Norm
StGB §62Rechtssatz
Das Vorliegen der - von Unrecht und Schuld unabhängigen - inländischen Gerichtsbarkeit ist eine objektive Bedingung der ? durch deren allfälliges Fehlen eingeschränkten - Strafbarkeit.
Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit sind nur dann im (Schöffen-)Urteil zu treffen oder im Verfahren vor den Geschworenen nach § 313 StPO zu erfragen, wenn sich in der Hauptverhandlung Indizien für deren Fehlen ergeben haben. Die Anfechtung erfolgt im Schöffenverfahren über § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, im Geschworenenverfahren allerdings über § 345 Abs 1 Z 6 StPO.Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit sind nur dann im (Schöffen-)Urteil zu treffen oder im Verfahren vor den Geschworenen nach Paragraph 313, StPO zu erfragen, wenn sich in der Hauptverhandlung Indizien für deren Fehlen ergeben haben. Die Anfechtung erfolgt im Schöffenverfahren über Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, im Geschworenenverfahren allerdings über Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132763Im RIS seit
03.10.2019Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025