TE OGH 2019/8/21 10Bs221/19d

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Veröffentlicht am 21.08.2019
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Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr.Sutter (Vorsitz), Maga.Schenk und Drin.Sadoghi in der Strafsache gegen C***** H***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Privatbeteiligten F***** P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13.Mai 2019, GZ 18 Hv 37/19b-20, in nichtöffentlicher Beratung den

 

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Dem Privatbeteiligten wird der Ersatz der durch sein Rechtsmittel verursachten Kosten auferlegt.

 

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde C***** H***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB verurteilt und soweit für die Erledigung der Berufung von Bedeutung, gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, F***** P***** einen Betrag von 500,00 Euro aus dem Titel des Schmerzengeldes und 100,00 Euro aus dem Titel des Schadenersatzes zu bezahlen, wobei der Privatbeteiligte mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Privatbeteiligten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, mit der er den Zuspruch in gesamter beantragter Höhe (4.000,00 Euro Schmerzengeld, 1.663,00 Euro Schadenersatz) begehrt.

Das Berufungsrecht steht dem Rechtsmittelwerber nicht in der Richtung zu, in der es von ihm in Anspruch genommen wird.

Rechtliche Beurteilung

Auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts können – wie im kollegialgerichtlichen Verfahren (RIS-Justiz RS0109956, RS0100575; 13 Os 143/14z) – vom Privatbeteiligten bei Verweisung auf den Zivilrechtsweg ausschließlich Verletzungen der Entscheidungspflicht über die (also sämtliche) privatrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden, jedoch zum Nachteil des Angeklagten keine, dem Wesen des Adhäsionsverfahrens zuwiderlaufende, Berufungsverfahren über die bloße Anspruchshöhe geführt werden (Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 10.89 mit überzeugender teleologischer und historischer Interpretation zu § 464 Z 3 StPO; vgl jüngst OLG Graz RG0000170; aM Spenling, WK-StPO § 366 Rz 22, Ratz, WK-StPO § 464 Rz 7 und § 283 Rz 4, Fabrizy, StPO13 § 465 Rz 2).

Nach der gegenteiligen Literatur ergibt sich aus dem Verweis des § 283 Abs 4 StPO auf § 366 Abs 3 StPO (der die Anfechtbarkeit auf eine Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 366 Abs 2 StPO beschränkt), dass die Höhe des Zuspruchs im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht bekämpfbar sei, wogegen im Verfahren vor dem Einzelrichter das Gegenteil gelte, weil insoweit eine mittels Verweis auf § 366 Abs 3 StPO angeordnete Einschränkung des Berufungsrechts fehle.

Dagegen lässt sich aus dem Gesetz (§ 67 Abs 6 Z 5 StPO) bei verfassungskonformer Interpretation (Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG) ableiten, dass dem Privatbeteiligten – unabhängig vom Verfahrenstyp – das Recht zusteht, Berufung wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche nach § 366 StPO zu erheben, um solcherart bei trotz Verurteilung erfolgter Verweisung auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs 3 StPO) bloß die Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 366 Abs 2 StPO) über den (das heißt: gesamten) privatrechtlichen Anspruch zu relevieren.

Eine solche liegt im Übrigen auch nach der Aktenlage zufolge des Mitverschuldenseinwandes des Angeklagten in Ansehung des Schmerzengeldes und der Frage allfälligen Kostenersatzes des Sozialversicherungsträgers in Ansehung des Schadenersatzes nicht vor.

Solcherart war die Berufung des Privatbeteiligten in nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 470 Z 1 dritter Fall StPO; Spenling, WK-StPO § 366 Rz 18).

Damit blieb das Rechtsmittel ganz erfolglos, woraus sich gemäß § 390a Abs 1 StPO die Kostentragungsverpflichtung des Berufungswerbers ergibt.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 10

Textnummer

EG00171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2019:0100BS00221.19D.0821.000

Im RIS seit

05.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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