Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/09/0038 B 15. Juli 2019 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 17 VwGVG 2014 ist § 62 Abs. 4 AVG vom VwG anzuwenden. § 62 Abs. 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Sie gewährt kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/12/0143).Gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 ist Paragraph 62, Absatz 4, AVG vom VwG anzuwenden. Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Sie gewährt kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/12/0143).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090056.L02Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019