Norm
AHG §1 Abs1 GRechtssatz
§ 9 Abs 5 AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.Paragraph 9, Absatz 5, AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D* Unzulässigkeit des Rechtswegs Amtshaftung Schulveranstaltung acta imperii Rechtswegunzulässigkeit AuslandssachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132717Im RIS seit
02.09.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021