RS Vwgh 2019/7/15 Ra 2019/09/0038

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Veröffentlicht am 15.07.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
AVG §8
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/09/0067 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/09/0039 B 15.07.2019 Ra 2019/09/0040 B 15.07.2019

Rechtssatz

Gemäß § 17 VwGVG 2014 ist § 62 Abs. 4 AVG vom VwG anzuwenden. § 62 Abs. 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Sie gewährt kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/12/0143).Gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 ist Paragraph 62, Absatz 4, AVG vom VwG anzuwenden. Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Sie gewährt kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/12/0143).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090038.L02

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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