TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/28 W257 2208085-1

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Entscheidungsdatum

28.05.2019

Norm

B-GlBG §13 Abs1
B-GlBG §18a
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W257 2208085-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Kadagasse 5, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Steiermark vom XXXX , Gz. XXXX , betreffend einer Entschädigung bzw. eines Ersatzanspruches nach § 18a Bundesgleichbehandlungsgesetzes, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 18a Bundesgleichbehandlungsgesetzes abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der PI XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Nach der Ruhestandsversetzung des bisherigen Inspektionskommandanten der PI XXXX , erfolgte im XXXX seitens der Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion Steiermark, eine Interessenssuche für die Funktion der/s 1. Stellvertreter/in und Sachbearbeiter/in der PI XXXX . Die PI XXXX verfügt über einen Personalstand von XXXX BeamtInnen. Aus eine Vielzahl von Bewerbungen wurde auf Vorschlag des Bezirkspolizeikommandanten des Verwaltungsbezirkes XXXX nicht der Beschwerdeführer, sondern XXXX als für die Funktion am besten geeignet, der Dienstbehörde vorgeschlagen. Die Behörde folgte unter Einholung von verschiedenen anderen Stellungnahmen dem Vorschlag und besetzte die vakante Planstelle ab dem XXXX mit XXXX . komplett

Im XXXX macht der Beschwerdeführer eine Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission (in der Folge kurz "B-GBK") anhängig. In seinem Antrag macht er im Wesentlichen geltend, dass er wegen seiner politischen Gesinnung - die Dienstbehörde vermeinte, dass er der sozialdemokratischen Partei Österreich zuzuordnen sei, während hingegen XXXX ein aktives Mitglied (zuletzt Bürgermeister) der Österreichischen Volkspartei sei - bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion nicht zum Zug gekommen sei. Er sei deswegen wegen seiner Weltanschauung und zusätzlich wegen seines Alters bei dem Besetzungsverfahren um die ausgeschriebene Planstelle an der PI XXXX diskriminiert worden.

Nach Einholung von Stellungnahmen der Dienstbehörde, sowie den persönlichen Einvernahmen des Vertreters der Dienstbehörde, des Beschwerdeführers und der Gleichbehandlungsbeauftragten gelangte die B-GBK in ihrer Sitzung am XXXX zu dem Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Planstelle tatsächlich eine Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) darstellte.

In dem Gutachten der B-GBK vom XXXX wird angeführt, dass nach Einschätzung des Beschwerdeführers zusammengefasst wegen der Parteizugehörigkeit des zum Zuge kommenden XXXX dieser die ausgeschriebene Planstelle bekommen habe und nicht wegen fachlicher Kriterien. Wären diese berücksichtigt worden, hätte er die ausgeschriebene Planstelle bekommen sollen. In einer Stellungnahme der Behörde führte diese gegenüber der B-GBK aus, dass sie der Einschätzung des Bezirkspolizeikommandanten, dass XXXX besser geeignet sei als der Beschwerdeführer, gefolgt sei. Wörtlich wird ausgeführt:

"In den Durchlauferstellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten sei kaum ein Unterschied zu erkennen gewesen, weshalb auch beide Bedienstete grundsätzlich als für die Funktion geeignet erschienen. In jeder von XXXX seien jedoch noch gewisse Nuancen einer besseren Eignung zu erkennen gewesen."

Zudem hätte weder die Personalvertretung, noch die Gleichbehandlungsbeauftragte Einwendungen gegen die Bestellung des XXXX ausgeschriebenen Planstelle erhoben. Der Beschwerdeführer sei an siebenter von zehn Bewerbern gereiht worden. XXXX wäre Erstgereihte gewesen.

In der Sitzung vor der B-GBK am XXXX wiederholten die Parteien Ihre Stellungnahmen. Der Beschwerdeführer verwies darauf, aus unsachlichen, parteipolitischen Gründen nicht zum Zug gekommen zu sein; die Behörde stützte Ihre Entscheidung abermals auf die Einschätzung des Bezirkspolizeikommandanten.

Die B-GBK begründete Ihr Gutachten damit, das aus der Stellungnahme des Landespolizeikommandos vom XXXX keine Ausführungen zu einem objektiven Wertevergleich zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX beschrieben worden wäre und somit die Frage, aufgrund welcher konkreten Kriterien XXXX dem Beschwerdeführer vorgezogen wurde, nicht nachvollziehbar wäre. Gerade wenn sich die Qualifikationskriterien der beiden Bewerber um eine Planstelle nur "um Nuancen" unterschiedlich sei - so wie von der Behörde dargelegt - sei im Auswahlverfahren genauestens nach objektiven Maßstäben zu prüfen. Die Betrauung von XXXX mit der gegenständlichen Planstelle wirke daher im Ergebnis nicht so, als wäre sie ausschließlich und objektiv nachvollziehbaren Qualifikationskriterien festgemacht worden.

Mit Antrag vom XXXX stellte der Beschwerdeführer bei der Dienstbehörde folgende Anträge: (i) Antrag auf einen nicht ziffernmäßig festgelegten Ersatz aufgrund § 18a Abs. 2 Ziffer 1 B-GlBG hinsichtlich der Bezugsdifferenz, sich ergebend aus seiner jetzigen Funktion als E2a, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 2, zu der Bewertung der ausgeschriebenen Planstelle, nämlich E2a, Funktionsgruppe 6, vom XXXX bis zum XXXX , wegen einer von der B-GBK im Gutachten vom XXXX festgestellten Diskriminierung aufgrund seiner Weltanschauung weswegen er bei der Besetzung der Planstelle nicht zum Zuge gekommen zu sein und statt dessen ein weiterer Bewerber um die Planstelle als Sachbearbeiter und 1. Stellvertreter der PI XXXX ernannt worden sei. (ii) Antrag auf Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung gem § 18b B-GlBG in der pauschalen Höhe von 5.000.- Euro. Er hätte die ausgeschriebene Planstelle nicht bekommen, weil die Behörde die Entscheidung auf unsachlichen Kriterien gestützt hätte. Dadurch sei er schwer gedemütigt worden und hätte eine psychische Beeinträchtigung erlitten. Durch die dienstgebundene örtliche Nähe seiner jetzigen Dienststelle zur dem Kollegen, welcher mit der ausgeschriebenen Stelle betraut worden wäre, käme es zu unvermeidlichen Zusammentreffen, dies ein Dauerzustand darstelle.

Mit Bescheid vom XXXX wies die Landespolizeidirektion Steiermark den Antrag des Beschwerdeführers auf Verdienstentgang sowie auf Entschädigung für psychische Beeinträchtigung nach dem B-GlBG ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens und der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen führte die Behörde auszugsweise in der Begründung wie folgt aus:

"[...] Den Entscheidungsprozess, den die Behörde durchlaufen ist, sind die konkreten Fähigkeiten und Begabungen in Bezug auf die Anforderungen des angestrebten Arbeitsplatzes vorrangig zu beurteilen.

Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, so verweist er auf seine mehrjährige Erfahrung als Gruppenkommandant ...eines Einsatzzuges der Einsetzeinheit.... Diese Tätigkeit unterscheidet sich jedoch maßgeblich von der Tätigkeit des 1. Stellvertreters.... Der Aufgabenbereich erstreckt sich nur für die Zeit der Tätigkeit der Einsatzeinheit.... Dem gegenüber steht die Tätigkeit des 1. Stellvertreters. So zählt eine höhere persönliche Belastbarkeit, ein wesentlich höherer Führungsaufwand....zum Anforderungsprofil eines Kommandanten einer Großdienststelle wie die PI XXXX . Eben diese speziellen Eigenschaften sind vom unmittelbaren Vorgesetzten am ehesten zu beurteilen und hat das Bezirkspolizeikommando XXXX als

geeignet ... beschrieben und XXXX die vorangeführten,

anspruchsvolleren Profile eher zugetraut."

Die Tätigkeit des XXXX als Bürgermeister wurde vom Bezirkspolizeikommando hinsichtlich der Vernetzungsaufgaben, welche vom 1. Stellvertreter erwartet werden, positiv bewertet, jedoch ohne eine parteipolitische ideologische Intention, womit eine Diskriminierung wegen der Weltanschauung bestritten werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde, wiederholte sein bisheriges Vorbringen, verwies auf die von der B-GBK festgestellte Diskriminierung und beantragte wie bisher.

Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom XXXX vorgelegt und langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesveraltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde - nachdem der Verwaltungsakt bis zu diesem Zeitpunkt nur teilweise vorlag - der ganze Verwaltungsakt kopiert in dem Verfahren zugeschlossen. Eine Kopie dieses Aktes wurde dem Rechtsvertreter ausgehändigt. In diesem Verwaltungsakt befindet sich auch eine persönliche Beschreibung des Bezirkspolizeikommandanten für den Beschwerdeführer. Aus dieser Beschreibung vom XXXX ist zu entnehmen: "... Die Zukunft [des Beschwerdeführers] liegt in einer Kommandantenfunktion auf einer mittelgroßen Dienststelle. Die angestrebte Funktion, in ihrer gesamten Komplexität, scheint für den Bewerber noch zu früh." Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht ergänzte der Bezirkskommandant, dass er mit XXXX im Zuge der Flüchtlingskriese 2015, bei dem der Bezirk übermäßigen Belastungen ausgesetzt war, sehr eng zusammengearbeitet hätte und er sich dabei über seine Arbeitsweisen überzeugen hätte können. Auch dadurch hätte er sich für XXXX für zur Besetzung der offenen Planstelle ausgesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Abteilungsinspektor der Landespolizeidirektion Steiermark zur Dienstverrichtung zugewiesen.

Er bewarb sich auf die frei gewordene Funktion der/s 1. Stellvertreter/in und Sachbearbeiter/in der PI XXXX . Er selbst versah Dienst an dieser Dienststelle und versieht derzeit Dienst als Stellvertreter der PI-Kommandantin an der PI XXXX . Mit XXXX .2016 wurde nicht der Beschwerdeführer, sondern eine andere - der Dienstbehörde als besser geeignet erscheinende Person - mit der ausgeschriebenen Planstelle betraut. Im XXXX macht der Beschwerdeführer eine Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission anhängig.

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission befand, dass er tatsächlich wegen seiner Weltanschauung diskriminiert worden wäre.

Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung des Differenzbetrages, verglichen mit seinem derzeitigen Gehalt und dem Gehalt welches er bei einer nichtdiskriminierten Anwendung bekommen hätte, sowie einer Entschädigung wegen der persönlichen Beeinträchtigung.

Mit Bescheid vom XXXX wies die Dienstbehörde diese Anträge ab. Dagegen erhob er Beschwerde und machte geltend, dass er wegen seiner Weltanschauung unsachlich bei der Planstellenbesetzung diskriminiert worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten nicht an. Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen seiner Weltanschauung mittelbar oder unmittelbar diskriminiert.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen konnten einerseits aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht diskriminiert wurde ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer stützte seine Diskriminierung im Wesentlichen darauf, dass er der sozialdemokratischen Partei zugeordnet worden wäre, während hingegen der Erstgereihte wegen seiner parteipolitischen Zugehörigkeit der ÖVP zugeordnet wird und deswegen ihm der Vorzug gegeben worden sei. Unstrittig ist, dass der Erstgereihte ÖVP-Bürgermeister einer Marktgemeinde ist. Damit wäre eine Diskriminierung aufgrund der "Weltanschauung" vorgelegen. Die "Weltanschauung" ist, ebenso wie das Alter oder die sexuelle Orientierung, ein möglicher Anlassfall einer Diskriminierung nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission kommt - ebenso wie der Beschwerdeführer - zu einem diskriminierenden Sachverhalt. Sie begründete es damit, dass die Dienstbehörde lediglich angab, dass der Erstgereihte, welcher die ausgeschriebene Planstelle schlussendlich bekam, um "Nuancen" besser sei als der Beschwerdeführer. Sie konnte dies nicht näher begründen. Der Bundes-Gleichbehandlungskommission war diese Begründung nach objektiven Merkmalen zu wenig und kam zu dem erwähnten Ergebnis. In dem Bescheid wurde versucht, diesen Unterschied damit zu begründen, dass der Beschwerdeführer bei der Einsatzeinheit sei und diese Tätigkeit nicht mit der ausgeschriebenen Planstelle vergleichbar sei. Sie bestritt unter anderem, dass eine parteipolitische unsachliche Beeinflussung vorgelegen sei, wiewohl jedoch die Tätigkeit des Bürgermeisters von einem guten Kontakt mit der Bevölkerung nachweise.

Die Behörde stützt sich dabei wesentlich auf die Aussage des unmittelbaren Vorgesetzten, den Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkes XXXX . Dieser wurde als Zeuge vor dem Gericht vorgeladen. Er brachte, nachdem die grundsätzliche Abwicklung der Reihung erläutert wurde, auf die Frage hinsichtlich des Bürgermeisters vor:

"Für mach hat das eine zusätzliche Komponente, da er mit seinen Leuten in der Gemeinde kooperieren muss und für die Leute ein Ansprechpartner ist. Unter Punkt 1,3 der Planbeschreibung ist die Bewältigung mit Konflikten und der Umgang mit Menschen beschrieben, die XXXX als Bürgermeister eher hat."

Der "Punkt 1.3" befindet sich auf dem, dem Gericht vorgelegten Planstellenbeschreibung der ausgeschriebenen Planstelle. Es ist daraus zu entnehmen: ""1.3 Umgang mit Menschen - wichtig. Der gute Kontakt und Umgang mit Mitarbeitern, Bürgern....ist von Bedeutung. Durch Höflichkeit, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeiten kann er/sie motivierend auf die Mitarbeiter/innen einwirken....".

Zusätzlich beschrieb der Bezirkspolizeikommandant die Reihung als äußerst schwierig und brachte vor, dass eigentlich alle für den Posten geeignet gewesen wären, doch eine Reihung muss eben einmal vorgenommen werden. Er hätte sich für XXXX entschieden, auch weil er sich in der Flüchtlingskrise besonders bewährt hätte. Er hätte in Spielfeld von Oktober bis Februar 2015 ihn de facto vor Ort vertreten und wäre dort der zentrale Ansprechpartner gewesen. Dabei hätte er sich von ihm überzeugen können, dies schließlich auch für ihn gesprochen habe.

Die Gründe sind für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Diese Darstellung lag der B-GBK nicht vor und konnte sie sich auch darauf nicht stützen.

Für eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung fehlen - in Bezug auf die vorgebrachten Gründe welche für XXXX sprechen - nicht nur die Nachweise, sondern auch ein konkreter Sachverhalt. Die Behörde brachte vor, dass sie nicht zwischen zwei Personen auswählen könne, sondern eine Reihung vorzunehmen habe. Eine dermaßen detailgetreue Darstellung wie hier beim Gericht sei auch nicht möglich. Wesentlich ist die Einschätzung des Bezirkspolizeikommandanten, welcher sich eben für XXXX ausgesprochen hätte.

Dem Gericht ist die Einschätzung, dass er wegen seiner vermeintlichen Parteizugehörigkeit, die nicht einmal den Beschwerdeführer selbst, sondern seine Frau (sh 4 der gerichtlichen Niederschrift) getroffen hätte, denn sie wäre im Dienststellenausschuss der FSG/SPÖ gewesen, zu wenig um eine klare nachvollziehbare Diskriminierung darzustellen. Wenn es - so wie es die B-GBK darstellte - bei der Begründung "nur um Nuancen" geblieben wäre und kein weiterer sachlich nachvollziehbarer Grund vorhanden gewesen wäre, wäre eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung klar vorhanden gewesen. Mit dem vor dem Gericht dargelegten Gründen ist dies nicht mehr der Fall.

Aus diesem Grund kann eine Diskriminierung nicht erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht nach den Verhandlungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 13 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018 lautet auszugsweise:

"Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

...

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

..."

§ 18a B-GlBG regelt Ersatzansprüche von Beamtinnen und Beamten wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beim beruflichen Aufstieg:

"§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug."

Nach § 20 Abs. 2 B-GlBG sind Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a binnen Frist bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Nach Abs. 4 leg. cit. sind das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen auf die Zuständigkeit die Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.

§ 20a B-GlBG trifft Regelungen über die Beweislast, insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand beruft. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

Gemäß dem nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt worden, dass keine Form der Diskriminierung gegeben ist. Dass kann auch das Gutachten der Gleichbehandlungskommission - welche zum Entscheidungszeitpunkt nicht alle Tatsachen zur Verfügung hatte - nicht abändern.

Gutachten der Gleichbehandlungskommission

Der Anspruch auf Schadenersatz besteht unabhängig vom Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission kommt die Bedeutung eines Beweismittels zu (vgl. VwGH 2004/12/0199, 12.12.2008; 14.05.2004, 2001/12/0163; VwSlg. 16359 A/2004; 27.04.2014, 2013/12/0218). Die belangte Behörde hat sich bei Beurteilung mit den Argumenten des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich auseinander zu setzen und gegebenenfalls nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Argumenten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht folgt (VwGH 2010/12/0212, 04.09.2014). Diesem Erfordernis entspricht der in Beschwerde gezogene Bescheid ausreichend (sh Seite 4 ff des Bescheides).

zu A) inhaltliche Entscheidung

Der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Behörde lagen nicht alle Tatsachen zur Entscheidung vor. Die Tatsache, dass der Bezirkspolizeikommandant mit dem Erstgereihten eine enge berufliche Erfahrung teilt, lag zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Diese Tatsache wurde erst bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekannt bzw aktenkundig.

Dem Gericht lagen alle Tatsachen erschöpfend vor und wurden diese oben entsprechend gewürdigt. In einer Gesamtschau der Tatsachen ergibt sich das klare Bild einer Nichtdiskriminierung. Das Verwaltungsgericht folgt nicht dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Diesen lag das Gesamtbild zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Es ist durch die Besetzung des Erstgereihten auf die vakante Planstelle gegenüber dem Beschwerdeführer kein Tatbestand einer Diskriminierung gem § 13 Abs. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfüllt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bewerbung, Bundes-Gleichbehandlungskommission, Entschädigung,
Ersatzanspruch, Gutachten, Nichtdiskriminierung,
Planstellennachbesetzung, Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W257.2208085.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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