TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/24 VGW-242/003/RP08/4624/2019

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Entscheidungsdatum

24.07.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §6 Z4
WMG §10 Abs4
WMG §16 Abs1 Z2
WMG §16 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum C. vom 13.2.2019, Zl. …, betreffend Abweisung des Antrages gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum C. vom 13.2.2019, Zl. …, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2018 und 20.12.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, dass notwendige Unterlagen nicht bzw. unvollständig bis zum vorgegebenen Termin am 31.1.2019 vorgelegt worden seien. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Geldleistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des § 16 WMG gewesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, nicht einzusehen, warum ihr die zustehende Mindestsicherung wiederholt abgelehnt werde. Sie habe sämtliche erforderlichen Unterlagen fristgerecht eingebracht und ihre verpflichtende Mitwirkung mit bestem Wissen und Gewissen tatkräftig erbracht (u.a. zusätzlich verlangtes Protokoll bzgl. der Geltendmachung des Unterhalts gegenüber der Eltern miteingerechnet, mehrmals telefonisch und persönlich vorgesprochen). Sie ersuche, der Beschwerde stattzugeben, da sie auf die finanzielle Unterstützung angewiesen sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die 1999 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans und wurde ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Sie ist in Wien, D.-gasse wohnhaft. Zufolge der Angaben auf dem Antragsformular ist sie derzeit Schülerin.

Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 3.6.2019, …, wurde der Beschwerdeführerin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum 3.9.2018 bis 19.12.2018 zuerkannt.

Mit Folge-Antrag vom 19.12.2018 und 20.12.2018 begehrte sie die Gewährung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Dem Antrag angeschlossen waren der Meldezettel, die Schulbesuchsbestätigung, zwei Lohnzettel vom November 2018 von der E. und die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse mit 31.8.2018 bei der Firma F. GmbH & Co KG.

Bei der am 7.1.2019 durchgeführten AMS-Portalabfrage durch die belangte Behörde wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht beim AMS als Arbeit suchend gemeldet ist.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 10.1.2019 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 16 WMG aufgefordert, folgende Unterlagen bis spätestens 31.1.2019 in Kopie vorzulegen:

?        „In dem von Ihnen vorgelegten Protokoll bzgl. Geltendmachung des Unterhalts gegenüber Ihren Eltern wurde ein Unterhaltsanspruch in der Höhe von € 240,00 festgelegt. Aus dem Protokoll geht hervor, dass Sie von der Geltendmachung des Unterhalts Abstand nehmen.

Jegliche Einkommensansprüche sind geltend zu machen.

-    Schriftliche Stellungnahme warum Sie auf den festgelegten Unterhalt verzichten.

-    Geltendmachung des Unterhaltsanspruches gegenüber Ihren Eltern.“

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß § 16 WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe. Die Aufforderung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 16.1.2019 durch Hinterlegung am 17.1.2019 am Postamt … Wien zugestellt.

Am 31.1.2019 langte per E-Mail folgende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein:

„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 10.1.2019 teile ich Ihnen mit, dass ich A. B. den Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Eltern geltend mache. Mein Vater, G. B., bestätigt hiermit ebenso den mir vom Gericht festgelegten Unterhalt von rund 230 € zu leisten. Der Grund, warum ich ursprünglich auf den Unterhalt verzichten wollte war, dass meine Eltern ein sehr geringes Einkommen haben und ich ihnen nicht zur Last fallen wollte, da sie auch für meine beiden Geschwister, die mit ihnen im Haushalt leben, aufkommen. Desweiteren bemühe ich mich bereits um einen baldigen Termin beim Bezirksgericht, um dies bestätigen zu lassen, falls dies von Ihrer Seite verlangt wird. Ich hoffe Ihnen damit gedient zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen (Unterschriften G. B. und A. B.)“.

Bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides langten keine weiteren Unterlagen bei der Behörde ein.

Am 28.2.2019 erfolgte eine neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung von Leistungen nach dem WMG und wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21.3.2019, Zl. …, eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 28.2.2019 bis 31.8.2019 zuerkannt.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 29.5.2019 wurde das Bezirksgericht H. um Auskunft ersucht, ob dem Antrag vom 19.3.2019 auf Festsetzung des Unterhalts für Volljährige eine Terminvereinbarung vorausgegangen ist oder ob der Antrag auch ohne Termin am Bezirksgericht hätte gestellt werden können.

Mit Schreiben vom 6.6.2019 wurde die Anfrage vom Bezirksgericht H. folgendermaßen beantwortet:

„Zur Ihrer Anfrage teilt das gefertigte Gericht mit, dass grundsätzlich ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung schriftlich oder mündlich nach vorheriger Terminvereinbarung eingebracht werden kann.

Im vorliegenden Fall wurde Frau A. B. nach vorheriger Terminvereinbarung am 28.8.2018 vorstellig und wurde ein Protokoll zur Zahl … aufgenommen. Zu dieser Zeit bestand jedoch ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Antragstellerin und den Eltern. Am 18.12.2018 sprach Frau B. nach vorheriger Terminvereinbarung neuerlich vor und wurde wieder ein Protokoll zu … aufgenommen. Bei diesem Termin nahm die Antragstellerin laut Protokoll Abstand von der Einbringung einer Unterhaltsfestsetzung insbesondere aufgrund des Kostenrisikos. Am 19.3.2019 sprach Herr J. K. bei Gericht vor und gab den Unterhaltsfestsetzungsantrag im Namen von Frau A. B. zu Protokoll. Der Termin erfolgte ohne vorherige Terminvereinbarung, konnte jedoch im Amtstagskalender noch eingeschoben werden. Der zu Protokoll gegebene Antrag wurde noch am selben Tag von der Antragstellerin persönlich bei Gericht unterschrieben.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:

„Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.

(2) Die Wiener Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Wiener Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

         1.       zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

         2.       seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

         3.       die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

         4.       einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

§ 6. Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

         1.       zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

         2.       an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen,

         3.       eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

         4.       Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

         5.       zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

         6.       ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

§ 10. (1)-(3)…

(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

§ 16. (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

         1.       die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

         2.       die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

         3.       gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

…“

Rechtliche Beurteilung:

Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob die Abweisung des Antrages aufgrund fehlender Unterlagen zu Recht erfolgt ist.

Für die Berechnung der Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist gemäß § 10 leg.cit. zu prüfen, über welches Einkommen die Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann.

Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Hilfsbedürftigkeit nicht nur dann zu verneinen, wenn ein Hilfesuchender die für seinen Lebensbedarf erforderlichen Mittel tatsächlich von einem Dritten erhält; sie liegt auch dann nicht vor, wenn dem Hilfesuchenden die nach Lage des Falles erforderliche rechtzeitige Durchsetzung seines Unterhaltsanspruches gegenüber einem Dritten mit Hilfe der Gerichte oder Verwaltungsbehörden möglich und auch zumutbar ist (vgl. z.B. VwGH 27.5.1991, Zl. 90/19/0252; 14.5.1990, Zl. 90/19/0032; 14.7.2011, Zl. 2008/10/0282 mwN).

Die Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß § 1 Abs. 3 WMG subsidiär. Gemäß § 10 Abs. 4 WMG sind gesetzliche Ansprüche, wie der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese Ansprüche nicht nachhaltig verfolgt. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 WMG ist der Antrag auf Mindestsicherung abzuweisen, sofern gesetzliche Ansprüche, deren Höhe nicht bestimmbar ist, nicht nachhaltig verfolgt werden.

Der Magistrat der Stadt Wien war daher berechtigt, die Beschwerdeführerin aufzufordern, ihre Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern geltend zu machen.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch lediglich ein handschriftlich verfasstes Schreiben, unterschrieben von ihrem Vater und ihr, bezüglich des Unterhalts vorgelegt. Die behördliche bzw. gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruches wurde von der Beschwerdeführerin – trotzdem sie mit Schreiben vom 10.1.2019 von der belangten Behörde dazu aufgefordert wurde - erst am 19.3.2019 und somit weit nach Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides beim Bezirksgericht H. eingebracht. Die Beschwerdeführerin ist damit keinesfalls – wie von ihr in der Beschwerde behauptet – ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen.

Die Nichtvorlage der fehlenden Unterlage stellt somit eine die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 WMG auslösende Verletzung der Mitwirkungspflicht der Hilfesuchenden im Mindestsicherungsverfahren dar. Es war dem Magistrat der Stadt Wien daher nicht möglich, aufgrund der fehlenden Unterlage den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zu überprüfen.

Die durch den angefochtenen Bescheid vom 13.2.2019 verfügte Abweisung erweist sich somit als rechtmäßig und entspricht den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 WMG. Eine Nachzahlung ist demgemäß daher nicht möglich (vgl. zu § 16 WMG: VwGH 25.4.2014, Ro 2014/10/0029; 27.3.2014, Zl. Ro 2014/10/0026).

Es liegen daher die Voraussetzungen des § 16 WMG für die Ablehnung des Antrages für den Zeitraum 19.12.2018 (Tag der Antragstellung) bis 27.2.2019 (neuer Antrag mit 28.12.2019) vor. Ein triftiger Verhinderungsgrund, der gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz WMG zu berücksichtigen wäre, ist nicht hervorgekommen.

Der Magistrat der Stadt Wien war daher berechtigt, den Antrag abzuweisen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruchsberechtigung; Einkommensbegriff; Hilfsbedürftigkeit; Unterhaltsanspruch; Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs; Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.003.RP08.4624.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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