TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/26 LVwG-S-95/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

AZG §28 Abs5
AZG §28 Abs6
32014R0165 KontrollgeräteV Art6 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Richterin
HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10. Dezember 2018,
Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der VO (EG)

Nr. 561/2006 iVm dem Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, idF BGBl. I

Nr. 126/2017, wie folgt:

Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10. Dezember 2018, Zl. ***, wird teilweise dahingehend Folge gegeben, dass

die verhängte Geldstrafe mit € 2.200,- und die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe mit 204 Stunden neu festgesetzt werden.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde beträgt entsprechend der neu festgesetzten Geldstrafe € 220,-.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10. Dezember 2018,
Zl. ***, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Arbeitszeitgesetz (AZG) nach § 28 Abs. 6 Z 2 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von

€ 3.600,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden angedroht.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde Folgendes als erwiesen angesehen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

26.09.2018, 14:00 Uhr

Ort:

Gemeinde- und Freilandgebiet ***, Landesstraße ***, StrKm. ***, Fahrtrichtung ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich Beauftragte betreffend der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes der Firma B GesmbH mit Sitz in ***, ***, welche ihrerseits Arbeitgeber des Arbeitnehmers C ist, welcher den Lastkraftwagen mit dem Kennz.: *** und den Anhänger mit dem Kennz.: ***, mit einem mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht im innerstaatlichen Verkehr lenkte, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

Sie haben die Arbeit des Fahrers nicht so eingeplant, dass dieser die entsprechenden Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten kann, da festgestellt wurde, dass dieser die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten hat:

29.08.2018 von 04:50 Uhr bis 29.08.2018 um 17:57 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 2 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 0 Stunden und 2 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

31.08.2018 von 04:57 bis 31.08.2018 um 17:09 Uhr mit einer Lenkzeit von 9 Stunden 11 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 0 Stunden und 11 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

06.09.2018 von 04:54 bis 06.09.2018 um 18:26 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 3 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 1 Stunden und 03 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

19.09.2018 von 04:52 bis 19.09.2018 um 17:06 Uhr mit einer Lenkzeit von 9 Stunden 18 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 0 Stunden und 18 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

20.09.2018 von 04:55 bis 20.09.2018 um 16:58 Uhr mit einer Lenkzeit von 9 Stunden 13 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 0 Stunden und 13 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.“

In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass von ihr als Fuhrparkleiterin der B GmbH alle Lenker laufend (einmal pro Woche) über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere betreffend Beladung, Fahrzeit und Verkehrssicherheit, belehrt und angewiesen würden, sich strikt an die geltenden Bestimmungen zu halten.

Darüber hinaus verfügten sie über ein geeignetes betriebliches Kontrollsystem. Eine Übertretung könne daher nur durch Unachtsamkeit des betreffenden Lenkers geschehen und werde auch durch innerbetriebliche Sanktionen bestraft. In der Zwischenzeit sei der Fahrer nochmals bezüglich korrekter Tacho-Bedienung geschult worden, um künftige Fehler auszuschließen.

Der Betrieb beschäftige ca. 200 Personen, und sei es der Beschwerdeführerin weder möglich noch zumutbar, jedem Fahrer/jeder Fahrerin den ganzen Tag eine geeignete Aufsichtsperson zur Seite zu stellen bzw. selbst zu kontrollieren, weshalb die Beschwerdeführerin auch die Strafe als überhöht und in keinem gerechtfertigten Verhältnis zu ihr als Fuhrparkverantwortlicher ansehe.

Die Beschwerdeführerin ersuche die Behörde in Anbetracht der genannten Einwände um Nachsicht und Verfahrenseinstellung gegen sie.

Auf Grund des vorliegenden Aktes der Behörde war von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen:

Die objektive Tatbegehung laut dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich eines Kontrollsystems lediglich darauf verwiesen, dass die Fahrer Lenker „laufend (einmal pro Woche)“ über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere betreffend Beladung, Fahrzeit und Verkehrssicherheit, belehrt und angewiesen würden, sich strikt an die geltenden Bestimmungen zu halten.

Weiters hat die Beschwerdeführerin auf den Umfang des von ihr als strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter zu betreuenden Unternehmens (200 Personen) und auf die Unmöglichkeit, den Fahrern eine geeignete Aufsichtsperson den ganzen Tag über zur Seite zu stellen, verwiesen.

Ein weiteres Vorbringen betreffend das Kontrollsystem sowie das Anbot von Beweismitteln ist nicht erfolgt.

Die Beschwerdeführerin hat die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht beantragt.

Betreffend die Beschwerdeführerin liegen wegen Übertretungen der einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. der VO (EU) Nr.165/2014 iVm den Bestimmungen des AZG 57 rechtskräftige, im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgte, einschlägige Vormerkungen vor. Zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt (Kontrollzeitpunkt: 26.09.2018) nicht rechtskräftige bzw. bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht zu wertende, weil getilgte Vormerkungen, wurden dabei nicht einbezogen.

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Artikel 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006:

Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.“

§ 28 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (AZG):

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

1. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

2. Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

4. die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.

561/2006 verletzen;

5. die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

6. nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben,

dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung

(EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;

7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16

Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 ausgenommen Abs. 6 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.

§ 28 Abs. 6 AZG:

Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

a) in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im

Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,

b) im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;

2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;

3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall

von 350 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.

Zuvorderst wird festgestellt, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person

in der Funktion als Verkehrsleiter eines Unternehmens nach der Rechtsbeurteilung

der verfahrensgegenständlich erkennenden Richterin nicht gegeben ist, da die

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf

des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des

Rates keine Regelungen betreffend eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des

Verkehrsleiters (demgegenüber nur solche betreffend die Zulassung zum Beruf und

die Verkehrszuverlässigkeit des Verkehrsleiters) enthält und da der Inhalt dieser

Verordnung nicht geeignet ist, den primären Vorrang der nach § 9 VStG 1991

vorgesehenen verwaltungsstrafrechtlichen Regelegungen zu derogieren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (gegenständlich: die strafrechtlich verantwortliche Beauftragte gemäß
§ 9 Abs. 2 und 3 VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes, wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (gegenständlich die strafrechtlich verantwortliche Beauftragte) glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems (gegenständlich initiativ von der Beschwerdeführerin darzulegen) ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl. VwGH vom 29.01.2004, 2003/11/0289 u.a.).

Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihre Verantwortlichkeit wahrgenommen hätte, wird durch die bloß allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde betreffend die einmal wöchentlich abgehaltene Belehrung der Fahrer und den Hinweis auf die den Fahrern erteilte Anweisung, sich strikt an die Bestimmungen zu halten, wie auch durch den Hinweis auf die Größe des Unternehmens weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführerin ist durch ihr Beschwerdevorbringen die Glaubhaftmachung ihrer Schuldlosigkeit an den gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht gelungen.

Die Beschwerdeführerin hat weder das Vorliegen eines Kontrollsystems aufgezeigt noch glaubhaft gemacht.

Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden (VwGH 92/18/0342).

Das erkennende Gericht hatte daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Zur Strafhöhe wurde erwogen:

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da es sich bei den gegenständlich angelasteten Straftaten um Ungehorsamsdelikte handelt, ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Behörde, ebenso wie in den Beschwerdeausführungen, keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, ist der Einschätzung der Behörde (monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.400,--) nicht entgegenzutreten, wie vom erkennenden Gericht auch bei der Strafhöhenbeurteilung kein nennenswertes Vermögen zu Grunde gelegt wurde.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 87/02/0187) war auf Grund des Vorliegens der hohen Anzahl der einschlägigen, rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung nicht getilgten Vormerkungen (laut obigen Ausführungen) und des Umstandes des Vorliegens einer hohen Anzahl weiterer rechtskräftiger, nicht getilgter, nicht einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen betreffend die Beschwerdeführerin von einer offenkundig gleichgültigen Einstellung der Beschwerdeführerin gegenüber rechtlich geschützten Werten auszugehen.

Betreffend die von der Behörde verhängte Geldstrafe war jedoch selbst unter Berücksichtigung des Vorliegens von 57 rechtskräftigen, im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgten, einschlägigen Vormerkungen unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Tatvorwurfes, der sich aus vier geringfügigen Verstößen und einem schwerwiegenden Verstoß zusammensetzt, unter gleichzeitiger Beachtung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (§ 28 Abs. 6 Z 2 AZG: Wiederholungsfall € 250,-- bis € 3.600,--) von einer überhöhten Festsetzung des Strafbetrages durch die Behörde zu auszugehen.

Es war daher der zu diesem Spruchpunkt verhängte Strafbetrag spruchgemäß neu festzusetzen. Die neu festgesetzte Geldstrafe zu diesem Spruchpunkt berücksichtigt (noch immer) das Vorliegen zahlreicher einschlägiger Vormerkungen, die (ausgenommen einer rechtskräftigen weiteren Übertretung, die das Vorliegen des Wiederholungsfalles begründete) zusätzlich als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen waren.

Auf Grund des hohen Anteiles der geringfügigen Verstöße laut Tatvorwurf ging das erkennende Gericht davon aus, dass es nicht der Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe bedurfte, war doch auch gleichzeitig die (mittlerweile) eingetretene Tilgung einiger einschlägiger Vormerkungen festzustellen.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde aliquot herabgesetzt.

Die neu festgesetzte Strafe soll der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen führen und sie ihn Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abhalten und generalpräventive Wirkung erzeugen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da die Beurteilung der Beschwerde ausschließlich in der Lösung einer Rechtsfrage bestand, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde, der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund des Inhaltes des Aktes der Behörde feststand und da dem nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; Verantwortlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.95.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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