TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/30 W159 1420736-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W159 1420736-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm §§ 9 BFA-VG und 52 Abs. 2 Z 2 u. Abs. 9 sowie 46 und 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Guinea-Bissau, gelangte spätestens am 07.06.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab an, dass er der Volksgruppe Fulla angehöre, Moslem und ledig sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2017 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AslyG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren betreffend einer Rückkehrentscheidung wurde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer hätte mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt, in dem er in Österreich mehrfach untergetaucht ist und dadurch das Verfahren wesentlich verzögerte. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass den äußerst widersprüchlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zubilligt worden ist.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 17.01.2018 im Zuge des Parteiengehörs vor dem BFA wurde vorgebracht, dass das Heimatland des Beschwerdeführers zu einem der ärmsten Länder dieser Erde zählt und es für viele Menschen äußerst schwierig sei, die eigenen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der Beschwerdeführer würde an chronischen Schmerzen leiden und eine intensive medizinische Versorgung benötigen.

Mit bekämpften Bescheid vom 24.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Zi 3 AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zi 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Die Abschiebung nach Guinea-Bissau sei zulässig (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde führte aus, dass seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatland des Beschwerdeführers hervorgekommen wären. Der Beschwerdeführer hätte nur jene Gefährdungspotenziale vorgebracht, welche nicht als glaubwürdig erachtet worden wären. Den Rückkehrbefürchtungen sei die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen, da dem Fluchtvorbringen im angeführten Rahmen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden war.

Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.02.2018 bezog sich auf die Stellungnahme vom 17.01.2018. Sie führe u.a. aus, dass in den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung ausgeführt werde, dass das Gesundheitssystem im Heimat- und Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht funktioniere und nur wenige Gesundheitszentren für Patienten zugänglich seien. Staatliche Krankenhäuser und Gesundheitszentren fehle es an Grundausstattung, Medikamenten und medizinischem Personal. Es wurde ein Therapieplan eines physikalischen Ambulatoriums, ein Therapiepass Infusion sowie div. Anmeldebestätigungen des Aus-und Weiterbildungszentrums XXXX in Vorlage gebracht.

Am 19.06.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin teilnahmen. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, er respektiere die Gesetze hier. Er fügte hinzu, dass sich seine Familie jetzt in Portugal befände, denn seine Frau und seine Kinder (Zwillinge) seien Portugiesische Staatsangehörige. Er sei mit seiner Frau traditionell nach dem islamischen Ritus verheiratet, es gäbe keine schriftliche Heiratsurkunde. Er würde mit der Kindesmutter in telefonischem Kontakt stehen.

Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatstaat keiner Untersuchung auf Tauglichkeit für den Militärdienst unterzogen, keinen Einberufungsbefehl zum Militärdienst erhalten sowie keinen Militärdienst geleistet hätte. Es würde aufgrund der eingeschränkten Zentralgewalt in der Praxis keine allgemeine Wehrdienstpflicht bestehen. Der Beschwerdeführer habe 2019 Österreich verlassen, um seine Familie in Portugal zu besuchen, er habe es im XXXX angegeben. Er sei wiedergekommen, weil er hier in Österreich mit seiner Familie leben wolle. Der Beschwerdeführer gab auch an, er hätte einen Onkel und Geschwister in seinem Herkunftsstaat. Er sei nur mit seinem Onkel in Kontakt. Der Beschwerdeführer führte auch aus, er würde an starken Rückenschmerzen leiden. Seit dem Jahr 2016 würden die Ärzte die Ursache für die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule suchen, er können aufgrund seiner Schmerzen keinen Sport mehr ausüben.

Vor seiner Verhaftung hätte der Beschwerdeführer täglich die Sprachschule besucht. Er hätte eine Stunde Sprachunterricht bekommen und als Ausgleich zwei Stunden dort gearbeitet. Er habe kein Deutschdiplom, jedoch würde er die deutsche Sprache sprechen. Im Jahr 2012 hätte der Beschwerdeführer bei der XXXX gearbeitet. Im Gefängnis in XXXX habe der Beschwerdeführer eine Woche lang gearbeitet, im Gefängnis in Wien hätte er noch keine Arbeit erhalten.

Der Beschwerdeführer gab nachgefragt an, dass er straffällig geworden sei. Er habe Drogen konsumiert und verkauft. Seine Verhandlung sei am 02.08.2019 in Wien. Er habe im Gefängnis keinen Drogenentzug gemacht oder habe auch keine Substitutionsmedikamente erhalten.

Verlesen wird der aktuelle Strafregisterauszug, in dem zwei Verurteilungen nach § 27 SMG aus den Jahren 2011 und 2012 aufscheinen, wobei anzumerken ist, dass derzeit ein Verfahren nach § 28 a SMG noch offen ist.

Es wurden am 12.07.2019 diverse Untersuchungsergebnisse und Therapiepläne in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen

1.1. zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Guinea-Bissau und gehört der Volksgruppe Fulla an und ist Moslem. Er war in Guinea-Bissau nichts berufstätig, hatte aber keine wirtschaftlichen Probleme. Er verfügt in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Er ist jung und arbeitsfähig und verfügt auch über eine Schulbildung.

Er wurde in Österreich mit Urteil:

-

des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.12.2011 zur Zahl

XXXX ,

wegen § 27 Absatz 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren,

-

des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.11.2012, Zahl:

XXXX ,

wegen § 27 Absatz 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (unbedingt) verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde neuerlich straffällig, gemäß § 28a SMG. Er befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft. Die Verhandlung wird am 02.08.2019 in XXXX stattfinden.

Bei ihm wurde keine lebensbedrohende Krankheit diagnostiziert:

Diagnosezentrum Donaustadt am 19.01.2018: breitbasige Diskusherniationen in den Segmenten L3/L4 und L4/L5, Diskuschondrosen und mäßiggrade Taillierungen der Neuroforamina bei L3/L4 und L4/L5, sowie relative Einengungen des Spinalkanales, Streckhaltung.

Diagnosezentrum Favoriten vom 25.08.2017: Skoliose mit Zeichen einer beginnenden Spondilosis, sowie einem Beckenschiefstand aufgrund Beinlängendifferenz,

KH Wien vom 16.05.2017: Lageanomalie der Niere, jedoch keine aktuell behandlungsbedürftigen urologischen Probleme

Der Beschwerdeführer ist jedenfalls derzeit nicht selbsterhaltungsfähig, nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen, noch verfügt er über österreichische Freunde oder hat ein Deutsch-Diplom erhalten

Es konnte nicht festgestellt werden,

-

der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.

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dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat jegliche Lebensgrundlage fehlt und, dass gem. Art. 2 und 3 EMRK in seine gewährleisteten Rechte eingegriffen wird,

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dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung eine Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für den Beschwerdeführer als Zivilperson bedeutet,

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dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet ist, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung oder der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist,

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dass er in eine Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt wird,

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dass der Beschwerdeführer einen Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich hat.

1.2. Zu Guinea-Bissau

1. Allgemeines

Guinea-Bissau liegt an der afrikanischen Westküste zum Atlantik und grenzt an Senegal und Guinea. Die Gesamtfläche beträgt 36.125 Quadratkilometer. Das Land ist überwiegend flach. Dem Festland ist der Bissagos-Archipel im Atlantik vorgelagert. Das Klima ist tropisch, überwiegend feucht und heiß. Guinea-Bissau war portugiesische Kolonie und erreichte nach einem langen Unabhängigkeitskrieg am 24. September 1973 die Unabhängigkeit.

Neunzig Prozent der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. In den Export gelangen vor allem Erd- und Cashewnüsse, Palmkerne und Palmöl, Holz und Garnelen. Das Land verfügt an Bodenschätzen über Phosphate, Bauxit, Erdöl, Gas und Gold. Der Bergbau ist erst im Aufbau begriffen. Guinea-Bissau ist zu einer wichtigen Drehscheibe des Kokainschmuggels von Südamerika nach Europa geworden. (Quelle: Wikipedia Guinea-Bissau)

2. Politische Lage

Die semipräsidentiale Demokratie Guinea-Bissau ist zugleich auch eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Präsident ist José Mário Vaz von der "Afrikanischen Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 10.2018). Seit 2014 ist Präsident José Mário Vaz im Amt und laut internationaler Wahlbeobachter verlief die Abstimmung frei und fair (USDOS 20.4.2018). Der Präsident ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte, kann ein Vetorecht gegen Gesetze einlegen und das Parlament auflösen (AA 10.2018). Die Wahlen im Jahr 2014 haben das Land nach dem Militärputsch von 2012 wieder in Richtung demokratische Regierungsführung geführt (FH 1.2018). Vaz gewann im

2. Wahlgang im Mai 2014 mit 61,9 % der Stimmen. Premierminister seit 30.01.2018 ist Artur Da Silva, und Außenminister seit 12.12.2016 ist Jorge Malú. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 13.04.2014 statt. Die Wahlbeteiligung betrug 88,6 %; das Parlament hat 101 Sitze (AA 10.2018). Die Wahlen 2014 verzögerten sich aufgrund fehlender Mittel (FH 1.2018).

Das Land ist politisch extrem instabil (NZZ 27.9.2018). Die Stabilität bleibt auch unter Präsident Vaz weiterhin ein schwer fassbares Ziel. Ein Jahr nach seinem Amtsantritt entließ Vaz seinen Premierminister und Parteikollegen Domingos Simoes Pereira (BBC 19.2.2018). Ein langwieriger Machtkampf zwischen den Fraktionen der regierenden PAIGC-Partei und seinem Parteikollegen Pereira hat die Regierung und Präsident Vaz in eine politische Sackgasse gedrängt und seit August 2015 gibt es einen fortlaufenden Wechsel der Premierminister (BBC 19.2.2018; vgl. CIA 2.10.2018). Das Land befindet sich in einem anhaltenden politischen Stillstand, der durch Turbulenzen unterbrochen wird (USDOS 20.4.2018). Seitdem ist das politische System durch Spaltungen zwischen Präsident und Parlament, sowie innerhalb der Regierungspartei gelähmt. Die verfassungsrechtliche Legitimität des derzeitigen Ministerpräsidenten und des Kabinetts wurde 2017 angezweifelt und die Legislative wurde seit Jänner 2016 nicht mehr einberufen (FH 1.2018). Korruption bleibt ein großes Problem, das durch die kriminellen Aktivitäten des internationalen Drogenhandels verschärft wird (FH 1.2018). Es wird geschätzt, dass Kokain im Wert von mindestens einer Milliarde Dollar jährlich über Westafrika nach Europa transportiert wird. Dabei ist Guinea-Bissau ein Narco-Staat - der einzige in Afrika (NZZ 27.9.2018). Die politische Krise hat zu einigen Fällen von Gewalt und Einschüchterung geführt. Im Oktober 2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Anhängern der rivalisierenden PAIGCFraktionen (FH 1.2018). Infolge der anhaltenden politischen Blockade im Jahr 2017 konnte das Parlament keine neuen Mitglieder der Nationalen Wahlkommission ernennen, weil deren Mandate bereits im Juni ausgelaufen waren. Darüber hinaus hatte der Präsident noch keine Termine für die anstehenden Parlamentswahlen 2018 festgelegt und schlug im Dezember 2017 vor, die Wahlen zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl 2019 abzuhalten (FH 1.2018). Die Lage im Parlament ist derzeit sehr undurchsichtig und von internen Konflikten geprägt (AA 10.2018). Zum sowieso schon schwachen Staat kommt hinzu, dass sich Regierung und Parlament seit zwei 2015 gegenseitig blockieren. Die Verwaltung ist praktisch zusammengebrochen. Schulen, Spitäler, Polizei und Justiz funktionieren nur noch rudimentär. Die Postangestellten beispielsweise erhalten seit Jahren kein Salär mehr (NZZ 27.9.2018).

In Guinea-Bissau gibt es nur wenige demokratische Machtübertragungen zwischen rivalisierenden politischen Parteien, da zumeist die PAIGC oder die militärischen Machthaber seit der Unabhängigkeit regieren. Die Oppositionsparteien haben eine realistische Chance, ihre Vertretung bei den Parlamentswahlen 2018 zu erhöhen, sollte die derzeitige politische Blockade rechtzeitig aufgelöst werden (FH 1.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (10.2018): Länderinformationen, Überblick, Guinea-Bissau,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissau/ 220330, Zugriff 18.10.2018

-

BBC News (19.2.2018): Guinea-Bissau country profile, h ttps://www.bbc.com/news/world-africa 13443186, Zugriff 18.10.2018

-

CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook

-

Guinea-Bissau,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 18.10.2018

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 18.10.2018

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpfeinen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 18.10.2018

3. Sicherheitslage

Trotz positiver Entwicklungen seit April 2018 sind Unruhen und Ausbrüche von Gewalt aufgrund der nach wie vor fragilen Lage weiterhin möglich (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018). In Folge von Armutskriminalität kommt es öfters zu Fällen von Straßenkriminalität (AA 23.10.2018). Die Sicherheitsbedingungen verschlechtert sich weiter in der Hauptstadt und ihren Vororten, mitunter durch eine Zunahme der Zahl der bewaffneten Raubüberfälle. In den Provinzen liegen mehrere Regionen außerhalb der Kontrolle der Behörden und Sicherheitskräfte (FD 23.10.2018). Im Rest des Landes ist die Kriminalitätsrate deutlich niedriger. In den nördlichen Landesgebieten (Grenzregion zur Casamance/Senegal) sind bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden aktiv (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018) und in Teilen des Südens besteht nach wie vor Minengefahr (AA 23.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium besteht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4). Der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 23.10.2018). Gewaltsame Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.10.2018; vgl. FD 23.10.2018), insbesondere im Zusammenhang den geplanten Parlamentswahlen am 18.11.2018 (BMEIA 23.10.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/ guineabissausicherheit/220332, Zugriff 23.10.2018

-

BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformationen, Sicherheit & Kriminalität, Guinea-Bissau,

https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018

-

FD - France Diplomatie (23.10.2018): Guinée-Bissao, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guineebissao/, Zugriff 23.10.2018

4. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und bleibt der politischen Manipulation ausgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Ein Mangel an Ressourcen und Infrastruktur verzögert Prozesse (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es kommt nur selten zu Verurteilungen. Erlassene Gerichtsentscheide werden von den Behörden respektiert (USDOS 20.4.2018). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung sowie unter anderem, das Recht über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und die Konsultation eines Anwalts seiner Wahl oder sich einen auf Kosten des Gerichts zur Verfügung stellen zu lassen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten (USDOS 20.4.2018). Nur sehr wenige Strafverfahren werden vor Gericht gebracht oder erfolgreich verfolgt, was zum Teil auf die begrenzten materiellen und personellen Ressourcen der Ermittler zurückzuführen ist. Der größte Teil der Bevölkerung hat in der Praxis keinen Zugang zur Justiz (FH 1.2018).

Quellen:

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 10.10.2018

5. Sicherheitsbehörden

Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und anderen transnationalen Verbrechen zuständig. Die Polizei für öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst (Geheimdienst), Grenzpolizei, schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 20.4.2018). Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Die Polizei kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 20.4.2018). Die zivilen Behörden haben Kontrolle über Polizei und Streitkräfte, obwohl die Regierung nur wenige Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch verfügt (USDOS 20.4.2018). Mitglieder des Militärs und der zivilen Behörden sollen im Drogenhandel verwickelt sein und internationale Drogenkartelle unterstützen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gab diesbezüglich keine Untersuchungen. Straffreiheit ist generell ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018), Sicherheitskräfte gehen bei Vergehen straffrei (FH 1.2018).

Quellen:

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und die Streitkräfte und die Polizei respektieren dieses Verbot im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung hütet sich, politisch Andersdenkende ins Gefängnis zu werfen, zu foltern oder umzubringen. Man will der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft Ecowas keinen Vorwand für einen Einmarsch liefern, so wie Anfang des Jahres im nahen Gambia (NZZ 27.9.2018). In den letzten Jahren wurden aber einige Fälle von Folter und von Polizeigewalt gemeldet. Im Jänner 2017 starb ein des Diebstahls beschuldigter Mann, nachdem die Polizei ihn angeblich gefoltert hatte (FH 1.2018).

Quellen:

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpfeinen-fluch-machen-d.1318634, Zugriff 24.10.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

7. Korruption

Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. und Beamte bleiben auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und dubiose Praktiken verwickelt. Auch die Justiz ist betroffen (USDOS 20.4.2018). Die meisten Schlüsselpositionen sind leicht und günstig zu bestechen. Ausstehende Lohnzahlungen verstärken die Korruption (NZZ 27.9.2018). Korruption ist auch bei der Polizei weit verbreitet und Beamte halten sich oft nicht an die gesetzlichen Vorschriften gegen willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen. Korruption ist allgegenwärtig und bleibt ein großes Problem, das durch kriminelle Aktivitäten internationaler Drogenhändler noch verschärft wird. Hochrangige Regierungsvertreter, militärische als auch zivile Behörden werden beschuldigt, am illegalen Drogenhandel beteiligt zu sein (FH 1.2018). Das Finanzministerium machte einige Fortschritte gegen die weit verbreitete und tief verwurzelten korrupten Praktiken als es im September 2017 Gehaltszahlungen an Tausende nicht existierende, verstorbene, doppelt eingetragene oder pensionierte Beamte einstellte (USDOS 20.4.2018). Auf dem Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International lag Guinea-Bissau auf Platz 170 von 180 untersuchten Ländern und Territorien (TI 21.2.2018).

Quellen:

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpfeinen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-

TI - Transparency Index (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, Guinea-Bissau, https://www.transparency.org/country/GNB, Zugriff 11.10.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Verpflichtender (selektiver) Wehrdienst ist von 18 bis 25 Jahren. Für Personen unter 16 Jahren ist ein freiwilliger Wehrdienst mit elterlicher Zustimmung möglich (CIA 2.10.2018).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Fact Book, Guinea-Bissau,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 11.10.2018

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme in Guinea-Bissau sind die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; der Mangel an ordnungsgemäßen Verfahren; die Beeinträchtigung der Privatsphäre; behördliche Korruption, die durch Straffreiheit und die Beteiligung öffentlich Bediensteter am Drogenhandel verschärft wird; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt an und Diskriminierung von Frauen und Kindern; weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) und Menschenhandel (USDOS 20.4.2018). Es gibt keine Berichte über extra-legale Tötungen durch Sicherheitskräfte oder über Verschwinden lassen von Personen (USDOS 20.4.2018). Polizeibeamte beachten oft nicht die gesetzlichen Vorschriften gegen willkürliche Verhaftung und Inhaftierung (FH 1.2018). Einzelpersonen können zivilrechtliche Rechtsbehelfe bei Menschenrechtsverletzungen einlegen; es gibt aber keine spezifischen Verwaltungsmechanismen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen. Die Regierung unternimmt Maßnahmen zur Untersuchung und Bestrafung von Beamten, die Missbräuche begangen haben, dennoch bleibt Straffreiheit weiterhin ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor, es gibt jedoch Berichte, dass die Regierung dieses Recht nicht immer respektiert. Unabhängige Medien sind aktiv und veröffentlichen ihre Ansichten ohne Einschränkung. Es gibt Berichte über Journalisten, die Drohungen erhielten und Selbstzensur ausübten. Die Regierung unternimmt keine Schritte, um die Sicherheit und Unabhängigkeit der Medien zu gewährleisten oder die Täter zu verfolgen (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Im April kam es bei einem Marsch der politischen Opposition in Bissau zu Zusammenstößen mit der Polizei. Polizei und Demonstranten wurden verletzt (USDOS 20.4.2018). Die Polizei setzte dabei Tränengas gegen friedliche Demonstranten ein und verhaftete mehrere Aktivisten. Im Juni 2017 verbot die Regierung zwei zivilgesellschaftlichen Organisationen, geplante Proteste durchzuführen. Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Polizei im Mai und November führten zu einer Reihe von Verletzten und Verhafteten (FH 1.2018). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und anderer Personen zusammen (USDOS 20.4.2018). Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch eine staatliche Menschenrechtsinstitution, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

10. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich und schlecht (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). In den provisorischen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Außer in den Gefängnisse in Bafata und Mansoa sind Strom und Trinkwasser, sowie Belüftung, Beleuchtung und Sanitäranlagen mangelhaft. Auch die Verpflegung bleibt unzureichend und die medizinische Versorgung ist praktisch nicht vorhanden (USDOS 20.4.2018). In der Untersuchungshaftanstalt in Bissau sind die Häftlinge auf ihre Familien angewiesen. Untersuchungshäftlinge werden mit verurteilten Gefangenen und Jugendliche mit Erwachsenen festgehalten (USDOS 20.4.2018). Vorwürfe werden von den Behörden nicht untersucht und Strafverfolgungsbehörden genießen in der Regel Straffreiheit (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch keinen Ombudsmann für Gefängnisse oder unabhängige Behörden, die glaubwürdige Behauptungen über unmenschliche Bedingungen untersuchten. Allerdings erlaubt die Regierung eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

11. Todesstrafe

In Guinea-Bissau wurde die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AI 2018; vgl. FD 2018).

Quellen:

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AI - Amnesty International (2018): Death Penalty - The global view, Death sentences and executions 2007-2017, Guinea-Bissau, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty/, Zugriff 11.10.2018

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FD - France Diplomatie (2018): Carte interactive: la peine de mort dans le monde, GuinéeBissau,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/politique-etrangere-de-la-france/droits-de-l-homme/ peine-de-mort/la-peine-de-mort-dans-le-monde/carte-interactive-la-peine-de-mort-dans-lemonde/, Zugriff 11.10.2018

12. Religionsfreiheit

Die Schätzungen der religiösen Zusammensetzung der Bevölkerung sind sehr unterschiedlich, aber laut einer Studie des Pew Research Center aus dem Jahr 2010 sind etwa 45 % muslimisch, 31 % folgen indigenen religiösen Praktiken und 22 % sind Christen. Es gibt kleine Gemeinschaften von Buddhisten, Hindus und Juden, von denen viele ausländische Bürger sind (USDOS 29.5.2018). Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka sind Großteil Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen, außer im Norden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und an der Küste. Eine große Anzahl von Muslimen und Christen haben auch indigene Überzeugungen (USDOS 29.5.2018). Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 29.5.2018; vgl. FH 1.2018). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 29.5.2018).

Quellen:

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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

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USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1436838.html, Zugriff 11.10.2018

13. Ethnische Minderheiten

Zu den Volksgruppen zählen: Fulani 28.5%, Balanta 22.5%, Mandinga 14.7%, Papel 9.1%, Manjaco 8.3%, Beafada 3.5%, Mancanha 3.1%, Bijago 2.1%, Felupe 1.7%, Mansoanca 1.4%, Balanta Mane 1%, (CIA 2.10.2018). Die Ethnizität spielt eine Rolle in der Politik (FH 1.2018; vgl. NZZ 27.9.2018), und es gibt für ethnische Minderheiten keine rechtlichen Hindernisse, sich am politischen Prozess zu beteiligen (USDOS 20.4.2018). Die Volksgruppe der Balanta dominieren traditionell das Militär (FH 1.2018; vgl. NZZ 27.9.2018).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Fact Book, Guinea-Bissau,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 11.10.2018

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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf einen-fluch-machen-ld.1318634 , Zugriff 24.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau , https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html , Zugriff 11.10.2018

15. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Es gibt nur wenige formelle Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, aber die weit verbreitete Korruption bei Polizei und anderen Amtsträgern kann dieses Recht in der Praxis einschränken, ebenso wie kriminelle Aktivitäten (FH 1.2018). Alle paar Kilometer werden die Autofahrer gestoppt und geschröpft (NZZ 27.9.2018).

Quellen:

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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 12.10.2018

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpfeinen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 12.10.2018

16. Grundversorgung

Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Län

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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