TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/8 W212 2204805-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §60 Abs2
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W212 2204805-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 25.07.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1841/2017, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 25.05.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 14.06.2018 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) unter Anschluss diverser Dokumente einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehegatte XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, habe im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA vom 20.04.2016, rechtskräftig seit 19.05.2016, Asyl erhalten.

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 20.04.2018 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigen nicht wahrscheinlich sei, da die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden seien sowie eine Einreise der Antragstellerin im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einreiseantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Asylstatus der Bezugsperson eingebracht worden wäre und sohin die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen wären. Es wären keine genauen Informationen über die Unterkunft vorgelegt worden und beziehe die Bezugsperson Mindestsicherung und wäre keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen worden, womit nicht der Nachweis erbracht worden wäre, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 3 führen könnte.

3. Mit Schreiben vom 20.04.2018 war der Beschwerdeführerin die oben beschriebene Stellungnahme des BFA übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt worden.

4. In einer fristgerecht eingelangten Äußerung vom 07.05.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Bezugsperson am 25.10.2016 in Österreich eine Knietotalendprothese erhalten habe und mit derzeit letztem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.02.2018 Mindestsicherung bis mindestens 30.06.2018 zugesprochen bekommen hätte. Im Bescheid wäre ihr der Erwerb der deutschen Sprache bis einschließlich A2-Niveau und der Besuch eines Wertekurses aufgetragen worden. In einem vorangegangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.03.2017 wurde angeführt, dass die Bezugsperson, sollte weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegen, dies durch ein fachärztliches Attest zu belegen habe. Die Bezugsperson bewohne eine Mietwohnung in der Größe von 34 m2 und gehe aus den Bescheiden der Mindestsicherung der Bezirkshauptmannschaft XXXX klar hervor, dass die Bezirkshauptmannschaft die Mietkosten in der Höhe von € 155,82 an die Eigentümerin der Wohnung überweise. Es könne nicht angehen, dass die Bezugsperson einerseits zu Deutschkursen behördlicherseits verpflichtet werde und ihr dann aber andererseits behördlich vorgeworfen werde, keinen eigenen Verdienst zu haben. Die Beschwerdeführerin selbst sei arbeitsfähig und arbeitswillig und könne sie nach Erlernen der deutschen Sprache in Österreich eine Anstellung finden und somit auch die Bezugsperson (falls nötig) alimentieren. Die Bezugsperson sei bei der XXXX Gebietskrankenkasse versichert.

Der Stellungnahme wurden zur Untermauerung des Vorbringens diverse Dokumente beigefügt.

5. Nach Weiterleitung der Stellungnahme an das BFA, teilte dieses mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2018 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG. Die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten sei nicht wahrscheinlich, da die Voraussetzung gem. § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht erfüllt wurde und eine Einreise der Antragstellerin im Sinne des Art 8 EMRK nicht geboten erscheine. Auf die Stellungnahmen des BFA wurde verwiesen.

7. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.06.2018, in welcher im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass die Stellungnahme keine Beachtung gefunden hätte, die Ausführungen der Stellungnahme vom 07.05.2018 wiederholt werden. Mit Eingabe vom 20.06.2018 wurde eine Ergänzung der Beschwerde nachgereicht, da sich der Sachverhalt nach Einbringen der Beschwerde maßgeblich geändert hätte. Es wurde ein befristeter Dienstvertrag der Bezugsperson vorgelegt, Dauer von 15.05.2018 bis 14.05.2019 bei der XXXX , wonach die Bezugsperson als Raumpfleger für 18 Wochenstunden über ein Bruttoeinkommen von €

946,10 verfüge. Es gelte zwar in Visa-Angelegenheiten das Neuerungsverbot, dies gelte jedoch nur für nova reperta.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2018, GZ Damaskus-ÖB/KONS/1841/2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

9. Am 06.08.2018 wurde dagegen bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG eingebracht.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, am 03.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 14.06.2018 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG).

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. XXXX hat mit Bescheid des BFA vom 20.04.2016, rechtskräftig seit 19.05.2016, den Status eines Asylberechtigten erlangt.

Die Bezugsperson war im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwerbstätig und bezog Mindestsicherung. Die Bezugsperson ist im Besitz einer E-Card. Sie bewohnt eine 34 m2 große Mietwohnung in XXXX , welche vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft über die Mindestsicherung/Kostenzusicherung umfasst ist.

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 2 bis 3 AsylG sind nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Rechtskraft der Asylzuerkennung hinsichtlich der Bezugsperson, sowie der Zeitpunkt der Antragstellung des gegenständlichen Antrags, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des GK Istanbul und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Bezugsperson ergeben sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen. Aus den Dokumenten kann zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheides weder auf eine Erwerbstätigkeit noch eine regelmäßige Einkommensquelle der Bezugsperson geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin selbst legte keinen Vermögensnachweis vor. Im Verfahren wurde daher weder ein ausreichender Einkommens- noch ein Vermögensnachweis erbracht.

Aus dem bloßen Besitz einer E-Card kann nicht geschlossen werden, dass die Bezugsperson über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt, der auch für die Beschwerdeführerin greift.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) ...

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

(3) ..."

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11 idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 11a idF BGBl. I Nr. 68/2013 und § 26 idF BGBl. I Nr. 145/2017 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

3. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom 20.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.05.2016 in Rechtskraft. Der Einreiseantrag wurde am XXXX , somit jedenfalls außerhalb der in § 35 Abs. 1 AsylG vorgesehenen dreimonatigen Frist, ohne dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt werden müssen, gestellt.

Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des BFA ausführlich begründet und von der Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise bestritten, sind im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt worden. Die Beschwerdeführerin konnte mit Hilfe der Bezugsperson den Nachweis eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügte sie somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht erwerbstätig war und lediglich Mindestsicherung erhielt, was keinen Einkommensbestandteil darstellt und der Nachweis daher nicht erbracht werden konnte, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Wenn in der Stellungnahme bzw. Beschwerde vorgebracht wird, dass sich aus dem Mindestsicherungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.03.2017 ergebe, dass von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden wäre, so ist dieser Ansicht nicht zu folgen, da der Satz "Sollte weiterhin eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegen, ist dies durch ein fachärztliches Attest zu belegen" aus dem Kontext gerissen zitiert wurde. Die Aufforderung ein fachärztliches Attest vorzulegen, ist eingebettet in diverse Aufforderungen und Ermahnungen für den Fall, dass keine Arbeit gefunden werden könne.

Auch das Erfordernis eines Krankenversicherungsschutzes konnte nicht dargelegt werden, kann doch nicht automatisch aus dem bloßen Besitz einer E-Card geschlossen werden, dass dies einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz beinhaltet, der auch für die Beschwerdeführerin greift.

Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine nähere Prüfung über den Nachweis einer adäquaten Unterkunft unterbleiben.

Soweit die Beschwerdeführerin in einer Beschwerdeergänzung vom 20.06.2018 Nachweise vorlegt, die eine Beschäftigung der Bezugsperson im Ausmaß von 18 Stunden zu einem monatlichen Bruttolohn von € 946,10, befristet bis 14.05.2019 nachweist, ist zu sagen, dass dies dem Neuerungsverbot gemäß § 11a FPG unterliegt. Die Rechtsansicht, das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten gelte nur für nova reperta ist verfehlt, da weder aus den Erläuterungen zu § 11 a FPG bzw. § 22 b Abs. 2 BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte irgendein Hinweis darauf besteht, dass das Neuerungsverbot nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei. Der Bescheid der ÖB Damaskus wurde am 25.05.2018 erlassen, die Vorlage der Beschwerdeergänzung mit dem befristeten Dienstvertrag erfolgte mit Eingabe vom 20.06.2018. Im Beschwerdeverfahren dürfen keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden. Dass das Neuerungsverbot in Verfahren gemäß § 35 AsylG gilt, hat der VwGH mehrmals ausgesprochen (VwGH vom 27.06.2017,

Ra 2017/18/0146-3, VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, jederzeit einen neuen Antrag auf einen Einreisetitel zu stellen.

Auch mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK ist für diese letztlich nichts gewonnen, da aus Art. 8 EMRK keineswegs abgeleitet werden kann, dass eine Familienzusammenführung jedenfalls unter einem Titel des Asylrechts zu erfolgen hätte. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 46 NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden).

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 abzuweisen.

Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdevorentscheidung, Bindungswirkung,
Einreisetitel, Nachweismangel, negative Beurteilung, neuerliche
Antragstellung, Neuerungsverbot, Prognose, Vorlageantrag,
Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W212.2204805.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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