TE Vwgh Erkenntnis 2019/9/11 Ra 2019/02/0110

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2019
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art90 Abs2
StVO 1960 §5
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VStG §51h
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §47
VwGVG 2014 §47 Abs4
VwRallg
  1. B-VG Art. 90 heute
  2. B-VG Art. 90 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 90 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 90 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des M in O, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. November 2018, Zl. LVwG-602614/6/DM, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Vöcklabruck), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des M in O, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. November 2018, Zl. LVwG-602614/6/DM, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: BH Vöcklabruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 13. Jänner 2018 gegen 2.10 Uhr einen PKW gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von über 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration befunden habe. Die Blutauswertung habe 2,19 Promille ergeben. Der Revisionswerber habe dadurch § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 13. Jänner 2018 gegen 2.10 Uhr einen PKW gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von über 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration befunden habe. Die Blutauswertung habe 2,19 Promille ergeben. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.

2 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht den im Spruch erhobenen Vorwurf und weiter fest, der Revisionswerber sei von der Rettung schwer verletzt mit deutlichen Alkoholisierungssymptomen ins Krankenhaus S. gebracht und dort auf der Unfallchirurgie behandelt worden. Aus der Verletzungsanzeige des Krankenhauses gehe hervor, dass der Revisionswerber am 13. Jänner 2018 einen C2-Abusus von 2,2 Promille gehabt habe. Der Laborbefund des Instituts für Labordiagnostik und Blutdepot des Krankenhauses S. vom 16. Jänner 2018 weise unter dem Punkt "VB Blut Screening-Ethanol rel. promille 2,19" auf. 3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht auch aus, die Blutanalyse sei zulässig gewesen, weil eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität sei und auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung falle (Hinweis auf VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005).2 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht den im Spruch erhobenen Vorwurf und weiter fest, der Revisionswerber sei von der Rettung schwer verletzt mit deutlichen Alkoholisierungssymptomen ins Krankenhaus Sitzung gebracht und dort auf der Unfallchirurgie behandelt worden. Aus der Verletzungsanzeige des Krankenhauses gehe hervor, dass der Revisionswerber am 13. Jänner 2018 einen C2-Abusus von 2,2 Promille gehabt habe. Der Laborbefund des Instituts für Labordiagnostik und Blutdepot des Krankenhauses Sitzung vom 16. Jänner 2018 weise unter dem Punkt "VB Blut Screening-Ethanol rel. promille 2,19" auf. 3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht auch aus, die Blutanalyse sei zulässig gewesen, weil eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität sei und auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung falle (Hinweis auf VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005).

4 Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 5077/2018-8, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 28. März 2019 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 5 In der nunmehr erhobenen Revision macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

6 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat die Abbzw. Zurückweisung der Revision beantragt, wozu sich der Revisionswerber geäußert hat.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision

zunächst, weil der Bestrafung das Ergebnis einer Blutanalyse zugrunde gelegt worden sei, die nicht nach den Regeln des § 5 Abs. 4a, 5 Z 2 und 8 StVO durchgeführt worden sei.zunächst, weil der Bestrafung das Ergebnis einer Blutanalyse zugrunde gelegt worden sei, die nicht nach den Regeln des Paragraph 5, Absatz 4 a, 5, Ziffer 2, und 8 StVO durchgeführt worden sei.

9 Ausgehend davon, dass beim Revisionswerber unbestritten eine Blutabnahme zur Heilbehandlung im Spital erfolgte, hat eine solche Blutabnahme nach der Judikatur mit einer durch irgendeine Vorschrift des § 5 StVO in verbotener Weise erlangten Blutprobe nichts zu tun. Nach dieser Rechtsprechung ist eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung (vgl. VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005, und 20.4.2001, 2000/02/0232). 10 Die das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes tragende Annahme, der Revisionswerber habe ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.9 Ausgehend davon, dass beim Revisionswerber unbestritten eine Blutabnahme zur Heilbehandlung im Spital erfolgte, hat eine solche Blutabnahme nach der Judikatur mit einer durch irgendeine Vorschrift des Paragraph 5, StVO in verbotener Weise erlangten Blutprobe nichts zu tun. Nach dieser Rechtsprechung ist eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung vergleiche , VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005, und 20.4.2001, 2000/02/0232). 10 Die das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes tragende Annahme, der Revisionswerber habe ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.

11 Auch die vom Revisionswerber behauptete Verletzung des Datenschutzgesetzes und eine daraus folgende Unzulässigkeit der Verwertung des Ergebnisses der Blutuntersuchung führt nicht zur Zulässigkeit der Revision, wobei sich der Revisionswerber bei seiner Argumentation auf § 4 Abs. 3 DSG (offenbar in der Fassung BGBl. Nr. 24/2018) bezieht.11 Auch die vom Revisionswerber behauptete Verletzung des Datenschutzgesetzes und eine daraus folgende Unzulässigkeit der Verwertung des Ergebnisses der Blutuntersuchung führt nicht zur Zulässigkeit der Revision, wobei sich der Revisionswerber bei seiner Argumentation auf Paragraph 4, Absatz 3, DSG (offenbar in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 2018,) bezieht.

12 Gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 DSG in der genannten Fassung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilung oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder nach Z 2 sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt.12 Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, DSG in der genannten Fassung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilung oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder nach Ziffer 2, sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt.

13 Gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 Oberösterreichisches Krankenanstaltengesetz sind Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten von den Krankenanstalten den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, auf Grund eines Ersuchens, in dem das öffentliche Interesse begründet wird, ohne Verzug kostenlos auszufolgen.13 Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins, Oberösterreichisches Krankenanstaltengesetz sind Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten von den Krankenanstalten den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, auf Grund eines Ersuchens, in dem das öffentliche Interesse begründet wird, ohne Verzug kostenlos auszufolgen.

14 Nach den Aktenlage (OZ 27 des Aktes der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht - Schreiben vom 22. Jänner 2019 an die Datenschutzbehörde) hat die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, sie habe mit Schreiben vom 23. März 2018 das S Klinikum um Übermittlung der Blutauswertung ersucht, weil dieses im Führerscheinentzugsverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren von wesentlicher Bedeutung sei. 15 Schon wegen der beiden Verfahren bestand ein öffentliches Interesse an den angefragten Daten, weshalb diese auf Basis der angeführten gesetzlichen Grundlage übermittelt wurden, somit eine Verletzung des Datenschutzgesetzes nicht vorliegt.

16 Schließlich wird vom Revisionswerber eingewendet, die Revision sei zulässig, weil das Verwaltungsgericht das Erkenntnis nicht verkündet habe.

17 Gemäß § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.17 Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 18. Juni 2018, Ra 2018/02/0188, die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu § 51h VStG auf § 47 VwGVG wegen der Gleichartigkeit dieser Bestimmungen bejaht.18 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 18. Juni 2018, Ra 2018/02/0188, die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 51 h, VStG auf Paragraph 47, VwGVG wegen der Gleichartigkeit dieser Bestimmungen bejaht.

19 Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur). 20 Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 24.2.2012, 2009/02/0205). 21 Im Revisionsfall ist nicht zu sehen, welche reiflichen Überlegungen das Verwaltungsgericht nach dem Schluss der Verhandlung für die Entscheidung noch anzustellen gehabt hätte, weil weder besondere rechtliche Hürden noch beweiswürdigende Ungereimtheiten eine Fällung des Erkenntnisses direkt nach der Verhandlung unmöglich gemacht haben.19 Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen vergleiche , Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu Paragraph 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur). 20 Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , VwGH 24.2.2012, 2009/02/0205). 21 Im Revisionsfall ist nicht zu sehen, welche reiflichen Überlegungen das Verwaltungsgericht nach dem Schluss der Verhandlung für die Entscheidung noch anzustellen gehabt hätte, weil weder besondere rechtliche Hürden noch beweiswürdigende Ungereimtheiten eine Fällung des Erkenntnisses direkt nach der Verhandlung unmöglich gemacht haben.

22 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 23 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.22 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 23 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. September 2019

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020110.L00

Im RIS seit

07.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten