RS OGH 2019/7/23 11Os41/19t, 11Os45/20g, 11Os49/20w, 11Os111/21i, 15Os147/21p

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Veröffentlicht am 23.07.2019
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Norm

StGB §62
StGB §64
StGB §65
StPO §281 Abs1 Z9 lita, StPO §311
StPO §313
StPO §345 Abs1 Z6
StPO §345 Abs1 Z11 lita
StPO §345 Abs1 Z11 litb

Rechtssatz

Das Vorliegen der - von Unrecht und Schuld unabhängigen - inländischen Gerichtsbarkeit ist eine objektive Bedingung der ? durch deren allfälliges Fehlen eingeschränkten - Strafbarkeit.

Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit sind nur dann im (Schöffen-)Urteil zu treffen oder im Verfahren vor den Geschworenen nach § 313 StPO zu erfragen, wenn sich in der Hauptverhandlung Indizien für deren Fehlen ergeben haben. Die Anfechtung erfolgt im Schöffenverfahren über § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, im Geschworenenverfahren allerdings über § 345 Abs 1 Z 6 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132763

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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