TE Lvwg Erkenntnis 2016/12/12 LVwG 30.18-179/2016

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Veröffentlicht am 12.12.2016
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Entscheidungsdatum

12.12.2016

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §43

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn Mag. Dr. G M, geb. am xx, vertreten durch M & W, Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in G, Ngasse, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 15.12.2015, Belegnr.: 400000241627/06/O,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 15.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 18.06.2015, um 12.27 Uhr, in G, Kgasse, den PKW mit dem Kennzeichen X, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“, mit der Zusatztafel „ausgenommen Berechtigte am 18.06.15, von 06:00-16:00 Uhr“ gehalten.

Wegen Übertretung des § 24 Abs 1 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO verhängt.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die belangte Behörde im Straferkenntnis ausführe, dass aufgrund der Verordnung A10/1-031015/2006-0006 vom 27.05.2015 im Zusammenhang mit einer Personalvertreterwahl an der Örtlichkeit Kgasse ein mobiles Halte- und Parkverbot „ausgenommen Berechtigte am 18.06.2015 von 06.00 Uhr bis
16.00 Uhr“ auf die Länge von sechs Schrägparkplätzen verordnet gewesen sei und die Verordnung durch das transportable Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Die Bildaufnahmen des Verbotsschildes zeigen jedoch eindeutig, dass allein das angebrachte Verkehrszeichen und die Zusatztafel nicht erkennen lassen würden, wer konkret zum Bereich der sogenannten „Berechtigten“, die vom Verbot ausgenommen worden seien, gehöre. Der Personenkreis der „Berechtigten“ sei nicht weiter ausgeführt und somit für jemanden, der keine Kenntnis über die stattgefundene Personalvertreterwahl gehabt habe, nicht erkennbar, für welche Personen die Ausnahme Geltung habe. Des Weiteren sei an den Verkehrstafeln kein Verweis auf die zugehörige Verordnung und deren Kundmachung angebracht gewesen, sodass es nicht möglich gewesen sei, sich über den Grund des – ausnahmsweise an der genannten Örtlichkeit bestehenden – Halte- und Parkverbotes sowie den davon ausgenommenen berechtigten Personenkreis zu informieren. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, ob bzw. wie eine eventuelle Berechtigung beantragt hätte werden können. Zudem sei von der belangten Behörde fälschlicherweise ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer erkennen habe können, dass er nicht berechtigt gewesen sei, dort zu parken, da er nicht zum Kreis der Personalvertretung der Stadt Graz zu zählen sei. Diese Begründung gehe ins Leere, da es eben weder für den Berechtigten noch für sonstige Verkehrsteilnehmer ersichtlich gewesen sei, dass Berechtigter nur jener sei, der zum Kreis der Personalvertretung der Stadt Graz gehöre. Das Verkehrszeichen und die Zusatztafel seien nicht präzise genug ausgestaltet gewesen und die Bedeutung des Verbotes und die davon ausgenommenen Personen eindeutig erkennen zu lassen. Die angebrachte Zusatztafel lasse somit eine mehrfache Deutung zu und verstoße gegen die Anordnung des § 54 Abs 2 StVO, nach dem die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein müssten. Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund dessen – entgegen dem im Straferkenntnis angeführten – auf seine Unkenntnis berufen und diese falle nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, da durch die Aufschrift „ausgenommen Berechtigte“ nicht erkennbar gewesen sei, für welchen Personenkreis das Halte- und Parkverbot verordnet worden sei bzw. welche Verkehrsteilnehmer davon ausgenommen seien (VwGH 2005/02/0047; VwGH 1768/65). Darüber hinaus habe die zitierte Verordnung vom 27.05.2015 nicht ausreichend konkretisiert, welche Personen zum Kreis der Berechtigten zu zählen seien; es gebe keinerlei Definition des Personenkreises Berechtigter. Allein der Zusammenhang mit der angeführten Personalvertreterwahl lasse noch nicht auf den berechtigten Personenkreis schließen. Somit habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, die Bedeutung der Zusatztafel zu erkennen, auch dann nicht, wenn er sich über das von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer hinaus zu erwartende Maß über das Halte- und Parkverbot informiert hätte. Deshalb wäre das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung und werde daher beantragt, das Verfahren einzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hielt am 18.06.2015, um 12.27 Uhr, in G, in der Kgasse, seinen PKW mit dem Kennzeichen X im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „am 18.06.2015, von 06.00 Uhr bis 16.00 Uhr, ausgenommen Berechtigte“.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt sowie auf die im Akt der belangten Behörde einliegenden Fotos. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sein Fahrzeug zum angegebenen Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt zu haben. Bei der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 24 Abs 1 lit. a StVO:

Das Halten und das Parken ist verboten:

im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

….

Das Zeichen gemäß § 52 Z 13b StVO, zeigt mit der Zusatztafel „Anfang“ den Beginn und mit der Zusatztafel „Ende“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Verkehrszeichen befindet.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 24 StVO ist das Halten einer nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit.

Die Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 27.05.2015, GZ: A10/1-031015/2006-0006, lautet:

„Gemäß § 43 StVO 1960, BGBL Nr. 159/1960, idgF (StVO) wird im Zusammenhang mit der Personalvertretungswahl folgende Verkehrsmaßnahme verordnet:

Halte- und Parkverbot

Kgasse, mit Beginn der Hauseinfahrt des Hauses Nr. x, in Richtung Osten, auf die Länge von 6 Schrägparkplätzen, mit dem Zusatz ‚Ausgenommen Berechtige am 18.06.2015 in der Zeit vom 06.00 Uhr bis 16.00 Uhr‘.

Bestehende Verkehrszeichen, welche der Verordnung widersprechen, werden zum angegebenen Zeitpunkt abgedeckt.

Diese Verordnung tritt gem. § 44 Abs 1 StVO mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen in Kraft.“

Diese Verordnung wurde durch die Aufstellung der transportablen Verkehrszeichen kundgemacht. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Verkehrszeichen aufgestellt wurden und auch nicht, dass der Wortlaut auf den Zusatztafeln mit dem Wortlaut in der Verordnung übereinstimmt. Er brachte jedoch vor, dass der Text auf der Zusatztafel nicht entsprechend konkret und nachvollziehbar sei. Der Adressatenkreis könne aus dem Wort „Berechtigte“ nicht entnommen werden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Person bezogen zusätzlich an, dass er über eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 4 StVO in Verbindung mit § 43 Abs 2a StVO sowie § 4 Grazer Parkgebührenverordnung verfüge und daher berechtigt sei, sein Fahrzeug im gegenständlichen Bereich (Zone 01) zu parken und er sich deswegen zum Kreis der „Berechtigten“ zähle und somit befugt gewesen sei, sein Fahrzeug dort im gegenständlichen Bereich abzustellen.

Gemäß § 45 Abs 4 StVO kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzone auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und 1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist, oder 2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

Eindeutig ist aus dieser gesetzlichen Regelung zu entnehmen, dass Anrainer, welche eine Ausnahmegenehmigung für den Bereich der Kurzparkzone haben, diese nur für den Bereich der Kurzparkzone benützen dürfen, nicht aber in einem Bereich mit einem Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“.

Wird nämlich, wie im gegenständlichen Fall, eine Verordnung für ein ganzes Gebiet erlassen, genügt die Beschilderung der umgrenzenden Straßen. Halte- und Parkverbote sowie Ladezonen, etc. werden in ihrer Gültigkeit nicht berührt und stellten keine Ausnahme hinsichtlich Halte-und Parkverboten dar, sondern eine örtliche Beschränkung des Parkens im Bereich dieser Kurzparkzone. Der Beschwerdeführer ist mit der Ausnahmebewilligung nur berechtigt sein mehrspuriges KFZ auf Verkehrsflächen abzustellen, auf welchen das Parken unter zeitlicher Beschränkung und bestehender Gebührenpflicht gemäß den Bestimmungen des Stmk. Parkgebührengesetzes abzustellen. Ein StVO-widriges Abstellen von KFZ erfüllt demnach nicht den Tatbestand der Abgabenverkürzung, sondern widerspricht, wie im gegenständlichen Fall, § 24 Abs 1 lit. a StVO.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er sich als Anrainer und Inhaber einer Parkberechtigung jedenfalls als Berechtigter im Sinne der Zusatztafel sehe, geht ins Leere.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes widerspricht die Zusatztafel mit der Aufschrift „ausgenommen Berechtigte“ auch nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 54 Abs 2 StVO. Dem Beschwerdeführer musste von vornherein klar sein, dass er nicht zu den „Berechtigten“ gehört, dies auch unter der Prämisse, dass der Kreis der Berechtigten auf der Zusatztafel nicht näher ausgeführt wurde. Der Beschwerdeführer konnte, auch wenn er nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gewesen wäre, keinesfalls ableiten, unter den Bereich der Berechtigten gefallen zu sein.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten hat.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung der Strafe war als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend nichts zu werten. Die Strafhöhe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens, welcher gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vorsieht und entspricht auch den angegebenen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers.

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten objektiven und subjektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe tat- und schuldangemessen.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

mobiles Halte- und Parkverbot, transportable Verkehrszeichen, Personenkreis der Berechtigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.18.179.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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