TE Bvwg Beschluss 2019/2/12 L516 1418360-2

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Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L516 1418360-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Bangladesch, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin, gegen den "Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit einem als "Bescheid" betitelten Schriftstück vom 27.11.2018, Zahl XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

2. Gegen dieses am 12.12.2018 zugestellte Schriftstück richtet sich die am 09.01.2019 beim BFA eingelangte Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die im großteils durchnummerierten Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung weist weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf, noch wurde die mittels Textverarbeitung erstellte Urschrift sonst durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes, welcher beginnend mit der Aktenseite 1 bis zur letzten Aktenseite 255 - ausgenommen von "Steuerzusammenfassungen", eines Dienstvertrages, eines Vorvertrages zu einem Dienstvertrag, einer "Entnahmbestätigung" und eines kopierten Briefkuverts - durchnummeriert ist, auch wenn die Aktenseiten nicht zur Gänze sortiert vorgelegt wurden. Das BFA vermerkte händisch bei jedem Blatt jeweils nur an der Vorderseite im oberen rechten Eck die ungeraden Seitenzahlen; die - geraden - Seitenzahlen an der Rückseite jedes Blattes wurden bei der fortlaufenden Durchnummerierung des Aktes zwar mitgezählt, jedoch nicht separat ausgewiesen. Die angefochtene Erledigung umfasst laut der am unteren Rand jeder Erledigungsseite ausgewiesenen Fußzeile insgesamt 73 Seiten (AS 203: "Seite 73 von 73"), erstreckt sich im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt über die Aktenseiten 131 bis inkl 203 und weist auf seiner letzten Seite zwar den mit einer Textverarbeitung erstellten Namen eines Organwalters, jedoch weder eine eigenhändige Unterschrift jenes Organwalters noch eine Amtssignatur auf (AS 203). Darauf folgen sodann mit den Aktenseiten 205-207 E-Mails hinsichtlich einer Rechtsberatungsanfrage und deren Bestätigung und darauffolgend (AS 209-210) eine eigenständige Verfahrensanordnung des BFA, mit welcher dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

2.2. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zeigt sich, dass sich die angefochtene Erledigung demnach vollständig im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt befindet, auch eine versehentliche Verreihung der Aktenseiten auszuschließen ist, und die angefochtene Erledigung weder eine eigenhändige Unterschrift eines Organwalters noch eine Amtssignatur aufweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

3.1. Gemäß § 18 Abs 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

3.2. Gemäß § 18 Abs 4 leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

3.3. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl I Nr 5/2008 wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

3.4. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).

3.5. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren

3.6.1. Die im Verwaltungsverfahrensakt des BFA einliegende Urschrift der oben näher bezeichneten Erledigung vom 27.11.2018 weist weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich. Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).

3.6.2. Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat.

3.6.3. Aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides ergibt sich im gegenständlichen Verfahren des Weiteren, dass das Verfahren des Beschwerdeführers nach wie vor beim BFA anhängig ist und sich das BFA vor einer folgenden Bescheiderlassung jedenfalls mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde als Teil seines Vorbringens im Verfahren auseinandersetzen wird müssen und das BFA gegebenenfalls entsprechend geeignete Ermittlungen dazu durchführen wird müssen und diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.

3.7. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.8. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

3.9. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

3.10. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, Genehmigung, Nichtbescheid, Unterfertigung,
Unterschrift, Unzuständigkeit BVwG, Zurechenbarkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.1418360.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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