TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/19 LVwG-2019/22/0417-10

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Veröffentlicht am 19.08.2019
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Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §18 Abs1
ZugangsvoraussetzungV Ingenieurbüros 2003 §1 Abs1 Z1 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der „AA GmbH“, v.d. GF BB dieser v.d. Rechtsanwalt CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 31.1.2019, Zl. ***** betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.  Der Beschwerde wird Folge gegeben und

a.  der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben,

b.  festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anmeldung des Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Innenarchitektur“ per 12.8.2019 als gegeben anzusehen sind,

c.  der belangten Behörde aufgetragen, die Eintragung dieses Gewerbes in das Gewerberegister zu veranlassen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeanmeldung samt Geschäftsführerbestellung des Beschwerdeführers insofern negativ erledigt, als die belangte Behörde feststellte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das begehrte Gewerbe nicht vorliegen und folgerichtig die Ausübung dieses Gewerbes sowie die Geschäftsführerbestellung des Beschwerdeführers untersagt wurden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sein, eine zumindest sechsjährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.

In Reaktion auf die rechtzeitige und grundsätzlich zulässige Beschwerde vom 25.2.2019 richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol folgendes, mit 1.3.2019 datiertes Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

bezugnehmend auf Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z (richtig: „Bürgermeister der Stadt Z“) als belangte Behörde vom 31.1.2019 wird Ihnen mitgeteilt wie folgt. Die belangte Behörde forderte den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8.1.2019 auf, den schlüssigen Nachweis der mindestens sechsjährigen fachlichen Tätigkeit zu erbringen. Herr BB reagierte auf dieses Schreiben, ungeachtet der nachweislichen Zustellung, nicht. Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin diesen Nachweis nicht erbracht habe.

Nunmehr bringen Sie in der vorliegenden Beschwerde völlig vage vor, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr BB, sei vom Juni 1987 bis April 1999 (mithin für 12 Jahre) im Architekturbüro DD in Y „als Mitarbeiter tätig“ gewesen.

Er sei „teils als Angestellter, teils als selbständiger Unternehmer, das heißt, als freier Werkvertragsnehmer“ tätig gewesen. Auf Seite 8 der Beschwerde beschreiben Sie lediglich rudimentär, welche Tätigkeiten er dabei ausgeführt haben soll.

Diese Angaben sind völlig unzureichend und die entsprechenden Beweisanträge laufen auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Vielmehr hat der Antragsteller initiativ alle für die Gewerbeausübung erforderlichen fachlichen Tätigkeiten nachzuweisen. Die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht trifft in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. zu alledem etwa VwGH 28.1.2008, 2005/04/0057).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen werden Sie aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift konkret darzulegen, in welchem exakten Zeitraum in welchem konkreten Ausmaß (z.B. durch Angaben von Wochenstunden) in welcher Eigenschaft (als Angestellter oder Werkvertragsnehmer) er welche genauen Arbeiten getätigt hat.

Diese Angaben wären durch entsprechende Beweismittel zu bescheinigen. Dazu gehören etwa Versicherungszeitennachweise, Unterlagen zum Lohnsteuerausgleich, Einkommensteuererklärungen bzw. entsprechende Bescheide des Finanzamtes, Arbeits- bzw. Werkverträge und sonstige Nachweise, aus denen ohne weitere Nachforschung unmissverständlich ersichtlich ist, dass Herr BB tatsächlich im betreffenden Fachgebiet „Innenarchitektur“ tätig war.

Sollten diese Angaben samt Beweismittel nicht binnen obiger Frist vorgelegt werden, müssen Sie damit rechnen, dass das erkennende Gericht vom Akteninhalt ausgeht, wonach Herr BB die sechsjährigen fachlichen Tätigkeit nicht nachweisen konnte und sohin Ihre Beschwerde abgewiesen werden müsste.“

Im weiteren Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol legte der Beschwerdeführer Nachweise insb. des Finanzamtes Z für seine Werkvertragstätigkeit beim Architekturbüro „DD“ in Y vor und führte zusammenfasend aus, dass er, mit Ausnahme kurzfristiger Unterbrechungen, durchgehend beim genannten Architekturbüro tätig war. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.8.2019 wurde Arch. EE als Zeuge einvernommen.

II.      Erwägungen

Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insb. der Einvernahme des Zeugen Arch. EE, steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer BB die geforderte, mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit aufweisen kann. Die Aussage des Zeugen Arch. EE vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach bei ihm von einer einschlägigen Tätigkeit von weit mehr als die geforderten 6 Jahre auszugehen ist. Auch der Vertreter der belangten Behörde erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.8.2019, dass diese Voraussetzung nunmehr jedenfalls gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe; Nachweis fachliche Tätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.22.0417.10

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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