RS OGH 2021/6/29 14Os17/19k (14Os18/19g), 14Os1/21k, 14Os23/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2019
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Norm

StGB §309
  1. StGB § 309 heute
  2. StGB § 309 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 309 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2007

Rechtssatz

Unter Rechtshandlungen (iSd § 309 StGB) sind nur solche rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf welches sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht) entfalten. Nicht davon erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten.Unter Rechtshandlungen (iSd Paragraph 309, StGB) sind nur solche rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf welches sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht) entfalten. Nicht davon erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten.

Entscheidungstexte

  • RS0132760">14 Os 17/19k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 17/19k
  • RS0132760">14 Os 1/21k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 14 Os 1/21k
    Vgl; Beisatz: Ebenso wenig erfasst sind bloß manipulative Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung zivilrechtlicher, zwischen dem Unternehmen (auf das sich die Bediensteten? oder Beauftragteneigenschaft bezieht) und einem Dritten abgeschlossener Verträge. (T1); Beisatz: Hier: Ausfolgung von sogenannten „Ident.Briefen“ an den nicht legitimierte Empfänger (statt an den Adressaten der Briefe) durch Zusteller der Österreichischen Post AG. (T2)
  • RS0132760">14 Os 23/21w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2021 14 Os 23/21w
    Vgl; Beisatz: Die Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen (hier: durch einen unternehmensfremden Sachverständigen) auf deren Grundlage Unternehmensentscheidungen getroffen werden, stellt eine rein faktische Handlung dar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132760

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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