TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 L502 1319189-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z6
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StGB §107 Abs1
StGB §125
StGB §127
StGB §146
StGB §148
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L502 1319189-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 23.03.2005 legal in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. In den Jahren 2006 und 2007 wurde er in drei Fällen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

3. Infolge dessen wurde gegen ihn mit Bescheid der XXXX vom 08.11.2007 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der XXXX vom 09.01.2008 als unbegründet abgewiesen.

4. Er stellte daraufhin am 31.03.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 31.03.2008, in der Folge wurde das Verfahren zugelassen. Am 09.04.2008 und am 17.04.2008 erfolgten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (BAA).

5. Mit Bescheid des BAA vom 18.04.2008 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter firstgerecht Berufung.

7. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 25.08.2011 übermittelte der Asylgerichtshof (AsylGH) dem BF aktuelle Länderberichte zur Lage in der Türkei zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

8. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 19.10.2011 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

9. Mit Schreiben der XXXX vom 10.11.2011 wurde der BF zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert.

10. Am 01.12.2011 beantragte er den Aufschub seiner Abschiebung und die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, was mit Bescheid der XXXX vom 07.12.2011 als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen wurde.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des XXXX vom 14.05.2013 als unbegründet abgewiesen.

11. Mit von der XXXX als Antrag qualifizierter Eingabe vom 19.12.2011 ersuchte der BF um Erlassung einer Duldung.

Dieser Antrag wurde wiederum mit Bescheid der XXXX vom 22.12.2011 als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der XXXX vom 31.01.2012 abgewiesen.

12. Im Jahr 2013 wurde der BF in zwei weiteren Fällen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

13. Am 01.08.2013 stellte er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BAA vom 10.09.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, der in Rechtskraft erwuchs.

14. Im Jahr 2014 wurde der BF in zwei weiteren Fällen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

15. Am 23.10.2014 stellte er den gg. dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag dazu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Am 04.11.2014 und am 10.07.2018 erfolgten Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

16. Mit Eingabe seines damaligen Vertreters vom 27.11.2018 brachte der BF eine klinische Bestätigung, eine Geburtsurkunde seiner Tochter sowie diverse Lichtbilder als Beweismittel in Vorlage.

17. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dieser Antrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII).

18. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.12.2018 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

19. Gegen den am 27.12.2018 zugestellten Bescheid erhob er durch seinen Vertreter am 03.01.2019 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und übermittelte unter einem weitere klinische Bestätigungen, einen ärztlichen Entlassungsbrief sowie einen Berufungsschriftsatz gg. ein strafgerichtliches Urteil vom XXXX.

20. Die Beschwerdevorlage langte am 29.01.2019 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

21. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) den BF betreffend.

22. Mit Beschluss des BVwG vom 31.01.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und Kurde. Er wurde in XXXX im Landkreis XXXX der türkischen Provinz XXXX geboren und hat dort von 1994 bis 2002 die Schule besucht, eine Ausbildung zum Tischler absolviert und von 2002 bis 2005 als solcher gearbeitet.

Er reiste am 23.03.2005 im Rahmen einer Familienzusammenführung legal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er verfügte vorerst über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung - Familienangehöriger, bis gegen ihn ein mit 09.01.2008 in Rechtskraft erwachsenes fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Zwischen März 2008 und Oktober 2011 sowie im August und September 2013 kam ihm als Asylwerber ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für die Dauer seiner Verfahren zu. Im Übrigen war er seit Jänner 2008 bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Er war in Österreich von Juli bis September 2005 als Reinigungskraft, von 2006 bis 2007 als Hausmeister, von Jänner bis April 2007 als Lagerarbeiter, von 2008 bis 2009 als Küchenhilfe und von 2010 bis 2012 als Hilfskraft bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig. Er bezieht seit der ersten Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Er ist ledig und Vater einer Tochter im Alter von acht Jahren, mit der er jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz teilt. Mit der Mutter seiner Tochter führte er von 2009 bis 2013 eine Lebensgemeinschaft. In Österreich leben noch sein Vater, der österreichischer Staatsbürger ist, seine Mutter und eine Schwester. Er lebt derzeit mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt.

Er pflegt im Übrigen in Österreich normale soziale Kontakte und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, hat jedoch keine Deutschprüfungen absolviert.

Er absolviert derzeit eine Drogensubstitutionstherapie. Im Übrigen ist er gesund und erwerbsfähig.

Ob er im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt war nicht feststellbar.

1.3. Der BF wurde in Österreich zwischen 2006 und 2014 wie folgt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

* XXXX

* XXXX XXXX XXXX

* XXXX XXXX XXXX

* XXXX XXXX XXXX

* XXXX XXXX XXXX

* XXXX XXXX XXXX

* Mit Urteil des XXXX XXXX

1.4. Zur aktuellen Lage in der Türkei werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des AsylGH im ersten Verfahrensgang und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend.

2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.

2.3. Die Feststellungen unter 1.2. und 1.3. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BFA und des BVwG in den vorhergehenden Verfahrensgängen, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken den BF betreffend durch das BVwG und stellen sich als unstrittig dar.

Im vorliegenden Verfahrensakt fanden sich keine konkreten Hinweise auf Verwandte des BF in der Türkei, weshalb keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.03.2008 wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des AsylGH vom 19.10.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Am 01.08.2013 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom 10.09.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, der in Rechtskraft erwuchs.

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit Erkenntnis vom 19.10.2011 abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

2.2. Im ersten Verfahrensgang brachte der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.03.2008 zu den Gründen seiner Antragstellung befragt vor, er wolle in Österreich bei seiner Familie leben, Kurden würden in seinem Heimatland unterdrückt werden und er habe Angst vor einer Rückkehr, da er den Militärdienst antreten müsste. Außerdem gäbe es familiäre Probleme aufgrund einer "Blutrache".

Vor dem BAA präzisierte er diese Angaben am 09.04.2008 dahingehend, dass er in Österreich wegen XXXX seiner Ehegattin verurteilt worden sei, deshalb seine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis verloren habe und nun einen Asylantrag stellen müsse. In die Türkei könne er nicht zurückkehren, da seine Familie in eine "Blutrache" verstrickt sei, weswegen sie auch das Land verlassen habe. Vor 20 Jahren hätten sich seine und eine gegnerische Familie "gegenseitig getötet", wobei der letzte Vorfall vor acht Jahren die Tötung seines Onkels gewesen sei. Er selbst sei nun "der nächste in der Reihe", da es sonst niemanden mehr in der Türkei gebe.

In seiner Einvernahme vom 17.04.2008 meinte er darüber hinaus, es gebe in der Türkei keine hinreichende medizinische Versorgung. So sei sein Großvater gestorben, weil er kein Geld gehabt habe und daher nicht behandelt worden sei. Man müsse generell ohne Sozialversicherung arbeiten. Überdies hätten die Kurden keine Rechte, es gebe keine kurdischen Schulen, die kurdische Sprache dürfe nicht unterrichtet werden und auch kurdische TV-Sender würden geschlossen werden.

In der damaligen Berufung führte er weiter aus, dass er von der "Blutrache" nur verschont geblieben sei, weil er in der Türkei unter dem Schutz seiner Großeltern gestanden habe. Als diese verstarben, habe ihn sein Vater im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich geholt, da er andernfalls gezwungen gewesen wäre einen Asylantrag zu stellen, zumal die "Blutfehde" im Gange sei seit er ein Jahr alt war. Durch eine Abschiebung würde er im Heimatland zum "Freiwild" der verfeindeten Familie werden.

Im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gab er in der Erstbefragung zu seinen Antragsgründen an, er sei zwischenzeitig Vater einer Tochter geworden und wolle in deren Nähe bleiben, seine Eltern würden ebenso in Österreich leben, in der Türkei habe er niemanden, im Übrigen sei sonst "alles gleich geblieben". In seiner nachfolgenden Einvernahme vor dem BAA wiederholte er sinngemäß diese Angaben.

2.3. Im nunmehrigen Verfahrensgang führte der BF in seiner Erstbefragung vom 23.10.2014 aus, dass sich Türken und Kurden seit fünf bis sechs Monaten gegenseitig noch schlimmer "bekriegen" würden als zuvor und dass sein Cousin, der beim Militär gewesen sei, vor elf Tagen in XXXX erschossen worden sei.

In seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 04.11.2014 gab er nach allfälligen Änderungen befragt an, er habe niemanden in der Türkei, seine ganze Familie sei in Österreich. Als er im früheren Verfahren angegeben habe, dass es in der Türkei eine "Blutfehde" gebe, habe er falsche Angaben gemacht. Es herrschten jedoch in der Türkei zurzeit Unruhen und vor drei Wochen sei der Sohn seines Onkels väterlicherseits während seines Militärdienstes erschossen worden. Er selbst wolle in der Türkei nicht den Militärdienst ableisten.

Bei der am 10.07.2018 erfolgten Einvernahme durch das BFA gab der BF schließlich an, er sei Kurde und wolle nicht in der Türkei leben, weil er dort getötet würde. Er habe auch ein Video gegen (den türkischen Staatspräsidenten) Erdogan auf die Internetplattform YouTube gestellt und habe deshalb ca. 1.000 Drohnachrichten erhalten. Seine Tochter und seine Eltern seien in Österreich und er wolle hier ein normales Leben führen. In der Türkei hätte es vor seiner Geburt eine "Blutrache" mit einer anderen Sippschaft gegeben. Man habe sich jedoch 2004 versöhnt. Im Jahr 2010 sei der Vater des BF in der Türkei auf Urlaub gewesen und dabei fast umgebracht worden. Er habe wegen der "Blutrache" immer in Angst gelebt, er werde, wenn nötig, in Österreich sterben, aber niemals in die Türkei zurückkehren. Er sei in der Türkei von einer nunmehr bereits verstorbenen Person bedroht worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. Außerdem werde er gefoltert, weil er den Militärdienst verweigert habe und Kurde sei. In weiterer Folge änderte er sein Vorbringen dahingehend, dass es sich bei seiner Kritik an dem türkischen Präsidenten nicht um YouTube-Videos gehandelt habe, sondern um einen Eintrag auf der Internetplattform Facebook.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass ihm als Militärdienstverweigerer bei einer Rückkehr in die Türkei eine Gefängnisstrafe drohe und er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit einer höheren Gefängnisstrafe zu rechnen habe und menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt sein würde. Er habe in sozialen Medien Bilder bzw. ein Video des türkischen Präsidenten gepostet, weshalb ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Er habe deshalb bereits "unzählige" Drohungen bekommen. Auch deshalb würde er inhaftiert und menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt werden. Darüber hinaus könnte ihm auch aufgrund der noch immer andauernden "Blutfehde" der Tod drohen.

2.4. Im gg. Verfahrensgang wiederholte der BF im Lichte der oben wiedergegebenen Aussagen sohin die schon im ersten Verfahrensgang vorgebrachten Antragsgründe, indem er auf seinen Unwillen in der Türkei den Wehrdienst abzuleisten und auf die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei sowie die allgemeine Lage dort als solche verwies und diese Umstände als nach wie vor aktuell bezeichnete.

Sein ehemaliges individuelles Vorbringen eine behauptete Blutfehde zwischen seiner eigenen Herkunftsfamilie und einer anderen Familie betreffend verwies er zwar zum einen auf schon lange vergangene Geschehnisse, vermeinte jedoch auch, dass seine vormals behauptete Rückkehrbefürchtung im Zusammenhang damit gar nicht der Wahrheit entsprochen habe.

Das Vorbringen, dass er den Wehrdienst in der Türkei nicht ableisten wolle, stellte im Lichte des bisherigen Verfahrensgangs jedenfalls keinen neuen Sachverhalt dar, an den eine neuerliche Sachentscheidung zu knüpfen gewesen wäre, wurde vom BF dieses doch schon in den vorhergehenden Verfahrensgängen mehrfach releviert. Dass sich dahingehend in den allgemeinen Rahmenbedingungen innerhalb der Türkei Maßgebliches geändert hätte, wurde nicht einmal behauptet und wäre dies auch dem BVwG von Amts wegen nicht bekannt geworden.

Auch aus den Hinweisen auf die allgemeine Lage in der Türkei bzw. die für die kurdische Bevölkerung ergab sich kein stichhaltiger Anhaltspunkt auf eine - neu entstandene - individuelle Gefährdung des BF.

2.5. Neu behauptete er im gg. Verfahren ein oppositionelles politisches Engagement in Form von Einträgen bzw. sogen. Postings in sozialen Medien gegen den türkischen Präsidenten, weshalb er Verfolgung durch türkische Staatsorgane befürchte und "unzählige" Drohungen von dritter Seite erhalten habe. Diesen Antragsgründen war jedoch aus nachfolgenden Erwägungen kein glaubhafter Kern zuzubilligen.

Den vom BF dazu als Beweismittel in Vorlage gebrachten Lichtbildern, die er behaupteter Weise selbst gepostet habe, kam keine maßgebliche Beweiskraft zu, zumal diese lediglich in einer im Internet allgemein verfügbaren Weise generiert wurden und nicht zeigen, dass sie auf einem sogen. User-Profil des BF in sozialen Medien gepostet wurden, auch wurden die von ihm in den Raum gestellten "massenhaften" Drohungen gegen ihn, die in sozialen Medien üblicherweise direkt unter dem jeweiligen Beitrag von anderen Usern gepostet werden, nicht vorgelegt.

Darüber hinaus war der BF was diese Postings betrifft in seinen Äußerungen dazu insoweit widersprüchlich, als er anfangs meinte, er habe ein YouTube-Video gepostet, um sich wenig später dahingehend zu korrigieren, dass er dies in Form eines Facebook-Eintrags getan habe, was einen wesentlichen Unterschied darstellte.

Bedenkt man darüber hinaus, dass er, der sich seit ca. 14 Jahren in Österreich aufhält, bisher in keiner Weise mit irgendeinem politischen Engagement auffällig geworden wäre, nun aber plötzlich genau ein solches behauptet, so indiziert auch dies, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein solches Engagement bloß gedanklich konstruierte um damit ein etwaiges neues Verfolgungsszenario zu kreieren.

Nicht zuletzt war es der Glaubwürdigkeit des BF auch abträglich, dass er nun im dritten Verfahrensgang überraschender Weise einräumte, die von ihm bisher mehrfach als Rückkehrhindernis ins Treffen geführte Blutfehde in der Türkei entspreche nicht der Realität.

Insgesamt gesehen war sohin diesem neuen Vorbringen des BF sowie den dazu vorgelegten Beweismitteln kein glaubhafter Kern zuzumessen. Die belangte Behörde gelangte daher zu Recht zum Ergebnis, dass auch in Ansehung dessen keine neue inhaltliche Entscheidung über seinen Folgeantrag zu treffen war.

2.6. Aus einem beigebrachten ärztlichen Attest wurde ersichtlich, dass der BF im Rahmen einer Drogensubstitution medikamentös behandelt wird und dass er darüber hinaus an einer depressiven Anpassungsstörung, einer Persönlichkeitsstörung und einer Refluxerkrankung leidet. Ein im Hinblick auf den ersten Verfahrensgang wesentlich geänderter Gesundheitszustand des BF ist daraus jedoch nicht ableitbar. Abgesehen davon ergibt sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten länderkundlichen Informationen, dass in der Türkei eine ausreichende Gesundheitsversorgung besteht.

2.7. Im gg. Verfahrensgang gab der BF auch neu an, er sei zum Christentum konvertiert. Dies entbehrte jedoch einer etwaigen Entscheidungsrelevanz, zumal er keine Rückkehrbefürchtungen aufgrund dieser Umstände äußerte.

3.1. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

3.2. Entgegen seiner früheren ständigen Judikatur zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, wo der Verwaltungsgerichtshof (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt hat, bezieht sich dieser in seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. Ra 2018/01/0106-12 vom 6. November 2018) vielmehr auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) und die dort für die Gewährung von subsidiärem Schutz normierten Voraussetzungen, weist dabei auf das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung des Asylgesetzes vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie hin und hält dazu fest, dass zu den vom Unionsrecht vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz alleine die nachfolgend dargestellte Rechtsprechung des EuGH maßgeblich ist.

Nach dieser Rechtsprechung hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).

Art. 15 der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) und "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c).

Zum Vorliegen eines ernsthaften Schadens nach Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie nahm der EuGH im Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Stellung und führte dazu aus, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten, also von Akteuren iSd Art. 6 Statusrichtlinie, verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist.

Diesen Unterschied zwischen der Gewährung von subsidiärem Schutz einerseits und der Non-refoulement-Entscheidung andererseits hat der EuGH im zeitgleichen Urteil C-562/13, Abdida, nochmals klargestellt (vgl. Rn. 33).

In seinem Urteil vom 24. April 2018, C-353/16, MP, Rn. 45 und 46, hat der EuGH diese Sichtweise bestätigt. Er führte nochmals aus, dass der Schutz vor Ausweisung nach Art. 3 EMRK auch unter Berücksichtigung von Art. 4 der GRC (Non-refoulement) von der Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie zu unterscheiden ist:

"Zu den Auswirkungen, die es haben kann, dass im Herkunftsland des Betroffenen eine geeignete Infrastruktur zur Behandlung physischer oder psychischer Folgeschäden der von den Behörden dieses Landes verübten Folterhandlungen fehlt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der in Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein darf. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, kann keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M-Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 35 und 36)".

Zur Voraussetzung des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie hat der EuGH festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt [...] ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35).

Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hierbei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37).

Diesen Ausnahmecharakter hob der EuGH nochmals im Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakité, Rn. 30, wie folgt hervor:

"Außerdem wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein".

Die spezifische Betroffenheit eines Antragstellers kann aber nach dieser Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.1.2014, C-285/12, Diakité, Rn. 31) insoweit eine Rolle spielen, als "der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist".

3.3. Bereits in seinem Urteil vom 9. November 2010, C-57/09 und C-101/09, B und D, Rn. 118ff, hat der EuGH dargelegt, dass den Mitgliedstaaten die Gewährung einer anderen Form des nationalen Schutzes aus anderen Gründen als jenen, aus denen internationaler Schutz im Sinne des Art. 2 lit. a der Statusrichtlinie gewährt werden muss, wie etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen gemäß Art. 3 der Statusrichtlinie nur dann möglich ist, wenn diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings oder der Person mit Anspruch auf subsidiärem Schutz im Sinne der Statusrichtlinie birgt. Damit stellte der EuGH klar, dass die Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie fällt und es für die Gewährung nationalen Schutzes aus solchen Gründen einer Form bedarf, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung im Sinne der Statusrichtlinie ausschließt.

Die Erlassung oder Beibehaltung günstigerer Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat, die - unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - über den oben dargelegten Maßstab für die Gewährung von subsidiären Schutz hinausgehen, hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Rn. 43 bis 46, ausdrücklich als unionsrechts- bzw. richtlinienwidrig angesehen.

Nach dieser Rechtsprechung widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art. 3 EMRK gestützt sind.

Jüngst hat der EuGH dies nochmals verdeutlicht, wenn er ausführt, "dass die in Art. 3 enthaltene Klarstellung, dass jede günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar sein muss, bedeutet, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen" (vgl. EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, M'Bodj, C-542/13, vgl. dazu bereits auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040-0044, in Bezug auf das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005).

Mit dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 5) ausdrücklich angeführt wird - die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004), insbesondere mit dem neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" deren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP, 30f) umsetzen (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK" bedeuten würde, ist dagegen (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht.

Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt.

Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden (vgl. etwa VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gerichten (vgl. etwa jüngst EuGH 7.8.2018, C-122/17, David Smith, Rn. 38, 39, mwN). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. jüngst EuGH 4.10.2018, C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N, Rn. 57, 58, mwN). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. jüngst EuGH 11.9.2018, C-68/17, IR, Rn. 64, mwN).

Zu einer derartigen richtlinienkonformen Auslegung hat der EuGH festgehalten, "auch wenn dieses Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung nicht so weit reichen kann, dass eine Richtlinie selbst und unabhängig von einem nationalen Umsetzungsakt Einzelnen Verpflichtungen auferlegt oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit der ihren Bestimmungen Zuwiderhandelnden bestimmt oder verschärft, so ist doch anerkannt, dass der Staat grundsätzlich Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann" (vgl. EuGH 5.7.2007 Kofoed, C-321/05, Rn. 45 mit Verweis auf seine Urteile Kolpinghuis Nijmegen, Rn. 12 bis 14, und Arcaro, Rn. 41 und 42).

3.4. Wie oben festgehalten wurde, waren stichhaltige Anhaltspunkte für eine wesentliche Sachverhaltsänderung dem neuen Vorbringen des BF im gg. Verfahren nicht zu entnehmen.

Im Hinblick darauf war daher auch nicht auf die Möglichkeit des Erleidens eines ernsthaften Schadens iSd Art. 15 lit b der Statusrichtlinie in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch bestimmte Akteure zu schließen.

Zu einer allfälligen relevanten Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF fand sich weder in seinem erstinstanzlichen Vortrag ein maßgebliches Vorbringen noch war in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde oder in der Beschwerde ein substantiierter Hinweis auf eine von Amts wegen wahrzunehmende Lageänderung enthalten oder sonst gerichtsbekannt, die sich ihrerseits in Verbindung mit seiner Person bringen ließ.

4. In Anbetracht dieser Erwägungen kam dem gesamten Vorbringen des BF im gg. Verfahren vor der belangten Behörde keine Eignung im Hinblick darauf zu, dass, bei Bedachtnahme auf die ehemals vom AsylGH in seiner Entscheidung als maßgebend erachteten Erwägungen, eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Schutzbegehrens gebildet haben, angezeigt gewesen wäre, zumal an das nunmehrige Vorbringen des BF jedenfalls keine positive Entscheidungsprognose anschließen konnte.

Damit lag im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie jener des subsidiär Schutzberechtigten im gg. Verfahren das Prozesshindernis der res iudicata vor und hat das Bundesamt das neuerliche Schutzbegehren des BF zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

5. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war deshalb als unbegründet abzuweisen.

6.1. § 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzuste

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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