RS OGH 2019/4/30 1Ob33/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Norm

AHG §1 Abs1 G
AHG §9 Abs5
dBGB §839 Abs1
dGG Art34
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 9 heute
  2. AHG § 9 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  3. AHG § 9 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1988
  5. AHG § 9 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtssatz

§ 9 Abs 5 AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.Paragraph 9, Absatz 5, AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0132717">1 Ob 33/19p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 33/19p
    Beisatz: Es ist nach deutschem Recht zu klären, ob der hier geklagte deutsche Organwalter hoheitlich, in Ausübung eines öffentlichen Amts, tätig war und gegenüber dem Kläger Amtspflichten verletzte. (T1)
    Beisatz: Da sohin auch nach deutschem Recht (Art 34 Satz 1 GG iVm § 839 Abs 1 BGB) den hoheitlich tätigen Amtsträger keine Eigenhaftung trifft, ist die Klage mangels (analoger Anwendbarkeit des § 9 Abs 5 AHG) nicht mit Beschluss zurückzuweisen, sondern mangels materiellen Anspruchs abzuweisen. (T2)
    Beisatz: Hier: Der Beklagte ist Sportlehrer einer Gesamtschule in Deutschland, der im Rahmen seines Beschäftigungs­verhältnisses mit dem Land Hessen als Begleitperson an einer "Skifreizeit" für Schüler in einem Skigebiet in Österreich teilnahm und bei einem Skiunfall im Zuge einer Erkundungsfahrt den Kläger verletzte. (T3); Veröff: SZ 2019/38

Schlagworte

*D* Unzulässigkeit des Rechtswegs Amtshaftung Schulveranstaltung acta imperii Rechtswegunzulässigkeit Auslandssachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132717

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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