TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 96/04/0035

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Slbg 1986 §1;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §1 Abs1;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs1 idF 1994/066;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs1;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §31;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §32;
LAO Slbg 1963 §24 Abs2 litb;
LAO Slbg 1963 §24;
UStG 1994 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. in Y, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 1995, Zl. 15/11-100/47531/122-1995, betreffend Feststellung über die Zugehörigkeit zu einem Fremdenverkehrsverband, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 1995 entschied die Salzburger Landesregierung über einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. April 1995 betreffend ihre Betriebsstätte in Z wie folgt:

"Das antragstellende Versandhaus hat durch das zentrale Warenlager in Z in dieser Gemeinde eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 24 und 25 Landesabgabenordnung und ist damit gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz 1985, LGBl. Nr. 94/85 idgF. wahlberechtigtes Pflichtmitglied des in Z bestehenden Fremdenverkehrsverbandes und damit auch anteilig beitragspflichtig beim FVV Z."

Zur Begründung führte die Salzburger Landesregierung im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Firmensitz in Y; von diesem Sitz aus erfolge die Leitung des Unternehmens und der Versandhandel (Einzelhandel) an fast ausschließlich private Abnehmer in ganz Österreich. Die Einlagerung und Herausnahme zur Versendung der vielfältigen Waren erfolge im zentralen Warenlager, das sich auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Z befinde; dort sei entsprechendes Personal für die Arbeitsvorgänge des Versandhandels eingesetzt. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, daß das Versandhaus Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz sei. Die Pflichtmitgliedschaft setze eine Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften voraus. Eine solche Betriebsstätte sei auch am Standort eines Warenlagers gegeben. Ein örtlich nahes Lager sei unabdingbarer und integrierter Bestandteil des Hauptbetriebes eines Warenversandhauses. Nach dem klaren Wortlaut des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes (SFVG) sei die Beschwerdeführerin auch in der Gemeinde Z Pflichtmitglied des dort gegründeten Verbandes. Die Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsantrages ergebe sich aus § 2 Abs. 3 SFVG. Hinsichtlich des Fremdenverkehrsinteresses unterstelle der Landesgesetzgeber allgemein für Unternehmer ein solches Interesse und habe nicht interessierte Unternehmer ganz oder teilweise ausgenommen. Für Versandhäuser bestehe keine solche Ausnahme. Daß ein Warenversandhaus bei seinem Aktionsradius und seinem meist privaten Kundenkreis ein nur begrenztes Interesse am lokalen Fremdenverkehr habe, werde in der Einstufungsverordnung durch eine Sonderbehandlung (Stufe 6) berücksichtigt. Die gesamte Wohnbevölkerung des Landes Salzburg lebe in erheblichem Umfang aus dem wirtschaftlichen Wohlstand, den der Fremdenverkehr in dieses Land bringe. Die gesamte Bevölkerung, also auch Kunden des Versandhauses, würden von dieser Wirtschaftskraft und Konjunktur leben. Es seien auch die Beschäftigten in der Freizeitwirtschaft und der Tourismusbranche ein kaufkräftiger Kundenstock. Die aus den Mitteln des Fremdenverkehrsfonds und von den Verbänden geschaffenen Infrastrukturen würden allen Bewohnern, einschließlich des Personals der Beschwerdeführerin dienen. Die Betriebsstätte "Warenlagerhaus" in Z sei ein unerläßlicher integrierter Bestandteil des Gesamtunternehmens dieses Großbetriebes. Aus § 2 Abs. 1 SFVG ergebe sich, daß die Mitgliedschaft eines Unternehmens nicht auf die Auslieferung der Ware nach dem Umsatzsteuergesetz abstelle, sondern auf das Bestehen einer Betriebsstätte im Land Salzburg. Die in der LAO angeführten Betriebsstätten würden interne Betriebsvorgänge betreffen und seien häufig nicht Orte der formellen Rechnungslegung. Dazu korrespondiere die Verteilungsregel des § 31 Abs. 2 SFVG (des weiteren wird im angefochtenen Bescheid unter lit. d die allgemeine Bedeutung des Fremdenverkehrs im Bundesland Salzburg für die Wirtschaft bzw. als allgemeiner Impulsgeber dargelegt).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 28. November 1995, B 2648/95-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend dem darin gestellten Eventualantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerdeführerin ergänzte auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1996 ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 28. Mai 1996.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf fehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf bescheidmäßige Feststellung ihrer Mitgliedschaft zum Fremdenverkehrsverband Z hinsichtlich ihrer Betriebsstätte in Z verletzt. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird; hinsichtlich der Akten des Verwaltungsverfahrens wurde auf das zur hg. Zl. 96/17/0252 anhängige Beschwerdeverfahren verwiesen.

Die Beschwerdeführerin erstattete zur Gegenschrift eine Stellungnahme vom 4. Dezember 1996. Auf diese Stellungnahme replizierte die belangte Behörde mit Gegenäußerung vom 20. Dezember 1996.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Sinne des § 2 Abs. 3 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Fremdenverkehrsverband Z entschieden. Ausschließlich diese bescheidmäßige Feststellung bildet den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Insoweit die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darüber hinausgehend in ihren Schriftsätzen auch Fragen der Bemessung bzw. der Zulässigkeit eines mit gesondertem Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin entweder bereits vorgeschriebenen oder allenfalls künftig vorzuschreibenden Verbandsbeitrages bzw. Fremdenverkehrsbeitrages (insbesondere auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten) erörtern, ist darauf im Hinblick auf den genannten Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz (SFVG in der vorliegend maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 44/1993) können zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Fremdenverkehrs im Land Salzburg die auf Grund ihrer Tätigkeit wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Fremdenverkehr interessierten Unternehmer (§ 2 Abs. 1) im Land Salzburg in jeder Gemeinde zu einem Fremdenverkehrsverband zusammengeschlossen werden (Errichtung). Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle führt der Fremdenverkehrsverband die Bezeichnung "Fremdenverkehrsverband ...", in Kurorten die Bezeichnung "Kur- und Fremdenverkehrsverband ..." unter Anführung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Fremdenverkehrsverband auch seinen Sitz.

Gemäß § 2 Abs. 1 SFVG (in der vorliegende maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 66/1994) sind die Unternehmer im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die am Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des §2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 - UStG selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 24 und 25 der Salzburger Landesabgabenordnung - LAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten läßt (§ 2 Abs. 5 UStG), gilt auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes, wenn sich diese selbständige Betätigung als unmittelbare Beteiligung am örtlichen Fremdenverkehr darstellt. Eine unmittelbare Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in die Beitragsgruppe 1 oder 2 (§ 32) fällt.

Über die Zugehörigkeit zu einem Fremdenverkehrsverband entscheidet zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle im Zweifel die Landesregierung mit Bescheid.

Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Fremdenverkehrsverbände, so ist gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. der Verbandsbeitrag für jeden Fremdenverkehrsverband getrennt zu berechnen und zu entrichten. Nach Abs. 3 leg. cit. gilt Abs. 2 sinngemäß, wenn ein Pflichtmitglied im Gebiet eines oder mehrerer Fremdenverkehrsverbände und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.

Gemäß § 24 Abs. 1 Salzburger Landesabgabenordnung (LAO, in der vorliegende maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 66/1994) ist Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 26) dient. Als Betriebsstätten gelten zufolge Abs. 2 lit. b) dieser Gesetzesstelle insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlagestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen.

Gemäß § 32 Abs. 1 SFVG (in der Fassung LGBl. Nr. 87/1988) werden zur Berechnung der Verbandsbeiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist für die Einreihung in Beitragsgruppen das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.

Nach § 1 der auf Grund des § 32 SFVG erlassenen Beitragsgruppenverordnung (LGBl. Nr. 24/1986) wurden für die Leistungen von Verbandsbeiträgen und Fremdenverkehrsbeiträgen die als Pflichtmitglieder von Fremdenverkehrsverbänden in Betracht kommenden Berufsgruppen nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage in Beitragsgruppen eingereiht. In dieser Anlage wurde unter anderem auch der Versandhandel in der Beitragsgruppe Handel, A Einzelhandel in allen Ortsklassen in die Beitragsgruppe 6 eingereiht.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1972 selbständig auszuüben, sie macht aber geltend, im Gemeindegebiet von Z ein wenigstens mittelbares Interesse am Fremdenverkehr nicht zu haben und dort auch keine kaufmännische Tätigkeit auszuüben. Ein Pflichtmitglied müsse aber in der Gemeinde, in der der Fremdenverkehrsverband eingerichtet sei, ein solches Interesse am Fremdenverkehr besitzen; die Erfordernisse des § 2 Abs. 1 SFVG seien in dieser Gemeinde kumulativ zu erfüllen. Auch wenn der Versandhandel in die Beitragsgruppenverordnung aufgenommen worden sei, sei das Vorliegen eines zumindest mittelbaren Interesses im konkreten Fall zu prüfen. Sie (die Beschwerdeführerin) erziele beinahe ihren gesamten Umsatz außerhalb der Gemeinde Z und den überwiegenden Teil außerhalb des Landes Salzburg. Die Umsatzentwicklung des österreichischen Versandhandels generell und jene der Beschwerdeführerin im besonderen sei von der Entwicklung des Fremdenverkehrs, insbesondere im Gemeindegebiet Z unabhängig. Ihr Warenlager in Z sei kein selbständiger Unternehmensteil, sondern in das Gesamtunternehmen eingegliedert. Da das zentrale Warenlager keinen Umsatz tätige und weder eine juristische Person noch eigenständig sei, liege keine Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 1 SFVG vor. Dem Auslieferungslager würden die nach § 2 Abs. 1 SFVG geforderten Merkmale fehlen; es sei daher nicht als Betriebsstätte zu qualifizieren. Das Vorliegen einer Betriebsstätte nach § 24 und § 25 LAO reiche nicht aus, um die Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 SFVG zu begründen.

Die zum normativen Gehalt des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 SFVG dargelegte Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ist verfehlt. Nach Wortlaut und Aufbau dieser Bestimmung ist nur hinsichtlich der Frage, wer als Unternehmer anzusehen ist, die Bestimmung des § 2 Umsatzsteuergesetz 1972 anzuwenden. Erst nach Klärung dieses Tatbestandsmerkmales ist zu fragen, ob der auf diese Weise ermittelte Unternehmer über einen örtlichen Bezug zu einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg verfügt oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 199o, Zlen. 89/17/0246, u.a.). Daß die Beschwerdeführerin ein Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1972 ist und ihren Sitz im Bundesland Salzburg hat, ist im Beschwerdefall völlig unbestritten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das in Z bestehende Warenlager ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines (weiteren) örtlichen Bezuges zu einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg als Betriebsstätte zu beurteilen. Daß ein Unternehmer Pflichtmitglied auch mehrerer Fremdenverkehrsverbände sein kann, ergibt sich unter anderem aus § 31 Abs. 2 SFVG.

Das Vorliegen einer Betriebsstätte nach § 24 Abs. 2 lit. b der Salzburger LAO setzt voraus, daß der Unternehmer, dem eine Betriebsstätte zugerechnet werden soll, eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über diese Räumlichkeiten besitzt. Darüber hinaus ist gefordert, daß die Betriebsstätte entweder dem Unternehmer selbst oder aber seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dient (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 94/17/0179).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann im Beschwerdefall selbst nach dem Beschwerdevorbringen aber nicht zweifelhaft sein, daß das in Bergheim bestehende Warenlager der Beschwerdeführerin als Betriebsstätte zuzurechnen ist und solcherart die Beschwerdeführerin den erforderlichen örtlichen Bezug (auch) zur Gemeinde Z hat.

Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Einwand, sie sei am "Fremdenverkehr in der Gemeinde Z" nicht interessiert, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, stellt doch der Tatbestand des § 2 SFVG nicht auf ein Interesse am Fremdenverkehr in einer Gemeinde sondern im Land Salzburg ab. Wirtschaftlich mittelbar oder unmittelbar am Fremdenverkehr interessiert ist, wer mittelbar oder unmittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr im Land Salzburg zieht. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn durch die Fremden in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1994, Zlen. 92/17/0062, u.a.).

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Beschwerdefall davon ausgegangen ist, daß der Fremdenverkehr im Land Salzburg eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung in diesem Land bewirkt, sodaß davon ausgegangen werden muß, daß auch ein Teil der von den Versandhauskunden erzielten Einnahmen durch den Fremdenverkehr induziert ist und der Beschwerdeführerin somit ein mittelbarer Fremdenverkehrsnutzen erwächst. Die Beschwerdeführerin ist daher im Sinne des § 2 Abs. 1 SFVG am Fremdenverkehr mittelbar interessiert (vgl. insoweit sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1995, Zl. 94/17/0001). Nach der auf Grund des § 32 SFVG erlassenen Beitragsgruppenverordnung wurde der Versandhandel in eine eigene Beitragsgruppe eingereiht. Der Salzburger Landesgesetzgeber geht daher davon aus, daß diese Berufsgruppe zu den Pflichtmitgliedern gehört und das Betreiben des Versandhandels ein (mittelbares) Interesse des Unternehmers im Sinne des § 2 Abs. 1 zweiter Satz SFVG begründet. Daß demgegenüber etwa nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen davon auszugehen wäre, die Berufsgruppe des Versandhandel erziele ausnahmslos keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr, ist für den Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu finden. Bedenken dagegen, die Einreihung des Versandhandels in eine Beitragsgruppe der Beitragsgruppenverordnung sei sachlich nicht gerechtfertigt, sind beim Verwaltungsgerichtshof nämlich schon deshalb nicht entstanden, weil auch bei Kunden des Versandhandels ein entsprechendes Einkommensniveau vorauszusetzen ist, welches im Land Salzburg aber nicht zuletzt (auch) durch florierenden Fremdenverkehr gewährleistet wird, sodaß auch für den Versandhandel ein mittelbares Interesse am Fremdenverkehr besteht (vgl. sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 94/17/0179).

Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bescheidmäßig festgestellt hat, daß die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer in der Gemeinde Z bestehenden Betriebsstätte (auch) Pflichtmitglied des Fremdenverkehrsverbandes Z ist. Diese bescheidmäßige Feststellung stellt keine Abgabenvorschreibung dar und bietet daher keine Grundlage dafür, auf das zur

6. Umsatzsteuerrichtlinie erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. auf ihre diesbezügliche Anregung zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Vorlageaufwand war nicht zuzuerkennen, weil die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Ablichtungen den Verlauf des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde nicht wiedergeben (die Behörde verweist in dieser Hinsicht selbst auf das hg. Beschwerdeverfahren Zl. 96/17/0252).

Wien, am 11. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040035.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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