Index
43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0104Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerden des M in H, vertreten durch Dr. Peter Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, Wiesingerstraße 3, gegen die Bescheide 1. des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. April 1997, Zl. 730.467/3-2.7/96, betreffend Versagung der Befreiung von der Präsenzdienstpflicht (hg. Zl. 97/11/0101), und 2. des Militärkommandos Oberösterreich vom 17. April 1997, Zl. 0/72/04/02/78, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst (hg. Zl. 97/11/0114), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. April 1997 wurde der Antrag des im Jahr 1972 geborenen Beschwerdeführers vom 24. April 1995 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 1990 (WG) abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 17. April 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 WG zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 2. Juni 1997 an einberufen.
In seinen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide geltend und beantragt deren kostenpflichtige Aufhebung. Der belangte Bundesminister für Landesverteidigung hat zur Zl. 97/11/0101 eine Gegenschrift erstattet, in der er die kostenpflichtige Abweisung dieser Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und darüber erwogen:
1. Gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 VwGG können taugliche Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdiensts befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Der belangte Bundesminister für Landesverteidigung bejahte das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, weil er Eigentümer eines von seiner Großmutter übernommenen landwirtschaftlichen Betriebes sei (mit einem Ausmaß von 8,56 ha Eigengrund, 5,9 ha Pachtgrund, und einem Viehbestand von 7 Mutterkühen, 4 Stück Zuchtvieh, 3 Stück restlichem Jungvieh, 6 Kälbern, 1 Pferd, 4 Mastschweinen). Der belangte Bundesminister verneinte jedoch die besondere Rücksichtswürdigkeit dieser Interessen, weil der Beschwerdeführer mit der Übernahme des Betriebes die ihm obliegende Harmonisierungspflicht verletzt habe. Es sei nicht ersichtlich, daß es ihm unvorhersehbare Ereignisse nicht erlaubt hätten, mit der Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes bis nach Ableistung des Grundwehrdienstes zuzuwarten. Im übrigen werde der Beschwerdeführer während der Leistung des Grundwehrdienstes nach Maßgabe der dienstfreien Zeiten Gelegenheit haben, in seinem Landwirtschaftsbetrieb zu arbeiten. Auch bestehe die Möglichkeit, im Bedarfsfall bei einem näher genannten Maschinenring Aushilfskräfte anzufordern. Nötigenfalls sei ihm auch eine vorübergehende Einschränkung des Viehstandes zumutbar. Der belangte Bundesminister bejahte weiters wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit seiner Großeltern (Großvater 100 %, Großmutter 80 %) das Vorliegen familiärer Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht. Er verneinte aber deren besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des Gesetzes unter Hinweis auf die von den Großeltern bezogenen Pensionen (Großvater S 13.000,-- monatlich, Großmutter S 6.000,-- monatlich) und die Möglichkeit der Unterstützung der Großeltern durch die Mutter des Beschwerdeführers. Aus diesen Gründen sei auch ein familiäres Interesse, das die Übernahme des Betriebes durch den Beschwerdeführer im Juni 1996 nicht als Verletzung der Harmonisierungspflicht erscheinen lassen könnte, zu verneinen.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Annahme (aktueller) familiärer Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht beim gegebenen Sachverhalt verfehlt ist. Solche Interessen bestehen, wie der belangte Bundesminister unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend ausgeführt hat, darin, daß Familienangehörige in ihren Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedürfen, die ihnen dieser aber während der Zeit des Präsenzdienstes nicht gewähren könnte. Ein derartiges Angewiesensein der Großmutter (der früheren Eigentümerin des gegenständlichen Landwirtschaftsbetriebes) auf die Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Führung des Betriebes scheidet hier im Hinblick auf dessen Übergang an den Beschwerdeführer begrifflich aus. Damit kommt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb, weil der belangte Bundesminister die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen verneint hat, nicht in Betracht.
Was die Verneinung der besonderen Rücksichtswürdigkeit der wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers anlangt, weil dieser durch die Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes in Kenntnis des bevorstehenden Grundwehrdienstes und ohne erkennbare Notwendigkeit der Übernahme vor dessen Ableistung gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen habe, entbehrt der angefochtene Bescheid einer stichhältigen Begründung. Der belangte Bundesminister ist unter Hinweis auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 16. April 1991, Zl. 90/11/0183, und vom 27. April 1993, Zl. 92/11/0250) zutreffend davon ausgegangen, daß eine Verletzung der Harmonisierungspflicht nicht vorläge, wenn der Beschwerdeführer auch ohne Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes seiner Großmutter (ein familiäres Interesse im Sinne des Wehrgesetzes 1990 kommt auch im Verhältnis eines Wehrpflichtigen zu seinen Großeltern in Betracht - siehe die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1986, Zl. 85/12/0250, und vom 21. September 1990, Slg. Nr. 13261/A) aus besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen zu befreien gewesen wäre. Angesichts der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Großeltern des Beschwerdeführers (Minderung der Erwerbsfähigkeit des Großvaters von 100 %, Minderung der Erwerbsfähigkeit der Großmutter von 80%, wobei ihr im Gutachten eines Facharztes für Interne Medizin vom 16. Dezember 1996 ausdrücklich die Unzumutbarkeit von bäuerlichen Arbeiten im Stall und auf dem Feld attestiert wurde) liegt das Angewiesensein der Großmutter des Beschwerdeführers auf die Hilfe Dritter (und damit auch des nach der Aktenlage seit seiner Geburt auf ihrem Hofe lebenden Beschwerdeführers) bei der Führung des Landwirtschaftsbetriebes auf der Hand; dies wird auch vom belangten Bundesminister nicht in Abrede gestellt. Demnach läge eine Verletzung der Harmonisierungspflicht des Beschwerdeführers durch die Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes (nur) dann vor, wenn die Annahme des belangten Bundesministers zuträfe, der Landwirtschaftsbetrieb hätte während einer präsenzdienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Großmutter mit Unterstützung ihrer Tochter (der Mutter des Beschwerdeführers) weitergeführt werden können. Auf welche Ermittlungsergebnisse sich allerdings die Ansicht stützt, der Mutter des Beschwerdeführers wäre die erforderliche Unterstützung seiner Großmutter möglich und zumutbar gewesen, ist mangels näherer Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. Ihrer hätte es insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 19. Dezember 1995), seine Mutter sei durch ihren Gastgewerbebetrieb am S. See mit einer Arbeitszeit von 10.00 Uhr bis weit nach Mitternacht ausgelastet, und die damit übereinstimmende Äußerung des um Mitwirkung ersuchten Bürgermeisters der Stadtgemeinde B (Erhebungsberichte vom 10. Mai 1995 und vom 17. September 1996) bedurft, eine entsprechende Mithilfe sei der Mutter des Beschwerdeführers wegen ihrer Gastwirtschaft und mangels Vertrautheit mit landwirtschaftlichen Arbeiten nicht zumutbar. Dazu kommt, daß auch für die weitere Annahme des belangten Bundesministers, den Eltern des Beschwerdeführers sei für die Dauer seiner präsenzdienstbedingten Abwesenheit eine Einschränkung des Gastgewerbebetriebes zumutbar, entsprechende Ermittlungsergebnisse und Feststellungen (hinsichtlich des Umfanges des Gastwirtschaftsbetriebes und der betrieblichen Arbeitserfordernisse) fehlen. Der angefochtene Bescheid ist daher in Ansehung der Annahme einer Verletzung der Harmonisierungspflicht durch den Beschwerdeführer mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet.
Diese Rechtswidrigkeit kann durch die Hinweise auf die dienstfreien Zeiten des Beschwerdeführers und die Möglichkeit der Anforderung von Aushilfskräften im Bedarfsfall sowie einer Einschränkung des Viehstandes nicht beseitigt werden. Der Hinweis auf die dienstfreien Zeiten ist schon angesichts der durch den Viehbestand bedingten Notwendigkeit der täglichen Anwesenheit des Beschwerdeführers im Betrieb nicht geeignet, seine Abkömmlichkeit von diesem während der Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes darzutun. Die weiteren zwei Hinweise lassen mangels jeglicher Bezugnahme auf die betrieblichen Gegebenheiten und die wirtschaftliche Situation des Landwirtschaftsbetriebes die vom belangten Bundesminister angenommene wirtschaftliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der genannten Alternativen nicht erkennen. Dazu kommt, daß in den Erhebungsberichten der zuständigen Bezirksbauernkammer (vom 5. Mai 1995 und vom 31. Juli 1996), die Möglichkeit einer Einschränkung des Landwirtschaftsbetriebes des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint und erklärt wird, bei Ausfall des Beschwerdeführers müßte der Betrieb total eingestellt werden. Angesichts dessen hätte es jedenfalls konkreter näherer Ausführungen zu Untermauerung des gegenteiligen Standpunktes des belangten Bundesministers bedurft.
Aus diesen Gründen war der erstangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich (im Rahmen des gestellten Antrages) auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
2. In Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides, des Einberufungsbefehles des Militärkommandos Oberösterreich, war die Beschwerde hingegen gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde führt keine Gründe an, die die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nach sich ziehen würden. Solange ein tauglicher Wehrpflichtiger nicht rechtskräftig von der Präsenzdienstpflicht befreit ist, kann er zur Präsenzdienstleistung einberufen werden. Das Militärkommando braucht diesbezüglich keine Ermittlungen anzustellen, ob etwaige Befreiungsgründe vorliegen. Selbst die Anhängigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid, mit dem einem Antrag eines Wehrpflichtigen auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht keine Folge gegeben wurde, steht der Erlassung eines Einberufungsbefehles nicht entgegen (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1997, Zlen. 97/11/0062, 0063).
Wien, am 10. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110101.X00Im RIS seit
03.04.2001