TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/19 LVwG 30.34-1104/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2018
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Entscheidungsdatum

19.02.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

StVO 1960 §9
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §97 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3
KFG 1946 §4
KFG 1946 §15
KFG 1946 §36 litd
KFG 1946 §49 Abs6
KFG 1946 §102
KFG 1946 §134
FSG 1997 §1 Abs3
FSG 1997 §37

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des Herrn A B, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwalt C D, Ugasse, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.03.2017, GZ: BHWZ-15.1-1660/2016,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die 1. Übertretung wie folgt abgeändert wird:

„Ort: Gemeinde G, Gemeindestraße – Ortsgebiet, Estraße auf Höhe Haus Nr. 4

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 244,40 zu leisten.

IV. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten hinsichtlich der Übertretungen 1., 2. und 3. nicht zulässig.

V. Der belangten Behörde steht hinsichtlich der Übertretungen 1., 2. und 3. die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG hinsichtlich der Übertretungen 4. bis 14. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.03.2017 wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen zur Last gelegt:

„Zeit:                    08.02.2016 20:25 Uhr

Ort:                      Gemeinde G, Gemeindestraße - Ortsgebiet,

                           Estraße auf Höhe Haus Nr. 2

betroffenes KFZ: Motorfahrrad (A) X

Ihre Funktion: LenkerIn

1. Übertretung

Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs. 1 StVO

Geldstrafe:          EUR 90,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und

17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zeit:                     08.02.2016 20:25 Uhr bis 20:26 Uhr

Ort:                      Gemeinde G, Gemeindestraße–Ortsgebiet. Beginnend von Estraße, über die Gstraße bis zum Mweg

2. Übertretung

Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Blaulicht und Folgetonhorn deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten des von ihnen gelenkten Kraftfahrzeuges nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 97 Abs. 5 StVO

Geldstrafe:          EUR 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und

13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 99 Abs. 3 lit. j StVO

Zeit:                     08.02.2016 20:26 Uhr

Ort:                      Gemeinde G, Istraße auf Höhe Haus Nr. 28, Gemeindestraße - Ortsgebiet

3. Übertretung

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. (Beim Nachfahren in gleichbleibendem Abstand konnte vom nichtgeeichten Tacho eine gefahrene Geschwindigkeit von zumindest 74 km/h abgelesen werden)

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

Geldstrafe:             EUR 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zeit:                     08.02.2016 20:40 Uhr

Ort:                      Gemeinde G, auf Höhe W Straße Nr. 11, (PI G)

4. Übertretung

Sie haben als Lenker das angeführte Kraftrad verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 83 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG

Geldstrafe:             EUR 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 134 Abs. 1 KFG

Hinweis:

Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.

Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Maßnahmen für welches Delikt angeordnet wird. Sollten unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag.

Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.

Zeit:                     08.02.2016 20:40 Uhr

Ort:                      Gemeinde G, auf Höhe W Straße Nr. 11, (PI G)

5. Übertretung

Sie haben als Lenker das angeführte Kraftrad verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 83 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und bestand daher keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 36 lit. d KFG

Geldstrafe:             EUR 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 134 Abs. 1 KFG

Zeit:                     08.02.2016 20:40 Uhr

Ort:                      Gemeinde G, auf Höhe W Straße Nr. 11, (PI G)

6. Übertretung

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre zumindest eine Lenkberechtigung der Klasse A1 notwendig gewesen.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Geldstrafe:             EUR 182,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 37 Abs. 1 FSG

Zeit:                     08.02.2016 20:40 Uhr

Ort:                      Gemeinde G, auf Höhe W Straße Nr. 11, (PI G)

7. Übertretung

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da das Kennzeichen zu weit nach oben gebogen wurde. (Es war nahezu waagrecht montiert)

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 49 Abs. 6 KFG

Geldstrafe:             EUR 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 134 Abs. 1 KFG

Zeit:                     08.02.2016 20:40 Uhr

Ort:                      Gemeinde G, auf Höhe W Straße Nr. 11, (PI G)

8. Übertretung

Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffenen Fahrzeug nicht mit einem nicht dreieckigen hinteren Rückstrahlern ausgerüstet war.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 15 Abs. 1 Ziffer 4 KFG

Geldstrafe:             EUR 40,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 134 Abs. 1 KFG

Zeit:                     08.02.2016 20:40 Uhr

Ort:                      Gemeinde G, auf Höhe W Straße Nr. 11, (PI G)

9. Übertretung

Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorfahrrades maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: ein roter Sportauspuff - ohne Genehmigung.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

Geldstrafe:             EUR 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 134 Abs. 1 KFG

Zeit:                     08.02.2016 20:40 Uhr

Ort:                      Gemeinde G, auf Höhe W Straße Nr. 11, (PI G)

10. Übertretung

Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorfahrrad maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass bei der Abgasanlage (lt. Angaben des Lenkers!) die Drossel ausgebaut wurde.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

Geldstrafe:             EUR 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 134 Abs. 1 KFG

Zeit:                     08.02.2016 20:40 Uhr

Ort:                      Gemeinde G, auf Höhe W Straße Nr. 11, (PI G)

11. Übertretung

Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorfahrrades maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Änderung der Übersetzung bei der Kraftübertragung von 11/53 (lt. Zulassung) auf 12/53. (Veränderung der Bauartgeschwindigkeit und auch des Fahr- und Bremsverhaltens (Verzögerung usw.))

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

Geldstrafe:             EUR 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 134 Abs. 1 KFG

Zeit:                     08.02.2016 20:40 Uhr

Ort:                      Gemeinde G, auf Höhe W Straße Nr. 11, (PI G)

12. Übertretung

Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorfahrrad maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Rückblickspiegel ohne E-Prüfzeichen!

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

Geldstrafe:             EUR 40,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 134 Abs. 1 KFG

Zeit:                     08.02.2016 20:40 Uhr

Ort:                      Gemeinde G, auf Höhe W Straße Nr. 11, (PI G)

13. Übertretung

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Motorfahrrad das Abblendlicht defekt war.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG

Geldstrafe:             EUR 20,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 134 Abs. 1 KFG

Zeit:                     08.02.2016 20:40 Uhr

Ort:                      Gemeinde G, auf Höhe W Straße Nr. 11, (PI G)

14. Übertretung

Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorfahrrad maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Seitenständer nicht selbsttätig einklappte. (Schwerer Mangel - Gefahr im Verzug!)

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

Geldstrafe:             EUR 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 134 Abs. 1 KFG

Hinweis:

Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.

Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Maßnahmen für welches Delikt angeordnet wird. Sollten unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag.

Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.“

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbringt:

Zur 1. Übertretung:

Am angeführten Tatort (Estraße Höhe Haus Nr. 2) befinde sich keine Sperrfläche und scheide die Strafbarkeit daher aus. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer zudem vor, dass er die Sperrfläche gar nicht befahren habe.

Zur 2. Übertretung:

Es gehe nicht hervor, wie die Form der Anordnung des „Stehenbleibens“ erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei von den Meldungslegern nicht angehalten worden, sondern selbsttätig zu den Straßenaufsichtsorganen zurückgefahren. Daher sei nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer die Zeichen zum Anhalten hätte erkennen sollen. Dahingehende Beweise seien unkonkret und nicht vorgebracht, im Übrigen sei der Tatort mangels konkreter Straßennummern oder Koordinaten nicht eingrenzbar.

Zur 3. Übertretung:

Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Genauigkeit und Sicherheit festgestellt worden, da eine Geschwindigkeitsfeststellung mittels reinem „Nachfahren“ nicht möglich sei. Nachdem zwei Motorfahrrädern nachgefahren worden sei, sie mangels Bestimmtheit nicht klar, welchem Motorfahrrad nachgefahren wurde. Zudem wäre die Eichung des Tachometers des Einsatzfahrzeuges nachzuweisen.

Ein gleichbleibendes Nachfahren sei sinnwidrig, zumal die Straßenaufsichtsorgane versucht hätten, die „Flüchtigen“ einzuholen und nicht mit gleichem Abstand nachgefahren worden wäre. Außerdem seien auch Fahrtrichtungswechsel vorgenommen worden, sodass das Nachfahren und die Ablesung der Geschwindigkeit im relevanten Zeitraum nicht festgestellt hätte werden könne.

Tatort und Tatzeit seien für eine Strafbarkeit nicht ausreichend konkretisiert. Der angegebene Tatort sei Istraße 28, G und es sie unklar, wie ein Nachfahren an einem konkreten Punkt erfolgen soll. Die denkbare Messstrecke am angeführten Tatort Istraße Nr. 28 sei nur 160 m lang, danach folge eine nahezu 90° Kurve, sodass nicht davon auszugehen sei, dass hier mit der behaupteten Geschwindigkeit von 74 km/h gefahren hätte werden können bzw. eine ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit mittels Nachfahren zulässig sei. Es stehe nicht fest, über welche Strecke die behauptete Messung durch Nachfahren erfolgt sei.

Es sei auch die konkrete Überschreitung der Geschwindigkeit nicht angegeben worden und seien auch keine Toleranzen berücksichtigt worden.

Die näheren Umstände des Nachfahrens seien völlig ungeklärt und entspreche der Tatvorwurf nicht dem § 44a Z 1 VStG, wonach der Beschwerdeführer der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt sei.

Zur 4. Übertretung:

Der Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, das Fahrzeug sei „nicht entsprechend zugelassen gewesen“ finde keine gesetzliche Deckung bzw. erhebe die belangte Behörde die Zulassungsmodalitäten mit dem über den Tatbestand hinausgehenden Zusatz zum Tatvorwurf. Das Fahrzeug sei zum Verkehr zugelassen gewesen, auch bestehe eine Haftpflichtversicherung. Durch die behaupteten Veränderungen am Motorfahrrad bestehe im Zivilrechtsweg eine Regressmöglichkeit gegen den Versicherungsnehmer und wäre gegen einen geschädigten Dritten ein Versicherungsschutz gewährleistet sein. Im Übrigen sei die behauptete Verwaltungsübertretung auf Grund desselben Schutzzweckes von den als Übertretungen 5. und 8. bis 14. zur Last gelegten Delikten konsumiert.

Zur 5. Übertretung:

Durch die behaupteten unzulässigen Änderungen am Motorfahrrad könne zwar die Leistungsfreiheit der Versicherungen im Innenverhältnis eintreten, jedoch nur dann, wenn diese Änderungen unfallskausal seien. Dies ändere jedoch nicht an der Tatsache, dass das Fahrzeug versichert sei und diese Versicherung sehr wohl gegenüber dem geschädigten Dritten leistungspflichtig sei. Der Tatvorwurf habe daher zu entfallen. Im Übrigen sei die behauptete Verwaltungsübertretung auf Grund desselben Schutzzweckes von den als Übertretungen 4. und 9. bis 14. zur Last gelegten Delikten konsumiert.

Zur 6. Übertretung:

Die vorhandene gültige Lenkerberechtigung wäre ausreichend gewesen, zumal das Fahrzeug weiterhin als Motorfahrrad gelte.

Zur 7. Übertretung:

Das Kennzeichen sei ausreichend lesbar gewesen und entsprechend den geltenden rechtlichen Bestimmungen montiert. Gegenteilige Nachweise seien weder aus der Aktenlage noch aus der Niederschrift erkennbar. Im Übrigen sei die behauptete Verwaltungsübertretung auf Grund desselben Schutzzweckes von den als Übertretungen 4. und 9. bis 14. zur Last gelegten Delikten konsumiert.

Zur 8. Übertretung:

Der Tatvorwurf erfülle keinen Verwaltungsstraftatbestand (mehr). § 15 Abs 1 Z 4 KFG stehe nicht mehr in Geltung, daher sei eine Bestrafung unter Zugrundelegung dieser Norm unzulässig. Soweit sich eine Gesetzesänderung zugunsten des Beschwerdeführers ergebe, sei dies im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen. Im Übrigen sei die behauptete Verwaltungsübertretung auf Grund desselben Schutzzweckes von den als Übertretungen 8. bis 14. zur Last gelegten Delikten konsumiert.

Zu den Übertretungen 9. bis 14.:

Jede dieser Verwaltungsübertretungen erfülle für sich den Tatbestand desselben Deliktes und trete auf Grund Gleichartigkeit der Begehungsform sowie engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges zu einer Einheit zusammen, sodass der Beschwerdeführer nur wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung bestraft werden könne. Der Schutzzweck der verletzten Norm sei derselbe. Dies gelte auch hinsichtlich den vorgeworfenen Übertretungen 4. und 5.

Die vorgeworfenen Übertretungen seien im engen zeitlichen Konnex und offenkundig im Zuge einer Tathandlung gesetzt worden und rechtfertige dies nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Annahme eines Gesamtkonzeptes im Sinne eines fortgesetzten Deliktes (vgl. VwGH 29.4.2002, Zl 2000/03/0103, 28.3.2003, Zl 2002/02/0140). Daher dürften diese Übertretungen dem Beschwerdeführer nur als 1 Delikt angelastet werden, andernfalls ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen würde. Im Übrigen sei die Strafbarkeit für jedes einzelne Delikt trotzdem ausgeschlossen, nach dem der Unrechtsgehalt bereits mit einer Strafdrohung konsumiert sei. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass die Tatvorwürfe zu unkonkret und unsubstantiiert seien.

Zum behaupteten Verstoß des Doppelbestrafungsverbotes (insb. zu § 102 KFG) führt der Beschwerdeführer weiters aus, dass nicht für jeden gesonderten, behaupteten Mangel, der dem KFG nicht entspreche, ein gesonderter Straftatbestand erfüllt sei, sondern dies dem Fahrzeuglenker maximal einmal vorwerfbar sei. Die Unzulässigkeit einer Doppelbestrafung bestehe dort, wo das „gleiche Verhalten“ Gegenstand einer zweiten Bestrafung sei. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf Entscheidungen des UVS Burgenland vom 8.2.2000 und des Verfassungsgerichtshofes vom 2.7.2009, Zl. B 559/09, auf die Judikatur des EGMR und Literatur.

Zum Vormerkdelikt führt der Beschwerdeführer aus, dass Sinn und Zweck des Vormerksystems sei, nur solche Delikte zu erfassen, die eine massive bzw. konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit in sich tragen würden. Vormerkungen gemäß § 30a FSG dürfe nur bei solchen Delikten angenommen werden, wenn sich die Gefährlichkeit konkret ausgewirkt habe, daher ein Unfall gerade noch vermieden worden wäre (Erlass des BMVIT-170.656/0032-II-ST4/2006 vom 5.12.2006). Da im gegenständlichen Fall keine massive bzw. konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgelegen sei, habe auch eine Vormerkung gemäß § 30a FSG zu unterbleiben.

Abschließend führt der Beschwerdeführer aus, dass die Strafsätze überhöht seien. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, habe sich den Straßenaufsichtsorganen freiwillig zur Verfügung gestellt, obwohl er nicht mehr mit einer Verfolgung hätte rechnen müssen. Der Beschwerdeführer erhalte monatlich eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von € 510,25 und gehe ab 4.9.2016 wieder in die Berufsschule, sodass mit weiteren Einkommenseinbußen/höheren Aufwendungen zu rechnen sei. Weiters sei mildernd zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Jugendlicher sei.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen in eventu die Strafhöhe herabzusetzen.

Am 14.12.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer (im Beisein eines gesetzlichen Vertreters sowie seines Rechtsvertreters) gehört sowie der Zeuge PI E einvernommen wurden.

Auf Grund des Beweisergebnisses der öffentlich mündlichen Verhandlung sowie des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war am 08.02.2016 um 20:25 Uhr mit seinem Motorfahrrad mit dem amtlichen Kennzeichen X in der Gemeinde G, von St. R kommend, entlang der Istraße in Richtung Estraße unterwegs. Im Einfahrtsbereich Estraße Haus Nr. 4 (M) war ein Polizeidienstfahrzeug positioniert und hatten dort zwei diensthabende Beamte (PI E und GI F) Verkehrsüberwachungsdienst. Als der Beschwerdeführer von der Istraße kommend das Dienstfahrzeug erblickte, führte dieser einen Fahrrichtungswechsel durch und bog links in die Estraße (Richtung Nordwesten) ein und überfuhr dabei die an dieser Stelle (Estraße Höhe Haus Nr. 4) befindliche Sperrfläche. Diese Sperrfläche weist eine Länge von etwa 9 Meter auf und hat der Beschwerdeführer auch bei weiterem Kurvenradius diese Sperrfläche überfahren. Der Beschwerdeführer hat im Wissen darüber, dass er unzulässige Ausstattungsänderungen/Manipulationen bei seinem Motorfahrrad vorgenommen hat, vor der Polizei die Flucht ergriffen. Bei dem Motorfahrrad der Marke Derbi Senda DRD wurden vom Beschwerdeführer selbst die Drossel ausgebaut, die Übersetzung bei der Kraftübertragung von 11/53 (laut Zulassung) auf 12/53 (und damit die Bauartgeschwindigkeit, Fahr- und Bremsverhalten) verändert, ein roter Sportauspuff ohne Genehmigung und ein Rückspiegel ohne E-Prüfzeichen montiert, das Kennzeichen um ca. 8 Grad zu weit nach oben gebogen, kein nicht dreieckiger hinterer Rückstrahler montiert. Zudem war das Abblendlicht defekt und konnte der Seitenständer nicht einwandfrei (selbsttätig) einklappen. Dies wurde im Rahmen des Mopedrollentest (laut Messprotokoll) festgestellt.

Der Beschwerdeführer flüchtete sodann mit seinem „Moped“ über die Estraße in Richtung Firma Ma. Die diensthabenden Beamten PI E und GI F nahmen sofort, nachdem sie bemerkten, dass der Beschwerdeführer unzulässigerweise über die Sperrfläche nach links (anstatt geradeaus Richtung A Straße) in die Estraße abgebogen ist und flüchtete, die Verfolgung mit Blaulicht und Folgetonhorn auf. Der Beschwerdeführer erreichte noch im Ortsgebiet eine Geschwindigkeit von 74 km/h – diese konnte durch Nachfahren der Polizeistrafe mittels Ablesen von nichtgeeichtem Tachometer auf einer Strecke von ca. 160 m und einem gleichmäßigen Abstand von ca. 30 m festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer flüchtete sodann über die Gstraße und weiter über den Mweg und verlies mit seinem Fahrzeug auf Höhe H-Straße die öffentliche Straße und bog auf das Gelände Richtung Rweg ab.

Der Beschwerdeführer wurde dann in der Folge von seinem Freund P (der an der Fluchtfahrt ebenfalls teilgenommen hat und von der Polizei angehalten wurde) telefonisch kontaktiert und aufgefordert, er solle sich auch der Polizei stellen. Der Beschwerdeführer kam sodann dieser Aufforderung nach und begab sich zum Anhalteort (H-Straße/Höhe Ma) zurück. Von dort fuhr der Beschwerdeführer mit den diensthabenden Beamten zur PI G, wo der Mopedrollentest sowie die Überprüfung des Fahrzeuges durchgeführt wurden, und konnten dabei oben beschriebene Mängel/Manipulationen festgestellt werden.

Das Fahrzeug war als Motorfahrrad zugelassen und besaß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine Lenkerberechtigung für die Klasse L1E. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt (Jugendlicher).

II.    Beweiswürdigung:

Der gegenständlichen Entscheidung liegt der Verfahrensakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und das Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung zu Grunde. Betreffend die Feststellungen zur vom Berufungswerber eingehaltenen Fahrtgeschwindigkeit und zum Überfahren der Sperrlinie wird beweiswürdigend festgehalten, dass es den im Verkehrsüberwachungsdienst stehenden, geschulten Polizeibeamten ohne weiteres zugemutet werden kann, dass diese die Vorgänge des Straßenverkehrs richtig beobachten und auch eine allfällige Übertretung, wie die Gegenständlichen, richtig beurteilen können.

Aus den Bestimmungen des § 50 AVG in Zusammenhang mit § 289 StGB ergibt sich, dass jedermann, der Beweisaussagen vor einer Behörde tätigt, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Strafdrohung des § 289 StGB ist so gravierend, dass es wichtigere Interessen an einem Verfahrensausgang bedarf, um sich durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Liegen keine Anhaltspunkte für derartige Interessen vor, so kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Meldungslegers den Tatsachen entsprechen und in der Abwägung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit allen übrigen Beweismitteln im Rahmen der Rechtsfindung heranzuziehen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung schenkt daher das Landesverwaltungsgericht der Darstellung des Meldungslegers mehr Glauben, als den Angaben des Beschwerdeführers, zumal der Meldungsleger aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit strafgerichtlichen Sanktionen rechnen muss. Hingegen treffen den am Ausgang des Verfahrens interessierten Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen. Es sind keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen.

Nachdem, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, der gegenständliche Anhalteversuch (Blaulicht und Folgetonhorn) korrekt erfolgte, und vom Beschwerdeführer objektiv wahrnehmbar hätte sein müssen, sind die vom Beschwerdeführer getroffenen Aussagen dahingehend zu werten, dass diese eine Schutzbehauptung darstellen.

III.   Rechtliche Beurteilung:

§ 44a VStG:

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 9 Abs 1 StVO:

Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

§ 97 Abs 5 StVO:

Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

§ 20 Abs 2 StVO:

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

§ 99 Abs 3 lit a und j StVO:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]

j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,

§ 102 Abs 1 KFG:

Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

§ 36 lit d KFG:

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.

§ 49 Abs 6 KFG:

Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:

1. an dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten;

2. an Motorfahrrädern, Motorrädern, […] Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. […] Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. […]

§ 15 Abs 1 Z 4 KFG in der zum Tatzeitpunkt (08.02.2016) gültigen Fassung:

(1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder-Klasse L1e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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