Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 1358 ABGB beschränkt sich keineswegs auf den Bürgen. Er erfasst auch andere Fälle der Zahlung einer fremden Schuld.Der Anwendungsbereich des Paragraph 1358, ABGB beschränkt sich keineswegs auf den Bürgen. Er erfasst auch andere Fälle der Zahlung einer fremden Schuld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032424Im RIS seit
13.10.1971Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023