TE Vwgh Erkenntnis 1989/2/22 88/03/0148

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

KFG

Norm

AVG §62 Abs4
AVG §66 Abs4
KFG 1967 §101 Abs1 lita
KFG 1967 §102 Abs1
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
  1. KFG 1967 § 101 heute
  2. KFG 1967 § 101 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 101 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 101 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 101 gültig von 07.05.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 101 gültig von 19.08.2009 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 101 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  9. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  10. KFG 1967 § 101 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  11. KFG 1967 § 101 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  12. KFG 1967 § 101 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  13. KFG 1967 § 101 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. KFG 1967 § 101 gültig von 08.03.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  15. KFG 1967 § 101 gültig von 10.09.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  16. KFG 1967 § 101 gültig von 10.07.1993 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  17. KFG 1967 § 101 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des HS in G, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, Hauptplatz 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Mai 1988, Zl. 11- 75 Sche 40-88, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft

Deutschlandsberg vom 14. September 1987 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 13. August 1987 gegen 14,40 Uhr als Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen nn968 mit Anhänger mit dem Kennzeichen nn739 auf der L 602 in Stangersdorf (Fahrtrichtung Norden) auf Höhe Strkm 7,8 das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw-Zuges 1) Fahrzeug von 16.000 kg um 2.900 kg, 2) Anhänger von 22.000 kg um 2.800 kg durch die Beladung überschritten (§ 101 Abs. 1 lit. a KFG). Wegen dieser Übertretungen wurden über ihn Geldstrafen gemäß § 134 Abs. 1 KFG von je S 2.000,-- (Ersatzarrest von je drei Tagen) verhängt.Deutschlandsberg vom 14. September 1987 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 13. August 1987 gegen 14,40 Uhr als Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen nn968 mit Anhänger mit dem Kennzeichen nn739 auf der L 602 in Stangersdorf (Fahrtrichtung Norden) auf Höhe Strkm 7,8 das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw-Zuges 1) Fahrzeug von 16.000 kg um 2.900 kg, 2) Anhänger von 22.000 kg um 2.800 kg durch die Beladung überschritten (Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG). Wegen dieser Übertretungen wurden über ihn Geldstrafen gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG von je S 2.000,-- (Ersatzarrest von je drei Tagen) verhängt.

Die Strafverfügung erfolgte auf Grund einer Anzeige eines Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Leibnitz vom 17. August 1987, wonach die Gewichtsüberschreitung bei der Abwaage auf einer bestimmt genannten Waage (Wiegeschein) festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer (Kraftfahrer) habe angegeben, erst beim Wiegen gemerkt zu haben, daß er "zuviel oben" habe. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse habe er angegeben, ledig und vermögenslos zu sein, keine Sorgepflichten zu haben und monatlich S 6.000,-- netto zu verdienen.

Im rechtzeitig gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch erklärte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer, er werde nach Kenntnisnahme des Akteninhaltes eine detaillierte Stellungnahme abgeben. Der Beschwerdeführer wurde deshalb (z. Hd. seines Vertreters) geladen und nahm Akteneinsicht. Eine Stellungnahme wurde jedoch trotz Einräumung einer dreiwöchigen Frist nicht erstattet.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. August 1987 den Lkw nn698 mit dem Anhänger 739 in Betrieb genommen, ohne sich trotz Zumutbarkeit davon zu überzeugen, daß das Kraftfahrzeug und der Anhänger im Hinblick auf die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal er beide Fahrzeuge um 14,40 Uhr am genannten Ort gelenkt habe, wobei bei der durchgeführten Kontrolle eine Überladung des Lkws um 2.900 kg und des Anhängers um 2.800 kg festgestellt worden sei; das höchste zulässige Gesamtgewicht laut Zulassung des Lkws betrage 16.000 kg, tatsächlich geladenes Gesamtgewicht 18.900 kg - Überladung 2.900 kg; das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers betrage 22.000 kg, tatsächlich geladenes Gesamtgewicht 24.800 kg - Überladung

2.800 kg. Wegen der zwei Verwaltungsübertretungen nach § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 102 Abs. 1 KFG wurden über ihn neuerlich Geldstrafen von je S 2.000,-- (Ersatzarrest je vier Tage) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es seien die Übertretungen auf Grund der Anzeige erwiesen. Der Beschwerdeführer habe im Einspruch lediglich bestritten, die Übertretungen begangen zu haben, jedoch trotz Gewährung des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Es folgen ausführliche Darlegungen zur Strafbemessung, darunter auch hinsichtlich der Strafzumessungsgründe unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und sonstigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.2.800 kg. Wegen der zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG wurden über ihn neuerlich Geldstrafen von je S 2.000,-- (Ersatzarrest je vier Tage) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es seien die Übertretungen auf Grund der Anzeige erwiesen. Der Beschwerdeführer habe im Einspruch lediglich bestritten, die Übertretungen begangen zu haben, jedoch trotz Gewährung des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Es folgen ausführliche Darlegungen zur Strafbemessung, darunter auch hinsichtlich der Strafzumessungsgründe unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und sonstigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, es liege innerhalb der Verjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung vor. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich hinsichtlich des im Spruch genannten Sachverhaltes zu rechtfertigen. Es sei in der Strafverfügung das Lenken eines Lkws mit dem Kennzeichen nn968 angelastet worden, im Straferkenntnis jedoch mit dem Kennzeichen nn698. Überdies sei die Geldstrafe zu hoch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 1988 wurde die Berufung abgewiesen, jedoch der erstinstanzliche Spruch dahin berichtigt, daß das angeführte Kennzeichen des Lkws nn968 zu lauten habe. Zur Begründung wurde nach kurzer Wiedergabe des Berufungsvorbringens im wesentlichen ausgeführt, daß es sich bei der Anführung des Kennzeichens des Lkws im Straferkenntnis um einen offenkundigen Schreibfehler gehandelt habe, zumal das Kennzeichen in der Strafverfügung richtig sei. Ein solcher Schreibfehler könne aber durch die Berufungsbehörde berichtigt werden. Die Verwaltungsübertretungen seien auf Grund des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere der Anzeige, erwiesen. Es folgen umfangreiche Ausführungen zur Strafbemessung. Insbesondere wurde auch dargelegt, daß die gegenständlichen Strafbestimmungen einerseits die Sicherheit der Straßenbenützer gewährleisten und andererseits die vorzeitige Abnützung der Straßen vermeiden sollen. Gegenständlich liege eine gravierende Überladung des Anhängers um 2.800 kg und des Lkws um 2.900 kg vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei die Strafbemessung durch die erste Instanz gerechtfertigt, zumal sich die verhängten Strafen im Verhältnis zur gesetzlichen Strafobergrenze von S 30.000,-- im unteren Strafbereich bewegten. Auch unter Berücksichtigung der (schon von der Erstbehörde angenommenen) Unbescholtenheit sei die Bestrafung schuldangemessen. Selbst die sich aus den Akten ergebenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien nicht geeignet, eine Änderung der Strafen herbeizuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß eine Berichtigung eines Tatbestandsmerkmales durch die Berufungsbehörde voraussetzt, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist. Dies war aber entgegen den Beschwerdeausführungen eindeutig der Fall. Die Strafverfügung vom 14. September 1987 stellt eine taugliche Verfolgungshandlung dar, zumal sich aus ihr klar entnehmen läßt, welcher Sachverhalt dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, nämlich u. a. die Überladung des Lkws, wobei dessen richtiges Kennzeichen angeführt ist. Für den Beschwerdeführer, der ja den Lkw-Zug gelenkt hat und der auf frischer Tat betreten wurde, war daher klar erkennbar, daß es sich bei der Anführung des Kennzeichens des Lkws im Straferkenntnis um einen Schreibfehler (Zahlensturz) handelte. Des weiteren hat der Beschwerdeführer, wie er selbst angibt, bereits im

erstinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht erhalten, weshalb ihm der Sachverhalt bekannt war. Sein Vorbringen, es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich gegen die Vorwürfe zu wehren, geht daher ins Leere. Vielmehr hat er unterlassen, sich innerhalb der eingeräumten Frist zu verantworten. Auch in der Berufung hat er dies nicht getan und ist insbesondere der Annahme der Erstbehörde, es sei die subjektive Tatseite auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes als erwiesen anzusehen, mit keinen konkreten Darlegungen entgegengetreten. Da die Überladung des Lkws und des Anhängers jeweils beinahe 3 t ausmachte, kann dem von der belangten Behörde übernommenen Abspruch der Erstbehörde, es sei dem Beschwerdeführer eine Überprüfung zumutbar gewesen, nicht entgegengetreten werden, zumal eine derart hohe Überladung zweifellos ein fahrlässiges Fehlverhalten darstellt. Wenn der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, schließlich habe am Ort des Aufladens keine Wiegemöglichkeit bestanden und sei die Überladung auch optisch (am Fahrzeug) nicht feststellbar gewesen, ist ihm zu erwidern, daß diese Umstände (allein) nicht geeignet sind, ihn zu entschuldigen, da häufig am Ort der Beladung keine Waage vorhanden ist und die modernen Fahrzeuge derart ausgerüstet sind, daß eine Beladung optisch (am Fahrzeug) kaum festzustellen ist, weshalb aber gerade ein Berufskraftfahrer, wie es der Beschwerdeführer ist, die Verpflichtung hat, ungeachtet dessen darüber hinausgehend eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0147). Bei dieser Sach- und Rechtslage, insbesondere der hohen Überladung jedes einzelnen Fahrzeuges, bedurfte es auch keiner Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen, ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer einen solchen Antrag im ganzen Verwaltungsstrafverfahren nicht gestellt hat.erstinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht erhalten, weshalb ihm der Sachverhalt bekannt war. Sein Vorbringen, es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich gegen die Vorwürfe zu wehren, geht daher ins Leere. Vielmehr hat er unterlassen, sich innerhalb der eingeräumten Frist zu verantworten. Auch in der Berufung hat er dies nicht getan und ist insbesondere der Annahme der Erstbehörde, es sei die subjektive Tatseite auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes als erwiesen anzusehen, mit keinen konkreten Darlegungen entgegengetreten. Da die Überladung des Lkws und des Anhängers jeweils beinahe 3 t ausmachte, kann dem von der belangten Behörde übernommenen Abspruch der Erstbehörde, es sei dem Beschwerdeführer eine Überprüfung zumutbar gewesen, nicht entgegengetreten werden, zumal eine derart hohe Überladung zweifellos ein fahrlässiges Fehlverhalten darstellt. Wenn der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, schließlich habe am Ort des Aufladens keine Wiegemöglichkeit bestanden und sei die Überladung auch optisch (am Fahrzeug) nicht feststellbar gewesen, ist ihm zu erwidern, daß diese Umstände (allein) nicht geeignet sind, ihn zu entschuldigen, da häufig am Ort der Beladung keine Waage vorhanden ist und die modernen Fahrzeuge derart ausgerüstet sind, daß eine Beladung optisch (am Fahrzeug) kaum festzustellen ist, weshalb aber gerade ein Berufskraftfahrer, wie es der Beschwerdeführer ist, die Verpflichtung hat, ungeachtet dessen darüber hinausgehend eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen vergleiche , zum Ganzen z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0147). Bei dieser Sach- und Rechtslage, insbesondere der hohen Überladung jedes einzelnen Fahrzeuges, bedurfte es auch keiner Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen, ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer einen solchen Antrag im ganzen Verwaltungsstrafverfahren nicht gestellt hat.

Aber auch die gegen die Strafhöhe gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht durchzuschlagen. Sowohl die erste Instanz als auch die belangte Behörde haben sich ausführlich und zutreffend mit der Straffrage auseinandergesetzt. Hiebei wurden insbesondere auch die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.

Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 22. Februar 1989

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030148.X00

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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