Entscheidungsdatum
08.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W170 2208565-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Strafbeschwerde von XXXX , gegen das Disziplinarerkenntnis des Bataillonskommandanten des Jägerbataillons 19, Obst Thomas ERKINGER, MSD, vom 23.08.2018, Zl. S91551/11-JgB19/Kdp/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass als Strafe
gemäß § 51 Abs. 1 HDG ein Verweis ausgesprochen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und der Bataillonskommandant des Jägerbataillons 19 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung, Disziplinarerkenntnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2208565.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019