RS OGH 2019/4/30 1Ob33/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Norm

AHG §1 Abs1 G
AHG §9 Abs5
dBGB §839 Abs1
dGG Art34

Rechtssatz

§ 9 Abs 5 AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/19p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 33/19p
    Beisatz: Es ist nach deutschem Recht zu klären, ob der hier geklagte deutsche Organwalter hoheitlich, in Ausübung eines öffentlichen Amts, tätig war und gegenüber dem Kläger Amtspflichten verletzte. (T1)
    Beisatz: Da sohin auch nach deutschem Recht (Art 34 Satz 1 GG iVm § 839 Abs 1 BGB) den hoheitlich tätigen Amtsträger keine Eigenhaftung trifft, ist die Klage mangels (analoger Anwendbarkeit des § 9 Abs 5 AHG) nicht mit Beschluss zurückzuweisen, sondern mangels materiellen Anspruchs abzuweisen. (T2)
    Beisatz: Hier: Der Beklagte ist Sportlehrer einer Gesamtschule in Deutschland, der im Rahmen seines Beschäftigungs­verhältnisses mit dem Land Hessen als Begleitperson an einer "Skifreizeit" für Schüler in einem Skigebiet in Österreich teilnahm und bei einem Skiunfall im Zuge einer Erkundungsfahrt den Kläger verletzte. (T3); Veröff: SZ 2019/38

Schlagworte

*D* Unzulässigkeit des Rechtswegs Amtshaftung Schulveranstaltung acta imperii Rechtswegunzulässigkeit Auslandssachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132717

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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