TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/1 VGW-151/042/4869/2018, VGW-151/042/2624/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2018
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Entscheidungsdatum

01.04.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
VwGVG §8
NAG §1 Abs2 Z1
NAG §1 Abs2 Z2
NAG §51
NAG §52 Abs1 Z1
NAG §54 Abs1
NAG §64
FrPolG 2005 §29
FrPolG 2005 §95

Text

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über den Antrag von Frau A. B. vom 5.7.2018 auf Ausstellung einer Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte für Angehörige von Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit, über welchen vom Landeshauptmann von Wien im bei diesem anhängigen Verfahren Zl. … nicht binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden worden ist, und über welchen Antrag das Verwaltungsgericht infolge der Säumnisbeschwerde von Frau A. B. vom 23.1.2019 zu entscheiden hat (protokolliert zu VGW-151/042/2623/2019), zu Recht:

I) Frau A. B. wird gemäß § 54 Niederlassungs- und AufenthaltsG eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers erteilt. Diese Dokumentation ist für die Dauer von fünf Jahren ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an die Antragstellerin befristet.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs .4 B-VG unzulässig (§ 25a VwGG).

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B., geb. 1982, StA. Iran, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 22.2.2018, Zl. …, mit welchem der Antrag vom 21.8.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG iVm § 8 Abs. 7b NAG-DV und § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen wurde, (protokolliert zu VGW-151/042/4869/2018) den

B E S C H L U S S

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 VwGVG wird das Verfahren wegen des am 22.3.2018 erfolgten Wegfalls des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel mit dem 22.3.2018 eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig (§ 25a VwGG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich durch die zur Zl. VGW-151/042/4869/2018 eingebrachte Beschwerde bekämpften Bescheids lauten wie folgt::

„Ihr Antrag vom 21.8.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) wird abgewiesen, da die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG(BGBI. 100/2005) idgF in Verbindung mit § 8 Abs. 7b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung - NAG-DV § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002

Begründung

Ihnen wurde erstmals am 01.10.2015 ein Aufenthaltstitel „Studierender“ mit der Gültigkeit von 31.08.2015 bis 31.08.2016 ausgegeben.

Des Weiteren verfügten Sie über einen Aufenthaltstitel „Studierender“ mit der Gültigkeit von 01.09.2016 bis 01.09.2017.

Am 21.08.2017 brachten Sie einen Verlängerungsantrag mit dem Zweck „Studierender“ bei der MA 35 Wien ein. Es handelt sich somit um die 2. Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels.

Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen:

Gemäß § 28 Abs. 5 NAG sind Aufenthaltstitel zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs. 1 bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. § 10 Abs. 3 Z 1 gilt. Gemäß §19 Abs. 2 NAG sind die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen vor der Erteilung nachzuweisen.

§ 64 Abs. 3 NAG besagt:

Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Gemäß § 8 Z 7 lit. b NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;

Gemäß §74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Diesbezüglich wird Ihnen folgendes mitgeteilt:

Gemäß Beschluss des VWGH vom 27.4.2017 zur Zahl Ra 2017/22/0052 können bezogen auf den Vorstudienlehrgang bei externen Instituten abgelegte Sprachprüfungen nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG qualifiziert werden.

Der Nachweis einer Zulassungsvoraussetzung stelle für sich noch keinen Studienerfolgsnachweis für die jeweilige Studienrichtung dar.

Das von Ihnen vorgelegte ÖSD B2 Zertifikat ist im Sinne des §64 Abs. 3 NAG keinen Studienerfolg bzw. kann dies nicht als Abschluss des Vorstudienlehrgangs gewertet werden.

Die in den Zulassungsbescheiden angeführte bzw. von der Universität gewährte Frist bis zur Ablegung des Vorstudienlehrganges ist unerheblich für das NAG-Verfahren. Im Zuge der NAG-Verfahren ist die Frist von 4 Semestern für die Ablegung des Vorstudienlehrgangs vorgesehen.

Unser Ermittlungsverfahren hat folgendes ergeben:

Am 3.1.2018 wurde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich Ihres nicht abgeschlossenen Vorstudienlehrganges an Sie versendet.

Am 18.1.2018 langte bei ha. Behörde eine Schriftliche Stellungnahme ein, wo Sie unter anderem folgendes angaben:

Sie würden inzwischen in der Wohnung Ihres Verlobten C. D. wohnen und Sie würden sich auf das gemeinsame „Privat- und Familienleben im Sinne der Judikatur des EGMR“ berufen.

Sie hätten den Vorstudienlehrgang bei dem, dafür „zertifizierten Kursträger ÖSD abgeschlossen. Sie verweisen auf den Fall von E. F., geb. 1987. Dieser Antrag wurde von der MA 35 verlängert.

Des Weiteren bitten Sie um die Verlängerung der Frist zum Abschluss des Vorstudienlehrganges bis zum 10.3.2018.

Sie hätten sich genau an alle Vorgaben der Universität gehalten und Ihre Deutsch B2 Prüfung bei dem Kursträger ÖSD zeitgerecht absolviert.

Zu Ihrer Stellungnahme.

Eine Berufung auf den Art. 8 der EMRK ist in diesem Fall leider nicht möglich, da Sie nicht verheiratet sind. Des Weiteren besagt § 11 Abs. 3 Z 8 NAG „die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren“.

Der Fall von Ihnen zitierte Fall wurde noch vor der offiziellen Weisung bezüglich des Vorstudienlehrganges bewilligt (es wurde unsererseits eine Rückfrage an die zuständige Außenstelle gemacht). Am 21.8.2017 haben Sie außerdem bei ha. Behörde eine Niederschrift unterschrieben, wo Ihnen unmissverständlich zur Kenntnis gebracht wurde, dass Sie die Erlangung der Ergänzungsprüfung Deutsch im Rahmen des Vorstudienlehrganges vorzulegen haben und Prüfungen von externen Instituten nicht mehr gewertet werden dürfen.

Sie haben insgesamt 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Zeit, uns die Erlangung der Ergänzungsprüfung Deutsch im Rahmen des Vorstudienlehrganges vorzulegen, bzw. Ein Studienblatt und eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2018 als ordentliche Studierende.

Die ha. Behörde hat keinen Ermessensspielraum, wenn kein Studienerfolg, bzw. kein abgeschlossener Vorstudienlehrgang vorgelegt werden kann.

Eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ kann gemäß § 64 Abs. 3 NAG trotz Fehlens oder mangelhaften Studienerfolges nur erteilt werden, wenn Gründe vorliegen, die unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Sie haben zwar angegeben, dass Sie an dem Besuch des Vorstudienlehrganges gehindert waren, jedoch stellt dieser Sachverhalt keine unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründe dar.

Für die erkennende Behörde steht fest, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach §64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV für die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht mehr erfüllt sind.

Bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen ist auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen (vgl. die VwGH-Erkenntnisse vom 24.2.2009, 2008/22/0410, 14.5.2009.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht wie folgt:

„I.) Sachverhalt

Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium an der Universität Wien datiert vom 21.08.2017.

Wie der Behörde bekannt ist, wurde ich mit Bescheid der Universität Wien vom 06.02.2015 zum Studium zugelassen und es wurde mir die Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B 2/2) vorgeschrieben. Entsprechend den Anweisungen der Universität Wien habe ich mich bei der G.-Gesellschaft im Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten eingeschrieben. Ich habe diesen Vorstudienlehrgang regelmäßig besucht und am 26.06.2017 die schriftliche und mündliche Prüfung bestanden. Am 14.07.2017 wurde mir das ÖSD – Zertifikat B2 ausgestellt. Damit hatte ich den erforderlichen Studienerfolg nach den für mich geltenden Zulassungsbedingungen erreicht. Die diesbezüglichen Bestätigungen und das ÖSD-Zertifikat wurden vorgelegt.

Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs Ra 2017/22/0052 vom 27.04.2017 hat die Universität Wien, für mich völlig unvorhersehbar und entgegen der bisher gepflogenen Praxis, die Zulassung dahingehend geändert, dass das ÖSD-Zertifikat B2 nicht mehr ausreichen soll. Ich wurde aber in dem von der Universität Wien im Rahmen der verfassungsgesetzlichen Freiheit von Wissenschaft und Lehre für den Vorstudienlehrgang akkreditierten Institut, der G.-Gesellschaft, eben auf diese ÖSD-Prüfung vorbereitet und habe sie auch bestanden.

Es wurde mir aufgrund der für mich unvorhersehbaren Änderungen der Zulassungsbedingungen ein 5. Semester genehmigt, und zwar aus dem Grund des § 5 Abs 2 des VWU-Statuts und ich werde den Vorstudienlehrgang mit der Ergänzungsprüfung Deutsch, direkt beim VWU abgelegt, abschließen. Ich berief mich daher auf § 64 Abs 3 NAG, und zwar den oben beschriebenen, meiner Einflusssphäre entzogenen, unvorhersehbaren Grund einer Änderung der Zulassungsbestimmungen. Dennoch hat die Behörde den Verlängerungsantrag mit der Begründung des mangelhaften Studienerfolgs abgewiesen.

Beweis: der Verwaltungsakt erster Instanz; Einvernahme der BF;

2. Beschwerdegründe

Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts in meinem Recht, dass mir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel „Studierender“, erteilt werde, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften in meinen Rechten verletzt.

3. Beschwerdeausführungen

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obige Sachverhaltsdarstellung verwiesen.

Ich wurde in dem von der Universität Wien im Rahmen der verfassungsgesetzlichen Freiheit von Wissenschaft und Lehre für den Vorstudienlehrgang akkreditierten und vorgegebenen Institut, der G.-Gesellschaft, auf die zur Zulassung für das Hauptstudium erforderliche ÖSD-Prüfung vorbereitet und habe sie auch bestanden. Damit habe ich den vorgeschriebenen Studienerfolg nach den für mich geltenden Zulassungsvorschriften erreicht. Sollte man dieser Argumentation nicht folgen, liegt jedenfalls im Sinne des § 64 Abs 3 NAG, ein meiner Einflusssphäre entzogenen, unvorhersehbarer Grund einer Änderung der Zulassungsbestimmungen vor, und darf der „mangelnde Studienerfolg" nicht zu meinen Lasten ausgelegt werden.“

In der zur Zl. VGW-151/042/2624/2019 protokollierten Säumnisbeschwerde vom 23.1.2019 führte Frau A. B. aus wie folgt:

„Im umseits bezeichnetem Verfahren erhebt die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 8 VwGVG und Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Säumnisbeschwerde:

I.) Sachverhalt

Ich bin die Ehefrau des deutschen Staatsbürgers Dr. C. D., der in Österreich sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nimmt, und dem die eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Mein Ehemann verdient bei der H. ein für uns beide mehr als ausreichendes Einkommen von € 5.256,10 U$ monatlich.

Ich bin seit 16.01.2018 in der Eigentumswohnung meines Ehegatten wohnhaft.

Ich wurde am 06.02.2015 in Österreich zum Studium zugelassen und habe die B2 Prüfung entsprechend den damaligen Anforderungen der Wiener Universitäten bei der G.-Gesellschaft am 14.07.2017 abgelegt. Aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung wurde dieser Studienerfolg nicht anerkannt, weshalb die MA 35 zur GZ … am 22.02.2018 meinen Antrag auf Verlängerung der Studentenaufenthaltsbewilligung abgelehnt hat. Dagegen ist meine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien zu VGW-151/042/4869/2018 anhängig.

Am 05.06.2018 habe ich gemeinsam mit meinem Ehegatten vorgesprochen, um persönlich den beiliegenden Antrag auf Aufenthaltskarte abzugeben. Die Entgegennahme wurde verweigert, mit der Begründung, dass angesichts eines laufenden Verfahrens kein weiterer Antrag nach dem NAG gestellt werden dürfe.

Mein Rechtsvertreter hat daher mit Einschreiben vom 02.07.2018 den Antrag schriftlich gestellt. Mit Schreiben vom 20.11.2018 wurde hinsichtlich des am 04.07.2018 eingelangten Antrags die Aufforderung zur Behebung von Verfahrensmängeln erteilt und darauf verwiesen, ich müsse mich entscheiden ob mein am 21.08.2017 gestellter Antrag auf Studentenaufenthaltstitel, oder der am 02.07.2018 gestellte Antrag auf Aufenthaltskarte bearbeitet werden solle. Ich hätte weiters persönlich bei der Behörde vorzusprechen. Mit Stellungnahme vom 26.11.2018 hat mein Rechtsfreund neuerlich erläutert, warum die Rechtsansicht der Ma 35 unrichtig ist

Ich habe am 06.12.2018 bei der MA 35 persönlich vorgesprochen, und somit „Mangel" der nicht persönlichen Antragstellung saniert.

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist ist spätestens am 05.01.2019 abgelaufen.

II. Rechtliches:

Die Rechtsansicht der MA 35 beruht auf einer EU-rechtswidrigen Interpretation der Freizügigkeitsrichtlinie. § 52 NAG hält grundsätzlich richtig das Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern aufgrund der FreizÜQiakeitsrichtlinie fest, dass es sich bei der Aufenthaltskarte, sowie bei der Anmeldebescheinigung lediglich um eine deklarative Dokumentation dieses Aufenthaltsrechts handelt.

Die Voraussetzung, dass ein bereits anhängiger Antrag auf konstitutiven Aufenthaltstitel aus einem anderen Rechtsgrund zurückgezogen werden müsste, um eine Dokumentation des EU-rechtlichen Aufenthaltsrechts zu erlangen, ist in der Freizügigkeitsrichtlinie nicht vorgesehen. Es gibt dafür auch keinerlei sachliche Rechtfertigung.

Müsste ich beispielhaft meinen Antrag auf Studentenaufenthaltserlaubnis zurückziehen, würde dieser als rückwirkend nicht gestellt gelten, weshalb mein Aufenthalt rückwirkend illegal würde. Gleiches gilt für die Zurückziehung der anhängigen Beschwerde, welche ex tune Wirkung hätte, und ebenfalls rückwirkend meinen bisherigen legalen Aufenthalt zerstören würde.

Zuletzt ist es mir auch unzumutbar, auf eine positive oder negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu warten, bevor mein ohnedies bestehendes Aufenthaltsrecht nach der Freizügigkeitsrichtline dokumentiert wird.

§19 NAG ist daher insoweit unionsrechtswidrig und auf mich nicht anzuwenden.

Beweis: Der Verwaltungsakt und die dort liegenden Urkunden

Die BF stellt daher die Anträge dass die belangte Behörde ihr innerhalb der in § 16 Abs. 1 VwGVG genannten Frist die Aufenthaltskarte als Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers erteilen möge; in eventu mit einer abweisenden Entscheidung die Feststellung verbinden möge, dass die BF freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EU-Bürgers, nämlich ihres Ehegatten Dr. C. D. ist, in eventu dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akte des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, sowie die Aufenthaltskarte zu erteilen.“

Aus dem den Beschwerden beigeschlossen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich:

Frau A. B. wurde erstmals mit Bescheid des Landeshauptmanns für Wien vom 31.8.2015, Zl. …, eine nationale Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.8.2016 aus dem Titel „Aufenthaltstitel – Studierende“ erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmanns für Wien vom 1.9.2016, Zl. …, wurde diese nationale Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.9.2017 verlängert.

Frau A. B. beantragte am 21.8.2017 die Verlängerung ihrer bis zum 1.9.2017 laufenden Aufenthaltsberechtigung.

Mit am 27.2.2018 zugestelltem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22.2.2018, Zl. …, wurde dieser gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz i.V.m. § 8 Abs. 7b Niederlassungsgesetzdurchführungs-verordnung und § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen.

Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob Frau A. B. mit Schriftsatz vom 23.3.2018 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien. Diese Beschwerde wurde zur Gerichtszahl VGW-151/042/4869/2018 protokolliert.

Am 22.3.2018 heiratete Frau A. B. den deutschen Staatsbürger Dr. C. D..

Am 31.8.2018 wurde Frau A. B. durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz infolge ihrer aufrechten Ehe mit einem Diplomaten eine „Legitimationskarte“ ausgestellt.

In weiterer Folge stellte Frau A. B. am 5.7.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte für Angehörige von Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit beim Landeshauptmann für Wien, welche zur Zahl … protokolliert worden ist. Diesem Antrag schloss Frau A. B. eine Kopie des deutschen Personalausweises ihres Ehegatten bei, aus welchem hervorgeht, dass dieser deutscher Staatsangehöriger ist.

Da der Landeshauptmann für Wien über diesen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von 6 Monaten entschieden hatte, machte Frau A. B. von ihrem Recht auf Einbringung einer Säumnisbeschwerde Gebrauch, und erhob mit Schriftsatz vom 23.1.2019 eine Säumnisbeschwerde. Dadurch wurde das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung anstelle der erstinstanzlichen Behörde „Landeshauptmann für Wien“ zuständig gemacht. Diese Säumnisbeschwerde wurde zur Gerichtszahl VGW-151/042/2624/2019 protokolliert.

Am 28.12.2018 teilte die Magistratsabteilung 35 der Landespolizeidirektion Wien deren Verdacht mit, dass es sich bei der Ehe von Frau A. B. mit Herrn Dr. C. D. um eine Aufenthaltsehe handle. Begründet wurde dies damit, dass diese ehe kurze Zeit nach der mit Schreiben vom 3.1.2018 erfolgten Information, dass die Magistratsabteilung 35 den Verlängerungsantrag von Frau A. B. abzuweisen gedenke, erfolgt sei, und zudem der gemeinsame Wohnsitz erst am 16.1.2018 begründet worden sei. Ein weiteres Beleg für diesen Verdacht wurde nicht vorgebracht.

Mit Schriftsatz vom 24.1.2019 teilte das österreichische Außenministerium dem Landeshauptmann für Wien mit, dass der Gatte von Frau A. B. deutscher Staatsangehöriger ist und bei der H. angestellt sei. Er sei Inhaber einer (Diplomaten-) Legitimationskarte der grünen Kategorie. Diese Karte sei am 4.1.2019 ausgestellt worden und sei vorläufig bis zum 31.8.2019 gültig. Die Karte vermittle dem Gatten von Frau A. B. „funktionelle Immunität“.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Anerkennungsrichtlinie 2004/38/EG lauten wie folgt:

„KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Diese Richtlinie regelt

a) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;

b) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

(…)

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „Unionsbürger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. „Familienangehöriger“

a) den Ehegatten;

(…)

3. „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3 Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(…)

KAPITEL III AUFENTHALTSRECHT

(…)

Artikel 7 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

(…)

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.

(…)

Artikel 9 Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.

(…)

(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

Artikel 10 Ausstellung der Aufenthaltskarte

(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigeneines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:

a) gültiger Reisepass;

b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;

c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;

(…)

Artikel 11

Gültigkeit der Aufenthaltskarte

(1) Die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 Absatz 1 gilt für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung oder für die geplante Aufenthaltsdauer des Unionsbürgers, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt.

(…)

KAPITEL IV RECHT AUF DAUERAUFENTHALT

A b s c h n i t t I E r w e r b

Artikel 16 Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

(…)

A b s c h n i t t II V e r w a l t u n g s f o r m a l i t ä t e n

Artikel 24 Gleichbehandlung

(1) Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats.

Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.

(…)

Artikel 25

Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Aufenthaltsdokumente

(1) Die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten dürfen unter keinen Umständen vom Besitz einer Anmeldebescheinigung nach Artikel 8, eines Dokuments zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, einer Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige, einer Aufenthaltskarte

oder einer Daueraufenthaltskarte abhängig gemacht werden, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann.

(…)“

2.2. Darstellung der relevanten Vorschriften des österreichischen Rechts:

                                   

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des österreichischen Niederlassungsgesetzes (NAG) lauten wie folgt:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a).

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

(…)

      2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

      3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

      1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

(…)

      4. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

      5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 54/2004, ist;

      6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

(…)

      9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

     10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

     11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;

     12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);

     13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;

(…)

(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

      1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;

      2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder

      3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.

(…)

3. Hauptstück

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;

9. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

10. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, berechtigt;

11. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;

12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).

(2) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(3) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 12) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).

(4) Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.

Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

§ 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:

      1. eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und

      2. eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.

(2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:

      1. eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und

      2. eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.

(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

6. Hauptstück Verfahren

(…)

Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

      1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

      2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Zweckänderungsverfahren

§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

2. TEIL BESONDERER TEIL

4. Hauptstück Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

      1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

      2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

      3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

      1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

      2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

      3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

      4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

      1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

      2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

      3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

      4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

      5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

         a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

         b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

  

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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