RS Vwgh 2019/5/22 Ra 2018/04/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1357
ABGB §1358
VStG §14 Abs2
VStG §54b
VStG §64 Abs5
VStG §9 Abs7
VwGVG 2014 §52 Abs6
  1. ABGB § 1358 heute
  2. ABGB § 1358 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/04/0075

Rechtssatz

Bei der Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG handelt es sich um eine Haftung im Sinne des § 1357 ABGB ("Bürge-und-Zahler-Haftung"), die gegenüber der Zahlungspflicht des Bestraften akzessorisch ist. Dem nach § 9 Abs. 7 VStG Haftungspflichtigen steht somit jede Einrede gegen die Zahlungspflicht zu, die auch den Bestraften von der Zahlungspflicht befreien würde. Dies gilt gleichwohl für den Wegfall der Vollstreckbarkeit des Strafausspruchs gemäß § 14 Abs. 2 VStG. Andernfalls würde die Zahlungspflicht im Fall des Todes des Bestraften allein beim Haftungspflichtigen verbleiben, weil ein Rückgriff des in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen gemäß § 1358 ABGB wegen Zahlung einer fremden Schuld (vgl. OGH 16.10.2003, 8 Ob 88/03d, in Bezug auf die in § 35 Abs. 1 MedienG (mit 1.7.2005 außer Kraft getreten) normierte Solidarhaftung des Medieninhabers eines periodischen Mediums für die wegen eines Medieninhaltsdelikts einem Verurteilten auferlegte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung; RIS-Justiz RS0032424, RS0112742) im Innenverhältnis gegenüber dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Bestraften im Hinblick auf die dem Rechtsnachfolger gemäß § 14 Abs. 2 VStG zukommende Einrede der mangelnden Vollstreckbarkeit nicht möglich ist. Eine solche Beschränkung des Erlöschens der Vollstreckbarkeit auf die Rechtsnachfolger des Bestraften ist weder dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 VStG zu entnehmen, noch ergibt sich ein solches Auslegungsergebnis aus der Systematik des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 275/1925. Vorliegend erlosch demnach mit dem Tod des zur Vertretung des Vereins nach außen Befugten die Vollstreckbarkeit der über den Vertreter verhängten Geldstrafe sowie der dem Vertreter auferlegten Kosten des Strafverfahrens gemäß § 14 Abs. 2 VStG nicht nur dem Vertreter gegenüber, sondern auch gegenüber dem Verein.Bei der Haftung nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG handelt es sich um eine Haftung im Sinne des Paragraph 1357, ABGB ("Bürge-und-Zahler-Haftung"), die gegenüber der Zahlungspflicht des Bestraften akzessorisch ist. Dem nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG Haftungspflichtigen steht somit jede Einrede gegen die Zahlungspflicht zu, die auch den Bestraften von der Zahlungspflicht befreien würde. Dies gilt gleichwohl für den Wegfall der Vollstreckbarkeit des Strafausspruchs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VStG. Andernfalls würde die Zahlungspflicht im Fall des Todes des Bestraften allein beim Haftungspflichtigen verbleiben, weil ein Rückgriff des in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen gemäß Paragraph 1358, ABGB wegen Zahlung einer fremden Schuld vergleiche OGH 16.10.2003, 8 Ob 88/03d, in Bezug auf die in Paragraph 35, Absatz eins, MedienG (mit 1.7.2005 außer Kraft getreten) normierte Solidarhaftung des Medieninhabers eines periodischen Mediums für die wegen eines Medieninhaltsdelikts einem Verurteilten auferlegte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung; RIS-Justiz RS0032424, RS0112742) im Innenverhältnis gegenüber dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Bestraften im Hinblick auf die dem Rechtsnachfolger gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VStG zukommende Einrede der mangelnden Vollstreckbarkeit nicht möglich ist. Eine solche Beschränkung des Erlöschens der Vollstreckbarkeit auf die Rechtsnachfolger des Bestraften ist weder dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, VStG zu entnehmen, noch ergibt sich ein solches Auslegungsergebnis aus der Systematik des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Verwaltungsstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1925,. Vorliegend erlosch demnach mit dem Tod des zur Vertretung des Vereins nach außen Befugten die Vollstreckbarkeit der über den Vertreter verhängten Geldstrafe sowie der dem Vertreter auferlegten Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VStG nicht nur dem Vertreter gegenüber, sondern auch gegenüber dem Verein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040074.L03

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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