TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/22 89/18/0046

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

L87909 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

PauschV Mag Wr Entfernung Aufbewahrung von Fahrzeugen 1978 §1;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Roland N gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Jänner 1989, Zl. MA 70-12/334/88, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89 a Abs. 7 a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Jänner 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89 a Abs. 7 a StVO 1960 der Kostenersatz für das Entfernen des verkehrsbehindernden, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien 23, Dirmhirngasse 110, vorgenommen durch die MA 68 - Feuerwehr und Katastropheneinsatz am 7. Juli 1988 von 21.07 Uhr bis 21.50 Uhr, in der Höhe von S 1.330,-- (Einsatzdauer 38 Minuten, pro Minute S 35,--) zur Zahlung binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben. Zur Begründung der Höhe der vorgeschriebenen Kosten führte der Berufungssenat in Erwiderung des Vorbringens des Beschwerdeführers, eine Entfernung des Fahrzeuges durch die MA 48 hätte entsprechend der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978 geringere Kosten verursacht, aus, es obliege dem freien Ermessen der Behörde, ob sie eine Entfernung eines verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges durch die MA 48 oder die MA 68 veranlasse. Wenn es die Dringlichkeit erfordere, da, wie im vorliegenden Fall, der Pkw des Beschwerdeführers an einen Lichtmast gefahren sei, gelangten die Fahrzeuge der Feuerwehr zum Einsatz, da diese schneller zum Vorfallsort gelangen könnten, weil sie als bevorzugte Straßenbenützer im Sinne des § 26 StVO 1960 grundsätzlich an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden seien. Aus dem Einsatzprotokoll ergebe sich eine Einsatzdauer von 38 min., was bei einem Minutensatz von S 35,-- zu dem Gesamtbetrag von S 1.330,-- führe. Soweit der Beschwerdeführer diesen Minutensatz mit dem Hinweis bekämpfe, es wäre keinesfalls der Einsatz von 6 Mann erforderlich gewesen und es sei auch die Hinzurechnung eines pauschalierten Verwaltungskostenzuschlages von 12 % unzulässig, sei dem entgegen zu halten, daß bei Einsätzen dieser Art von der Feuerwehr gewöhnlich Berge-Löschfahrzeuge entsendet würden, die für den technischen Einsatz ausgerüstet und dementsprechend bemannt seien. Der richtige Einsatz der erforderlichen Gerätschaften und der notwendige Personalaufwand müsse wohl der mit dem Einsatz befaßten Behörde (Einsatzleiter) überlassen sein. Der gerundete Minutensatz von S 35,-- sei daher durchaus als gerechtfertigt anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 89 a Abs. 7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren eines verkehrsbehindernd aufgestellten Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder des Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben...

Zufolge § 89 a Abs. 7 a leg. cit. kann die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden...

In Ausführung der zuletzt genannten Gesetzesstelle erging die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 14. April 1978 betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/1978. Nach § 1 dieser Verordnung ist das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen durch den Magistrat im angeschlossenen Tarif I festgesetzt, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet (Abs. 1). Zufolge Abs. 2 sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen, wenn die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen ist oder es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine Post des Tarifes I fällt, handelt.

Aus dem Zusammenhalt der vorzitierten Absätze 7 und 7a des § 89a StVO 1960 ergibt sich, daß bei Vorliegen einer Verordnung im Sinn des § 89 a Abs. 7a leg. cit. der Ersatz der in dieser Verordnung vorgesehenen Kosten vorzuschreiben ist.

Nach dem oben wiedergegebenen Inhalt der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978 ist nun eine Differenzierung in der Höhe der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen danach, von welcher Abteilung des Magistrates der Stadt Wien die Entfernung vorgenommen wurde, nicht vorgesehen, sodaß eine Vorschreibung von Kosten in Abweichung des dieser Verordnung angeschlossenen Tarifes nicht dem Gesetz entspricht. Daß aber etwa die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der zitierten Verordnung vorgelegen wären, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989180046.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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