TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/25 VGW-251/082/RP19/8839/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2019
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Entscheidungsdatum

25.07.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §89a Abs2a
StVO 1960 §89a Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 31.1.2019, Zl. ..., mit dem gemäß § 89a Abs. 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, ein Kostenersatz vorgeschrieben wurde,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Kostenbescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 31.01.2019, Zl. ..., enthält folgenden Spruch:

„Gemäß § 89a Abs. 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der)

              

              VERKEHRSBEHINDERNDEN KRAFTFAHRZEUGES W-...

von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, C.-straße ...7 vorgenommen durch die MA 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz am 9.11.2018 von 18 26 bis 18 48 Uhr, in der Höhe von 181,70 EUR vorgeschrieben.

Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an der Kassa der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, Am Hof, 1010 Wien, zu erlegen oder mittels beiliegenden Zahlscheines bei sonstiger Exekution einzuzahlen.“

Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer zugestellt (Beförderung am 01.02.2019). Innerhalb offener Rechtsmittelfrist, langte bei der belangten Behörde per E-Mail folgender Schriftsatz ein:

„Sehr geehrter Herr […]

Bezugnehmend auf den Bescheid unter der oben angeführten Zahl erhebe ich hiermit Beschwerde und wünsche ein mündliches Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Bezüglich des Feuerwehreinsatzes gebe ich an, dass ich mein Motorrad D. gegenüber dem Haus C.-straße Nr. ...0 auf dem dafür vorgesehenen Seitenparkplatz ordnungsgemäß abgestellt habe. Ich habe mein Kleinmotorrad genauso, wie ich es schon sehr, sehr oft dort auf diesem Parkplatz in der Vergangenheit getan habe, auch an dem besagten Tag, abgestellt und zwar so, wie man laut der Verkehrsordnung ein Motorrad abzustellen hat. Das Vorderrad hat den Randstein berührt und war schräg, etwas seitlich, abgestellt. Keinesfalls wurde es von mir verkehrsbehindernd abgestellt. Nach einer telefonischen Rücksprache beim Magistrat, sagte mir eine Kollegin von Ihnen, dess es unterschiedliche Straßenbahnen in Wien gibt und manche sind auch breiter als andere. Auffallend ist, dass neue Straßenbahnen gegenüber den Alten breiter sind, jedoch hat ein Umbau von diversen Parkplätzen in Wien nicht stattgefunden, daher glaube ich, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich die Rechtslage mittels kundigen Sachverständigen prüfen sollte. Den dafür erforderlichen Antrag werde ich beim Verwaltungsgerichtshof stellen.

Ich hatte im Spätsommer dort in der Nähe einen verbalen Zwischenfall mit einer männlichen Person, welche mir im Zuge dieser Auseinandersetzung sagte: „Ojda, du wirst noch deppat schauen!“ Ob diese Person eventuell mein Motorrad verstellt hat, entzieht sich meiner Kenntnis.

Ich betone abschließend noch einmal, dass ich keinesfalls mein Kleinmotorrad verkehrsbehindernd abgestellt habe. Ich habe in den letzten Jahren auf diesem besagten Parkplatz mein Motorrad sehr oft abgestellt und nie habe ich dadurch eine Verkehrsbehinderung verursacht.

Eine Bestätigung, dass die Pauschalgebühr in der Höhe von 30,- Euro entrichtet wurde, liegt bei.

MfG

A. B.“

Das voran zitierte Rechtsmittel vom 28.02.2019 wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Zahl ... zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 08.07.2019 (einlangend) vorgelegt.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

Laut Einsatzbericht der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68 (Auszug vom11.11.2018), wurde das Kleinmotorrad mit dem Kennzeichen W-... am 09.11.2018 händisch um circa 90 Grad in Fahrtrichtung stadteinwärts am Parkstreifen ortsverändert und somit der Straßenbahnlinie ... die Weiterfahrt ermöglicht.

Laut der Betriebsmeldung der Wiener Linien, Zahl ..., kam es am 09.11.2018 in Wien, C.-straße ...7 zu einer Fahrtbehinderung der Straßenbahn. Der Vorfall wird vom Lenker der Straßenbahnlinie ... wie folgt beschrieben:

„Infolge des am rechten Fahrbahnrand, quer zur Fahrbahn, mit dem hinteren Kofferaufbau zu nahe der rechten Schiene des befahrenen Gleises abgestellten Motorrades, waren die Züge der Linie ... an genannter Örtlichkeit an der Weiterfahrt gehindert. Leitstelle in Kenntnis. Nachdem das Fahrzeug von der entsandten FW-Mannschaft ortsverändert worden war, konnte die Nutzfahrt fortgesetzt werden. Die Anzeige wurde von der eingetroffenen Polizei gelegt.“

Laut dem Tagesbericht der LPD Wien, PI ... kam es an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit am 09.11.2018 in der Zeit von 18:23 Uhr bis 18:44 Uhr, zu einem Einsatz. Demnach kam die Straßenbahnlinie ... zum Stehen aufgrund des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-..., welches durch die Feuerwehr zum Fahrbahnrand gestellt wurde.

Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Gemäß § 89a Abs. 2a lit. a StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben, wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können.

Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1906 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Gemäß § 23 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ist.

Ebenso steht außer Streit, dass das gegenständliche Fahrzeug am 09.11.2018 Uhr in Wien, C.-straße ...7 abgestellt war und von der Magistratsabteilung 68 um ca. 90 Grad in Fahrtrichtung stadteinwärts am Parkstreifen ortsverändert wurde, um der Straßenbahnlinie ... die Weiterfahrt zu ermöglichen.

Der Fahrer der Straßenbahnlinie ... führt anlässlich des Vorfalles vom 09.11.2018 in der Betriebsmeldung der Wiener Linien aus, durch das in Wien, C.-straße abgestellte Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... insofern an der Weiterfahrt gehindert gewesen zu sein, als das Motorrad zu nahe bei der rechten Schiene abgestellt gewesen sei. Das Heckteil des Motorrades habe in das Lichtraumprofil des Zuges geragt, sodass eine berührungsfreie Vorbeifahrt nicht möglich gewesen sei.

Die Angaben des Straßenbahnlenkers sind klar und verständlich und lassen beim erkennenden Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel an der richtigen Beurteilung der gegenständlichen Verkehrssituation aufkommen. Dazu kommt, dass der Fahrer einer Straßenbahn als besonders geschulter Verkehrsteilnehmer anzusehen ist, dem die Feststellung zugebilligt werden muss, ob ihm mit seiner Zuggarnitur die Vorbeifahrt an einem gleisnahe abgestellten Kraftfahrzeug möglich ist oder nicht.

Die Angaben des Straßenbahnlenkers werden auch durch den Einsatzbericht der Magistratsabteilung 68 bestätigt, aus dem entnommen werden kann, dass das verkehrsbehindernd abgestellte Motorrad des Beschwerdeführers um ca. 90 Grad in Fahrtrichtung stadteinwärts am Parkstreifen ortsverändert wurde. Eine Anzeigenverständigung von der ebenfalls vor Ort seienden Polizei wurde am Fahrzeug hinterlegt.

Im Hinblick auf diese übereinstimmenden und in sich schlüssigen Ausführungen sieht es das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen an, dass der Lenker der Straßenbahnlinie ... an dem zur Vorfallszeit an der gegenständlichen Örtlichkeit befindlichen Fahrzeug der Beschwerdeführers nicht vorbeifahren konnte und es somit zu einer konkreten Verkehrsbeeinträchtigung gekommen ist. Diese machte eine Ortsveränderung des gegenständlichen Fahrzeuges durch die Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz erforderlich, welche auch – wie im Bericht entsprechend dargelegt – tatsächlich erfolgte.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass jede Ortsveränderung (auch wenn das Fahrzeug wie im gegenständlichen Fall nur um ca. 20 cm verschoben wurde) eine Entfernung darstellt (siehe Entscheidung des VfGH vom 09.06.1970, B 288/69).

Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel aus, sein Motorrad sei eventuell von einer unbefugten Person verstellt worden, sodass es zur verfahrensgegenständlichen Verkehrsbehinderung gekommen sei.

Nach dem Wortlaut des § 89a Abs. 7 vierter und fünfter Satz StVO hat die Kostenvorschreibung für die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich nach dem Verursachungs- und nicht nach dem Verschuldensprinzip zu erfolgen (vgl. bereits das Erkenntnisse des VwGH vom 20.11.1998, Zl. 96/02/0161, m.w.N.). Die Entfernung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 89a Abs. 2 StVO setzt demnach kein Verschulden des das Fahrzeugs abstellenden Lenkers voraus. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zuvor zitierten Erkenntnis vom 20.11.1998 zur Wendung „zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 und 3 noch nicht vorlagen" in § 89a Abs. 7 fünfter Satz leg. cit. ausgeführt hat, sind damit jene Verkehrssituationen gemeint, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw. eines Kraftfahrzeugs nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten nicht vorausgesehen werden kann.

Das vom Beschwerdeführer behauptete Verändern der Abstellposition seines Fahrzeugs durch Dritte wäre grundsätzlich geeignet, eine solche Verkehrssituation darzustellen. Da das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ortsveränderung verkehrsbeeinträchtigend abgestellt war, war es am Beschwerdeführer gelegen, durch geeignete Beweise darzutun, dass die Voraussetzungen für eine Entfernung nach § 89a Abs. 2 und 3 StVO zum Zeitpunkt des Abstellens seines Fahrzeugs noch nicht vorlagen.

Weder die belangte Behörde noch das erkennende Verwaltungsgericht waren gehalten, nähere (ergänzende) Ermittlungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer nur allgemein gehaltenen Vorbringens anzustellen. Es ist somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO vorgelegen sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht der § 89a Abs. 2a lit. a StVO die Beseitigung des Gegenstandes auf der Straße als verkehrsbeeinträchtigend vor, wenn der Lenker des Schienenfahrzeuges – objektiv gesehen – der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an dem Gegenstand im Hinblick auf die mögliche Verursachung eines Schadens trotz Verminderung der Geschwindigkeit nicht möglich ist. Es kommt nicht darauf an, ob allenfalls andere Straßenbahnlenker infolge erhöhter Risikobereitschaft auch ohne entsprechende Einweisung den entfernten PKW passierten. (VwGH vom 18.12.1985, VwSlg 11982 A/1985, 18.01.1989, Zl. 88/03/0011, VwGH vom 18.12.1998, Zl. 97/02/0458; VwGH vom 30.10.2006, Zl. 2006/02/0146, ZVR 2007/84).

Der Sinn der Bestimmung des § 89a Abs. 2 StVO liegt darin, die Behörde zur Ergreifung von Maßnahmen zu ermächtigen, welche die ehestmögliche Entfernung eines auf der Straße verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Gegenstandes zum Ziel haben. Der Gesetzgeber hat dabei die Wahl des zur Erreichung dieses Zweckes geeigneten Mittels nicht determiniert (vgl. VwGH 25.11.1983, 83/02/0075; 20.2.1986, 85/02/0223).

Die Wahl der im Einzelfall erforderlichen Mittel obliegt daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes den vor Ort tätigen Behördenorganen auf Basis einer kurzfristigen Lageanalyse innerhalb eines angemessenen Beurteilungsspielraums. Sohin kann jenen nicht entgegen getreten werden, wenn sie gegenständlich die Versetzung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers um rund 90 Grad als jene technische Maßnahme erachteten, welche die konkrete Verkehrsbeeinträchtigung ehestmöglich aufzulösen vermochte. Auch ist hierin – etwa im Vergleich zur Abschleppung des Pkw – keine unverhältnismäßige Maßnahme zu erkennen.

Das Entfernen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges erfolgt gemäß § 89a Abs. 7 StVO auf Kosten des Zulassungsbesitzers. Auch geringfügige Bewegungen eines Fahrzeuges stellen eine Entfernung desselben dar und lösen sohin eine Kostenersatzpflicht aus (vgl. zB VwGH 30.6.1993, 93/02/0043; 12.4.1996, 95/02/0088). Die Höhe der zu entrichtenden Kosten kann gemäß § 89a Abs. 7a leg. cit. durch Verordnung festgesetzt werden und ist dem Zahlungspflichtigen in diesem Fall ausschließlich der Ersatz der darin vorgesehenen Kosten vorzuschreiben (vgl. VwGH 22.3.1991, 89/18/0046). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Magistrat der Stadt Wien mit Erlassung der „Verordnung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen“, ABl. Nr. 50/2016, Gebrauch gemacht.

Laut deren Tarifpost I 1. wäre im vorliegenden Fall – d.h. bei Entfernung eines Motorrades – grundsätzlich ein Pauschalbetrag iHv 264 Euro zu leisten. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat, rechtfertigt das – wie hier – bloß händische Verrücken eines Kfz (zB durch Feuerwehrleute) nicht die Anwendung des pauschalierten Abschlepptarifes (vgl. hiezu VwGH 27.4.1984, 83/02/0382). Vielmehr dürfen diesfalls aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur die notwendigen und tatsächlich angelaufenen Kosten für die Entfernung des Fahrzeuges vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 26.5.1977, 2191/76). Deren Errechnung ist von der Behörde darzulegen und zu begründen (vgl. VwGH 12.5.1977, 2405/76).

In concreto ist der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des hier interessierenden Motorrades sohin zum Ersatz der Kosten des technischen Einsatzes verpflichtet.

Aufgrund der Alarmierung um 18:26 (02 sek.) Uhr rückte das Rüstlöschfahrzeug der MA 68 aus. Der gesamte Einsatz an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit wurde um 18:48 (22sek.) Uhr beendet. Dies ergibt eine Gesamteinsatzzeit von der Alarmierung bis zum Wiedereinrücken von 22 Minuten und 20 Sekunden. Für die Verrechnung der Einsatzkosten wird von der Alarmierung bis zum Wiedereinrücken der Fahrzeuge die Einsatzzeit berechnet. Ein Gruppenfahrzeug der Berufsfeuerwehr Wien, inklusive 6 Mann Besatzung, kostet pro Minute 7,90 Euro. Hierbei handelt es sich um die kleinstmögliche Einheit eines Einsatzfahrzeuges der Berufsfeuerwehr Wien. Auf diesem Fahrzeug befinden sich alle notwendigen Materialien sowie Gerätschaften um ein breites Spektrum an Einsätzen adäquat und so schnell wie möglich abwickeln zu können sowie die Erstmaßnahmen treffen zu können. Dieser Minutenpreis setzt sich aus den Berechnungsfaktoren Anschaffungswert des jeweiligen Fahrzeuges, Personalaufwand, Sachaufwand, Abschreibung sowie Verzinsung zusammen. Hier handelt es sich um die tatsächlichen Kosten, die die Berufsfeuerwehr Wien entstehen.

Dem erkennenden Gericht erscheint die Höhe der bescheidmäßig festgesetzten Kosten (7,90 Euro für jede angefangene Minute Einsatzzeit bei einer Gesamteinsatzzeit von 22 Minuten und 20 Sekunden) nachvollziehbar und plausibel.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich insgesamt als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verkehrsbeeinträchtigung; Ortsveränderung; Verstellung durch Dritte; Kostentragung; Verursacherprinzip; Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.251.082.RP19.8839.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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