Norm
VBG §20Rechtssatz
Selbstkündigungen von Vertragsbediensteten im Sinne des § 84 Abs 3 Z 4 VBG 1948 sind nicht nur dann abfertigungswahrend, wenn sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG erfolgen, sondern im Wege der Analogie auch dann, wenn sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 20 VBG 1948 iVm § 50b Abs 1 Z 1 BDG vorgenommen werden.Selbstkündigungen von Vertragsbediensteten im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 4, VBG 1948 sind nicht nur dann abfertigungswahrend, wenn sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG erfolgen, sondern im Wege der Analogie auch dann, wenn sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 20, VBG 1948 in Verbindung mit Paragraph 50 b, Absatz eins, Ziffer eins, BDG vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132710Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019