TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/9 W126 2172061-1

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Veröffentlicht am 09.08.2019
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Entscheidungsdatum

09.08.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
ASVG §34
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W126 2172061-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , Beitragskontonummer XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 12.06.2017, Zl. 11-2017-BW-MS2BN-003ZL, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 08.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 280,- wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Abrechnungsunterlagen vorgeschrieben.

Begründend wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitrum April 2017 sei der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde und brachte vor, dass der gegenständliche Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis mit Begleitschreiben für die Periode 01.04.2017 bis 30.04.2017 am 05.05.2017 eingeschrieben eingebracht worden sei und laut der Zustellbestätigung am 11.05.2017 ordnungsgemäß rechtzeitig zugestellt worden sei. Der Bescheid vom 12.06.2017 sei daher aufzuheben. In eventu werde die Herabsetzung des Beitragszuschlages von EUR 280,- auf EUR 70,- aufgrund der Beschäftigung gemäß § 113 Abs. 4 ASVG, § 45 ASVG, § 4 Abs. 4 ASVG, § 108 ASVG, § 49 ASVG sowie aufgrund Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit beantragt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2017 wies die WGKK die Beschwerde als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Monat April 2017 nicht rechtzeitig erstattet und somit das Entgelt verspätet gemeldet worden sei. Dem Beschwerdevorbringen sei zu entgegnen, dass im gegenständlichen Fall anstatt einer Beitragsnachweisung ein Lohnzettel übermittelt worden sei. Der Dienstgeber sei verpflichtet, für das Einhalten gesetzlicher Fristen in ausreichendem Maße Sorge zu tragen. Auch wenn er innerhalb einer Frist ein anderes Dokument übermittle, entbinde ihn dies nicht von seinen Meldepflichten. Ferner sei die Meldung nicht gesetzeskonform mittels Datenfernübertragung übermittelt worden und gelte daher nicht als erstattet. Bei Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die Tatsache Bedacht genommen worden, dass der Meldepflichtige innerhalb der letzten 12 Monate bereits gegen Meldebestimmungen verstoßen habe.

4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, dass sie aufgrund der aktenkundig ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebrachten Beitragsnachweisung immer in gleicher Form bei der WGKK und dem Finanzamt der Rechtsansicht gewesen sei, dass die Beitragsnachweisung gesetzeskonform erfolge. Dies sei durch mehrere Entscheidungen der WGKK, die die Beschwerdeführerin im Einzelnen auflistete, bestätigt worden. Der gegenständliche Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den gegenständlichen Zeitraum sei laut der Zustellbestätigung rechtzeitig zugestellt worden.

Die WGKK gehe in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass es betreffend die Vorlage von Lohnzettel und Beitragsnachweisung nur mehr für Privathaushalte Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung gebe. Diese Annahme sei jedoch unzutreffend. Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihrer Ansicht nach keine Verpflichtung zur Übermittlung von Lohnzetteln mittels elektronischer Datenfernübertragung bestehe. § 41 Abs. 1 ASVG verweise nämlich nur auf § 34 Abs. 1, nicht aber auf § 34 Abs. 2 ASVG. Vielmehr enthalte § 34 Abs. 2 fünfter Satz ASVG eine eigene Regelung für die Übermittlung der Lohnzettel, in der nicht zwischen Privathaushalten und Nicht-Privathaushalten differenziert werde. Daher müsse § 2 Abs. 1 der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005) gesetzeskonform interpretiert werden, als die Übermittlung von Lohnzetteln nicht darunterfalle.

Außerdem habe die Beschwerdeführerin sämtliche verfahrensgegenständliche Lohnzettel und Beitragsnachweisungen nachweislich in Papierform vorgelegt. Das zuständige Finanzamt habe die Lohnzettel ohne Beanstandung entgegengenommen und die Daten in das System eingespeist. Bereits dadurch sei die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen, da das Finanzamt eine gemäß § 34 Abs. 2 ASVG zuständige Behörde für die Vorlage von Lohnzetteln sei.

Der Beschwerdeführerin sei eine elektronische Übermittlung über ELDA nicht möglich gewesen, da in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Elektroinstallationen der Vermieterin keine Internetfreischaltung möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin werde ab September 2017 neue Büroräumlichkeiten suchen und dann die Beitragsnachweisungen rechtzeitig über ELDA einbringen.

Die Beitragszuschläge seien darüber hinaus bei der Bemessungsgrundlage von einem Bruttomonatsgehalt von EUR 500,- nur eines Angestellten unverhältnismäßig und unzumutbar. Aufgrund mangelnder Tatsachenfeststellungen sei die Ermessungsausübung nicht nachvollziehbar. Daran ändere auch die von der Behörde verfasste Stellungnahme nichts, wonach der mehrfache Verstoß gegen die Meldevorschriften sowie der Verwaltungskostenmehraufwand bei der Festsetzung der Höhe berücksichtigt worden sei.

Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, den Bescheid vom 12.06.2017 ersatzlos aufzuheben, in eventu den Beitragszuschlag herabzusetzen.

5. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die WGGK am 10.04.2019 die drei im Vorlageantrag angeführten Beschwerdevorentscheidungen vom 23.03.2017, sowie den Berichtigungsbescheid vom 06.04.2016. In der beiliegenden Stellungnahme vom 08.04.2019 führte sie aus, dass sie von der Vorlage der Beschwerden hinsichtlich der Bescheide betreffend die Beitragsnachweisungen 05/2016, 06/2016 und 07/2016 auf verwaltungsökonomischer Sicht abgesehen habe und die Bescheide mittels Beschwerdevorentscheidung aufgehoben habe. Der Bescheid vom 21.03.2016 betreffend die verspätete Vorlage von Lohnzetteln sei mit Bescheid vom 06.04.2016 berichtigt worden, da aufgrund eines Eingabefehlers irrtümlich ein Beitragszuschlag verhängt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin rechnete ihre Beiträge im hier zu betrachtenden Zeitraum nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4 ASVG) ab. Eine Übermittlung der Beitragsnachweisung für

April 2017 per elektronischer Datenfernübertragung erfolgte nicht bis zum 15.05.2017.

Es wurden vor Erlass des gegenständlichen Bescheids seit März 2016 sieben Meldeverstöße der Beschwerdeführerin registriert.

Hinsichtlich der ersten beiden Verstöße wurde ein Nachlass gewährt, weshalb der Bescheid der WGKK vom 21.03.2016 dahingehend berichtigt wurde, dass ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 0,-- verhängt wurde.

Mit den Bescheiden vom 19.07.2016, 08.08.2016 und 12.09.2016 wurden der Beschwerdeführerin aufgrund der weiteren verspäteten Vorlage von Abrechnungsunterlagen Beitragszuschläge in der Höhe von EUR 80,-/120,-/160,- vorgeschrieben. Diese Bescheide wurden mit Beschwerdevorentscheidungen behoben.

Die Beschwerdeführerin übermittelte auch die Beitragsnachweisungen für Februar und März 2017 nicht fristgerecht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie den über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts durch die WGKK nachgereichten Unterlagen.

Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin seit März 2016 insgesamt sieben Meldeverstöße nach § 113 Abs. 4 ASVG registriert wurden.

Aus dem Schreiben der WGKK vom 08.04.2019 sowie dem Berichtigungsbescheid vom 08.04.2016 geht hervor, dass hinsichtlich der ersten beiden Verstöße ein Nachlass gewährt wurde. Die Bescheide betreffend die drei weiteren Meldeverstöße wurden - wie ebenfalls im Schreiben der WGKK vom 08.04.2019 ausgeführt - aus verwaltungsökonomischer Sicht aufgehoben, weil die Entscheidungsfrist der belangten Behörde verstrichen ist. Daraus ergibt sich aber keineswegs, dass - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - die Meldeverstöße nicht begangen wurden.

Mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag Zl. W126 2172063-1/6E und W126 2172060-1/6E, wurden Meldeverstöße betreffend die Beitragsnachweisungen für Februar und März 2017 festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 58 Abs. 4 ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.

Gemäß § 41 Abs. 1 ASVG sind die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.

Gemäß § 41 Abs. 4 ASVG gelten Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten

1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn

a) eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;

b) die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.

Gemäß § 2 der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005) gelten Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG sowie nach § 34 ASVG nur dann als erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG) erfolgen. Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten gelten außerhalb elektronischer Datenfernübertragung als erstattet, wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist (§ 3) oder die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (§ 4).

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 1-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Das (unterhalb des genannten Betrages) auszuübende Ermessen hat einerseits auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen, (also auf jenen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären). Andererseits ist auf die Art des Meldeverstoßes, am Ausmaß der Verspätung und letztlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen. Hat der Beitragspflichtige im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er in organisatorischer Hinsicht zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen getroffen hat, so spricht dies gegen ihn. Entscheidungswesentlich ist auch, inwieweit der Beitragsschuldner bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, RZ 9-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

3.2. Im vorliegenden Fall wurde aus folgenden Gründen zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben:

Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für April 2017 bis 15.05.2017 mittels elektronischer Datenfernübertragung an die WGKK zu übermitteln. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie nicht zu einer Übermittlung mittels elektronischer Datenfernübertragung verpflichtet gewesen sei, da § 41 Abs. 1 ASVG nur auf § 34 Abs.1 ASVG Bezug nehme, ist dem entgegenzuhalten, dass dies zwar für Lohnzettel zutreffen mag, nicht jedoch für die monatliche Übermittlung von Beitragsnachweisungen, da § 34 Abs. 2 ASVG diesbezüglich ausdrücklich auf § 41 Abs. 1 ASVG verweist. Die Beschwerdeführerin ist damit durch die Übermittlung des Lohnzettels per Post jedenfalls nicht ihrer Verpflichtung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG nachgekommen.

Dem Vorbingen, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung bereits durch die Vorlage der Lohnzettel und Beitragsnachweisungen beim zuständigen Finanzamt nachgekommen sei, ist zu entgegnen, dass das Finanzamt in § 34 Abs. 2 ASVG nur betreffend die Lohnzettel, nicht jedoch betreffend Beitragsgrundlagennachweise als alternative Einbringungsstelle angeführt wird. Zudem handelt es sich bei dem Lohnzettel für die Finanzbehörden um einen anderen Teil des Lohnzettels als jenen für die Sozialversicherungsträger.

Sämtliche Ausführungen, wonach der Beschwerdeführerin die elektronische Übermittlung nicht möglich gewesen sei, gehen ins Leere, da das subjektive Verschulden des Meldepflichtigen irrelevant ist, sondern nur das objektive Vorliegen eines Meldeverstoßes entscheidend ist. Des Weiteren sieht der Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß § 41 Abs. 4 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2015 (Inkrafttreten 01.01.2016) in § 2 der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005) betreffend Meldungen nach § 34 ASVG nur noch Ausnahmen für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten vor.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232; zum Ermessen siehe auch VwGH 28.02.1961, 1325/61).

Die in § 113 Abs. 4 ASVG für den Fall einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen normierte objektive Obergrenze beträgt das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage betrug im Jahr 2017 EUR 166,-. Der maximal zulässige Beitragszuschlag beträgt für 2017 somit EUR 1.660,-.

In Anbetracht der möglichen gesetzlichen Höchstgrenze kann in der gegenständlichen Vorschreibung von EUR 280,- jedenfalls keine willkürliche Ermessensausübung erblickt werden.

Darüber hinaus ist anzuführen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um den ersten derartigen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides handelt. So wurden seit März 2016 insgesamt sieben Meldeverstöße nach § 113 Abs. 4 ASVG registriert. Hinsichtlich der ersten beiden Verstöße wurde ein Nachlass gewährt. Aufgrund der drei weiteren Meldeverstöße wurden Beitragszuschläge in Höhe von EUR 80,-, EUR 120,- und EUR 160,-

verhängt. Dass die in diesem Zusammenhang verhängten Bescheid aus verwaltungsökonomischer Sicht aufgehoben wurden, ändert nichts an den von der Beschwerdeführerin begangenen Meldeverstöße. Zuletzt erfolgten verspätete Vorlagen der Beitragsnachweisungen für Februar und März 2017.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der gehäuften Fristversäumnisse im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sie nunmehr zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 280,- berechtigt war. Auch wenn detaillierte Daten und Hinweise auf die genaue Ermittlung des Betrages des Mehraufwandes fehlen, ist ein Mehraufwand im Betrag von EUR 280,- im konkreten Fall als plausibel einzustufen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann vorausgesetzt werden, dass der verhängte Beitragszuschlag von EUR 280,- jenen Verwaltungsmehraufwand, der ohne den festgestellten Meldeverstoß nicht angefallen wäre, unterschreitet. Der Mehraufwand ergibt sich aus dem für die rechtzeitige Sicherstellung der vollständigen Daten notwendigen Aufwand. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin hat zur Höhe des Beitragszuschlages auch kein konkretes Vorbringen erstattet und darüber hinaus nicht aufgezeigt, inwieweit der gegenständliche Beitragszuschlag außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen steht.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

3.3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte; den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen; zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig; sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG beziehungsweise zu § 113 Abs. 4 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2172061.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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