Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 26. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Bartl und Dr. Hofstätter sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. April 2019, AZ D 1/19, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 26. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Bartl und Dr. Hofstätter sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. April 2019, AZ D 1/19, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 1 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Am 4. April 2019 fasste der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den Beschluss nach § 28 Abs 1 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung der Rechtsanwältin ***** wegen – durch ein gegen § 9 RAO und § 17 RL-BA 2015 verstoßendes Schreiben vom 15. März 2018 begangener – Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 DSt bestehe.Am 4. April 2019 fasste der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den Beschluss nach Paragraph 28, Absatz eins, DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung der Rechtsanwältin ***** wegen – durch ein gegen Paragraph 9, RAO und Paragraph 17, RL-BA 2015 verstoßendes Schreiben vom 15. März 2018 begangener – Disziplinarvergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die – als „Rekurs“ bezeichnete – Beschwerde der Beschuldigten.
Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen einen Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 1 DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt; RIS-Justiz RS0056988).Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen einen Einleitungsbeschluss nach Paragraph 28, Absatz eins, DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz DSt; RIS-Justiz RS0056988).
Textnummer
E125936European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0240DS00005.19Y.0726.000Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
08.09.2019