TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/5 LVwG-AV-707/001-2019

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Veröffentlicht am 05.08.2019
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Entscheidungsdatum

05.08.2019

Norm

BAO §4 Abs1
BauO NÖ 2014 §11 Abs1
BauO NÖ 2014 §38 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A und Herrn B, beide vertreten durch die C Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, vom 17. Juni 2019 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. Mai 2019, Zl. ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 5. Februar 2019, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO)
als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Bescheid vom 16. März 1992, Zl. *** wurde gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 und 3 NÖ Bauordnung 1976 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Eigenheimes und einer straßenseitigen Einfriedung auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle erteilt.

1.1.2.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 beantragten Frau A und Herr B (in der Folge: Beschwerdeführer) die Bewilligung für die Änderung der Grenzen des Grundstückes Nr. ***, KG ***.

Im Zuge dieses Grundabteilungsverfahrens wurde von der Baubehörde festgestellt, dass der am 24. Jänner 1992 eingebrachte Antrag um Erklärung des Baugrundstückes zum Bauplatz im Baubewilligungsbescheid vom 16. März 1992, Zl. *** nicht behandelt wurde.

1.1.3.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 14. Jänner 2019 wurde das Grundstück Nr. *** (erstmals) zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15. Februar 2019, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 20.941,99 vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des § 38 NÖ Bauordnung 2014 dargelegt, dass aus Anlass der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben sei. Die Aufschließungsabgabe werde gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet. Die Berechnung der Aufschließungsabgabe stelle sich demnach wie folgt dar:

Bauplatz Nr. Fläche Berechnungslänge BKK Einheitssatz Aufschließungsabgabe

***  846,00 m²  29,0861  1,25 € 576,00 € 20.941,99

1.2.2.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 20. März 2019 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führten im Wesentlichen aus, dass die nunmehr nach über 25 Jahren erfolgte Bauplatzerklärung mit erheblicher Verspätung erfolgt sei. Die mit Bescheid vom 14. Jänner 2019 erfolgte Bauplatzerklärung habe allenfalls deklarative Bedeutung. Es könne nicht von einer Verwirklichung eines (neuen) Abgabentatbestandes ausgegangen werden. Aus der dem Baubewilligungsbescheid vom 16. Februar 1992 zugrundeliegenden Niederschrift gehe ausdrücklich hervor, dass es sich bei dem Grundstück Nr. ***, KG *** schon zum damaligen Zeitpunkt um einen Bauplatz gehandelt habe. Auch im Rahmen des Grundabteilungsverfahrens sei eine Bauplatzerklärung nicht erfolgt, was als weiteres Indiz bzw. als weitere Bestätigung angesehen werde, dass eine Bauplatzerklärung zu diesem Zeitpunkt bereits längst vorliegend gewesen sei. Der Abgabentatbestand sei jedenfalls bereits zum damaligen Zeitpunkt erfüllt gewesen und wäre die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe damals bereits ohne weiteres möglich und auch durchzuführen gewesen, wie dies auch der zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärten Niederschrift unzweifelhaft zu entnehmen sei. Zwischenzeitig sei diesbezüglich jedenfalls auch die Verjährung eingetreten. Auf den Grundsatz der Einmaligkeit sei ebenfalls hingewiesen, da ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegenstehe, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet worden sei und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt sei. Sollten die Beschwerdeführer die Aufschließungsabgabe nach den nunmehr geltenden Sätzen zu bezahlen haben, wären sie jedenfalls unbillig belastet, was jedenfalls nicht außer Acht gelassen werden darf. In der Folge wird daher der Antrag gestellt, die vorgeschriebene Aufschließungsabgabe zur Gänze, in eventu zum Teil nachzusehen.

1.2.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. Mai 2019, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass im vorliegenden Fall die - erstmalige - Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz

mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 14. Jänner 2019 erfolgt sei. Für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 2014 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung sei es ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem

Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der

Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem (Abgaben)Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014. Die Vorschreibung einer Abgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der Bauplatzerklärung könne somit grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz gewesen sei. Zu dem in der Berufung gestellten Antrag auf Nachsicht werde darauf verwiesen,

dass darüber erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens entschieden werden könne und dieser Antrag somit noch offen sei.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 brachten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ein und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom 20. März 2019. Weiters wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

1.4.1.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

1.4.2.

Im Rahmen der für den 1. August 2019 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der belangten Behörde bestätigt, dass der Bescheid vom 14. Jänner 2019 betreffend Bauplatzerklärung in Rechtskraft erwachsen sei und auch nicht bekämpft worden sei. Der Beschwerdeführervertreter verwies auf das Vorbringen in den bisherigen Schriftsätzen. Weiters blieben die in dem Zusammenhang gestellten Anträge weiter aufrecht.

1.4.3.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.5. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches die topographische Anschrift ***, ***, aufweist:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: imap Geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 1. Juli 2019)

Gemäß dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** weist das gegenständliche Grundstück eine Widmung als Bauland auf.

Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 14. Jänner 2019 wurde das Grundstück Nr. *** erstmals zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

Bauplatz, Bauverbot

§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1.       hiezu erklärt wurde oder

2.        durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3.        durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4.        seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5.        durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

         1.       ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

         2.       eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1985 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben. …

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL =

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

        in der Bauklasse I 1,00 und

       bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

o bis zu 0,8 1,5

o bis zu 1,1 1,75

o bis zu 1,5 2,0 und

o bis zu 2,0 2,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

2.3. Verordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 16. September 2015 (Wirksamkeit ab 1. Oktober 2015):

Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung wird mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2015 mit € 576,- festgesetzt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführer auf dem gegenständlichen Grundstück bereits seit 1992 Jahren ein baubehördlich bewilligtes Gebäude existiert, sodass die Erklärung zum Bauplatz schon damals hätte erfolgen müssen.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde.

Die - insoweit unstrittige erstmalige - Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 14. Jänner 2019.

Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung (vgl. VwGH 2008/17/0095 und VwGH Ro 2014/17/0026, zur wortidenten Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2016 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt hat, kommt dem Bauplatzerklärungsbescheid Tatbestandswirkung zu (vgl. VwGH 2013/17/0881). Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. VwGH 2002/17/0067 und VwGH 2000/17/0259). Die Vorschreibung einer Abgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der Bauplatzerklärung konnte somit grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war.

3.1.4.

Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis die erfolgte Vorschreibung der Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. ***, KG *** nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2.    Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Bau- und Raumordnungsrecht; Aufschließungsabgabe; Bauplatzerklärung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.707.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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