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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des T K in G (Polen), vertreten durch Mag. Heimo Fresacher und Mag. Gerald Krenker, Rechtsanwälte in 9400 Wolfsberg, St. Michaeler Straße 2/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Mai 2019, Zl. LVwG-S-2166/001-2018, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. August 2018 waren über den Revisionswerber wegen Unterentlohnung von sechs Arbeitnehmern gemäß § 7i Abs. 5 AVRAG iVm. § 68 Abs. 2 LSD-BG sechs Geld- (bzw. Ersatzfreiheits-)strafen verhängt worden.1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. August 2018 waren über den Revisionswerber wegen Unterentlohnung von sechs Arbeitnehmern gemäß Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, LSD-BG sechs Geld- (bzw. Ersatzfreiheits-)strafen verhängt worden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis insoweit Folge, als sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt wurden. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. 3 In der dagegen erhobenen Revision wird (lediglich) vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die mündliche Verhandlung zu Unrecht in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführt. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, die Vorlage einer Bescheinigung einer Fachärztin für Labordiagnostik über die Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers stelle keinen Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben von der Verhandlung dar, sei verfehlt. Das Verwaltungsgericht weiche "erheblich von der bisherigen Rechtsprechung des Höchstgerichts bzgl. der Möglichkeit der Stellung von Vertagungsbitten (§ 41 AVG), der Bestimmung des § 19 Abs. 3 AVG" ab. Der Revisionswerber sei daher "in seinen Rechten auf Einvernahme, Stellung eines Vertagungsantrags und entsprechende Rechtsmittelbelehrung verletzt".2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis insoweit Folge, als sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt wurden. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. 3 In der dagegen erhobenen Revision wird (lediglich) vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die mündliche Verhandlung zu Unrecht in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführt. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, die Vorlage einer Bescheinigung einer Fachärztin für Labordiagnostik über die Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers stelle keinen Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben von der Verhandlung dar, sei verfehlt. Das Verwaltungsgericht weiche "erheblich von der bisherigen Rechtsprechung des Höchstgerichts bzgl. der Möglichkeit der Stellung von Vertagungsbitten (Paragraph 41, AVG), der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, AVG" ab. Der Revisionswerber sei daher "in seinen Rechten auf Einvernahme, Stellung eines Vertagungsantrags und entsprechende Rechtsmittelbelehrung verletzt".
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt eine Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053, mwN).8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt eine Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt vergleiche , etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053, mwN).
9 Dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. VwGH 21.8.2017, Ra 2017/15/0042, mwN). 10 Soweit der Revisionswerber lediglich ausführt, er sei durch die Anberaumung und Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit trotz Vorlage einer Bestätigung über seine Arbeitsunfähigkeit "in seinen Rechten auf Einvernahme, Stellung eines Vertagungsantrags und entsprechende Rechtsmittelbelehrung verletzt", wird damit kein subjektives Recht aufgezeigt, sondern lediglich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. 11 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2016/07/0012, VwGH 10.2.2016, Ra 2015/15/0061, jeweils mwN).9 Dem Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG und die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vergleiche , VwGH 21.8.2017, Ra 2017/15/0042, mwN). 10 Soweit der Revisionswerber lediglich ausführt, er sei durch die Anberaumung und Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit trotz Vorlage einer Bestätigung über seine Arbeitsunfähigkeit "in seinen Rechten auf Einvernahme, Stellung eines Vertagungsantrags und entsprechende Rechtsmittelbelehrung verletzt", wird damit kein subjektives Recht aufgezeigt, sondern lediglich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. 11 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt vergleiche , etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2016/07/0012, VwGH 10.2.2016, Ra 2015/15/0061, jeweils mwN).
12 Im Übrigen sei die Revision auch deshalb unzulässig, weil mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht weiche "erheblich von der bisherigen Rechtsprechung des Höchstgerichts bzgl. der Möglichkeit der Stellung von Vertagungsbitten (§ 41 AVG), der Bestimmung des § 19 Abs. 3 AVG" ab, die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt wird, da nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0087, mwN).12 Im Übrigen sei die Revision auch deshalb unzulässig, weil mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht weiche "erheblich von der bisherigen Rechtsprechung des Höchstgerichts bzgl. der Möglichkeit der Stellung von Vertagungsbitten (Paragraph 41, AVG), der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, AVG" ab, die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt wird, da nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll vergleiche , etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0087, mwN).
13 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110104.L00Im RIS seit
02.09.2019Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019