Norm
StGB §309Rechtssatz
§ 309 StGB erfasst (wie § 304 StGB) auch Vorteile zu Gunsten Dritter. Der Geschäftsherr ist nach hA jedoch nicht als Dritter iSd § 309 StGB zu qualifizieren, sodass entsprechende Zuwendungen an ihn nicht tatbestandsmäßig sind.Paragraph 309, StGB erfasst (wie Paragraph 304, StGB) auch Vorteile zu Gunsten Dritter. Der Geschäftsherr ist nach hA jedoch nicht als Dritter iSd Paragraph 309, StGB zu qualifizieren, sodass entsprechende Zuwendungen an ihn nicht tatbestandsmäßig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132761Im RIS seit
03.10.2019Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019