TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/1 I416 2210511-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2019
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Entscheidungsdatum

01.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AVG §58 Abs2
AVG §60
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §2
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs6
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I416 2210511-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Josef HABERSACK, Roseggerkai 5/III, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VI. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes am 05.10.2018 von einer Funkstreife fremdenpolizeilich überprüft. Dabei gab die Beschwerdeführerin gegenüber den handelnden Organen an, Staatsangehörige von Nigeria zu sein und legte einen Meldezettel lautend auf XXXX und eine Bestätigung eines Rechtsanwalts aus Graz vor, nach der sie beabsichtigte einen österreichischen Staatsangehörigen zu heiraten. Ausweisdokumente gab sie an, habe sie keine. In weiterer Folge wurde eine Anfrage an die italienischen Behörden durchgeführt und wurde von diesen am 06.10.2018 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin über einen unbefristeten Aufenthaltstitel mit der Nr. XXXX verfügt und in einem weiteren E-Mail vom 23.10.2018 das es sich dabei um einen Aufenthaltstitel "XXXX" handeln würde.

2. Am 24.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihrer Identität legte sie die Kopie eines Reisepasses der Republik Nigeria mit der NummerXXXX, ausgestellt von der nigerianischen Botschaft in Wien, gültig vom 02.08.2016 bis 01.08.2021, die Kopie einer Geburtsurkunde lautend auf den Namen XXXX samt beglaubigter Übersetzung, die Kopie einer eidesstattlichen Erklärung samt beglaubigter Kopie, die Kopie einer Meldebestätigung vom 27.03.2018 und die Kopie einer Bestätigung des Rechtsanwaltes Dr. Habersack, darüber, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben beabsichtige, den österreichischen Staatsangehörigen XXXX zu heiraten und dass sie mit diesem schon seit geraumer Zeit zusammenleben würde. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie vor ca. 10 Jahren nach Europa gekommen sei und sich nach einem kurzen Aufenthalt in Frankreich für ca. 6 Jahre in Italien aufgehalten habe. In Österreich sei sie seit ca. 3 bis 4 Jahren. Sie führte weiters aus, dass sie weder irgendwo noch irgendwann einen Aufenthaltstitel besessen habe und führte befragt aus, dass sie in Italien als Prostituierte gearbeitet habe. In Österreich habe sie nicht gearbeitet, sie habe hier vor drei Jahren einen Mann kennengelernt, der sie jedoch jeden Tag geschlagen habe. Jetzt würde sie seit einem Jahr mit einem Mann zusammenleben, sie seien aber noch nicht verheiratet, da dieser erst nach Afrika fliegen müsse, um seine notwendigen Unterlagen dafür zu besorgen. Außer ihrem Lebensgefährten habe sie in Österreich oder einem sonstigen Staat der EU keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen. Sie führte weiters aus, dass in Nigeria ihre beiden Kinder, 16. und 11. Jahre leben würden. Sie habe auch telefonischen Kontakt zu diesen und würde ihr Freund ihnen auch Geld für die Schule schicken. Sie gab weiters an, dass sie über keine finanziellen Mittel verfüge und dass ihre jetziger Freund alles bezahlen würde, gefragt, ob sie freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen würde, verneinte sie dies. Auf Vorhalt, dass sie in Italien einen Aufenthaltstitel haben würde, gab sie wörtlich an: "Alles ist gecancelt. Als ich XXXX kennengelernt habe. Er sagte, dass ich alles canceln soll. Und ich soll hierherkommen." Gefragt warum sie dort einen Aufenthaltstitel bekommen habe, führte sie wörtlich aus: "Weil ich dort gelebt habe. Ich hätte die Genehmigung verlängern lassen müssen, aber sie haben es nicht verlängert." Auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtete die Beschwerdeführerin.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2018, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt I.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

4. Einer dagegen am 26.11.2018 erhobenen Beschwerde wurde Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2018, Zl. I416 2210511-1/3E behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "motivi familiari" der Republik Italien verfüge. Ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG wäre durch die belangte Behörde nur dann zu führen gewesen, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nach Italien nicht unverzüglich nachgekommen wäre oder eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre. Die Möglichkeit einer Ausreise nach Italien sei der Beschwerdeführerin jedoch weder erläutert noch gewährt worden; eine von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit habe die belangte Behörde nicht aufgezeigt. Auch die Feststellungen der belangten Behörde zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seien weder schlüssig, noch nachvollziehbar.

5. Am 12.12.2018 um 10:30 Uhr fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde statt. Im Zuge dieser Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin über ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgeklärt und ihr wurde eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gem. § 52 Abs. 6 FPG vom 12.12.2018 ausgefolgt, mit dem mündlichen Hinweis auf eine 2-wöchige Frist zur Ausreise. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wenn sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme. Die Beschwerdeführerin gab an, in der XXXX zu wohnen

6. Am 12.12.2018 um 14:35 begab sich eine Streife des Stadtpolizeikommandos Graz auf Erhebungsersuchen der belangten Behörde zur Meldeadresse der Beschwerdeführerin (XXXX) zwecks fremdenpolizeilicher Erhebung. Jedoch wurde dort niemand angetroffen und ein Nachbar teilte den einschreitenden Beamten mit, dass die Beschwerdeführerin seit einem längeren Zeitraum dort nicht mehr wohne.

7. Mit Schreiben vom 20.12.2018 teilte der Rechtsvertreter der belangten Behörde mit, dass nach seiner Rechtsansicht die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise unberechtigterweise ergangen zu sein scheine, weil dieser Verpflichtung keine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung zugrunde liege.

8. Mit Schreiben vom 27.12.2018 antwortete die belangte Behörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass diese in Italien einen unbefristeten Aufenthaltstitel (motivi familiari) besitze und sie sich in Österreich nicht rechtmäßig aufhalte, wodurch eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gem. § 52 Abs. 6 FPG sehr wohl zulässig sei. Es wurde auf den Ablauf der Frist für die Ausreise mit 26.12. hingewiesen und darauf, dass demnächst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen werde.

9. Mit neuerlichem Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2019, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt I.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

10. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

11. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 20.02.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren nach wie vor mangelhaft sei, da einerseits der Sachverhalt unzureichend festgestellt worden sei und auch die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Die Behörde habe entsprechende Nachforschungen in Italien zu ihrem Aufenthaltsbewilligungsakt unterlassen. Allein aus der behördlichen Wohnsitzanmeldung lasse sich nicht schließen, dass die Beschwerdeführerin sich seit der behördlichen Anmeldung ununterbrochen in Österreich aufhalte. Ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger sei zunächst zu verpflichten, sich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Erst dann, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, können weitere Schritte unternommen werden. Vorher sei die Erlassung einer Abschiebung, eines Einreiseverbotes usw. nicht zulässig. Es wurde erneut ausgeführt, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Graz befinden würde, sie gut integriert sei und sie sich stets wohlverhalten habe. Es wurde weiters ausgeführt, dass sie bald einen österreichischen Staatsbürger heiraten werde. Sie wäre daher wohnversorgt und bedürfe keinerlei Mittel aus irgendwelchen sozialen Unterstützungen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, oder aufgeben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverweisen oder dergestalt abändern, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde. Weiters werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt und der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

12. Mit Schriftsatz vom 21.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.02.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, und somit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.

Sie ist seit 21.09.2015 durchgängig mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der Beschwerdeführerin kommt kein Aufenthaltsrecht in Österreich zu.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "MOTIVI FAMILIARI" der Republik Italien mit der Nr. XXXX.

Am 12.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde über ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgeklärt und wurde ihr eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gem. § 52 Abs. 6 FPG vom 12.12.2018 ausgefolgt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wenn sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nachkomme. Dieser Aufforderung, sich unverzüglich nach Italien zu begeben folgte die Beschwerdeführerin nicht. Der derzeitige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Österreichischen Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig.

Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sie ist dadurch auch erwerbsfähig. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen.

Die Familie der Beschwerdeführerin, bestehend aus ihrer Schwester, ihrem Bruder und ihren beiden Kindern im Alter von 18 und 16 Jahren lebt weiterhin in Nigeria.

Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben seit rund einem Jahr mit einem österreichischen Staatsangehörigen mit nigerianischen Wurzeln liiert und seit 21.12.2018 mit diesem an der gleichen Adresse gemeldet. Eine den Anforderungen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechende Verfestigung der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet konnte insgesamt nicht festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, wird finanziell von ihrem Lebensgefährten erhalten und erhält keinerlei finanzielle staatliche Unterstützung.

Sie ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.01.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen, weshalb generell aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit besteht, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Zur Situation von (alleinstehenden) Frauen in Nigeria; interne Relokation und Rückkehr im Speziellen:

Grundsätzlich ist dazu auszuführen, die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, wobei Frauen in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt werden. Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016).

Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 3.12.2015). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 3.2016a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.4.2016).

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016).

Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016).

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

• African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin

City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d. a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).

• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-(0) 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:

+ 234 9 4131438, 4131676, Email: funmee200@yahoo.com, Email:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).

• Women Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy

Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), No, 9 Umuezebi

Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-0704-761-828, +234-0704-761-845, Fax: +234-42-256831, Email: (WACOL o.D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird.

WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016).

Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, sie selbst hat hinsichtlich einer ihr drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal sie gesund und arbeitsfähig ist und über Berufserfahrung verfügt. Selbst wenn ihr kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann sie ihren Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten, wobei sie über ein familiäres Netzwerk in Nigeria verfügt und regelmäßiger Kontakt zu ihren Familienangehörigen besteht.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

II. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht durch Vorlage des Reisepasses der Republik Nigeria mit der Nummer XXXX, ausgestellt von der nigerianischen Botschaft in Wien, gültig vom 02.08.2016 bis 01.08.2021 fest.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich und ihrem Aufenthaltstitel in Italien ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit zusätzlich eingeholten Abfragen aus ZMR und IZR vom 26.02.2019. Daraus ist auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 21.09.2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist und der Aufforderung zur Ausreise nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin selbst hat in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.10.2018 angegeben, sich seit drei oder vier Jahren in Österreich aufzuhalten (AS35). Damit erübrigt sich ein detailliertes Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, demzufolge die behördliche Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin seit der behördlichen Anmeldung ununterbrochen in Österreich aufhalte, eine reine Vermutung und durch nichts belegt sei, weil der Wohnsitz An- und Abmeldestatus nichts über den Aufenthalt besage.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, nach Italien auszureisen und sie auf die Folgen des Nichtbefolgens dieser Aufforderung hingewiesen wurde, ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.12.2018 (AS 189), der ihr ausgefolgten Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gem. § 52 Abs. 6 FPG (AS 199) und der Korrespondenz der belangten Behörde mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (AS 211-217).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Nigeria gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt. Aus dem gesamten Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keinerlei Hinweise auf Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen könnte.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Nigeria sowie in Österreich ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Feststellung zu treffen, dass kein den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechendes schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich besteht.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, welche eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung der Beschwerdeführerin belegen würden, wie etwa Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses, die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründeten Institution, die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder erlaubten Erwerbstätigkeit brachte sie nicht in Vorlage.

Dass die Beschwerdeführerin finanziell von ihrem Lebensgefährten erhalten wird und keine finanzielle staatliche Unterstützung erhält, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit einem am 26.02.2019 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 26.02.2019.

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

DS1 - Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

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FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

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HL1 - Human Rights Lawyer 1 (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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