RS OGH 2019/9/3 14Os17/19k (14Os18/19g), 14Os1/21k, 14Os23/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2019
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Norm

StGB §309

Rechtssatz

Unter Rechtshandlungen (iSd § 309 StGB) sind nur solche rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf welches sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht) entfalten. Nicht davon erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 17/19k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 17/19k
  • 14 Os 1/21k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 14 Os 1/21k
    Vgl; Beisatz: Ebenso wenig erfasst sind bloß manipulative Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung zivilrechtlicher, zwischen dem Unternehmen (auf das sich die Bediensteten? oder Beauftragteneigenschaft bezieht) und einem Dritten abgeschlossener Verträge. (T1); Beisatz: Hier: Ausfolgung von sogenannten „Ident.Briefen“ an den nicht legitimierte Empfänger (statt an den Adressaten der Briefe) durch Zusteller der Österreichischen Post AG. (T2)
  • 14 Os 23/21w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2021 14 Os 23/21w
    Vgl; Beisatz: Die Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen (hier: durch einen unternehmensfremden Sachverständigen) auf deren Grundlage Unternehmensentscheidungen getroffen werden, stellt eine rein faktische Handlung dar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132760

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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