TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/3 I419 2216561-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2019
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Entscheidungsdatum

03.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I419 2216561-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.03.2019, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." und in Spruchpunkt VIII die Wortfolge "ab 05.02.2019" durch folgende ersetzt wird: "ab 05.02.2019 durchgängig".

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein und wurde am 01.02.2019 von der deutschen Polizei an der Ausreise nach Bayern gehindert, die ihn der LPD Salzburg übergab, wo er angab, seit Ende Dezember 2018 in Österreich zu sein. Er stellte am 04.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er sei homosexuell, wovon seine Nachbarn erfahren und ihn zusammengeschlagen hätten. Im Rückkehrfall fürchte er, dass ihn jemand wegen seiner sexuellen Neigung töten werde. Er habe er eine Beziehung mit einem namentlich genannten, etwa 25 Jahre älteren Mann gehabt, der seit 15 Jahren in Österreich lebe und ihn hier nach etwa 2 1/2 Monaten hinausgeworfen habe.

Das BFA trug ihm am 05.02.2019 mit Verfahrensanordnung nach § 15b AsylG 2005 auf, im genannten bereits bezogenen Quartier bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag "durchgehend" Unterkunft zu nehmen.

2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag gänzlich ab (Spruchpunkte I und II), erteilte keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" (Spruchpunkt III), erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und trug ihm mit Spruchpunkt VIII auf, gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 ab 05.02.2019 im näher bezeichneten "Quartier Unterkunft zu nehmen".

3. Beschwerdehalber wird unter anderem vorgebracht, die belastende Videoaufnahme sei bereits veröffentlicht gewesen, weshalb der Überlegung des BFA nicht beizupflichten sei, dass die Veröffentlichung dem Erpresser ebenso schaden würde. Die Bedenken des BFA zur Glaubhaftigkeit gingen damit und aus genannten anderen Gründen ins Leere. Beantragt wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, Araber und kinderloser, lediger Moslem. Seine Identität steht nicht fest. Er leidet an keiner schweren Krankheit, benötigt keine Medikamente, ist arbeitsfähig und spricht Arabisch sowie ein wenig Französisch.

Den Herkunftsstaat hat er am 24.10.2018 verlassen, hielt sich nach eigenen Angaben in Spanien, Frankreich, Belgien und Deutschland auf, bevor er nach Österreich kam, und hat in keinem anderen dieser Länder einen Asylantrag gestellt. Er reiste im November oder Dezember 2018 ein, hielt sich bei einem Landsmann in Linz auf und wurde am 02.02.2019 in Salzburg vernommen, wo er angab, in Linz einen Freund besucht und dann zurück nach Deutschland gewollt zu haben, um dort einen Asylantrag zu stellen. In Österreich wolle er das nicht tun.

Im Herkunftsstaat leben in der Hauptstadt die Eltern des Beschwerdeführers in guten finanziellen Verhältnissen, seine zwei Schwestern, sein Bruder und ein Cousin, die Männer sind berufstätig, sowie in verschiedenen Städten sechs Onkel und vier Tanten des Beschwerdeführers, denen es finanziell auch gut geht. Mit seiner Mutter hatte er kurz vor oder nach seiner Ankunft in Österreich Telefonkontakt. Zwei Onkel und eine Tante hat er in Frankreich.

Er ist im Herkunftsstaat geboten, hat dort bis zur Ausreise gelebt, neun Jahre lang die Schule besucht, zuletzt vier Jahre als Installateur gearbeitet und bis Sommer 2018 bei den Eltern in der Hauptstadt gewohnt. Er hat die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr am Arbeitsmarkt teilzunehmen und eine existenzsichernde Beschäftigung zu finden.

Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen oder Abhängigkeitsverhältnisse in Österreich. Er war hier von 05.02. bis 23.03.2019 gemeldet, zuvor in Linz nicht, ging keiner Arbeit nach und unterhielt abgesehen vom Unterkunftgeber in Linz, den er von dessen Urlaub im Herkunftsstaat her kannte, keine über Alltagskontakte hinausgehenden sozialen Bindungen. Er wurde von seiner Unterkunft in einer Betreuungsstelle abgemeldet, weil er bei zwei Standeskontrollen nacheinander gefehlt hatte und untergetaucht ist.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer sonstigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die StA Wels hat gegen den Beschwerdeführer am 29.03.2019 Anklage wegen des Vergehens des versuchten schweren Betrugs erhoben. Er steht im Verdacht, in einer Apotheke mittels eines durch Hinzufügen eines Medikamentennamens verfälschten Rezepts am 11.02.2019 versucht zu haben, dieses Medikament zu erlangen. Ferner wird er verdächtigt, am 03.03.2019 Lebensmittel und am 07.03.2019 mit zwei weiteren Fremden in vier Läden Parfums, eine Hose, einen Lautsprecher sowie ein T-Shirt und Socken gestohlen zu haben.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Dem Beschwerdeführer droht dort im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung.

Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Homosexuelle

Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind laut Gesetz strafbar (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018) und können mit Haftstrafen bis zu drei Jahren und Geldstrafen geahndet werden. Die vage Definition von "homosexuelle Akte" und "Akte gegen die Natur" im Gesetz erlaubt gemäß LGBT Aktivisten pauschale Beschuldigungen (USDOS 3.3.2017), welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen allerdings in keinen Verurteilungen resultieren (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018). Homosexuelle Handlungen sind nach Art. 338 des Strafgesetzbuchs strafbar. Daneben sieht Art. 333 eine qualifizierte Strafbarkeit für Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vor. In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften regelmäßig Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar), insbesondere Art. 333 wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen. Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen (verdeckte Ermittlungen etc.) findet nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht statt; Homosexualität wird für die Behörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt wird. 2015 wurden mehrere Personen aufgrund gleichgeschlechtlicher Beziehungen verhaftet, jedoch nicht strafrechtlich verfolgt (AA 23.2.2017).

LGBT Personen sehen sich starker sozialer und religiöser Diskriminierung ausgesetzt. Einige LGBT Personen leben ihre sexuelle Orientierung offen aus, die meisten jedoch nicht, da sie Belästigungen seitens ihrer Familien oder der Behörden fürchten (USDOS 3.3.2017). Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle aufgrund ihrer als "unislamisch" empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erschienene vereinzelt Hass-Artikel, unter anderem in der auflagenstarken Zeitung "Echourouk". Betroffene der LGBTTI-NGO Abu Nawas bei einer Veranstaltung in der niederländischen Botschaft Algier am 17.5.2014 sowie im Anschluss eine weitere NGO bestätigten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle dulde (AA 23.2.2017).

1.2.3 Rückkehr

Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vgl. SGG o. D., AA 23.2.2017). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o. D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor (AA 23.2.2017).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wiederaufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).

1.3 Zum Fluchtvorbringen

Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell wäre oder wegen einer solchen Neigung oder aus irgendeinem anderen Grund einer privaten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, gegen die ihn der Herkunftsstaat nicht schützen könnte oder wollte, und die er nicht durch einen Ortswechsel vermeiden könnte, z. B. in einen Stadtteil, der fern seiner bisherigen Nachbarschaft liegt.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

2. Beweiswürdigung:

Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.1 Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Ergänzend wurden das Register der Sozialversicherungen, jenes der Grundversorgung, das ZMR und das Strafregister abgefragt und Einsicht in die Registerdaten des angegebenen Unterkunftsgebers und die Erkenntnisse des AsylGH in den zwei diesen betreffenden Verfahren, Zl. A4 302.136-1/2008/5E und B5 302.136-2/2011/6E genommen.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben sowie auf die eingeholten aktuellen Registerauskünfte. Seine Identität steht mangels tauglicher Dokumente nicht fest, wobei es auch wenig realistisch erscheint, dass der letzte Unterkunftgeber im Herkunftsstaat den deponierten Reisepass zerrissen habe, weil er Angst gehabt habe, dass die Polizei ihn finde. Plausibler wäre gewesen, diesen dem Beschwerdeführer zu senden oder einfach wegzuwerfen.

Betreffend seine Integration war zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer längstens seit etwa vier Monaten hier aufhält und betreffend die Monate in Linz angab, die meiste Zeit dort zuhause verbracht zu haben. Auch sein nunmehriges Untertauchen und die Anklageerhebung sind keine Indizien für Integrationsschritte.

Die Arbeitsfähigkeit leitet sich aus seinem Gesundheitszustand und seinem Alter ab.

2.3 Zur Lage im Herkunftsland

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat entsprechen auszugsweise denen des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation mit aktuellem Stand 12.03.2018. Diese liegen auch dem Bescheid zu Grunde. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der Erkenntnisquellen sowie dessen, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsstaat weder in den Einvernahmen noch im Beschwerdeschriftsatz entgegen. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer am 19.02.2019 zur Stellungnahme überreicht. Am 26.02.2019 wieder einvernommen (AS 147) erklärte er, dazu nicht Stellung nehmen zu wollen.

2.4 Zum Fluchtvorbringen:

2.4.1 Die Beweiswürdigung des BFA (S. 37 ff, AS 187 ff), wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubwürdig dargetan und seine behauptete Homosexualität nicht festzustellen ist, erweist sich als insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Generell belastet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers neben seinem neuerlichen Untertauchen die unerklärt späte Antragstellung.

2.4.2 Einvernommen hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Freund in Linz habe ihm am 01.02.2019 die Tür gewiesen, weil er nicht für diesen als Drogenkurier tätig werden habe wollen. Auf die Frage des BFA, warum er nicht bereits am 02.02.2019 anlässlich seines Aufgriffs einen Asylantrag gestellt habe, antwortete er, das nicht getan zu haben, weil der Freund ihm gesagt habe, er werde alles für ihn erledigen. Vom Ablauf her ist das wenig schlüssig, weil sich der Beschwerdeführer nach dem Hinauswurf noch weniger auf eine solche Zusage verlassen hätte als zuvor, wo der Genannte trotz des angeblichen mehr als zwei Monate dauernden Zusammenlebens nicht für ihn tätig wurde, noch dazu angesichts der behaupteten Bedrohung für den Fall, dass ihn dieser nochmals in Österreich sehen sollte (AS 101).

Der Freund habe mit ihm ferner bereits am 16.09.2018 per WhatsApp das Treffen in Linz vereinbart, wo er ihn auch von der Bahn abgeholt habe. Offen bleibt in dem Zusammenhang, warum der Beschwerdeführer dann den angeblichen Umweg von Spanien über Frankreich, später nachgetragen auch Belgien, und Deutschland gemacht haben will, statt den kürzeren und gerichtsbekannt üblichen via Italien.

Die in der Beschwerde abweichend vom Bisherigen angegebene Aufenthaltsdauer von drei Monaten vor der Antragstellung lässt sich mit dem dargestellten ambitionierten Reiseweg nicht mehr vereinbaren, dem ja noch das nachgetragene Belgien einzufügen wäre, eher aber mit dem kürzeren, für den auch das Fehlen von Eurodac-Treffern in den außer Spanien genannten Staaten spräche.

Insgesamt vermag diese behauptete Vorgeschichte der Antragstellung wenig Lebensnähe zu vermitteln und legt näher, dass die Antragstellung angesichts der Zurückweisung an der Grenze der BRD erfolgte, um einer sofortigen Abschiebung zu entgehen. Dabei hatte er zudem angegeben, erst Ende Dezember eingereist, somit erst seit einem Monat hier zu sein.

2.4.3 Erstbefragt konnte er den Namen des angeblichen Partners in Linz nicht vollständig angeben, was erstaunt, weil er mit diesem nicht nur eine Wohngemeinschaft bis dahin behauptet hat, sondern auch eine sexuelle Beziehung und eine bereits 2017 begonnene Affäre.

Der angebliche Partner selbst, der je nach genanntem Geburtsdatum 25 bis 30 Jahre älter als der Beschwerdeführer wäre, hat die gleiche Staatsangehörigkeit wie dieser, jedoch im eigenen Asylverfahren 2004/05 nicht geltend gemacht, homosexuell, sondern von Terroristen verfolgt worden zu sein. Er habe auch eine gute Freundin in Österreich und wolle irgendwann einmal auch heiraten, gab er vor dem AsylGH am 06.12.2012 an.

Somit verwundert, dass der Beschwerdeführer genau diese Person als angeblichen homosexuellen Freund nennt, und ferner, dass es sich um einen Drogenhändler handeln soll, zumal die Person seit rund 15 Jahren im Inland wohnt, strafrechtlich unbescholten ist und nie in Haft war.

2.4.4 Wie das BFA richtig aufzeigt, hat der Beschwerdeführer angegeben, zuletzt im Juli 2018 arbeiten gewesen zu sein. Andererseits will er am 19.08.2018 auf dem Weg zur Arbeit in seiner Nachbarschaft überfallen worden sein. Das widerspricht sich, wobei auch die Beschwerde mittels Änderung des Vorbringens den Widerspruch nicht aufgeklärt, sondern ohne Beweisanbot - einen Kontoauszug mit Lohneingang z. B. - mit der Behauptung entgegnet, der Beschwerdeführer habe durchgehend bis zur Ausreise gearbeitet.

Die Täter wären zudem vier Männer Ende 20 gewesen, er habe diesen aber entkommen können. Auch das erscheint angesichts der behaupteten Übermacht unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer will zudem vorher einen Tritt in den Oberschenkel erlitten haben. Wenn die Beschwerde dazu ausführt, er sei nicht fixiert worden, dann ändert dies nichts, zumal auch das BFA nicht von einer Fixierung ausging.

Anschließend habe er vom folgenden Tag an bis 14.10.2018 bei einem Freund in derselben Stadt gewohnt und sei ausgereist (AS 109). Zuvor (AS 105) und erstbefragt indes hatte er als Abreisetag den 24.10.2018 genannt. Das Gericht geht vom häufiger genannten Tag aus, weil es daraus auf höhere Wahrscheinlichkeit schließt.

2.4.5 Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer als Ursache für den Überfall am 19.08.2018 angegeben, ihm sei von Nachbarn Homosexualität vorgeworfen worden, nachdem ihm am 10.08.2018 sein damaliger Sexualpartner die Veröffentlichung einer Videoaufnahme und deren Weitergabe an Nachbarn des Beschwerdeführers angedroht habe, wenn er nicht Geld im Wert von ca. € 500,-- bezahle, was er verweigert habe, denn er "habe die Sache nicht ernstgenommen".

Erst in der Beschwerde wird nun nachgetragen, das Video sei veröffentlicht worden. Dabei verwundert der späte Zeitpunkt des Vorbringens ebenso wie sein Fehlen in der freien Erzählung in der Einvernahme. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten.

Gerade das angebliche Zwangsouting gegenüber Nachbarn als der Anlass für die angeblich fluchtauslösende Prügelei - ein Ereignis, das nach den Angaben singulär und überraschend war - hätte mehr als die folgenden Aussagen erwarten lassen:

-

"Ich bin homosexuell und meine Nachbarn haben das vor kurzem erfahren und haben mich zusammengeschlagen." (Erstbefragung, AS 39)

-

"(...) kamen mehrere Männer der Nachbarn und sprachen mich mit lauter Stimme an. Dann kamen vier Männer (...) und haben mich geschlagen. Sie haben mir den Grund dafür nicht gesagt." (AS 109)

Auf mehrere Nachfragen erst ergänzte er dann noch: "Ich habe Angst, dass mich die Nachbarn töten." "Zuerst waren die drei älteren Männer, die mich angeschrien haben." "Sie sagten schon, dass ich eine Schande verursacht hätte." Was er getan habe, hätten sie als haram, verboten, und eine Schande bezeichnet. "Dann kamen die vier anderen."

Damit hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, es hätte jemand der Angreifer das Video erhalten, welches Gegenstand des angeblichen Erpressungsversuchs gewesen sei. Auch eine sonstige Veröffentlichung der angeblichen Aufnahme durch den Erpresser, z. B. Behörden gegenüber, wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, im Herkunftsstaat sieben Jahre hindurch homosexuelle Beziehungen zu insgesamt mehr als 10 Männern unterhalten zu haben, seit er 15 gewesen sei. Man habe sich über Facebook kennengelernt und in einem Park getroffen, wo sich tagsüber und nachts Homosexuelle träfen und für weitere Begegnungen an privaten Orten verabredeten. Die Polizei sei dort 2015/16 gegen demonstrierende Jugendliche vorgegangen, wogegen sich die Homosexuellen dort vorsichtig verhielten (AS 115).

Ebenso sei er auch anschließend an die Prügelei am 19.08.2018 und die Übersiedlung in den anderen Stadtteil am Tag darauf bis zur Ausreise unbehelligt geblieben.

Eine Verfolgung durch staatliche Behörden lag demnach nicht vor, und gegen die behauptete Verfolgung durch Nachbarn schützte nach seinen Angaben der Wechsel des Stadtteils.

2.4.6 Wie dem BFA erscheinen dem Gericht angesichts der Ungereimtheiten die Schilderungen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft. Dem Beschwerdeführer ist es damit, wie schon das BFA erläuterte, misslungen, glaubhaft eine homosexuelle Neigung oder eine Verfolgung privater oder staatlicher Art aus diesem Grund oder einem anderen Grund darzulegen. Im Fall einer - nicht festgestellten - privaten Verfolgung aus diesem oder einem anderen Grund hätte er seinen Aussagen nach keine Mühe, sich in einem anderen Stadtteil niederzulassen, wo er unbehelligt bliebe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):

3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Homosexueller verfolgt werden, seine Nachbarn wären hinter ihm her, und vier davon hätten ihn bereits überfallen, ist auf die Notwendigkeit zu verweisen, eine Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen. Wie ausgeführt, ist das dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

3.1.3 Im vorliegenden Fall liegt daher die Voraussetzung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vor. Daraus ergibt sich rechtlich gesehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und daher der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):

3.2.1 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab-gewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

Das Beschwerdevorbringen beinhaltet die Behauptung einer privaten Verfolgung, welcher der Beschwerdeführer nach Rückkehr ausgesetzt wäre, führte aber zu keinen einschlägigen Feststellungen im Sinn der angeführten Bestimmungen.

3.2.2 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch die Angehörigen des Beschwerdeführers unterbleibt, weil er arbeitsfähig ist, Arabisch spricht und dort auch bereits berufstätig war.

Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):

Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 46, AS 196) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.

3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer ist frühestens im November 2018 eingereist. In dieser Zeit konnte keine relevante Bindung oder Beziehung aufgebaut werden. Zudem beruhte der Aufenthalt auf einem Asylantrag, der unbegründet und im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt worden war, weshalb sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.

Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft und sonst kein Familienleben in Österreich. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über den behaupteten seinerzeitigen Umgang mit dem Unterkunftgeber hinaus kaum ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer angab, die meiste Zeit dort zuhause verbracht zu haben.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, gut 22 Jahre, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer nach seinem äußerst kurzen Aufenthalt naturgemäß keine Integrationsmerkmale aufweist, und diesen nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach faktischer Einreise verwirklichen konnte.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Berufstätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen, ist untergetaucht und wurde wegen eines Vergehens angeklagt. Die meiste Zeit seines angeblichen und nicht angemeldeten Aufenthalts in Linz will er dort zuhause verbracht haben.

Die fremden- und melderechtlichen Verwaltungsübertretungen sowie die Mittel- und Unterstandslosigkeit, die Vermögensdelikte wie die angezeigten befürchten lassen, weisen zudem auf ein sozial inadäquates und mit den Werten der Rechtsordnung nicht übereinstimmendes Verhalten hin, was gravierend für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht.

Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vom Wehrdienst befreit wurde, ist auch eine Inhaftierung nicht zu befürchten.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde.

Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Algerien zumindest notdürftig leben zu können.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als in Algerien, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Algerien das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Eine der Abschiebung nach Algerien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Demnach erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.

3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):

Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.

Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise auf Grund einer nach § 18 BFA-VG durchführbaren Entscheidung nicht besteht, was hier nach dem Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides der Fall ist.

Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise. Deshalb war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII):

Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG). Das ist der Fall.

Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen kurzen Aufenthalts einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt VII abzuweisen war.

Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH).

3.8 Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt VIII):

Nach § 15b Abs. 1 AsylG 2005 kann das BFA einem Asylwerber aus öffentlichem Interesse, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Bearbeitung des Antrags oder unter anderen näher bezeichneten Voraussetzungen mit Verfahrensanordnung auftragen, in einem zur Verfügung gestellten Quartier "durchgängig" Unterkunft zu nehmen. Nach Abs. 2 Z. 2 ist dabei auch zu berücksichtigen, ob sich der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen sicheren Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG bezieht. Dies trifft wie festgestellt zu.

Über die Verfahrensanordnung ist - nach § 15 b letzter Satz AsylG 2005 - im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Hinreichend wäre also, dazu entweder auszusprechen, dass die Verpflichtung aufrecht bleibt, oder inwieweit sie geändert oder aufgehoben wird. Das BFA hat das dahingehend getan, dass es in Spruchpunkt VIII ausführt, dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, "ab 05.02.2019 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen", worauf die Anschrift dieses Quartiers folgt. Daraus lässt jedenfalls nicht schließen, dass die Verpflichtung nach dem Willen des BFA gänzlich aufgehoben sein soll, sondern allenfalls betreffend die Anordnung "durchgehend".

In der Darstellung des Verfahrensgangs im bekämpften Bescheid gibt das BFA im Unterschied zum Spruch die Verfahrensanordnung mit "durchgehend Unterkunft zu nehmen" wieder (was wohl sinngemäß "durchgängig" heißen soll, S. 3, AS 153). Das wäre (abgesehen vom Fall eines Versehens) daher so zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer mittels des Bescheids für den Restzeitraum des Verfahrens - also bis zur Erlassung der vorliegenden Entscheidung - aufgetragen wurde, im näher bezeichneten Quartier "Unterkunft zu nehmen", und wird so auch in der Begründung des Spruchpunkts VIII wiederholt (S. 52, AS 202).

Der Begriff "durchgängig" in § 15b Abs. 1 AsylG 2005 ist nach den Materialien "jedenfalls so zu verstehen, dass die Anwesenheit des Asylwerbers in dem zugewiesenen Quartier während den Nachstunden erforderlich ist" (2285/A BlgNR XXV GP, 79). Dagegen ist in § 57 FPG (Wohnsitzauflage) nur davon die Rede "Unterkunft zu nehmen", was der zuletzt vom BFA gewählten Formulierung entspricht.

Es ist im Sinne einer möglichst geringen Einschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit der Person (Art. 4 StGG) davon auszugehen, dass § 15b AsylG 2005 neben der weiter gehenden Maßnahme ("durchgehend") auch die Anordnung gestattet, (nur) "Unterkunft zu nehmen" da dies die weniger gravierende Maßnahme ist. Das erscheint auch sachgerecht, weil es nicht in allen Konstellationen und während des gesamten Verfahrens (Beschwerdeverfahrens) ausnahmslos erforderlich sein wird, den Antragsteller (Beschwerdeführer) allnächtlich zu erreichen, um Behördentermine und Beweisaufnahmen durchzuführen.

Im vorliegenden Fall hat allerdings das BFA in seiner Bescheidbegründung (S. 51 f, AS 201 f) lediglich den Vorschriftsinhalt des § 15 b AsylG 2005 referiert und dem Beschwerdeführer anschließend erklärt, die "Anordnung der Unterkunftnahme" gelte bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "solange Ihnen das Quartier zur Verfügung gestellt wird".

Da damit keine Änderung des Sachverhalts gegenüber jenem zur Zeit der Verfahrensanordnung dargetan wird, liegt der Schluss nahe, dass nicht die zulässige Einschränkung der Verpflichtung bezweckt war, sondern ein Versehen im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG vorliegt, nämlich die Verwendung eines Textteils, der auch für die Anordnung nach § 57 FPG Verwendung findet, wobei vergessen wurde, das Wort "durchgängig" einzufügen.

Die Beschwerde lässt offen, was gegen die angeordnete Unterkunftnahme sprechen hätte sollen, unabhängig ob mit dem Inhalt der Verfahrensanordnung oder in der bekämpften (dem Wortlaut nach eingeschränkten) Variante. Auch den Akten ist dazu kein Hinweis zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer bis zur Anordnung trotz behaupteter mehr als zweimonatiger Anwesenheit vor der Antragstellung nirgends gemeldet war.

Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und allem Anschein nach dazu neigt, seinen Pflichten nach dem MeldeG nicht nachzukommen, lässt sich dem BFA auch nicht entgegentreten, wenn es die durchgängige Unterkunftnahme auch während des Beschwerdeverfahrens für erforderlich hielt.

Nach all dem war der Spruchpunkt zu bestätigen, jedoch auch noch durch die erfolgte Ergänzung im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen, weil er erst mit der Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses durch dessen erste Zustellung obsolet wird.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht nur ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall, begründete Furcht
vor Verfolgung, berücksichtigungswürdige Gründe, Fluchtgründe,
freiwillige Ausreise, Frist, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit,
Homosexualität, real risk, reale Gefahr, Rückkehrentscheidung,
sexuelle Orientierung, sicherer Herkunftsstaat, subsidiärer Schutz,
Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht,
Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2216561.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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