TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/1 W174 2206113-1

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Veröffentlicht am 01.08.2019
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Entscheidungsdatum

01.08.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §76
VwGVG §35

Spruch

W174 2206113-1/94E

W174 2206368-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei XXXX , gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2018, Zahl:

619179804 - 180861582/BMI-BFA_TIROL_RD, und die Anhaltung in Schubhaft vom 17.09.2018 bis 25.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 17.09.2018 bis 25.09.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2013 gemeinsam mit seiner Ehegattin und den beiden minderjährigen Töchtern illegal ins Bundesgebiet ein. Sie alle stellten am 31.01.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.07.2013 wurden diese Anträge sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. abgewiesen; unter einem wurden der Beschwerdeführer und seine Familie gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 mit Erkenntnissen vom 06.05.2014 - für den Beschwerdeführer unter der Zahl W129 1437114-1/8E - gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit jeweils einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurück.

In den insoweit fortgesetzten Verfahren ergingen sodann die Bescheide des Bundesamtes vom 29.12.2014, mit denen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurden. Gegen den Beschwerdeführer und seine Familie wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Schließlich setzte das Bundesamt die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht, für den Beschwerdeführer unter der GZ W221 1437114-2/7E mit Erkenntnis vom 17.03.2015 als unbegründet ab.

Diesbezügliche Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von (außerordentlichen) Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.05.2015 wegen Aussichtslosigkeit ab.

Im Dezember 2014 wurde eine dritte Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin im Bundesgebiet geboren. Deren Antrag auf internationalen Schutz wurde - unter gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung - vom Bundesamt mit Bescheid vom 29.12.2014 ebenfalls zur Gänze abgewiesen. Das die diesbezügliche Beschwerde abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes datiert mit 17.03.2015. Auch in Bezug auf diese Entscheidung versagte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.05.2015 wegen Aussichtslosigkeit die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision.

1.2. Der Beschwerdeführer und seine Familie stellten am 13.07.2015 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.

Diese Folgeanträge wies das Bundesamt nach einer Einvernahme am 13.05.2016 mit Bescheiden vom 30.09.2016 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht sodann mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 14.11.2016, u.a. GZ W237 1437114-3/2E für den Beschwerdeführer, keine Folge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin mit dem neuen Antrag bloß das "Fortbestehen und Weiterwirken" des im ersten Verfahren angeführten Fluchtgrundes und sohin keinen neuen Sachverhalt im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 Abs. 1 AVG geltend gemacht hätten.

Am 01.12.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Familie mit der Begründung eine Säumnisbeschwerde eingebracht, dass es das Bundesamt unterlassen habe, gemeinsam mit der Zurückweisung der Asylfolgeanträge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Dem trug das Bundesamt innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG insofern Rechnung, als es mit Bescheiden vom 13.02.2017 in Bezug auf alle Familienmitglieder aussprach, dass ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werden. Unter einem wurden gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG Rückkehrentscheidungen verbunden mit einem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf zwei Jahre befristete Einreiseverbote erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die gegen diese Bescheide mit einem gemeinsamen Schriftsatz erhobene Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 20.03.2017 - für den Beschwerdeführer unter der GZ W226 1437114-4/3E - als unbegründet ab, wobei es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprach, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Den dagegen erhobenen (außerordentlichen) Revisionen wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2017 die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannt, wobei die Revisionen in weiterer Folge mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2017, Zl. Ra 2017/21/0090, zurückgewiesen wurden.

1.3. Am 07.11.2017 wurden für den Beschwerdeführer und dessen Familie Heimreisezertifikate ausgestellt.

1.4. Am 06.02.2018 wurde versucht, im Beisein der Polizei und eines chefärztlichen Teams des Bundesministeriums für Inneres den Beschwerdeführer und seine Familie für eine geplante Abschiebung festzunehmen. Da die Familie zum angeführten Zeitpunkt nicht an ihrer Adresse aufhältig gewesen ist, musste die Abschiebung storniert werden.

1.5. Am 07.02.2018, suchte der Beschwerdeführer ein Bezirkskrankenhaus auf und wurde in weiterer Folge unter der Diagnose "akute Belastungsreaktion und posttraumatische Belastungsstörung" dort stationär untergebracht.

1.6. Am 14.02.2018 stellten der Beschwerdeführer und seine Gattin per Einschreiben Anträge auf die Erteilung von Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK sowie in eventu auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen Plus gemäß § 56 AsylG 2005.

Diese Anträge wurden im Wesentlichen mit der posttraumatischen Belastungsstörung der Gattin des Beschwerdeführers, die für sie eine massive Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bedeuten würde, begründet. Weiters würden die Kinder des Beschwerdeführers die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und hätten der Beschwerdeführer und seine Gattin, denen es sohin möglich sei, untertags einer Beschäftigung nachzugehen, diesbezüglich bereits konkrete Angebote erhalten, nach Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung die Arbeit aufzunehmen, weshalb von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei. Die minderjährigen Kinder hätten das Lesen und Schreiben der russischen Sprache, ihrer Muttersprache, nie erlernt, eine Rückkehr für sie würde eine unzumutbare Härte darstellen, wobei auf das Wohl des Kindes verwiesen wurde. Weiters gebe es ein konkretes Angebot, in eine ausreichend große Wohnung zu ziehen, sobald Aufenthaltsberechtigungen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer hätte keine familiären Bindungen mehr in seinem Herkunftsland, lediglich seine Gattin habe noch unregelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter in Dagestan. Die Familie sei inzwischen voll in der Gesellschaft eingegliedert. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Unterstützungsbrief der Bürgermeisterin an den Bundesminister für Inneres verwiesen. Mit dem Einkommen aus der zugesagten Beschäftigung könnte die Familie ihren Lebensunterhalt finanzieren und sei somit von der Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Dem Antrag waren die bisher dargetanen medizinischen Befunde, zwei ÖSD Zertifikate Niveau B1 für den Beschwerdeführer und dessen Gattin, ein Vorvertrag des Beschwerdeführers mit einem Landwirtschaftsbetrieb als Land- und Forstarbeiter im Ausmaß von 40 Wochenstunden bei Erhalt einer Arbeitserlaubnis vom 24.11.2017, eine Arbeitsbestätigung eines Landesforstgartens vom 10.04.2017 über Aushilfsarbeiten des Beschwerdeführers in der Zeit vom 27.03.2017 bis 08.04.2017, eine undatierte Bestätigung über die freiwillige Hilfe des Beschwerdeführers in einem Wohnhaus der " XXXX ", eine Bestätigung über ein absolviertes Praktikum des Beschwerdeführers bei einem Metallbauunternehmen vom 10.03.205, eine Bestätigung über freiwillige Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen einer Messe von 26. - 28.09.2014 sowie bei einer Stadtgemeinde im Zeitraum vom 05.04.2016 bis 18.04.2016, Reinigungstätigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Fachberufsschule von 11.07.2016 bis 04.08.2016 sowie ein Konvolut an Unterstützungsschreiben und Unterschriftenlisten von Inländern beigefügt.

In der Folge wurde ein Vorvertrag des Beschwerdeführers mit einem Familienbetrieb als Bauhilfsarbeiter im Ausmaß von 39 Wochenstunden bei Erteilung einer Arbeitserlaubnis vom 14.12.2107 vorgelegt.

1.7. Aus einem Arztbericht vom 22.02.2018 eines Facharztes für Psychiatrie geht hervor, dass sich Hinweise für akute Suizidalität des Beschwerdeführers während des Aufenthaltes im Bezirkskrankenhaus zu keinem Zeitpunkt gezeigt hätten. Als Hauptbelastung sei von diesem die Unsicherheit in Bezug auf den Asylantrag und auch die massive Angst vor einer Abschiebung in sein Heimatland genannt worden. Dazu wurde zuvor zu den "Umständen der Aufnahme" ausgeführt, dass die "Betreuerin", in deren Begleitung der Beschwerdeführer im Krankenhaus erschienen sei, u.a. dargetan habe, dass er sich "intermittierend immer wieder suizidal geäußert" hätte. Seine Frau sei aktuell mit den Kindern bei Freunden untergetaucht, wobei in der Früh mehrere Polizisten in der Unterkunft erschienen seien, um die Familie zu suchen, was den Beschwerdeführer massiv verunsichert hätte, weswegen er schlussendlich ins Krankenhaus gekommen sei. Der Patient sei bei der Aufnahme klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert gewesen. Insgesamt müsse aus fachärztlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass, solange der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Ungewissen darüber bleibe, ob und wann er abgeschoben werden müsse bzw. es nicht möglich sei, sich von den traumatischen Vorerfahrungen zu distanzieren, es kurzfristig zu einer erneuten psychopathologischen Verschlechterung kommen werde. Nach Rücksprache mit der Betreuerin des Beschwerdeführers sei am 23.02.2018 eine Entlassung aus dem stationären Setting erfolgt, wobei sich bei Entlassung keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gezeigt hätten.

1.8. Ein vorgesehener neuerlicher Versuch, die Abschiebung durchzusetzen, (gebuchter Charterflug) wurde wegen des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bezirkskrankenhaus storniert.

1.9. Am 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und holte nunmehr die persönliche Antragstellung beim Bundesamt nach. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, keinen Reisepass und keine Urkunden aus seinem Heimatland zu haben und auch keine bekommen zu können. Die Botschaft habe er nie aufgesucht.

Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, Medikamente zu nehmen und vom 07. bis 23.02.2018 im Krankenhaus gewesen zu sein. Er leide an Magenschmerzen und Atemnot.

Im Jahr 2015 habe er die Prüfung zur Integrationsvereinbarung in der Grundstufe A 2 abgelegt, helfe für drei Euro bei der Gemeinde und verrichte freiwillige Tätigkeiten. Offiziell arbeiten könne er nicht, die Familie lebe von der Sozialhilfe. Einer legalen Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer in Bundesgebiet nie nachgegangen. Die der Behörde vorgelegten Arbeitsvorverträge vom 24.11.2017 bzw. 14.12.2017 als Handwerker bzw. Stallarbeiter seien noch aktuell. Die Familie erhalte vom österreichischen Staat jeweils € 240 für den Beschwerdeführer und seine Gattin sowie € 130 für jedes Kind. Weitere Versicherungsleistungen beziehe er nicht.

Seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens verfüge die Familie über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich mehr. Es sei weder ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anhängig noch sei der Beschwerdeführer im Besitz einer aufrechten Aufenthaltsgenehmigung nach dem AuslBG oder dem NAG.

In Österreich hielten sich die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwerdeführers auf, er selbst helfe in der XXXX aus. In Vereinen sei er nicht Mitglied, aber verbringe, ebenso wie seine Kinder, Zeit mit Freunden und Bekannten. Seine Kinder wären schon sehr gut integriert und sprächen perfekt Deutsch.

Nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer die B1 Prüfung abgelegt und vor einigen Monaten bei einer Tourismusfirma ausgeholfen. Weitere Ausbildungen habe er nicht absolviert.

Dazu befragt, wo er sich am 06.02.2018, als die Polizei, die eine Abschiebung durchführen habe wollen, ihn und seine Familie nicht an seiner Unterkunft angetroffen habe, aufgehalten hätte, gab er an, dass sie bei einer befreundeten Familie gewesen wären und dort dann von einem Nachbarn telefonisch davon verständigt worden seien, dass die Polizei sie suche. Der Beschwerdeführer habe das Handy ausgeschaltet, Angst und Magenschmerzen bekommen. Eine Freundin habe ihn dann ins Krankenhaus gebracht, wo er zwei Wochen geblieben sei.

Zu seinem in eventu eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erklärte der Beschwerdeführer, sich seit fünf Jahren und zwei Monaten in Österreich aufzuhalten. Er verfüge - mit Ausnahme der Sozialleistungen einer Gebietskörperschaft - über keine Unterhaltsmittel, um in Österreich ein finanziell gesichertes Leben führen zu können. Die Familie habe eine staatliche Versicherung im Rahmen des Asylverfahrens. Bekannte würden den Beschwerdeführer und dessen Familie in ihr großes Haus aufnehmen. Mietvertrag gebe es keinen, seine Freunde würden jedoch eine Patenschaftserklärung abgeben. Berufliche Ausbildung habe der Beschwerdeführer keine absolviert, nur ein Praktikum in einer Schweißerfirma für zehn Tage. Er sei arbeitsfähig.

1.10. Am 11.04.2018 wurde der Familie von der Behörde mit Mandatsbescheid, Zl. 13-619179804/150378825, gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen und aufgefordert dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen. Am 19.04.2018 wurde dagegen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und der angeordnete Wohnsitzauflage - trotz Durchsetzbarkeit mangels aufschiebender Wirkung des Rechtsmittels - von der Familie nicht nachgekommen.

1.11. Am 13.04.2018 suchte der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Frau und einer Betreuerin neuerlich das Bezirkskrankenhaus auf und wurde dort aufgrund der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und akute Belastungsreaktion (F43.0) stationär aufgenommen. Zu dem Umstand der Aufnahme wurde in einem entsprechenden Befund vom 04.05.2018 eines Facharztes für Psychiatrie u.a. ausgeführt, dass die stationäre Aufnahme in Zusammenhang mit wiederholten Selbstmorddrohungen des Beschwerdeführers gegen sich und seine Familie für den Fall einer Abschiebung ins Heimatland erfolgt sei. Für den 14.04.2018 sei seine Überstellung nach Traiskirchen geplant, von wo dann die Abschiebung stattfinden solle. Die stationäre Aufnahme sei initial bei massiver Unruhe, Anspannung und formaler Denkeinengung mit Suizidgedanken und Androhung eines erweiterten Suizids im UBG-Bereich der Abteilung erfolgt. Die Unterbringung habe am 20.04.2018 endgültig aufgehoben werden können und im Rahmen des gesamten restlichen Aufenthalts sei der Beschwerdeführer klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert gewesen. Aufgrund der komplexen Trauma-Anamnese müsse davon ausgegangen werden, dass es immer wieder zu massiven psychopathologischen Einbrüchen kommen werde, wenn die Familie mit der drohenden Abschiebung konfrontiert werde. Solange der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Ungewissen darüber bleibe, ob und wann er abgeschoben werden müsse bzw. es nicht möglich sei, sich von den traumatischen Vorerfahrungen zu distanzieren, werde es kurzfristig zu einer erneuten psychopathologischen Verschlechterung kommen. Aus medizinischer Sicht wäre neben der weiterführenden pharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung Ruhe und Sicherheit zur Genesung unabdingbar. Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2018 entlassen, wobei bei der Entlassung keine Hinweise für akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden hätten. Dem Beschwerdeführer wurde die Einnahme von Antipsychotika bzw. Antidepressiva sowie eines Magenschutzmittels empfohlen.

1.11. In weiterer Folge wurde am 30.04.2018 für den Beschwerdeführer und seine Familie von einer inländischen Person eine Patenschaftserklärung abgegeben. Diese Erklärung weist eine Gültigkeit von drei Jahren auf und die erklärende Person verpflichtet sich gem. § 2 Abs. 2 Z 26 AsylG 2005 für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechende Unterhaltsmittel für die Familie aufzukommen und für den Ersatz jener Kosten zu haften, die einer Gebietskörperschaft durch deren Aufenthalt entstehen würden.

1.12. Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 14.09.2018 ein Mandatsbescheid des Bundesamtes erlassen, mit dem als gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 und 3 FPG angeordnet wurde, in Wien Unterkunft zu nehmen und sich täglich bei einer Polizeiinspektion zu melden. Dagegen wurde das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.

1.13. Mit dem gegenständlichen im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.09.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar sei und sich der Beschwerdeführer insgesamt über ein Jahr illegal in Österreich aufgehalten habe. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und gehe seitdem keiner Erwerbstätigkeit nach. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er einer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen sei. Es sei schon versucht worden, ihn und seine Familie an der Meldeadresse festzunehmen, jedoch sei sie zu dem angeführten Zeitpunkt nicht dort aufhältig gewesen. Des Weiteren seien sie seit 16.05.2018 unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er habe auch nie versucht, sich ein Reisedokument bei seiner Botschaft zu besorgen. Gegen den Beschwerdeführer sei am 11.04.2018 ein Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG erlassen und ihm aufgetragen worden, bis zu seiner Ausreise durchgängig an einer näher genannten Adresse Unterkunft zu nehmen. Trotz gesetzlicher Verpflichtung hierzu habe die Familie die Unterkunftnahme und in weiterer Folge die Ausreise aus Österreich verweigert. Stattdessen habe der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung gedroht, seine Familie und sich umzubringen und sich in eine psychiatrische Einrichtung einliefern lassen. Obwohl bezüglich seiner Person ein Einreiseverbot bestehe, sei er unrechtmäßig in Österreich verblieben. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach, sei aktuell nicht amtlich gemeldet und habe der Behörde auch seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt.

Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie gemeinsam in einem Flüchtlingsheim gelebt und gemeinnützig auf drei Euro Basis gearbeitet. Bis zum 16.05.2018 habe er sich in der Grundversorgung befunden und sei von staatlicher Unterstützung abhängig gewesen. Seit diesem Datum sei er unbekannten Aufenthalts gewesen. Abgesehen von seiner Kernfamilie habe er keine weiteren Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Es hätten keine Umstände festgestellt werden könne, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial besonders verankert. Seit der rechtskräftigen Entscheidung seien keinerlei Änderungen seiner Privat- oder Familienverhältnisse hervorgekommen.

Seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (29.06.2017) sei der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Es lägen somit keine Umstände vor, die einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstehen würden.

Der Beschwerdeführer sei im Beisein seiner Familie illegal nach Österreich eingereist, beide Asylverfahren seien rechtskräftig abgeschlossen und zuletzt auch vom VwGH eine Revision zurückgewiesen worden. Es sei bereits einmal versucht worden, den Beschwerdeführer und seine Familie festzunehmen, jedoch seien sie zum Festnahmezeitpunkte nicht an ihrer Meldeadresse aufhältig gewesen. Auch ein weiterer Abschiebeversuch sei fehlgeschlagen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er zur Ausreise verpflichtet sei. Er habe sich dennoch nie um Reisedokumente bei seiner Botschaft bemüht. Stattdessen habe er einen Antrag auf ein humanitäres Aufenthaltsrecht gestellt und dies, obwohl sein Privat- und Familienleben sowie die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung erst wenige Monate vor diesem Antrag vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und eine entsprechende Revision von Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden sei. Er habe auch die Auflagen des Bundesamtes, sich in eine bestimmte Unterkunft zu begeben, nicht befolgt, sondern sei untergetaucht. Seitdem sei er unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht mit der ausreichenden Sicherheit greifbar. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Von der Behörde sei nun für den 25.09.2018 dennoch eine Abschiebung gebucht und ein Schubhaftbescheid erlassen worden, weil nicht sichergestellt sei, wann der Beschwerdeführer von der Polizei ausfindig gemacht werden könne. Nachdem über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.04.2018 eine Wohnsitzauflage verhängt worden sei, habe er damit gedroht, seine Familie und sich selbst umzubringen und sich in eine psychiatrische Einrichtung begeben, die er jedoch bereits am 18.05.2018 verlassen habe. Auch dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung mit allen Mitteln entziehen würde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, weil in seinem Fall mit der Verhängung des gelinderen Mittels kein Auslangen gefunden werden könne. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund des oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Seine Haftfähigkeit werde regelmäßig vom Amtsarzt überprüft und in der Schubhaft gebe es auch jederzeit Zugang zu ärztlicher Hilfe. Die der Behörde vorliegenden Befunde seien auch bereits dem Amtsarzt zur Prüfung vorgelegt worden und dieser habe telefonisch mitgeteilt, dass sich daraus kein Abschiebehindernis ergeben würde.

1.14. Am 17.09.2018 wurde der Beschwerdeführer um 8:00 Uhr festgenommen und um 16:45 Uhr im zuständigen Polizeianhaltezentrum in Schubhaft überstellt.

1.15. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 21.09.2018 wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.02.2018 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 08.02.2018 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

1.16. Am selben Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid vom 14.09.2018 ein.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der gegenständliche Schubhaftbescheid am 14.09.2018 um 18:37 Uhr per Mail als verschlüsselte PDF Datei zu Handen des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers übermittelt worden sei. Ein Öffnen sei jedoch mangels einer falsch angegebenen Telefonnummer zum Erhalt des Passwortes erst am Montag, den 17.09.2018 gegen 10:20 Uhr möglich gewesen. Obwohl der Bescheid somit noch nicht im Sinne des Zustellgesetzes zugestellt worden sei, sei der Beschwerdeführer bereits um 8:00 Uhr festgenommen worden. Auf der Polizeiinspektion habe er einen Suizid versucht, indem er sich einen Kugelschreiber in den Hals stechen habe wollen. In der Folge seien ihm auch Fußfesseln angelegt und der Beschwerdeführer von der Polizei nach Wien gebracht worden. Obwohl dem Polizeiarzt Berichte über die Suizidgefahr vorgelegen seien und trotz dieses Suizidversuchs seien weder die Amtsärztin noch ein psychiatrischer Facharzt beigezogen worden.

Die schwerwiegenden psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers, seiner Gattin sowie einer der Töchter wären bei der Beurteilung des Sachverhaltes außer Acht gelassen worden. Der Beschwerdeführer habe mehrere Unterlagen betreffend das Privat- und Familienleben und insbesondere ausführliche Arztberichte vorgelegt.

Der Beschwerdeführer habe das Angebot, unverzüglich bei einer Firma eine Arbeit aufzunehmen, (diesbezüglich wurde eine Bestätigung vorgelegt) und sei damit in der Lage, seine Familie zu erhalten. Die Familie verfüge über hervorragende Deutschkenntnisse (Niveau B1, dazu wurden Prüfungszeugnis vorgelegt). Er und seine Gattin hätten immer wieder gemeinnützige Arbeiten zur vollen Zufriedenheit der Auftraggeber erledigt. Dazu wurde ein Konvolut von Bestätigungen über Arbeitsmöglichkeiten, Praktikums- und Arbeitsbestätigungen angefügt und zu diesem Themenkomplex die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei beantragt.

Weiters wurde ausgeführt, dass gegen den Mandatsbescheid betreffend die Wohnsitzpflicht vom 11.04.2018 eine Vorstellung eingebracht worden und der Bescheid mangels Durchführung eines Ermittungsverfahrens in der Folge gemäß § 57 Abs. 3 ASVG außer Kraft getreten sei. Dem Beschwerdeführer könne somit nicht vorgehalten werden, dass er diesem Bescheid nicht Folge geleistet habe. Zudem habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Auch sei für die Familie eine Patenschaftserklärung unterfertigt worden, somit der Unterhalt gesichert und eine Versicherung gegeben. Diese Patenschaftserklärung sei der belangten Behörde übermittelt worden. Damit seien ihr entgegen den Feststellungen im Bescheid sehr wohl Änderungen und auch der neue Aufenthaltsort mitgeteilt worden. Hierzu wurde die Einvernahme des Paten als Zeugen beantragt.

Eine amtliche Meldung bei der Gemeinde sei bisher an der Weigerung der Gemeindebehörde gescheitert, die erklärt habe, keine Bestätigung der Identität der Familie von der Fremdenpolizei erhalten zu haben. Die Familie sei keineswegs unbekannten Aufenthalts und es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz und sich der Abschiebung bewusst entzogen habe. Zum ersten Abschiebetermin sei die Familie bei Freunden gewesen, zum zweiten Abschiebetermin hätten sie sich in psychiatrischer Behandlung im Bezirkskrankenhaus befunden. Spätestens ab Vorlage der Patenschaftserklärung hätte der Behörde bekannt sein müssen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers bei ihren Paten aufhalte. Sie hätten sich auch um eine Meldung nach dem Meldegesetz auf der Gemeinde bemüht, diese sei aber nicht vorgenommen worden. Zudem würden die Kinder die Volksschule bzw. den Kindergarten besuchen, sodass kaum von einem unsteten Wohnsitz gesprochen werden könne.

Die Familie sei sozial integriert, habe zahlreiche FreundInnen und UnterstützerInnen und der Beschwerdeführer könne jederzeit einer Beschäftigung nachgehen, wenn sein Antrag auf humanitäres Aufenthaltsrecht positiv erledigt werde. Dazu wurden ein Konvolut von Empfehlungsschreiben, eine Unterschriftenliste, Unterstützungserklärungen, ein Zeitungsartikel über den Gemeinderatsbeschluss, Kindergarten- und Schulbestätigungen der Kinder des Beschwerdeführers sowie ein Hinweis auf eine Onlinepetition angefügt.

Beantragt wurde, "das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und

* den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft anordnen sowie die Erlassung des bezogenen Bescheides durch die belangte Behörde, die am 17.09.2018 erfolgte Festnahme und die darauffolgende Inhaftierung des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären;

* gemäß § 35 VwGVG erkennen, dass die Republik Österreich schuldig ist, die entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;

* gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau, sowie weitere konkret angeführte Zeugen einvernehmen;

* ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Beweis der schweren posttraumatischen Belastungsstörung und suizidalen Tendenz des Beschwerdeführers einholen;

* der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zuerkennen."

1.17. Am 24.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamtes zum Beschwerdevorbringen ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die beiden Asylverfahren des Beschwerdeführers jeweils in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben seien. Derzeit bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot aus dem zweiten Asylverfahren. Der Antrag auf humanitäres Bleiberecht sei am 21.09.2018 negativ entschieden worden, eine neuerliche Rückkehrentscheidung könne gemäß § 59 Abs. 5 FPG unterbleiben. Als Titel für die am 25.09.2018 geplante Abschiebung gelte somit die nach wie vor aufrechte Rückkehrentscheidung. Eine aufschiebende Wirkung im Sinne eines Bleiberechtes könne den möglichen Bescheidbeschwerden über die Abweisung des Antrags auf ein humanitäres Aufenthaltsrecht schon deshalb nicht zukommen, da - anders als bei einem Asylantrag - mit der Antragstellung nicht automatisch ein vorläufiges Bleiberecht verbunden sei. Somit ergebe sich aus dem Bescheid keine der Aufschiebung zugängliche Wirkung. Der Beschwerdeführer sei spätestens mit Zurückweisung seiner Revision im Sommer 2017 endgültig zur Ausreise verpflichtet gewesen und dieser Verpflichtung über ein Jahr lang nicht nachgekommen. Es sei Aufgabe der Behörde, den rechtskonformen Zustand herzustellen.

Der Schubhaftbescheid sei dem Beschwerdeführer persönlich am Montag um 8:06 Uhr aktenkundig rechtswirksam zugestellt worden. Seit diesem Zeitpunkt befinde er sich durchgehend in Schubhaft. Dem Vertreter sei eine weitere Ausfertigung unverzüglich bereitgestellt worden.

Der Beschwerdeführer habe durch seinen rechtlichen Vertreter Anträge eingebracht, um eine Abschiebung zu verhindern, unter anderem, ihm ein vorläufiges Bleiberecht bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag auf humanitäres Bleiberecht zuzubilligen. Weder die österreichische Rechtsordnung noch die Rückkehr-Richtlinien der EU würden ein solches Bleiberecht kennen.

Der Beschwerdeführer habe den mit Mandatsbescheid auferlegten Auftrag, sich in eine näher genannte Einrichtung zu begeben nicht erfüllt. Der Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid komme ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und dennoch seien weder der Beschwerdeführer noch seine Familie diesem Auftrag nachgekommen.

Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer im ATB-Verfahren (Antrag auf ein humanitäres Aufenthaltsrecht) eine Patenschaftserklärung vorgelegt habe. Damals sei er jedoch noch in der Flüchtlingsunterkunft gemeldet gewesen. Nach seinem stationären Aufenthalt habe es keine amtliche Meldung mehr gegeben. Ob er sich tatsächlich und auch durchgehend an der Adresse seines Paten aufgehalten habe oder (auch) bei anderen Freunden, könne somit nicht festgestellt werden. Jedenfalls habe er sich aus der bisherigen Flüchtlingsunterkunft entzogen und eine amtliche Meldung unterlassen. Auch sei keine Meldung seiner neuen Unterkunft an die Grundversorgungsstelle erfolgt, wobei selbstverständlich die Meldung an einer privaten Unterkunft möglich und nicht unüblich sei. Demgemäß gehe die Behörde auch von einer Schutzbehauptung aus, wenn der Beschwerdeführer behaupte, versucht zu haben, sich beim Meldeamt zu melden. Asylwerbern sei es möglich, sich mit der Asylkarte und ohne weitere Dokumente an einer Adresse anzumelden. Selbst Obdachlose ohne jegliche weitere Dokumente könnten zumindest eine Obdachlosenmeldung abgeben. Für die Behörde sei der Beschwerdeführer daher aufgrund seines Vorverhaltens und des unsicheren Aufenthaltes an einer bestimmten Adresse nicht mit ausreichender Sicherheit greifbar gewesen. Wegen des engen Zeitfensters habe daher mit einem nur 72-h geltenden Festnahmeauftrag kein Auslangen gefunden werden können.

Eine Untersuchung durch den Amtsarzt am 17.09.2018 habe die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Das Dokument liege dem Akt bei. Ob es tatsächlich eine versuchte Selbstverletzung gegeben habe, sei der Behörde bis heute nicht bekannt. Es existierten diesbezüglich widersprüchliche Angaben. Im Übrigen oblägen die Modalitäten der Festnahme den Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Ort und müsse die Behörde darauf vertrauen, dass diese sich korrekt und rechtskonform verhalten. Sollten die Beamten vor Ort zu dem Schluss gekommen sein, es bestünde eine tatsächliche Gefahr, so gehe die Behörde davon aus, dass diese die richtigen Schritte gesetzt hätten.

Die Haftfähigkeit werde regelmäßig vom Amtsarzt festgestellt und könne die Behörde auch auf den Befund des Arztes vertrauen. Wenn im Bescheid die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, so könne sich diese Aussage naturgemäß nur auf vergangene Befunde beziehen. Aus diesem Grund werde bei einer Schubhaft auch ein Amtsarzt hinzugezogen, um laufend die Haftfähigkeit zu überprüfen.

Die Befunde über die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers seien bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und daher bei der letzten Entscheidung berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer sei für eine kurze Zeit in Schubhaft genommen worden. Wie seiner Frau nachweislich bewusst sei (laut Aktenvermerk vom 21.09.2018) sei über sie ein gelinderes Mittel verhängt worden. Die Kinder wären aufgrund der Obsorgeverpflichtung der Mutter bei dieser geblieben. Die vorgesehene Unterkunft sei für solche Fälle eingerichtet und verfüge auch über Familienquartiere. Durch diese Unterkunftnahme wären auch regelmäßige Besuche beim Ehemann und Vater möglich gewesen. Die Ehefrau habe sich dem gelinderen Mittel jedoch nachweislich entzogen. Auch sei dem Beschwerdeführer im Kontaktgespräch im Polizeianhaltezentrum angeboten worden, mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen. Selbst ein Vollzug der Schubhaft in der genannten Unterkunft wäre möglich gewesen, sofern sich der Beschwerdeführer ausreichend kooperativ gezeigt hätte.

Der im Betreff genannte Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum und es sei geplant, ihn am 25.09.2018 abzuschieben.

In der Stellungnahme wurde beantragt, "das Bundesverwaltungsgericht möge

* die Beschwerde als unbegründet abweisen,

* gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

* den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde von insgesamt € 426,20 verpflichten."

1.18. Am 25.09.2018 wurde der Beschwerdeführer mittels FRONTEX Charter nach Moskau abgeschoben.

1.19. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bei der belangten Behörde angeforderte Haftfähigkeitsgutachten vom 17.09.2018 sowie das polizeiamtsärztliche Gutachten zur Flugabschiebung vom 24.09.2018 langten am 25.09.2018 ein. Demnach seien trotz festgestellter Schlafstörungen und Depression sowohl die Haftfähigkeit als auch die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den 25.09.2018 gegeben gewesen.

1.20. Mit Schriftsatz vom 09.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme sowie von der Stellungnahme des Bundesamtes zum Beschwerdevorbringen verständigt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

21. Diese Stellungnahme, in der im Wesentlichen bekannte Tatsachen wiederholt wurden und die weitere rechtliche Ausführungen enthielt, langte beim Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2018 ein.

1.22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2018 wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 21.09.2018 gemäß §§ 56, 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (betreffend den Beschwerdeführer unter der GZ W182 1437114-6/4E).

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Er reiste mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern Ende Jänner 2013 illegal ins Bundesgebiet ein. Ende 2014 wurde das dritte Kind des Beschwerdeführers und seiner Gattin im Bundesgebiet geboren.

Gegen den Beschwerdeführer, wie auch gegen seine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, bestand zum Zeitpunkt der Schubhhaftverhängung und dann erfolgten Anhaltung in Schubhaft eine aufrechte durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot. Die außerordentliche Revision dagegen war mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2017, Zl. Ra.2017/21/0090, zurückgewiesen worden. Bereits zuvor war ein erstes Asylverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden und waren in weiterer Folge Rückkehrentscheidungen rechtskräftig erlassen worden.

Der Beschwerdeführer und seine Familie sind trotz neuerlicher rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidungen über ein Jahr lang widerrechtlich im Bundesgebiet verblieben.

Am 11.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer und dessen Familie mit Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, binnen drei Tagen bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung zu nehmen. Mit 19.04.2018 wurde gegen diese Bescheide das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Die angeordnete Wohnsitzauflage wurde - trotz Durchsetzbarkeit mangels aufschiebender Wirkung des Rechtsmittels - nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer befand sich bis 16.05.2018 in der Grundversorgung und arbeitete gemeinnützig auf drei Euro Basis.

Seit dem 30.04.2018 verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte behördliche Meldung im Bundesgebiet mehr.

Der Beschwerdeführer und seine Familie sind in Österreich sozial gut integriert. Es wurde eine Patenschaftserklärung für jedes Familienmitglied für die Dauer von drei Jahren abgegeben. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über zwei Arbeitsplatzzusagen im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 11.04.2018, der Beschwerdeschrift und den Stellungnahmen des Bundesamtes sowie des Beschwerdeführers vom 24.09.2018 bzw. 24.10.2018, den im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren vorgelegten - unter Punkt I. detailliert aufgezählten - Dokumenten und Befunden sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 17.09.2018.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und 4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß Artikel 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Schubhaftanhaltung und Bestätigung des Behördenentscheides

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 14.09.2018, Zahl: 619179804 - 180861582/BMI-BFA_TIROL_RD, vom 17.09.2018 bis 25.09.2018 in Schubhaft angehalten.

Durch § 11 Abs. 8 BFA-VG kann, anders als nach geltenden Zustellrecht, nämlich unabhängig von der Zustellbevollmächtigung, der Bescheid dem Betroffenen selbst rechtsverbindlich zugestellt werden. Es besteht die Verpflichtung, in diesen Fällen dem Zustellbevollmächtigten unverzüglich eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides zu übermitteln. Ausschlaggebend für eine rechtsverbindliche Zustellung ist jener Zeitpunkt, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgestellt, dass die Zustellung der Ausfertigung des Schubhaftbescheides an einen Zustellbevollmächtigten eine Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht (vgl. VwGH vom 05.07.1996, Zahl 96/02/02 sowie 20.12.1996, Zahl 94/02/0525).

Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2018 um 8:06 Uhr - aktenkundig nachgewiesen - persönlich und somit rechtsverbindlich zugestellt. Bereits kurze Zeit später war es auch seinem zustellbevollmächtigten Rechtsanwalt möglich, die seiner Kanzlei am 14.09.2018 verschlüsselt bereitgestellte Datei (nämlich den Mandatsbescheid) zu decodieren, womit auch dieser Ordnungsvorschrift genüge getan wurde.

Voraussetzungen für die Schubhaft:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß Abs. 2 leg cit. darf die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß Abs 5 leg. cit. die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 leg. cit. aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien gemäß § 76 Abs 3 FPG mangelnde soziale Verankerung in Österreich und insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich. Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes zählt auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.0

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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