohende Notlage oder eine "wie auch immer geartete besondere Gefährdung" seiner Person.

2.4.3 Grundsätzlich könne sich BF1 überall im Herkunftsstaat niederlassen, sei durch sein familiäres Netzwerk wirtschaftlich genügend abgesichert und könne Unterstützung durch örtlich tätige Vereine und Organisationen bekommen.

2.4.4 Zu BF2 führte das BFA aus, dass sie keine individuelle Verfolgung durch den Herkunftsstaat oder Dritte glaubhaft gemacht habe, die sie oder BF1 beträfe. Die beiden seien nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden.

Es könne nicht festgestellt werden, dass BF2 im Herkunftsstaat wegen ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Al Tabu von jenem der Awlad Suleiman oder "aufgrund der Volksgruppe der Tubu" verfolgt werde. Eine systematische Verfolgung der Tubu könne nicht festgestellt werden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass BF2 dort von Privatpersonen oder Milizen verfolgt werde.

Weiter führte das BFA zu BF2 sinngemäß aus wie zu BF1 unter 2.4.2 und 2.4.3 wiedergegeben. BF2 verfüge über private und familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

2.4.5 Betreffend BF3 führte das BFA aus wie in 2.4.1 und 2.4.2 wiedergegeben zu BF1. BF3 habe keine Berufserfahrung, sei aber durch sein familiäres Netzwerk vorerst wirtschaftlich genügend abgesichert.

2.4.6 Zu BF4 führt das BFA aus, dieser habe seine Entführung als individuellen Fluchtgrund vorgebracht. Eine "Entführung durch Privatpersonen" falle jedoch nicht unter die GFK. Ansonsten gelte das zu BF1 und BF2 Ausgeführte. Die Familie verfüge über soziale Anknüpfungspunkte und könne Unterstützung bekommen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nennt das BFA das Entführungsjahr 2014.

2.4.7 In den Bescheiden betreffend BF5, BF6, BF7 und BF8 führt das BFA übereinstimmend aus, die Familie verfüge über soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und könne Unterstützung bekommen. Bildungsmöglichkeiten seien "trotz Krise verfügbar". Es könne nicht festgestellt werden, dass die genannten BF nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt wären oder ihnen die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Letzteres wurde somit auch im Bescheid betreffend die fünf Monate alte BF8 angenommen.

2.4.8 Nach den Feststellungen - auch jenen des BFA - sind die BF Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Tubu, somit jedenfalls einer bestimmten sozialen Gruppe.

Die Negativfeststellungen in 1.3.1 ergaben sich aus den Angaben der BF1 und BF2 in Kombination mit folgenden Überlegungen:

Nach Angaben der genannten BF werden sie als Tubu verfolgt, BF2 hat auch angegeben, dass einer ihrer Verwandten früherer Präsident des Tschad und Tubu gewesen und sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Tubu gemobbt und bedroht worden sei.

Wie sich Wikipedia entnehmen lässt, war Goukouni Oueddei ab 1979 das Staatsoberhaupt des Tschad, bis er durch seinen Verteidigungsminister Hissène Habré 1982 abgesetzt wurde. Er gehört den Teda-Tubu an, deren politisches und religiöses Oberhaupt (Derde) sein Vater war. "Der anti-libysch eingestellte Habré ernannte sich zum Präsidenten. Sein Vorgänger beherrschte weiterhin den Tschad nördlich des 15. Breitengrades mithilfe Libyens. 1986 kam es zum Bruch zwischen Oueddei und Libyens Gaddafi, worauf ein Krieg zwischen dem Tschad und Libyen folgte, bei dem Tausende von Menschen starben." (https://de.wikipedia.org/wiki/Goukouni_Oueddei)

Auch die folgenden - chronologisch geordneten - Belege für stattgefundene Diskriminierung und Verfolgung der Tubu im Herkunfts- und vom BFA genannten Rückkehrgebiet der BF lassen eine weiterhin zu befürchtende Verfolgung diesen gegenüber zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen:

"Angehörige der Tabu-Gemeinschaft im Südosten Libyens wurden diskriminiert. Die Behörden verweigerten ihnen die Ausstellung von Reisepässen, Geburtsurkunden und anderen persönlichen Dokumenten. In der Stadt Kufra weigerten sich Schulen, Tabu-Kinder aufzunehmen. Die Vertreibungen von Angehörigen der Tabu-Gemeinschaft in Kufra dauerten bis Anfang April 2010 an." (AI - Amnesty International:

Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13. Mai 2011;

https://www.ecoi.net/de/dokument/1342892.html)

"In der Gemeinde Kufra im Südosten Libyens sind Berichten zufolge Hunderte Familien der Bevölkerungsgruppe der Tubu rechtswidrigen Zwangsräumungen zum Opfer gefallen; ihre Häuser wurden dabei von Beamten mit Polizeibefugnissen zerstört; eine Vielzahl der Betroffenen ist nun ohne Obdach und bedarf dringend Schutz; es werden weitere Zwangsräumungen und Hauszerstörungen erwartet." (AI - Amnesty International: Urgent Action 73/10 [MDE 19/004/2010], 31. März 2010;

http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-073-2010/zwangsraeumungen?destination=node%2F5309)

"Die ethnischen Minderheiten der Tabu und der Tuareg hatten weiterhin Schwierigkeiten, Familienstammbücher zu erhalten. Ohne diese Dokumente hatten sie nur begrenzten Zugang zu Gesundheitsfürsorge, Bildungswesen und politischer Mitbestimmung."

(Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Libya; https://www.ecoi.net/de/dokument/1289311.html)

Bei ethnischen Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der Tuareg und Toubou wurden in der Oasenstadt Sabha (750 Kilometer südlich von Tripolis) vom 17.07.15 bis 21.07.15 mindestens 37 Menschen getötet und dutzende Menschen verletzt. In der größten südlichen Stadt kam es zuletzt wiederholt zu Konflikten zwischen den beiden Volksgruppen." (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]: Briefing Notes vom 27. Juli 2015, 27. Juli 2015 https://www.ecoi.net/en/file/local/1189939/4543_1438261586_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-27-07-2015-deutsch.pdf)

Auch der in der Beschwerde zitierte HRW- Bericht zeigt die Dauerhaftigkeit des Konflikts: "Zusammenstöße zwischen Tebu und arabischen örtlichen Milizen im Süden töteten von Februar bis Juni [2018] eine große Zahl von Zivilpersonen." (übersetzt aus: HRW:

Libya: Civilians Under Threat from Militias, January 17, 2019; https://www.hrw.org/news/2019/01/17/libya-civilians-under-threat-militias)

Es kann damit nach Ansicht des Gerichts nicht ohne Erhebungen betreffend die Angaben der BF und die aktuelle Situation festgestellt werden, dass diesen keine Verfolgung wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit droht, und ebenso wenig - auch im Hinblick auf die örtlichen Herrschaftsverhältnisse -, dass ihnen im Fall einer solchen Schutz vom Staat oder einem anderen Herrschaftsträger gewährt würde.

2.4.9 Zur Negativfeststellung in 1.3.2 kam es, weil auch in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Beweise vorliegen und daher auch keine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen werden konnte.

Das BFA schließt eine staatliche Verfolgung von BF1 aus, weil er von 2013 bis 2018 "für den libyschen Staat" tätig gewesen sei (S. 68 des Bescheids, AS 282). Er sei "in jeder Konsequenz greifbar" gewesen. Im selben Absatz stellt das BFA fest, dass BF1 ab 2015 kein Gehalt mehr bekommen habe und während seines Dienstes verschiedene Regierungen mit seiner Dienststelle in Kontakt standen.

BF1 hat selbst angegeben, eine rückdatierte Abberufung von der nicht rechtmäßigen Regierung erhalten zu haben, konkret von "Verteidigungsminister" Kalif Mohamad Alghuweil (AS 138). Damit wäre naheliegender Weise Chalifa Mohamed al-Ghweil gemeint, laut Wikipedia derzeit international nicht anerkannter libyscher Ministerpräsident des Neuen Allgemeinen Nationalkongresses, wobei nicht erwähnt ist, ob er auch Verteidigungsminister war. (https://de.wikipedia.org/wiki/Chalifa_al-Ghweil)

Entsandt hatte BF1 dorthin nach dessen Angaben ein anderer Verteidigungsminister, Brigadier Masoud Urhuma, dessen angeblicher Name an Brigadier General Massoud Arhouma erinnert, 2018 Militärstaatsanwalt, wie dem Nachrichtenportal Al-Wasat zu entnehmen war, wobei kein Hinweis vorkommt, ob dieser auch Verteidigungsminister war. (Mahdi al-Barghathi rejects removal as Defense Minister by Fayez Serraj, 31 Jul 2018;

en.alwasat.ly/news/libya/214695)

Das BFA hat in diesem Zusammenhang keine erkennbaren Recherchen und - auch zu den Urkunden - keine weiteren Ermittlungen angestellt. Auch der Niederschrift der Einvernahme ist in dem Zusammenhang keine hinreichende Befragung zu entnehmen, da diese offensichtlich unvollständig ist und nur den unvollständigen Satz enthält: "Ich habe im Mai 2015 begonnen und dann wollten [s]ie, dass ich" (AS 120)

Schließlich blieb auch unklar, warum die BF die Abreise aus Belgrad wenige Monate vor der Reifeprüfung von BF3 antraten. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen von BF1 wäre denkbar, dass BF1 tatsächlich als Regierungsgegner (bezogen auf eine der beiden im Herkunftsstaat die Macht beanspruchenden Gruppen) identifiziert wurde oder verdächtig ist, und aus diesem Grund noch mit dem in Kürze ablaufenden Visum die Gelegenheit nutzte, sich in die EU zu begeben. Auch sein - angesichts der Familiengröße erstaunlicher - nicht weiter erklärter jahrelanger Verzicht auf Bezahlung wäre durch bereits getrübte Beziehungen zum Herkunftsstaat zumindest besser erklärt.

Unter den gegebenen Umständen ist es nicht möglich, die Gefahr einer staatlichen oder staatlich nicht zu verhindernden Verfolgung von BF1 oder auch der anderen mündigen BF zu beurteilen, ohne deren Haltung und allenfalls unterstellte Haltungen zu den Machthabern im Herkunftsstaat zu untersuchen, ausgehend von der Position von BF1, die Regierung sei keine offizielle, rechtmäßige, und der unvollständig festgehaltenen Aussage, man habe von ihm ein bestimmtes Verhalten gefordert. Zu beachten ist auch, dass BF1 von einer versuchten Entführung des BF4 berichtete, die sich im November 2016 zugetragen habe, also bereits in Serbien, und nach welcher er gewusst habe, von zwei Seiten bedroht zu sein.

Ob BF4 nach einer Rückkehr unter dem Aspekt des behaupteten Versuchs von 2016 Gefahr läuft, neuerlich entführt zu werden, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehrt, hat das BFA nicht ermittelt.

Nicht ausgeschlossen kann ohne Ermittlungen auch, dass BF1 wegen einer unterstellten politischen Gesinnung privat oder von oppositionellen Milizen verfolgt wird, worauf die ihm nach eigenen Angaben unterstellte Sabotage einer Anstellung einer den "Aufständischen" zuzurechnenden Person hindeutet.

2.4 10 Ausgehend von der von BF1 angegebenen Bezahlung von monatlich € 6.000,--, jedoch zuletzt 2015, und dem Fehlen von Ersparnissen nach der unbezahlten Arbeit kann speziell im Hinblick auf die festgestellten Familienverhältnisse und das Fehlen der bisherigen Wohnung nicht ohne weitere Ermittlungen ausgeschlossen werden, dass die BF bei Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gerieten. BF4 hat angegeben, kein Tabu zu sprechen. BF2 wird wegen des Säuglings BF8 kaum zum Familieneinkommen beitragen können, sodass zu klären wäre, ob und inwieweit eine Unterstützung, auch in Form von Unterkunft, durch die verbliebenen Angehörigen - Mutter und Geschwister von BF2 sowie zwei Schwestern von BF1 - zu erwarten ist.

Betreffend die Bildungssituation im Herkunftsstaat führt das BFA in den Länderfeststellungen an: "Schulen werden in mehreren Städten (u. a. Benghazi) zur Unterbringung von Binnenflüchtlingen genutzt und sind daher teilweise geschlossen" (S. 45 des Bescheids von BF7, S. 46 bei BF6). Für eine Feststellung, dass den in Frage kommenden BF Schulunterricht zukommen werde, reicht das ebenso wenig hin wie der Verweis des BFA auf die bis 2010 niedrigste Analphabetenrate unter den Staaten Nordafrikas oder die Anzahl der tertiären Bildungseinrichtungen in den Städten (S. 56 bei BF7).

Demgegenüber ergibt sich aus dem Bericht des UNHRC, dass einige Schulen ihre Tätigkeit überhaupt eingestellt haben, und andere in sehr schlechtem Zustand sind. Zur Arbeit zu gehen ist für Lehrer, den Unterricht zu besuchen für die Schüler eine heldenhafte Mission. (S. 19, FN 87, Zitat von April 2018 "[S]ome schools have stopped operating altogether and others are in a very bad condition. [...] Going to work for the teachers and attending classes for the students is a heroic mission.")

2.4.11 Die Negativfeststellung in 1.3.3 ergab sich aus den festgestellten Kampfhandlungen in der Hauptstadt und den Feststellungen des BFA, wonach Initiativen für Waffenstillstand und Gefangenenaustausch im Süden "weniger erfolgreich" waren. Andere Orte für innerstaatliche Fluchtalternativen kamen im Verfahren bisher nicht hervor und sind auch nicht gerichtsbekannt.

2.4.12 Naturgemäß vermag die vom BFA herangezogene Information älteren Datums keine Aussagen zu entkräften, die in anderen Berichten über Geschehnisse aus späterer Zeit enthalten sind. Das vom BFA herangezogene Länderinformationsblatt von 20.10.2017 ist daher nicht tauglich für die Feststellung, dass die gegenwärtige Lage in Libyen nicht ihrer Einschätzung durch den UNHRC entspricht.

Aus den zitierten Berichten jüngeren Datum, speziell dessen von HRW, und den Pressemeldungen lässt sich nichts ableiten, dass es für Personen in der Situation der BF Verbesserungen im Herkunftsstaat gegeben hätte, die seit der Einschätzung des UNHRC eingetreten wären, sodass auch dazu eine Negativfeststellung erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).

Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des § 66 Abs. 2 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG Anm. 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] "einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Als Sachverhalt hat sie daher alle Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 28.07.1994, 90/07/0029 mwH).

Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden" (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, z. B. weil es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG verneint und von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG keinen Gebrauch macht, dessen ungeachtet selbst zu entscheiden. Die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit ist nämlich eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte.

Im vorliegenden Fall allerdings hat das BFA erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen und bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt, und zwar konkret betreffend die Verfolgungsgefahr für die BF, die Lage im angenommenen Herkunftsstaat und die daraus folgende Situation der BF bei einer Rückkehr, insbesondere jene der unmündigen BF und der als deren Mutter auch vulnerablen BF2.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Aussagen der BF auch Widersprüchliches beinhalten. So hat BF1 angegeben, dass er wegen der Unruhen zunächst im Mai die BF2 bis BF7 nach Sabha schickte und im November nach Gaddafis Tod mit einem Taxi nachkam. BF2 dagegen sagte aus, dass sie "alle zusammen nach Sebha" gegangen seien, nachdem sie 2012 die Wohnung verkauft hätten.

Das BFA hat diese Widersprüche nicht thematisiert und auch andere Erhebungen unterlassen, wie zur Bildungssituation der BF, auch in Österreich. Zu BF7, welche die zweite Klasse der Volksschule besucht, führt es z. B. aus: "Sie verfügen zwar über Deutschkenntnisse, beherrschen jedoch die deutsche Sprache keineswegs." Drei Sätze weiter folgt: "Auch sind ihnen gute Deutschkenntnisse nicht abzusprechen, was jedoch ausschließlich auf den in Österreich verpflichtenden Schulbesuch zurückzuführen ist."

(S. 68 des Bescheids, AS 98)

3.1 Identität und Volksgruppenzugehörigkeit

Das BFA verneint die Feststellbarkeit der Identitäten wegen fehlender unbedenklicher nationaler Original-Identitätsdokumente. Bei Zweifeln wäre aber im Hinblick auf die erteilten Visa eine Klärung zusammen mit der Österreichischen Vertretungsbehörde möglich gewesen. Das Gericht ging a priori davon aus, dass die von der österreichischen Botschaft akzeptieren Pässe als Grundlage der Feststellungen hinreichen, wie oben ausgeführt.

Das BFA hat betreffend die Volksgruppenzugehörigkeit nur bei einem Teil der BF die völlige Zugehörigkeit zu den Tubu festgestellt, bei den anderen eine teilweise arabische Abstammung. So hat es BF1 als "Berber (Stamm Tubu)" qualifiziert (S. 42, AS 257) und stelle betreffend BF2 und BF3 fest, diese seien zur Hälfte Araber, zur Hälfte Berber (S. 24 [BF2] bzw. 31 [BF3] des Bescheids, AS 140 [BF2] bzw. 135 [BF3]). Betreffend BF4 (S. 44 des Bescheids, AS 138), und die BF5 bis BF8 hingegen stellt es fest, diese seien Berber (Tubu).

Angesichts der Angaben von BF1 und BF2 und des Aufwachsens der anderen BF in einer Tubu-Umgebung oder unter solchen im Ausland wäre eine Teilzugehörigkeit zur Arabischen Volksgruppe - selbst wenn abstammungsmäßig nachweisbar - den BF absehbar kaum nützlich. Sollte es sich aufgrund geänderten Sachverhalts als relevant erweisen, ob und inwieweit die BF arabischer Abstammung sind, wäre darauf zu achten, dass BF3 bis BF8 mit identen Eltern keine unterschiedlichen Ethnien aufweisen können.

Die Feststellungen zu den genannten Themen konnte das Gericht teilweise wie geschehen ergänzen.

3.2 Lage im Herkunftsstaat

Wie gezeigt, sprechen einige Sachverhaltselemente für das Zutreffen der behaupteten Fluchtgründe, sowohl in Richtung der privaten als auch der staatlichen Verfolgung, wobei das BFA auf die individuell vorhandenen Indizien nicht mit den erforderlichen Ermittlungen reagiert hat.

Der angefochtene Bescheid leidet darüber hinaus an einem weiteren wesentlichen Mangel, da die belangte Behörde es unterlassen hat, sich mit dem Zutreffen der seitens des UNHCR abgegebenen Einschätzung der Lage im - angenommenen - Herkunftsstaat zu beschäftigen. Dabei gilt es, Folgendes zu beachten:

Zur Frage, ob eine Abschiebung der BF mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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