TE Vwgh Beschluss 2019/7/30 Ra 2019/05/0114

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauO OÖ 1994 §56 Abs2
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art135 Abs1
B-VG Art136 Abs4
BVG Nachhaltigkeit Tierschutz Umweltschutz
VwGG §13 Abs1
VwGG §14 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §30 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §22 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des DI G M in S, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. Juni 2019, Zl. LVwG-152185/4/VG, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Baubewilligungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt S; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei:

B GmbH in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0024, mwN).

5 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt S (im Folgenden: Magistrat) vom 21. März 2019 wurde (unter Spruchpunkt II.) der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines Gebäudes ("Versorgungszentrum 2") auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Setzung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen erteilt.

6 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber als Nachbar im Sinne der Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte darin zugleich den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründete der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass der Grünzug und der auf diesem befindliche "empfindliche" Wald - laut dem Beschwerdevorbringen seien die an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke des Revisionswerbers als Grünzug gewidmet und stellten Wald dar - durch den Bau unmittelbar an dessen Grenze in seiner Funktion faktisch entwertet würden. Durch die Bauarbeiten, die auch weitgehende Grabungen in das Erdreich und "unter die Erde" umfassten, entstehe ein unwiederbringlicher Umweltschaden, der auch durch einen möglichen Abriss im Falle einer nachträglichen Versagung der Baubewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Durch einen Bau während des anhängigen Verfahrens entstehe dem Revisionswerber somit ein unverhältnismäßiger Nachteil. Auch sei es zum Schutz des Grünzuges sogar im öffentlichen Interesse, wenn zur Vermeidung unwiederbringlichen Schadens an der Umwelt bis zur endgültigen Entscheidung nicht gebaut werden dürfe.

7 Mit Beschwerdevorentscheidung des Magistrates vom 2. Mai 2019 wurde (unter Spruchpunkt 3.) der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen. Der Revisionswerber stellte mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 gemäß § 15 Verwaltungsgerichtsverfahre nsgesetz - VwGVG einen Vorlageantrag.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung des Aufschiebungsantrages als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt II.) eine Revision für unzulässig erklärt. 9 Dazu führte das Verwaltungsgericht unter anderem unter Hinweis auf § 56 Abs. 1 Oö. BauO 1994 aus, dass Spruchpunkt 3. der Beschwerdevorentscheidung als Bescheid über den Aufschiebungsantrag und der diesbezügliche Vorlageantrag als Beschwerde gemäß § 56 Abs. 3 leg. cit. zu werten seien und jedenfalls nicht ersichtlich sei, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil - im Sinne der nach § 56 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung - für den Revisionswerber als Nachbarn unverhältnismäßig sein solle. Auch vor dem Hintergrund der (näher bezeichneten) Gesetzesmaterialien zu § 56 Oö. BauO 1994 sei im hier zu beurteilenden Einzelfall bereits durch den Landesgesetzgeber klargestellt, dass die Interessenabwägung zu Gunsten der Bauwerberin ausfallen müsse, weil hier jedenfalls keine besonderen Umstände geltend gemacht worden seien, die für eine Interessenabwägung zu Gunsten des Revisionswerbers sprächen. Dieser führe vielmehr gerade jene Argumente ins Treffen, die nach der Absicht des Landesgesetzgebers für eine Interessenabwägung zu Gunsten der Bauwerberin sprächen. 10 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, dass keine Rechtsprechung zur Auslegung des § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 und insbesondere zur Frage bestehe, ob bei der Abwägung insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers, der die Verletzung von Nachbarrechten geltend mache, zu berücksichtigen sei, dass der Nachbar nach der Oö. BauO 1994 keine Möglichkeit habe, das verfolgte subjektive Recht im Tatsächlichen durchzusetzen. Es sei (bundes)verfassungsrechtlich grundsätzlich gebotene Rechtslage, dass subjektive Rechte durchsetzbar seien, wobei eine Umsetzung in den Tatsachenbereich zu erfolgen habe (Hinweis auf VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002 bis 0004). Setze man - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführe - voraus, dass § 56 Oö. BauO 1994 eine § 30 Abs. 2 VwGG vergleichbare Regelung enthalte, so sei das Verwaltungsgericht von der angeführten Rechtsprechung abgewichen. Der Revisionswerber habe keine Möglichkeit, den Abbruch (des im Falle der erfolgreichen Beschwerde dann rechtsgrundlos errichteten Baus) durchzusetzen, weil ihm im Verfahren nach § 49 leg. cit. keine Parteistellung und kein Antragsrecht zukämen. Die im Beschluss VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002 bis 0004, enthaltenen Ausführungen seien nicht spezifisch für die Bauordnung für Wien und auf die - mit § 30 Abs. 2 VwGG vergleichbare - Regelung des § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 zu übertragen. Insgesamt wäre daher die Interessenabwägung zu Gunsten des Revisionswerbers ausgefallen. Weiters bestehe keine Rechtsprechung zur Frage, ob bei der Abwägung nach § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 zu Gunsten des antragstellenden Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, dass dieser ein subjektives Recht geltend mache, das (auch) den Schutz der Umwelt betreffe, die durch das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung besonders geschützt sei. Das Grundstück des Revisionswerbers sei ein Grünzug, auf dem ein Wald bestehe, und § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 beziehe auch öffentliche Interessen in die Abwägung mit ein.

11 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

12 § 56 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung

LGBl. Nr. 95/2017 lautet:

"§ 56

Aufschiebende Wirkung

(1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 und gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes, durch die eine Berechtigung eingeräumt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung."

13 § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 gleicht in seinem Wortlaut und seiner Systematik im Wesentlichen der Regelung des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene hg. Judikatur auf § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 übertragen werden kann. Danach hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, und ermöglicht erst die ausreichende Konkretisierung die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 9.4.2019, Ra 2017/06/0211, mwN).

14 Es ist somit in eine Interessenabwägung einzutreten, die entscheidend von den im Aufschiebungsantrag zur Darlegung des "unverhältnismäßigen Nachteiles" vorgebrachten konkreten Angaben abhängt, sodass es grundsätzlich erforderlich ist, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Hiebei sind die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 16.4.2019, Ra 2019/03/0043, mwN).

15 Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist daher das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde diese Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0038, und VwGH 2.11.2018, Ra 2018/03/0111, 0112, mwN).

16 Dass dies im vorliegenden Revisionsfall anders zu beurteilen wäre, zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) nicht auf:

17 So verkennt der Revisionswerber, wenn er unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (BGBl. I Nr. 111/2013) das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt ins Treffen führt und weiters geltend macht, durch weitgehende Grabungen in das Erdreich entstünde ein unwiederbringlicher Umweltschaden, dass ein Nachbar im Sinne der Oö. BauO 1994 nicht zum Schutz dieser öffentlichen Interessen berufen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den Beschluss VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0085, worin darauf hingewiesen wurde, dass Nachbarn als natürliche Personen zur Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften, die nicht dem Schutz der Nachbarn dienen, nicht legitimiert sind; ferner etwa nochmals VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0038). Der Revisionswerber tut damit keine Beeinträchtigungen dar, die in seine private Rechtssphäre fallen.

18 Die Richtigkeit der Behauptung im Zulässigkeitsvorbringen der Revision, dass - wie der Revisionswerber in seinem Aufschiebungsantrag vorgebracht hat und in der Zulässigkeitsbegründung wiederholt wird - der Grünzug und der darauf befindliche Wald (durch das Bauvorhaben) "in seiner Funktion faktisch entwertet wäre", wird im Übrigen nicht weiter substantiiert begründet und liegt auch nicht auf der Hand. 19 Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass die im angefochtenen Erkenntnis getroffene einzelfallbezogene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. dazu etwa VwGH 25.3.2019, Ra 2019/02/0043, mwN).

20 In diesem Zusammenhang führt auch der vom Revisionswerber ins Treffen geführte Beschluss VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002 bis 0004, zu keiner anderen Beurteilung. Im Übrigen ist, wenn die Revision in der Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf den von einem Berichter gemäß § 14 Abs. 2 VwGG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG getroffenen Beschluss VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002 bis 0004, ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung behauptet, zu bemerken, dass eine solche Rechtsprechung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur durch eine von einem Senat des Verwaltungsgerichtshofes getroffene Entscheidung und nicht durch Entscheidungen von Berichtern (Einzelrichtern) gemäß § 14 Abs. 2 VwGG begründet wird. Dies ergibt sich bereits aus Art. 135 Abs. 1 sechster Satz B-VG, wonach der Verwaltungsgerichtshof durch Senate erkennt, wobei die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes (u.a.) durch das gemäß Art. 136 Abs. 4 B-VG erlassene VwGG geregelt werden, und aus § 13 Abs. 1 VwGG, worin im Zusammenhang mit dem Abgehen von der bisherigen hg. Rechtsprechung bzw. der nicht einheitlichen Beantwortung einer zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen hg. Rechtsprechung (insoweit lediglich) von der Verstärkung eines Fünfersenates die Rede ist.

21 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2019

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050114.L00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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