TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/19 98/07/0125

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1 idF 1988/695 ;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRGNov 1988;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der U E in S, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juni 1998, Zl. UR-180067/1-1998 Kü/Kap, betreffend Kosten der Ersatzvornahme und Kosten einer Maßnahme nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. April 1993 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) der Beschwerdeführerin zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. 389/6 der KG Sch. folgenden wasserpolizeilichen Auftrag:

"Die in einer Entfernung von ca. 80 m in östlicher Richtung vom Haus G. in der V-förmig ausgebildeten Geländemulde in einem Ausmaß von ca. 20 m3 gelagerten Abfälle, wie insbesondere Hausmüll, Ölkanister mit geringen Mengen Ölinhalt, Putzmittelbehälter, Medikamtendosen, Dosen mit Lackresten, Polystyrolbecher, PVC-Becher, PE-Kunststofftragetaschen, PE-Mineralölbehälter der Fa. Castrol und größere Mengen an Flaschen, sind umgehend, längstens jedoch bis zum 15.5.1993 zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen."

Als Rechtsgrundlagen wurden in diesem Bescheid die §§ 30 bis 33, 99, 105 und 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) angeführt.

In der Begründung wird - soweit für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - ausgeführt, der LH sei im Oktober 1992 von der Bezirkshauptmannschaft G. (BH) über illegale Ablagerungen von gefährlichen Abfällen auf dem Grundstück Nr. 389/6 der KG Sch. in Kenntnis gesetzt worden. Zur Feststellung des tatsächlichen Zustandes und der damit verbundenen Gewässerbeeinträchtigungen sei am 22. Dezember 1992 ein Lokalaugenschein im Beisein eines Amtssachverständigen für Abfallchemie und eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie abgehalten worden. Vom Amtssachverständigen für Chemie sei dabei festgestellt worden, daß das Ausmaß der Ablagerungen, welches bereits bei einem früheren Lokalaugenschein mit 10 m Länge und einer mittleren Breite von 8 m festgestellt worden sei, zu bestätigen sei. Auf Grund von Probegrabungen habe vom Amtssachverständigen die Mächtigkeit der Mülleinbringungen mit einer Höhe von bis zu 50 cm festgestellt werden können und es sei deshalb die gesamte Ablagerungsmenge auf etwa 20 m3 - entsprechend etwa 2 LKW-Fuhren -geschätzt worden. Hinsichtlich des Vorhandenseins gefährlicher Abfälle bzw. von Problemstoffen sei vom Amtssachverständigen festgehalten worden, daß neben länger zurückliegenden Ablagerungen (erkenntlich am Algenbewuchs, Überdeckung mit Laub und Erdmaterial) an der Oberfläche der "wilden Mülldeponie" auch drei 1-Liter-Kunststoffgebinde mit Wasserglas, Polystyrolbecher, PVC-Becher, PE-Kunststofftragetaschen und PE-Mineralölbehälter, erkennbar an der sauberen und unverwitterten Oberfläche, feststellbar gewesen seien. An älterem abgelagertem Material seien besonders die größeren Mengen an Flaschen auffällig gewesen. Zur hydrologischen Situation sei vom Amtssachverständigen bemerkt worden, daß sich seit dem Lokalaugenschein vom 19. Oktober 1992 in hydrologischer Sicht nichts geändert habe. Bei diesem Lokalaugenschein im Herbst 1992 sei festgestellt worden, daß am hangabwärtigen Deponiefuß austretendes Sickerwasser beobachtet habe werden können, welches Ölschlieren aufgewiesen habe. Auch habe dabei festgestellt werden können, daß schätzungsweise 150 m hangabwärts der Hausmüllablagerung sich die Quellfassung für die Pension S. befinde. Die Gestaltung der Geländeoberfläche zwischen Hausmülldeponie und Quellfassung sei geeignet, abfließende Oberflächenwässer von der Hausmülldeponie direkt zur Quellfassung gelangen zu lassen. Aus fachlicher Sicht sei vom Amtssachverständigen beim Lokalaugenschein im Herbst 1992 festgehalten worden, daß eine qualitative Beeinträchtigung der Wasserversorgung S. durch die Ablagerung des Hausmülls nicht auszuschließen sei. Dieser Umstand werde auch durch einen vorliegenden Untersuchungsbefund erhärtet. Der derzeitige Zustand stelle aus hydrologischer Sicht somit eine direkte qualitative Gefährdung der Wasserversorgung der Pension S. dar, wobei eine bereits gegebene qualitative Beeinträchtigung nicht auszuschließen sei. Diesen Ausführungen habe sich der Amtssachverständige für Hydrologie anläßlich des Lokalaugenscheines vom 22. Dezember 1992 angeschlossen und weiters ausgeführt, daß sich an der hydrologischen Situation nur insofern eine Änderung ergeben habe, als sich herausgestellt habe, daß die beschriebene Quellfassung nicht für die Pension S., sondern nur für die Viehtränke verwendet werde. Weiters sei vom Amtssachverständigen für Hydrologie festgestellt worden, es sei damit zu rechnen, daß nach dem natürlichen Lauf der Dinge von der Abfalldeponie, die nach unten hin nicht abgedichtet sei, eine Grundwassergefährdung ausgehe.

Eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 5. Dezember 1995 abgewiesen. Die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1996, 96/07/0010, als unbegründet abgewiesen.

Nachdem sie der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme angedroht hatte, ordnete die BH mit Bescheid vom 12. August 1997 die Ersatzvornahme an und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Vorauszahlung der Kosten.

Bereits am 28. Juni 1995 waren von der BH wegen Gefahr im Verzug Teilräumungsmaßnahmen angeordnet worden.

In der Zeit vom 26. bis 28. Jänner 1998 wurde die Deponie im Wege der Ersatzvornahme zur Gänze geräumt. Die Räumung wurde vom Amtssachverständigen des Amtes der o.ö. Landesregierung überwacht. Aus dem Bericht der Amtssachverständigen Ing. M. vom 29. Jänner 1998 ergibt sich, daß am 26. und 27. Jänner 1998 Kunststoffteile, -gebinde und -folien, Metallgebinde, Haushaltswaren (Töpfe, Besteck etc.), Glasflaschen, Strumpfhosen etc., versetzt mit Erdaushub und zum Teil auch gefährliche Abfälle wie Konsumbatterien, teilweise befüllte Lackdosen, pasteuse Farbreste sowie eine Milchkanne mit Restinhalten an Chemikalien vorgefunden wurden. Ähnliche Abfälle wurden nach dem Bericht des Amtssachverständigen Ing. M. bei der Räumung am 28. Jänner 1998 vorgefunden. Im letztgenannten Bericht wird auch ausgeführt, infolge des langen Ablagerungszeitraumes und der ungeordneten Art und Weise der Deponierung seien die Abfälle regelmäßig von organischen Materialien wie z.B. Laub und abgestorbenen Ästen überlagert gewesen. Da diese Materialien zwischenzeitlich kompostiert worden seien, habe eine zum Teil sehr innige Vermischung von Abfällen und Humus festgestellt werden können. Folglich sei auch eine Miterfassung nicht unerheblicher Mengen an Humus unvermeidlich gewesen. Eine vom Behördenvertreter in Erwägung gezogene Trennung der Abfälle vom miterfaßten Humus durch anschließende Siebung sei vom Amtssachverständigen als nicht zielführend bewertet worden, da zum Teil sehr kleinteilige Abfälle, die sich durch eine Siebung nicht hätten abtrennen lassen, vorgefunden wordens seien. Zudem hätten lokale Verunreinigungen des Humus durch ausgelaufene Restinhalte aus Gebinden nicht ausgeschlossen werden können.

Zur Frage, welche Grundlagen für die Schätzung der abgelagerten Abfallmenge bei Erlassung des Titelbescheides herangezogen worden seien und ob die tatsächlich entsorgte Menge mit der Schätzung noch in Einklang zu bringen sei, führten die Amtssachverständigen in einer weiteren Stellungnahme vom 21. April 1998 aus, im Aktenvermerk vom 22. Dezember 1992 sei die abgelagerte Abfallmenge auf Grund von Probegrabungen auf etwa 20 m3 bei einer Tiefe von ca. 50 cm geschätzt worden. Dies habe eine geschätzte flächenmäßige Ausdehnung von rund 40 m2 ergeben. Bei der Räumung der Deponie habe festgestellt werden können, daß sich die Oberfläche der Ablagerung durch stärkeren Bewuchs (Sträucher, kleine Bäume) am oberen (südöstlichen) sowie am östlichen und südlichen Rand ausgezeichnet habe. Bei den Räumungsarbeiten seien Ablagerungen unter den Wurzeln des Bewuchses vorgefunden worden. Die Entfernung der Sträucher und Bäume samt den Wurzelstöcken habe somit im folgenden eine Vergrößerung der Ablagerungsfläche ergeben, welche in der ursprünglichen Schätzung naturgemäß nicht habe berücksichtigt werden können. Bei den Grabungsarbeiten im oberen südöstlichen Teil der Deponie habe festgestellt werden können, daß nach der obersten Abfallschicht eine Erdschichte und danach wiederum eine Abfallschicht gefolgt sei. Diese Erdschichte sei entweder anthropogen zur Überdeckung des abgelagerten Abfalles angelegt worden oder durch Abwaschungen des Hanges entstanden. Die Tiefe der Ablagerung im oberen Bereich habe somit etwa zwei bis drei Meter betragen und zum nordwestlichen Rand hin kontinuierlich auf etwa 0,5 m abgenommen. Der hohe Anteil an Erde im abgelagerten Abfall sei erst im Zuge der Räumungsarbeiten ersichtlich geworden.

Mit Bescheid vom 13. Mai 1998 setzte die BH die Kosten für die Ersatzvornahme mit S 195.420,-- fest und verpflichtete die Beschwerdeführerin unter Anrechnung der Kostenvorauszahlung von S 98.400,-- zur Entrichtung des ausstehenden Betrages von S 97.020,-- (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 aufgetragen, die Kosten für am 28. Juni 1995 wegen Gefahr in Verzug durchgeführte Maßnahmen in Höhe von S 13.634,72 zu entrichten.

Die Beschwerdeführerin berief. Sie machte geltend, es seien ihr überhöhte Kosten für die Ersatzvornahme vorgeschrieben worden. Die Ersatzvornahme sei weit über den Titelbescheid hinausgegangen. Das Erdreich hätte von den Abfällen getrennt werden müssen. Eine solche Trennung sei möglich gewesen. Dies hätte die Kosten der Ersatzvornahme reduziert. Gespräche mit den mit der Ersatzvornahme betrauten Firmen wie auch mit den Amtssachverständigen hätten ergeben, daß eine Trennung des Erdreichs vom Abfall von der BH nicht angeordnet worden sei. Der Großteil der Deponie sei von der Beschwerdeführerin schon vor der Ersatzvornahme selbst geräumt worden. Es sei ihr keine Möglichkeit geboten worden, bei der Ersatzvornahme anwesend zu sein. Keine Erklärung habe die BH dafür gegeben, was der Transporteur G. fast zeitgleich laut Lieferschein mit der Firma B. entsorgt habe. Ein Transporteur G. scheine im Anbot und auch sonst nirgendwo auf. Er habe einmal 8,980 t und einmal 11,140 t bei der Firma K. abgeliefert. Dies sei klärungsbedürftig.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1998 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Titelbescheid (Bescheid des LH vom 7. April 1993) sei mangels ausreichender Konkretisierung keine geeignete Grundlage für eine Ersatzvornahme. Der Ort, auf den sich der Entfernungsauftrag beziehe, sei nicht exakt definiert.

Der Titelbescheid gibt das Grundstück an, auf dem die Abfälle gelagert sind und schränkt den in Betracht kommenden Bereich auf eine V-förmig ausgebildete Geländemulde ein, die sich in einer Entfernung von ca. 80 m in östlicher Richtung von einem näher bezeichneten Haus befindet. Warum diese Beschreibung nicht ausreichend sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargetan.

Die Beschwerdeführerin meint weiters, das Ausmaß der zu entfernenden Abfälle sei mit 20 m3 festgelegt worden. Die Entfernung einer wesentlich größeren Menge sei durch den Titelbescheid nicht gedeckt. Auch aus der Begründung des Titelbescheides ergebe sich, daß nur die Entfernung von 20 m3 kontaminierten Materials angeordnet werden sollte. Die Auffassung, zum Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides sei das genaue Ausmaß des zu entfernenden Materials nicht feststellbar gewesen, sei durch die Begründung des Titelbescheides widerlegt.

Im Titelbescheid ist von einem Ausmaß der zu entfernenden Abfälle von ca. 20 m3 die Rede. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß es sich hiebei um eine Schätzung durch den Amtssachverständigen handelte. Das Ausmaß von 20 m3 wurde nicht in den Spruch aufgenommen, um damit ausdrücklich die zu räumende Menge zu begrenzen, vielmehr handelt es sich lediglich um eine deskriptives Element des Spruches, welches auf dem auf den Schätzungen des Amtssachverständigen beruhenden Wissensstand der den Titelbescheid erlassenden Behörde beruhte. Beabsichtigt war, wie sich aus der Begründung des Titelbescheides zweifelsfrei ergibt, die Vorschreibung einer gänzlichen Entfernung des Abfalles, der sich auf dem im Titelbescheid beschriebenen Gelände befand. Wenn sich daher im Zuge der Ersatzvornahme herausstellte, daß das Deponievolumen erheblich größer war als bei der Erlassung des Titelbescheides angenommen, dann war die Entfernung dieser Abfälle durch den Titelbescheid gedeckt. Daß sich die Ersatzvornahme über den im Titelbescheid hinaus umschriebenen räumlichen Bereich erstreckt habe, wird von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.

Die Beschwerdeführerin verweist darauf, daß sich der Titelbescheid ausschließlich auf Bestimmungen des WRG 1959 stützt, der Zweck des wasserpolizeilichen Auftrages daher ausschließlich der Grundwasserschutz, keinesfalls aber die generelle Beseitigung von Abfällen gewesen sei. Auch daraus ergebe sich, daß die Ersatzvornahme weit über den Titelbescheid hinausgegangen sei.

Sollte mit diesem Argument gemeint sein, es hätte eine Trennung zwischen wassergefährdenden und sonstigen Abfällen vorgenommen werden müssen, so ist der Beschwerdeführerin zu erwidern, daß eine solche Trennung infolge der Vermengung unterschiedlichster Abfälle nicht in Betracht kam.

Die Beschwerdeführerin meint, sie habe den Nachweis erbracht, daß die Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch seien. Sie habe den Großteil der Abfälle bereits vor der Ersatzvornahme selbst entfernt. Es hätte eine Trennung zwischen den Abfällen und dem Erdaushub erfolgen müssen. Eine solche Trennung sei von der BH, wie ihr von verschiedenen Personen bestätigt worden sei, nicht angeordnet worden. Die Firma K. habe Kosten für Gewerbemüll verrechnet, obwohl es sich um Hausmüll gehandelt habe. In keiner Weise nachvollziehbar sei, welche Arbeiten der Transporteur G. besorgt habe. Dieser scheine weder in den Anboten noch sonstwo auf. Die belangte Behörde habe den Antrag der Beschwerdeführerin, dies zu klären, ignoriert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VwGG (Ersatzvornahme) insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muß, wenn die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten sich insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte. Nicht auferlegt können dem Verpflichteten jedoch Ersatzleistungen, die außerhalb des Rahmens einer rechtmäßigen Vollstreckung entstanden sind (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1201, angeführte Rechtsprechung).

Dem Bericht der mit der Deponie befaßten Amtssachverständigen vom 21. April 1998 ist zu entnehmen, daß infolge des langen Ablagerungszeitraumes und der ungeordneten Weise der Deponierung die Abfälle von organischen Materialien wie Laub, Ästen, etc. überlagert wurden und daß auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Humusierung dieser Materialien eine zum Teil sehr innige Vermischung von Abfällen und Humus festgestellt werden konnte, weshalb eine Miterfassung nicht unerheblicher Mengen an Humus unvermeidlich war. Von den Amtssachverständigen wurde die Trennung der Abfälle von Humus daher als nicht zielführend erachtet, zumal zum Teil sehr kleinteilige Abfälle, welche sich durch eine Siebung nicht abtrennen lassen, vorgefunden wurden. Zudem konnten lokale Verunreinigungen des Humus durch ausgelaufene Restinhalte aus Gebinden nicht ausgeschlossen werden. Angesichts dieses Sachverhaltes kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn Abfälle und Humus nicht getrennt wurden.

Die Firma K. hat die Deponierung des Räumgutes zu den von ihr für Gewerbemüll verrechneten Tarifen angeboten. Wie die Erstbehörde in ihrem Bescheid dargelegt hat, war dies das günstigste Angebot. Eine Verpflichtung dieses Unternehmens, das Räumgut zu den Tarifen für Hausmüll zu übernehmen, bestand nicht.

Ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin selbst Räumungsarbeiten bei der Deponie vorgenommen hat, ist deswegen ohne Belang, weil sich aus den Berichten der mit der Überwachung der Ersatzvornahme betrauten Amtssachverständigen ergibt, daß an allen drei Tagen, an denen die Ersatzvornahme durchgeführt wurde, noch zu räumende Abfälle vorhanden waren.

Hingegen ist die Beschwerdeführerin im Recht, wenn sie bemängelt, die belangte Behörde sei nicht auf ihren Einwand eingegangen, daß nicht ersichtlich sei, welche Leistungen der Transporteur G. erbracht habe, der weder in den Anbotsunterlagen noch sonst wo aufscheine. Ein Eingehen auf diesen Einwand wäre schon deshalb erforderlich gewesen, um sicherzustellen, daß der Beschwerdeführerin nicht Kosten für nicht - oder nicht im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme - erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt werden. Daß die belangte Behörde auf diesen Einwand nicht eingegangen ist, stellt einen Begründungsmangel dar, der zur Aufhebung des Spruchabschnittes I des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt.

Mit Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides wurden der Beschwerdeführerin Kosten für auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützte Sofortmaßnahmen vorgeschrieben. Gegen eine derartige Vorschreibung ist nach § 117 WRG 1959 ein administratives Rechtsmittel nicht zulässig (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1991, 91/07/0081). Dies hätte auch dann gegolten, wenn das Beschwerdevorbringen zuträfe, daß es an den Voraussetzungen einer solchen Sofortmaßnahme rechtlich gefehlt hätte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Berufung gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides zurückgewiesen.

Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchabschnitt I gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, während die Beschwerde gegen Spruchabschnitt II als gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070125.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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